Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.05.2021Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls liegt nur dann vor, wenn dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (vgl VwGH Ro 2020/01/0010 mwN; Ra 2016/06/0124) [hier: kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Anordnung der Direktorin der Schule, für die Ablegung einer schriftlichen Prüfung einen negativen Antigentest auf SARS-CoV-2 vorzulegen].
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; Schulwesen; Bildungsdirektion; Volksschule; Anordnungen; Maßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.28.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021