Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.05.2021Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
(Sogar) die Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt keine solche Maßnahme dar (vgl VwGH Ra 2016/06/0124).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; Schulwesen; Bildungsdirektion; Volksschule; Anordnungen; Maßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.28.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021