TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 W261 2239450-1

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W261 2239450-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.10.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist seit 21.08.1997 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.).

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2019 (einlangend) einen Antrag auf Ausstellung Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.

3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2020 erstatteten Gutachten vom 09.07.2020 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen multiple Sklerose, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach ventraler Spondylodese C4-C5 und degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. fest.

4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 13.07.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

5. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 05.08.2020 (einlangend) eine Stellungnahme ab, dass ihres Erachtens der Prozentsatz höher anzusetzen sei. Sie bitte, eine Überprüfung durchzuführen. Sie werde im Zuge der Überprüfung bei Bedarf Befunde übergeben.

6. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.2020 und vom 10.09.2020 auf, diese Befunde innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen.

7. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 11.09.2020 (einlangend) eine Reihe weiterer medizinischer Befunde. Sie sei Linkshänderin und benötige eine Sehhilfe mit vier Dioptrien.

8. Mit Schreiben vom 21.09.2020 (einlangend) wies die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2020 darauf hin, dass sie die angeforderten Befunde bereits per Post geschickt habe. Sie nehme an, dass sich die Briefe gekreuzt hätten.

9. Die belangte Behörde nahm die Übermittlung der Befunde durch die Beschwerdeführerin zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu ersuchen. In deren Stellungnahme vom 01.10.2020 führte die medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass auch die nachgereichten medizinischen Befunde zu keiner anderen Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin führen würden. Es seien keine Befunde vorgelegt worden, welche neue Tatsachen hinsichtlich allenfalls nicht ausreichend berücksichtigten Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung der bereits festgestellten Leiden belegen würden.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

11. Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 10.10.2020 einen weiteren medizinischen Befund vor.

12. Mit Schreiben vom 14.10.2020 wies die belangte Behörde darauf hin, dass der nachgereichte Befund nicht mehr berücksichtigt werden könne, da der Bescheid bereits am 02.10.2020 erlassen worden sei. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Möglichkeit bestehen würde, gegen den genannten Bescheid eine Beschwerde zu erheben.

13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer mit einem Schreiben, welches am 04.11.2020 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde am 10.09.2020 ein Schreiben verfasst habe, in welchem sie die Beschwerdeführerin bitte, innerhalb von vier Wochen Befunde vorzulegen. Bei optimaler Postzustellung wäre diese Frist mit 15.10.2020 verstrichen gewesen. Der Bescheid vom 02.10.2020 sei daher zu früh verfasst worden. Mit Schreiben der belangten Behörde sei sie darauf hingewiesen worden, dass einige Befunde nicht mehr berücksichtigt hätten werden können würden, weil der Bescheid bereits am 02.10.2020 erlassen worden sei.

Sie habe am 15.10.2020 einen Facharztbrief erhalten, welcher einige Empfehlungen enthalten würde. Sie bitte, diesen zu beachten und anhand dieses Berichtes eine neue Entscheidung zu treffen und über den Grad der Behinderung zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde einen ärztlichen Befund vom 15.10.2020 bei.

14. Die belangte Behörde nahm diese Beschwerde zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständige um die Erstellung eines neuen medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung aller vorgelegten medizinischen Befunde aufgrund der Aktenlage zu erstellen.

14. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.11.2020 kommt die befasste medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an multipler Sklerose, an einem Zustand nach ventraler Spondylodese C4-C5 und an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. leide. Die vorgebrachten Argumente in den nachgereichten Befunden hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten.

15. Die belangte Behörde übermittelte dieses Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.11.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein.

16. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 03.12.2020 (Datum des Poststempels), welche am 07.12.2020 bei der belangten Behörde einlangte, eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Sie können weitere neue Befunde vorlegen, welche allesamt im Lauf der letzten Monate erstellt worden seien. Die Summe ihrer Beschwerden würden ihre alltäglichen Abläufe gravierend erschweren. Sie verstehe die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen und habe auch Verständnis dafür, dass es schwierig sei, anhand der vielen einzelnen Befunde ein übergreifendes Gutachten zu erstellen. Vielleicht könne hier ein Gesamtgutachten Klarheit schaffen.

17. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständige neuerlich um die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu ersuchen.

18. In deren Stellungnahme vom 17.01.2021 kommt die befasste medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass weder die vorgebrachten Argumente als auch durch die nachgereichten Befunde neue Erkenntnisse gewonnen hätten werden können, welche zu einem anderen Begutachtungsergebnis führen hätten können.

19. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 18.01.2021 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.

20. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag.

21. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.02.2021 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 21.08.1997 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.

Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung langte am 30.1.2019 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Anamnese:

Letzte Begutachtung am 13.9.2012, BVwG:

1        Multiple Sklerose 50%

2        Degenerative Veränderungen der WS 30%

3        Degenerative Veränderungen an den Extremitäten 10%

4        Gallensteine 10%

Gesamt GdB 60%

Zwischenanamnese seit 2012: keine OP, kein stationärer Aufenthalt

Derzeitige Beschwerden:

"Alles ist schlechter geworden, Schmerzen habe ich im Bereich von Halswirbelsäule, Schulter, Kniegelenken, überall ist alles schlechter. Habe Muskelschmerzen und bin schwindlig, auch zu Hause, oder wenn ich gehe. Gefühlsstörungen habe ich teilweise im linken Unterarm und in der linken Hand. Gefühlsstörungen habe ich in den Füßen und bin daher schwindlig und unsicher, stürze öfters."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Pantoloc, ProNerv, Oleovit D3, Maxikalz, Sirdalud 4 mg, Daflon, Seractil forte tgl, Antiflat, Tavipec.

Allergie: Tramal. Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: gut, 68 Jahre

Ernährungszustand: gut

Größe: 156,00 cm Gewicht: 60,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Linkshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird im Bereich der Hände als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximal und distal beidseits KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beides 0/90, IR/AR 5/0/25, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: Rotation 40°, Seitneigen 10°, Kinn/Jugulum Abstand 4/12, halbkragenförmig Narbe rechts.

BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20°.

Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Rhomberg geringgradig unsicher, Unterberger unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei, zügig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Multiple Sklerose

2.       Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach ventraler Spondylodese C4- C6

3.       Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.07.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2020, samt ergänzender Stellungnahme vom 01.10.2020, samt Gutachten auf Grund der Aktenlage vom 10.11.2020 und ergänzender Stellungnahme vom 17.01.2021.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit allen von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vorgelegten Befunden, sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Beschwerdeführerin leidet schon seit Jahren und einer multiplen Sklerose und haben sich deren Beschwerden insbesondere im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates im Laufe der letzten Jahre verschlechtert, wie die Beschwerdeführerin dies sowohl in der Anamnese bei der Gutachtenserstellung, als auch in deren Stellungnahmen mehrfach ausführte. Diese Verschlechterung der Leidenszustände für Leiden 3 sind durch die vorgelegten medizinischen Befunde belegt, weswegen die medizinische Sachverständige dieses Leiden 3 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 % feststellte. Im letzten Vergleichsgutachten aus dem Jahr 2012 betrug der Grad der Behinderung, wenn auch nach der damals in Geltung befindlichen Richtsatzverordnung, 10 %.

Die medizinische Sachverständige berücksichtigte richtigerweise auch, dass sich sowohl Leiden 2 als auch Leiden 3 ungünstig auf das Hauptleiden 1 der Beschwerdeführerin, die multiple Sklerose, auswirken.

Mit den Einwendungen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % nicht einverstanden sei, weil dies nicht ihrem – subjektiv gefühlten – Leidenszuständen entspräche, vermochte die Beschwerdeführerin nicht klar darzulegen, in welchen Punkten die Gutachterin eine unrichtige Einschätzung vorgenommen haben soll, bzw. welches Leiden konkret nicht entsprechend berücksichtigt worden sein soll.

Die belangte Behörde hat richtigerweise die medizinische Sachverständige mehrfach mit den von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens immer wieder neu vorgelegten medizinischen Befunden befasst. Wie schon ausgeführt, geht die Sachverständige in deren Gutachten und Stellungnahmen ausführlich auf sämtliche Einwendungen und medizinischen Befunde der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht ein.

Die Beschwerdeführerin selbst ist jedoch den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin samt deren ergänzenden Stellungnahmen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine multiple Sklerose, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.08.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 % bei Funktionseinschränkungen mittleren Grades einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliges Gangbild vorliegt, wiewohl geringfügige Unsicherheiten bei Sensibilitätsstörungen an Händen und Füßen ohne motorisches Defizit bestehen.

Beim Leiden 2 der Beschwerdeführerin handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach ventraler Spondylodese C4 – C6, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % als Funktionseinschränkung mittleren Grades einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass bei der Beschwerdeführerin fortgeschrittene radiologische Veränderungen der Wirbelsäule und mäßige funktionelle Einschränkungen ohne Wurzelkompressionszeichen bestehen.

Beim Leiden 3 der Beschwerdeführerin handelt es sich um degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass diese funktionellen Einschränkungen vor allem im Bereich der Hüftgelenke bestehen.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin samt ergänzenden Stellungnahmen zu Grunde gelegt.

Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden der Beschwerdeführerin besteht, weswegen Leiden 1 um eine Stufe zu erhöhen ist, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergibt.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunde und die vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell weiterhin erfüllt. Die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung waren jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 21.08.1997 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzenden Stellungnahmen, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführersin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einer Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2239450.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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