RS Lvwg 2021/5/14 LVwG-M-28/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.05.2021

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2

Rechtssatz

(Sogar) die Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt keine solche Maßnahme dar (vgl VwGH Ra 2016/06/0124).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; Schulwesen; Bildungsdirektion; Volksschule; Anordnungen; Maßnahmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.28.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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