RS Lvwg 2021/5/14 LVwG-M-28/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.05.2021

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls liegt nur dann vor, wenn dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (vgl VwGH Ro 2020/01/0010 mwN; Ra 2016/06/0124) [hier: kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Anordnung der Direktorin der Schule, für die Ablegung einer schriftlichen Prüfung einen negativen Antigentest auf SARS-CoV-2 vorzulegen].

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; Schulwesen; Bildungsdirektion; Volksschule; Anordnungen; Maßnahmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.28.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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