Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.05.2021Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. […] Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; Schulwesen; Bildungsdirektion; Volksschule; Anordnungen; Maßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.28.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021