TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/7 G301 2220829-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G309 2220829-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Luxemburg, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2019, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)             Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)             Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2019 wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom XXXX 01.2018, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX 03.2019, verwiesen.

Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs 1 2. und 3. Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den §§ 15 Abs 1 StGB, 28 Abs 1 1. Fall, Abs 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 2 SMG, des Verbrechens der Aussetzung nach § 82 Abs 1 StG und des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Über ihn ( XXXX ) und seine Mittäter erging folgender Schuldspruch:

XXXX und XXXX sind schuldig.

Es haben in Linz und anderen Orten

A.) XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus- und eingeführt, wobei XXXX die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist sowie die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB [A.l. und A ll] beging, XXXX die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB [A.l. und A.II] beging, XXXX die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge und als Bestimmungstäter nach § 12. 2. Fall StGB beging, indem

I.) XXXX und XXXX über Auftrag des XXXX am XXXX 12.2014 von Linz aus mit dem Pkw des XXXX der Marke XXXX nach Wien fuhren und dort XXXX , welcher in seinem Körper versteckt vorschriftswidrig 133 „Bodypacks“ mit Kokaingemisch mit einem Gewicht von 1.321,2 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 51,8 %, sohin 684,38 Gramm reines Kokain und damit eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift aus der Dominikanischen Republik aus- und nach Deutschland einführte sowie aus Deutschland aus- und über den Flughafen Schwechat nach Österreich einführte, abholten und zur Ausscheidung des Kokains nach Linz in die Wohnung der XXXX , brachten;

II.) XXXX und XXXX über Auftrag des XXXX am XXXX 12.2014 von Linz aus mit dem Pkw des XXXX der Marke XXXX nach Wien fuhren, um dort XXXX , welcher in seinem Körper versteckt vorschriftswidrig 87 .Bodypacks" Kokaingemisch mit einem Gewicht von 791,7 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 49,04 %, sohin 388,3 Gramm reines Kokain und damit eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift aus der Dominikanischen Republik aus- und nach Deutschland einführte sowie aus Deutschland aus- und über den Flughafen Schwechat nach Österreich einzuführen versuchte, wobei XXXX in München festgenommen wurde, abzuholen und zur Ausscheidung des Kokains nach Linz zu bringen;

lll.) XXXX und XXXX den XXXX der in seinem Körper versteckt vorschriftswidrig (noch) 121 „Bodypacks“ Kokaingemisch mit einem Gewicht von 1.201,2 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 51,8 %, sohin 622,2 Gramm reines Kokain und damit eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift hatte, am 07.12.2014 mit dem Pkw der Marke XXXX des XXXX von Linz aus über die Grenze nach XXXX brachten;

B.) XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz zu erwerben versucht, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei sie die Straftat nach § 28 Abs 1 SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begingen, indem XXXX und XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit XXXX und XXXX [zu XXXX und XXXX vgl C.)] versuchten, die im Körper des XXXX versteckten 133 „Bodypacks“ Kokaingemisch mit einem Gewicht von 1.321,2 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 51,8%, sohin 684,38 Gramm reines Kokain abzüglich der von XXXX ausgeschiedenen 12 „Bodypacks" mit 120 Gramm Kokaingemisch und einem Reinheitsgehalt von 51,8 % (62,16 Gramm reines Kokain) durch Verabreichung diverser Mittel und der zu Faktum F. näher beschriebenen Versuche, die Kokaineier aus dem Körper des XXXX zu bekommen, zum gewinnbringenden Verkauf zu entnehmen versuchten;

C.)       XXXX und XXXX als Beitragstäterinnen nach § 12 3. Fall StGB vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen und zu überlassen versucht, wobei sie die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen und XXXX die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem sie gemeinsam mit XXXX und XXXX den XXXX durch Verabreichung diverser Mittel und der zu Faktum F.) näher beschriebenen Versuche, die Kokaineier aus dem Körper des XXXX zu bekommen sowie XXXX auch durch Zurverfügungstellung ihrer Wohnung bei der Ausscheidung des Kokains unterstützten, sohin zur Überlassung von 133 „Bodypacks“ Kokaingemisch mit einem Gewicht von 321,2 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 51,8 %, sohin 684,38 Gramm reines Kokain und damit einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift an XXXX und XXXX beitrugen, wobei die Tat zu Folge Ausscheidung und Übergabe von lediglich 12 „Bodypacks" mit 120 Gramm Kokaingemisch und einem Reinheitsgehalt von 51,8 % (62,16 Gramm reines Kokain) überwiegend beim Versuch blieb;

D.) XXXX und XXXX . in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und XXXX als unmittelbarer Täter [D.) 8.] vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, wobei XXXX , XXXX und XXXX die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen, und zwar

1. XXXX und XXXX im Dezember 2014 in Graz gewinnbringend dem abgesondert verfolgten XXXX fünf von XXXX erbrochene „Bodypacks" mit 50 Gramm Kokaingemisch und einem Reinheitsgehalt von 51,8 %, sohin 25,9 Gramm reines Kokain;

2. XXXX und XXXX im Dezember 2014 in Linz sieben von XXXX erbrochene „Bodypacks“ mit 70 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von 51,8 %, sohin 36,26 Gramm reines Kokain) zum Grammpreis von EUR 48,— gewinnbringend nicht näher bekannten Abnehmern;

3. XXXX und XXXX im Sommer 2014 in Linz gewinnbringend dem XXXX 208 Gramm Kokaingemisch um EUR 10.000,— (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 30 %, sohin 62,4 Gramm reines Kokain);

4. XXXX und XXXX im Sommer 2014 in Linz gewinnbringend dem XXXX rund 60 bis 80 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 30 %, sohin 18 bis 24 Gramm reines Kokain) um EUR 3.000,- bis EUR 4.000,-;

5. XXXX und XXXX im Herbst 2014 dem XXXX in zwei Angriffen rund drei Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 30 %, sohin 0,9 Gramm reines Kokain) gewinnbringend um EUR 240,-;

6. XXXX . und XXXX im Juli 2014 10 Stück „Kokain-Kugeln“ mit je 8 Gramm, sohin 80 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 30 %, sohin 24 Gramm reines Kokain) gewinnbringend an nicht näher bekannte Abnehmer;

7. XXXX und XXXX im August 2014 in Linz 5 Stück „Kokain-Kugeln“ mit je 8 Gramm, sohin insgesamt 40 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 30 %, sohin 12 Gramm reines Kokain) gewinnbringend an einen nicht näher bekannten Abnehmer;

8. XXXX im Juli 2014 in Linz 10 Stück „Kokain-Kugeln“ mit je 8 Gramm, insgesamt 80 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 30 %, sohin 24 Gramm reines Kokain) und 50 bis 100 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 30 %, sohin 15 bis 30 Gramm reines Kokain) gewinnbringend dem XXXX .;

E.) XXXX und XXXX am 07.12.2014 das Leben des XXXX dadurch gefährdet, dass sie ihn in eine hilflose Lage brachten und in dieser Lage im Stich ließen, indem sie den bereits durch den Transport von 133 „Bodypacks“ Kokaingemisch mit einem Gewicht von 1.321,2 Gramm und den nachfolgenden - unter Anklagepunkt F. beschriebenen - Versuchen, das Suchtgift aus seinem Körper zu bekommen, äußerst geschwächten und hilflosen XXXX mit dem Auto von Linz nach Tschechien brachten, ihn in XXXX aus dem Auto warfen und ihn dort sich selbst überließen;

F.) XXXX und XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken im Zeitraum von XXXX 12.2014 bis XXXX 12.2014 den XXXX widerrechtlich gefangen gehalten oder ihm auf eine andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem sie XXXX , der darum bettelte, in ein Krankenhaus zu dürfen, unter ständiger Bewachung nicht aus der Wohnung der XXXX . ließen und er diese nur kurz und unter Bewachung verlassen durfte, sowie er sich auch in der Wohnung nicht frei bewegen durfte, wobei sie die Freiheitsentziehung auf solche Weise begingen, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitete, und diese unter solchen Umständen begingen, dass sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden war, indem sie dem XXXX ., der als „Bodypacker“ vom Schlucken der Kokaineier (133 „Bodypacks" Kokain mit einem Gewicht von 1.321,2 Gramm) und weil er keine Nahrung oder Flüssigkeit zu sich nehmen durfte sowie der Anreise nach Österreich geschwächt war, bereits an starken Bauchschmerzen litt, Probleme mit dem Gehen und Fieber hatte, dieser sohin wegen einer Krankheit wehrlos war, im Zeitraum von XXXX 12.2014 bis XXXX .12.2014 massive körperliche und seelische Qualen zufügten, indem sie ihn über einen Zeitraum von mehr als 2 Tagen ua durch Verabreichung von Medikamenten und Abführmitteln malträtierten, insbesondere aber auch XXXX - weil XXXX die Kokaineier nicht ausscheiden konnte - seinen Magen fest drückte, sie ihre Finger in die Öffnung der Bauchdecke steckte und nach den Kokaineiern tastete, was für XXXX . äußerst schmerzhaft war, sodass er bewusstlos wurde, die seinen Magen weiter massierte, wodurch XXXX : fürchterliche Schmerzen erlitt und das Bewusstsein verlor, sie dem XXXX anschaffte, eine Pinzette zu bringen, die sie dem XXXX gab, damit er die Pinzette in den künstlichen Darmausgang einführen konnte und versuchte, die Kokaineier mit der Pinzette aus sich heraus zu bringen, wodurch XXXX : fürchterliche Schmerzen erlitt und schrie, sie aber dennoch nicht von XXXX . abließ und ihren Finger in den künstlichen Darmausgang hineinsteckte, sie ihn ins Bad brachten und XXXX und XXXX ihn auszogen und ihn in eine Badewanne legten, sie XXXX anwiesen, er solle selbst mit dem kleinen Finger probieren, ob er Kokain herausbekommt, eine weitere nicht näher bekannte Frau gerufen wurde, die XXXX „untersuchte“, er von XXXX bewacht wurde und sich nicht frei bewegen durfte, wiederholt diverse Mittel wie Medikamente, Sauermilch, schwarzen Kaffee eingeflößt bekam, XXXX . die XXXX um abführende Mittel in die Apotheke schickte, wobei XXXX auch selbst - über Auftrag des XXXX - Medikamente und Abführmittel aus der Apotheke holte und den XXXX mit Nagellackentferner wieder „munter machte", als er bewusstlos wurde, sie planten, die Drogen mit einer Sonde aus dem künstlichen Darmausgang zu bekommen, er gefragt wurde, ob er mit der Anwendung einer Sonde einverstanden sei, er wegzulaufen versuchte, XXXX ihm aber die Geldbörse wegnahm und ihn zurückhielt, sowie ihn XXXX fragte, ob er wolle, dass XXXX ihn töte, und sie ihn sodann unter Vorgabe, sie würden ihn in eine Krankenhaus bringen, - wie zu Anklagefaktum E. geschildert - nach Tschechien brachten, wobei sie es über den gesamten Zeitraum unterließen, trotz des lebensbedrohlichen Zustands des XXXX für adäquate ärztliche Hilfe zu sorgen und ihn in ein Krankenhaus zu bringen (§ 2 StGB).

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.


II.      Rechtliche Beurteilung:

§ 18 Abs. 3 und 5 FPG lauten:

„(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.


(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

Wie dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen. Wie die unter den Spruchpunkten E.) und F.) dargestellte Vorgangsweise zeigt, richten sich seine strafbaren Handlungen auch massiv gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer.

Seine sofortige Ausreise nach der Entlassung aus der Strafhaft ist daher aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2220829.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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