Entscheidungsdatum
16.11.2020Norm
BDG 1979 §200dSpruch
W257 2224941-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Gisela MÜLLER und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Johann JUSTER, 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 31.07.2019, GZ. BMBWF-4460.220854/0006-II/8/2018, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht in Bezug auf eine Weisung, zu Recht erkannt:
A)
I.
Der Bescheid vom 31.07.2019 wird infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
II.
- Die Antragspunkte 1 und 2 des Antrags vom 07.03.2016, konkretisiert am 29.03.2016, nämlich die Anträge die bescheidmäßige Feststellung, dass
1. der Rektor der kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/ XXXX Ihnen (Anm.: mit „Ihnen“ oder „Sie“ ist immer der Beschwerdeführer gemeint) gegenüber weder die Kompetenz habe, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen noch Ihre Versetzung vorzunehmen, sodass die als Disziplinarmaßnahme gesetzte Versetzung gemäß dem an Sie gerichteten Brief des Rektors der kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/ XXXX vom XXXX 2015 rechtswidrig und unwirksam sei;
2. in eventu, dass die vom Rektor der kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/ XXXX Ihnen gegenüber mit Brief vom XXXX 2015 ausgesprochene Versetzung als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam sei,
werden, soweit sich die Anträge auf die Disziplinarmaßnahme beziehen, zurückgewiesen.
- In Erledigung des Antragspunktes 3, nämlich der Antrag auf die Feststellung,
dass die vom Rektor der kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/ XXXX in dem an Sie gerichteten Brief vom XXXX 2015 ausgesprochene Versetzung rechtswidrig und unwirksam sei,
sowie der Antragspunkte 4 und 5 der Säumnisbeschwerde vom 19.02.2019,
wird festgestellt, dass die Weisung vom XXXX 2015 eine Maßnahme war, die einer qualifizierte Verwendungsänderung gleichkommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Im gegenständlichen Fall geht es aus verfahrensrechtlicher Sicht um die Frage, ob die Behörde nach einem eingebrachten Säumnisantrag nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Entscheidung zuständig ist oder nicht. Inhaltlich geht es um die Frage, ob eine konkrete Weisung an den Dienstnehmer einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung gleichkommt.
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stand bis zur Ruhestandsversetzung am XXXX als Hochschullehrperson der Verwendungsgruppe PH 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Privaten Pädagogischen Hochschule der Erzdiözese Wien (PPH Wien/ XXXX ) als Subventionslehrender zur Dienstleistung zugewiesen. Diese hat gemäß ihren Statuten ihren Sitz in Wien und betreibt insgesamt fünf Standorte in Wien und Niederösterreich.
1.2. Der Beschwerdeführer war bis zum XXXX .2015 am Standort XXXX tätig. Dort war er dem Institut für Ausbildung zugeteilt. Bereits vor dem XXXX .2015 war er im Rahmen von Lehrveranstaltungen auch am Standort Wien eingesetzt worden.
1.3. Am XXXX 2015 erteilte XXXX der Erzdiözese Wien (PPH Wien/ XXXX ) und dienstrechtlicher Vorgesetzter des Beschwerdeführers, diesem eine Weisung mit nachfolgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
ich wurde informiert, dass du am XXXX 2015 im Rahmen eines Dienstgesprächs zur Pflichtenfestlegung im Institut für Ausbildung XXXX mit XXXX Ausdrücke verwendet hast, die an einer Pädagogischen Hochschule als Lehrerbildungseinrichtung grundsätzlich und insbesondere an einer Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft nicht vertretbar sind. Gleichzeitig hast du die Leitungskompetenz bis hin zum Rektorat in Frage gestellt.
Es wurde dir mehrfach rückgemeldet, dass die Erfüllung deiner Dienstpflichten gemäß dem mehrgliedrigen Verwendungsbild eines Hochschullehrenden entsprechend der Dienstrechtsnovelle 2012 - Pädagogische Hochschulen problematisch ist.
Mit Wirkung vom XXXX 2015 wirst du innerhalb der Hochschule dem Institut für Ausbildung Wien zugeordnet. Dein Dienstort ist daher ab diesem Zeitpunkt der XXXX . Ich weise dich an, dein Büro in XXXX bis Montag, XXXX .2015, zu räumen und deinen Dienstantritt am XXXX zu melden.
Deine Lehre ist auslaufend im Wintersemester 2015/16 noch in XXXX abzuhalten. Ab Sommersemester 2016 wird deine Tätigkeit überwiegend am XXXX erfolgen. Mit freundlichen Grüßen [...]“
1.4. Mit E-Mail vom XXXX .2015 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen diese Weisung, in dem er anführte das die Anschuldigungen gegen ihn nicht richtig und haltlos wären, sowie würden die angeführten Anweisungen nicht dem BDG entsprechen würden. Am XXXX .2015 wurde die Weisung seitens des Rektors wiederholt. Darin führte der Rektor an, dass er – der Beschwerdeführer - die Weisung nunmehr zum dritten Mal nicht wahrgenommen hätte und nochmals aufgefordert wurde, den Dienst in XXXX anzutreten. Es folgten Schreiben des Beschwerdeführers am XXXX 2016 und am XXXX 2016 an den Rektor und seitens des Rektors wurden Schreiben am XXXX .2016 und am XXXX 2016 an den Beschwerdeführer verfasst.
1.5. Am 07.03.2016 stellte der Beschwerdeführer folgenden Anträge an den Rektor: Er begehre die Feststellung mittels Bescheid, dass
1. die vom Rektor mit an den Beschwerdeführer gerichteten Brief vom XXXX 2015 ausgesprochene Dienstortänderung als disziplinäre Maßnahme mangels Ihrer gesetzlichen Zuständigkeit dafür unbeachtlich sei,
2. in eventu, dass die vom Rektor ausgesprochene unter Punkt 1. genannte Dienstortänderung als disziplinäre Maßnahme unzulässig und unwirksam sei.
Am 29.03.2016 wurden diese Anträge seitens des Beschwerdeführers konkretisiert.
1.6. Mit Schreiben vom XXXX .2016 wies er die Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien/ XXXX darauf hin, dass sie keine Behördeneigenschaft habe und daher nicht berechtigt sei, Bescheide zu erlassen. Der Beschwerdeführer werde daher an die zuständige Dienstbehörde, nämlich das Bundesministerium für Bildung verwiesen.
1.7. Die belangte Behörde erließ am XXXX .2016 einen Bescheid, dessen Spruch nachfolgenden Wortlaut hatte:
1.8. „Ihr Antrag vom XXXX 2016 auf bescheidmäßige Feststellung, dass
1. der Rektor der kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/ XXXX Ihnen gegenüber weder die Kompetenz habe, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen noch Ihre Versetzung vorzunehmen, sodass die als Disziplinarmaßnahme gesetzte Versetzung gemäß dem an Sie gerichteten Brief des Rektors der kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/ XXXX vom XXXX 2015 rechtswidrig und unwirksam sei;
2. in eventu, dass die vom Rektor der kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/ XXXX Ihnen gegenüber mit Brief vom XXXX 2015 ausgesprochene Versetzung als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam sei
3. in eventu, dass die vom Rektor der kirchlich pädagogischen Hochschule Wien/ XXXX in dem an Sie gerichteten Brief vom XXXX 2015 ausgesprochene Versetzung rechtswidrig und unwirksam sei
wird aufgrund [sic] als unzulässig zurückgewiesen.“
Die Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass der Rektor mit der Weisung gegenüber der Beschwerdeführer eine Änderung bzw. eine Konkretisierung seiner dienstlichen Aufgaben vorgenommen hätte. Dem Beschwerdeführer komme kein Anspruch auf eine bestimmte dienstliche Verwendung innerhalb der Verwendungsgruppe der Hochschullehrpersonen, auf die Zuweisung zu einem bestimmten Institut, oder zu einem bestimmten Standort einer Dienststelle zu. Demnach komme die Verletzung eines solchen subjektiven Rechtes nicht in Betracht. Subjektive Rechte könnten allenfalls durch allfällige Willkür bei der Weisungserteilung verletzt werden.
Da das Begehren somit auf die bescheidmäßige Feststellung, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, lauten hätte müssen und alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Feststellungsbegehren diesem gegenüber subsidiär seien und nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein können, sei spruchgemäß zu entschieden gewesen, indem die Anträge zurückgewiesen wurden.
1.9. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Bescheid widersprüchlich sei, denn einerseits lege die Behörde ausdrücklich dar, dass der Rektor eine Kompetenz hinsichtlich der ausgesprochenen Weisung hätte, andererseits würde die Behörde meinen, dass kein Feststellungsinteresse an den Anträgen gelegen sei und deswegen der Bescheid zurückzuweisen war. Seitens des Rektors getroffene Maßnahme sei deutlich als die disziplinäre Maßnahme zu sehen und wäre einer Versetzung gleichzuhalten. Eine Versetzung könne allerdings nur mit Bescheid erfolgen, im gegenständlichen Fall nicht gegeben wäre.
1.10. Mit Erkenntnis vom 17.04.2018, Zl. W213 2144491-1/13E, hat das BvWG nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entschieden und hat den Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Aufhebung damit, dass die Behörde zu Unrecht von einem fehlenden Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer dem Wortlaut nach nicht ausdrücklich die Feststellung beantragt hat, ob es sich bei der in Rede stehenden Weisung vom XXXX 2015 um eine schlichte Verwendungsänderung oder eine Versetzung gehandelt hat. Dennoch kann aber das Begehren des Beschwerdeführers nur dahingehend gedeutet werden, dass er tatsächlich eine solche Festlegung erwirken wollte, da er ausdrücklich die Feststellung verlangte, dass die in Rede stehende Versetzung rechtswidrig und unwirksam sei. Damit ist aber im Kern die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die in Rede stehende Maßnahme mittels Weisung oder mittels Bescheid zu verfügen war, gemeint. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob es sich bei der in Rede stehenden Weisung vom XXXX 2015 um eine Versetzung gehandelt hat oder nicht. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben, da über den Antrag sehr wohl inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den gestellten Antrag, welche dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Zurückweisung ja verwehrt ist. (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
1.11. Am den XXXX .2019 stellte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.
1.12. Am 31.07.2019 erließ die Behörde den bekämpften Bescheid.
1.13. Am 05.09.2019 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben.
1.14. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2019 vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W244 zugewiesen. Am 01.07.2020 wurde das Verfahren aufgrund eines Beschlusses vom 25.06.2020 der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer stand bis zur Ruhestandsversetzung am XXXX als Hochschullehrperson der Verwendungsgruppe PH 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Privaten Pädagogischen Hochschule der Erzdiözese Wien (PPH Wien/ XXXX ) als Subventionslehrender zur Dienstleistung zugewiesen. Diese hat gemäß ihren Statuten ihren Sitz in Wien und betreibt insgesamt fünf Standorte in Wien und Niederösterreich.
2.2. Der Beschwerdeführer war bis zum XXXX .2015 am Standort XXXX tätig. Dort war er dem Institut für Ausbildung zugeteilt. Bereits vor dem XXXX .2015 war er im Rahmen von Lehrveranstaltungen auch am Standort Wien eingesetzt worden.
2.3. Am XXXX 2015 erteilte XXXX der Erzdiözese Wien (PPH Wien/ XXXX ) und dienstrechtlicher Vorgesetzter des Beschwerdeführers, diesem eine Weisung mit nachfolgendem Inhalt:
2.4. Am XXXX 2015 erteilte XXXX der Erzdiözese Wien (PPH Wien/ XXXX ) und dienstrechtlicher Vorgesetzter des Beschwerdeführers, diesem eine Weisung mit nachfolgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
ich wurde informiert, dass du am XXXX 2015 im Rahmen eines Dienstgesprächs zur Pflichtenfestlegung im Institut für Ausbildung XXXX mit XXXX Ausdrücke verwendet hast, die an einer Pädagogischen Hochschule als Lehrerbildungseinrichtung grundsätzlich und insbesondere an einer Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft nicht vertretbar sind. Gleichzeitig hast du die Leitungskompetenz bis hin zum Rektorat in Frage gestellt.
Es wurde dir mehrfach rückgemeldet, dass die Erfüllung deiner Dienstpflichten gemäß dem mehrgliedrigen Verwendungsbild eines Hochschullehrenden entsprechend der Dienstrechtsnovelle 2012 - Pädagogische Hochschulen problematisch ist.
Mit Wirkung vom XXXX 2015 wirst du innerhalb der Hochschule dem Institut für Ausbildung Wien zugeordnet. Dein Dienstort ist daher ab diesem Zeitpunkt der XXXX . Ich weise dich an, dein Büro in XXXX bis Montag, XXXX .2015, zu räumen und deinen Dienstantritt am XXXX zu melden.
Deine Lehre ist auslaufend im Wintersemester 2015/16 noch in XXXX abzuhalten. Ab Sommersemester 2016 wird deine Tätigkeit überwiegend am XXXX erfolgen. Mit freundlichen Grüßen [...]“
2.5. Mit E-Mail vom XXXX .2015 remonstrierte der Beschwerdeführer dagegen wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Rektor!
In Beantwortung deines Schreibens vom XXXX 2015 führe ich folgendes an:
.) Die Abmahnung ist fehlerhaft und undeutlich.
.) Die im Anhang „Brief“ angeführten Anschuldigungen sind nicht richtig und haltlos.
.) Die im Anhang „Brief“ angeführten Anweisungen entsprechen nicht der im BDG vorgesehenen Vorgangsweise und sind zeitlich nicht zumutbar.
Für eine Stellungnahme in Anwesenheit einer Vertrauensperson bin ich bereit. Mit freundlichen Grüßen [...].“
2.6. Der Rektor wiederholte diese Weisung mit Schreiben vom XXXX .2015, das nachstehenden Wortlaut hatte:
„Sehr geehrter Herr Professor XXXX !
Trotz Aufforderung bis du auch am XXXX 2015 wieder nicht in deinem personalführenden Institut bei XXXX erschienen. Du hast dich damit zweimal meiner Weisung entzogen.
Bezugnehmend auf dein Mail vom XXXX darf ich festhalten, dass Du mir als Führungskraft Fehler vorwirfst, ohne dies zu begründen. Meine Weisung, sich am XXXX ., 8:00 Uhr bei IL XXXX in XXXX zu melden, lässt keinen Raum für Interpretationen. Es ist zudem jedenfalls zumutbar, innerhalb von vier Tagen zu einem Gespräch zu kommen. Ich weise dich nunmehr zum dritten Mal an, am kommenden Freitag, den XXXX .2015 um 8:00 Uhr den Termin bei Institutsleiter XXXX am XXXX zur Festlegung deiner Dienstpflichten (§200d BDG) wahrzunehmen. Diese werden gemäß § 200e BDG vom mir anschließend gezeichnet.
Die schriftliche Ermahnung vom XXXX .2015, mein Schreiben vom XXXX .2015 sowie das Schreiben XXXX .2015 bleiben in ihrer Substanz aufrecht. Die beiden genannten Schreiben haben den Charakter einer Weisung.
Dein Mail vom XXXX . wird in der Wirkung nicht zur Kenntnis genommen, da es rechtlich nicht als Remonstration zu werten ist.
Zusätzlich lade dich zu einem Dienstgespräch am XXXX 2015, 9:00 Uhr vor, zu dem
du eine/n Vertreter/in der PV beiziehen kannst. Ort: [...] Mit freundlichen Grüßen [...].“
2.7. Hinsichtlich der tatsächlichen Dienstverrichtung des Beschwerdeführers wirkte sich diese Weisung wie folgt aus:
Am 30.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der auf Grundlage der durch den Rektor geänderten Dienstpflichten erstellte Beschäftigungsausweis zugestellt. Dieser sah eine Lehrveranstaltung am Standort XXXX im Zeitraum vom XXXX 2016 bis XXXX .2016 jeweils am Dienstag von 15:30 bis 17:00 Uhr sowie von 17:00 bis 18:30 Uhr vor (LV XXXX ). Außerdem wurde er im Sommersemester 2016 einmal am Freitag, XXXX .2016, von 14:00 bis 20:00 sowie einmal am Samstag, XXXX .2016, von 09:00 bis 15:00 Uhr im Rahmen der XXXX eingesetzt. Der restliche Teil der Lehre fand weiterhin am Standort statt. Im Vergleich mit dem vor der Weisung des Rektors vom 2015 erstellten Beschäftigungsausweis vom XXXX .2015 hatte sich jener vom 30.11.2015 durch das Hinzufügen der XXXX geändert.
2.8. Dem Beschwerdeführer wurde vorerst kein Büro in zugewiesen. Das geschah erst zu Beginn des Wintersemesters 2017/18.
2.9. Durch die mit der Weisung vom 2015 verfügte Zuordnung des Beschwerdeführers zum XXXX wurde dieses für die Administration der Dienstrechtsangelegenheiten (Erholungsurlaub, Erstellung des Dienstplanes) des Beschwerdeführers zuständig.
2.10. Die ursprüngliche Weisung war einer qualifizierten Verwendungsänderung gleichzuhalten und hätte mit Bescheid der Dienstbehörde erfolgen müssen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
3. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 sowie der unstrittigen Aktenlage.
Hervorzuheben ist, dass auch der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 angegeben hat, dass sich - abgesehen von seiner Einteilung zu Lehrveranstaltungen am Dienstagnachmittag in Wien während des Sommersemesters 2016 an seiner Unterrichtstätigkeit - nichts geändert hat.
Die Feststellungen hinsichtlich des Büros des Beschwerdeführers bzw. der Wahrnehmung administrative Angelegenheiten durch die jeweiligen Institutsleitungen beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des als Zeugen vernommenen Rektors der kirchlichen pädagogischen Hochschule Wien XXXX .
Eine nochmalige Verhandlung – wie in der letzten Beschwerde verlangt – ist nicht mehr notwendig. Zum einen wurde bereits eine Verhandlung durchgeführt, auch wenn diese letztlich zur Aufhebung des Bescheides vom .2016 geführt hat. Zum anderen wird angenommen, dass eine Verhandlung im Jahr 2017 wegen der bisweilen verstrichenen Zeitspanne ein erheblich detaillierteres Ergebnis erbringt, als eine Verhandlung in der gleichen Sache im Jahr 2020 bzw. 2021.
Die Begründung des mit dem jetzigen Erk aufgehobenen Bescheides und die Begründung werden ausdrücklich nicht dem gegenständlichen Verfahren als Beweise hinzugezogen. Es ist sachlogisch, dass aus einem Bescheid, der aufgehoben wird und damit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, keine Beweise erhoben kann. Gleiches gilt in weiterer Konsequenz auch für die gegen den Bescheid eingebachte Beschwerde. Beides bleibt für das gegenständliche Erkenntnis unbeachtlich.
Daraus folgt die
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
4.2. Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
4.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
4.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4.5. Zu A) I.
4.6. Mit der rechtskräftig gewordenen Erkenntnis vom 17.04.2018, Zl. W213 2144491-1/13E, wurde der Bescheid vom .2016, welcher über die Anträge inhaltlich nicht abgesprochen hat, sondern die Anträge zurückgewiesen hat, aufgehoben. Damit wurde das Verfahren wieder bei der Behörde weitergeführt, die belangte Behörde übernahm am XXXX 2018 das Erkenntnis (OZ 13) und legte keine Revision ein. Das Erk wurde mit Ablauf des XXXX .2018 gegenüber der Behörde rechtskräftig. Verfahrensakt wurde der Behörde am und war die Behörde berufen, einen Bescheid zu erlassen.
4.7. Am .2019 (bei der Behörde eingelangt) stellte der Beschwerdeführer einen Säumnisantrag gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
„§ 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
Die Behörde hat den Bescheid somit binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (dh mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 16 K 3).
Die Säumnisbeschwerden wurden von den Beschwerdeführern am .2019 eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung der Bescheide) endete daher am 21.05.2019.
Die belangte Behörde hat somit mit der erst am 06.08.2019 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 31.07.2019, Zl. BMBWF-4460.220854/0006-II/8/2018, an den Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen.
Der Bescheid ist daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und war daher mit Spruchpunkt A.I. aufzuheben.
4.8. Zu A) II.
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).
4.9. Prüfungsumfang
Wie in dem Erk des BVwG vom 14.07.2018 entschieden, hätte Behörde im zweiten Rechtsgang darüber zu entschieden gehabt, „ob es sich bei der in Rede stehenden Weisung vom 2015 um eine Versetzung gehandelt hat oder nicht.“ Nachdem sie dies nicht fristgerecht vorgenommen hat wird dies nunmehr vorgenommen.
Dabei grenzt sich der Umfang auf die Antragspunkte ein. Das BvWG interpretiert mit dem Erk vom 14.07.2018 dies als Antrag, ob es sich dabei um eine Versetzung oder einer Dienstzuteilung gehandelt hat. Damit wird der Antragspunkt 3 (das Begehren der Feststellung hstl der Rechtswidrigkeit der Versetzung) behandelt. In der Säumnisbeschwerde vom 19.02.2019 werden zwei weitere Antragspunkte vorgebracht, den Kern des Antrages nicht verändern, nämlich möge die Feststellung getroffen werden, dass die Weisung keine schlichte, sondern eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt (Punkt 4) und das Begehren auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme nicht zu befolgen hat bzw hatte (Punkt 5). Die Antragspunkte 1 und 2 betreffen formale Voraussetzungen, nämlich begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der Rektor nicht zur disziplinarrechtlichen Maßnahmen berechtigt ist und unterstellt damit – dies in der Ausführung auch enthalten ist – dass die Maßnahme eine disziplinäre Maßnahme darstelle und der Rektor dazu nicht berechtigt gewesen wäre.
4.10. Disziplinärer Zuständigkeit
Mit den Antragspunkte 1 und 2 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass er Rektor nicht zu disziplinären Maßnahmen berechtigt sei. Die Maßnahme vom 2015 wäre eine solche gewesen.
4.11. Damit wird allerdings ein Begehren vorgebracht, dem das Feststellungsinteresse fehlt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (siehe VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (etwa VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (siehe VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099 und auch 20.09.1983, 82/12/0119 sowie 24.04.1995, 94/19/0110).
Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).
4.12. Vor dem Hintergrund des § 97 BDG 1979 ist klar erkennbar, dass dem Rektor keine Disziplinargewalt zusteht. Die Begehren sind auch nur insoweit zu verstehen, als dass damit unterstellt wird, dass die Maßnahme eine disziplinäre Maßnahme darstellt. Das Begehren richtete sich nicht auf die Frage, ob diese eine disziplinäre Maßnahme war oder nicht, sondern der Antrag stellte sich auf die Feststellung, ob diese – schon als disziplinäre Maßnahme antizipierte Weisung – rechtswidrig war. Damit wird allerdings unterstellt, dass der Rektor eine rechtswidrige Maßnahme gesetzt hat. Ob ein Beamter eine rechtswidrige Handlung gesetzt hat oder nicht stehen strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfahren offen und entzieht es in diesem Rahmen damit die Grundlage des Feststellungsbegehrens als subsidiärer Rechtsbehelf.
Aus diesem Grund wurden die Anträge hinsichtlich der Diziplinargewalt zurückgewiesen. Diesbezüglich fehlt ein Feststellungsinteresse.
Zugleich wurde in diesen Punkten jedoch auch ein Antrag hinsichtlich der Unzuständigkeit der Versetzung begehrt. Nachdem dies andere Prüfungsschritte voraussetzt, wurde dies in diesem Erk getrennt voneinander behandelt, damit die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt. Für die Frage der Zuständigkeit der Versetzung ist es erst einmal zu klären ob eine solche vorliegt, dies hat auch das BvWG in dem Erk vom 17.04.2018 verlangt.
Dazu gilt Folgendes:
4.13. Weisung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe dazu etwa die Erkenntnisse vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = VwSlg. 12.856/A, oder auch vom 22. Oktober 1990, Zl. 89/12/0026), scheidet vor dem Hintergrund der Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiärem Rechtsbehelf die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter (infolge einer derartigen Weisung) zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls so lange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz dieser Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht der Inhalt der Weisung, um deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht endgültig fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn jener nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0125 und vom 13. September 2001, Zl. 2001/12/0072).
Im gegenständlichen Fall wurde remonstriert und die Weisung schriftlich wiederholt. Es kann daher von einer gefestigten Weisung nach Durchführung eines Klärungsversuches ausgegangen werden.
4.14. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
4.15. Das der Dienststellenleiter – wie in diesem Fall der Rektor – den Mitarbeitern dieser Organisationseinheit Weisungen geben kann, ist unbestritten. Zwar wurde die Weisung am 2015 schriftlich erteilt, doch besteht die Verpflichtung zur schriftlichen Erteilung einer Weisung, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt, auch dann, wenn sie bereits ursprünglich schriftlich erteilt wurde und der Beamte vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit iSd § 44 Abs 3 mitgeteilt hat (VwGH 14.09.1994, 94/12/0060).
4.16. Dienstort/Dienststelle
§ 38 BDG verlangt für die Erfüllung des Tatbestandes einer „Versetzung“ eine Verlegung in eine andere Dienststelle. Erst wenn er einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde, liegt eine Versetzung nach § 38 BDG vor.
Aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2015/16 ergibt sich, dass die Dienststelle des Beamten XXXX war. Er hatte dort auch sein Büro. Der berufliche Mittelpunkt befand sich in XXXX , auch wenn er blockweise Lehrveranstaltungen in XXXX vornahm, war sein Dienstort XXXX , andernfalls der Rektor auch keine Notwendigkeit sehen hätte können, ihn nach XXXX zu versetzen.
Mit Erk. vom 08.11.1995, Zl. Ra 95/12/0205 entschied der VwGH zum Begriff Dienststelle: „Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs 1 BDG 1979 geht zunächst von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben, aber auch die räumliche Entfernung bzw örtliche Situierung einer solchen Organsationsheinheit. Eine Dienststelle muß demnach an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein; § 38 Abs 1 BDG 1979 geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus (Hinweis E 13.4.1994, 90/12/0298).
Der VwGH entschied am 13.04.1994 unter der Zahl 90/12/0298 zudem: „Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben auch die räumliche Entfernung bzw örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit.“
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die KPH ua einen Dienstort in XXXX und einen weiten in XXXX hat. Die Entfernung zwischen diesen beiden Dienststellen innerhalb dieser Organisationseinheit sind laut google.maps ca. 74 km. Aufgrund dieser Distanz ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich um eine andere Dienststelle im Sinne des § 38 BDG handelt, auch wenn sich beide Örtlichkeiten in derselben Organisationseinheit befinden. Dass der BF unmittelbar nach der Weisung vom 2015 kein Büro an der neuen Dienstelle bezog (sh Verhandlungsschrift vom 21.1.2017, Seite 3), ist für die Qualifizierung der Weisung an sich unerheblich, geht es hier nur um die Subsumierung der gegenständlichen Weisung als Versetzung oder Dienstzuteilung. Wie diese Weisung in weiterer Folge ausgestaltet wird, wie diese vollzogen wird, ist nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
Insoweit die Behörde in dem ersten Bescheid vermeinte, dass der Rektor mit er Weisung lediglich gem § 200e BDG die Aufgaben konkretisierte und dem BF nach XXXX sandte, ist dem entgegen zu halten, dass dem grundsätzlich zugestimmt wird, doch diese Maßnahme ist in Anwendung des § 200e BDG zugleich auch eine Weisung. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Anwendung des § 200e BDG zugleich die Geltung weiterer Bestimmungen im BDG ausschließt.
4.17. Versetzung oder Dienstzuteilung
4.18. Rechtliche Grundlagen
§ 38 BDG 1979 „Versetzung“ lautet:
"(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1.
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2.
bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3.
bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4.
wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5.
wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) […]
(5) […]
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) […]
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1.
Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
2.
Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
3.
Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
4.
Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
5.
Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
6.
Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen."
§ 40 BDG 1979 „Verwendungsänderung“ lautet:
"(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2.
durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3.
dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1.
für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2.
für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3.
für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."
4.19. Bei der Dienstzuteilung handelt es sich insofern um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut, als bei beiden eine Zuweisung eines Beamten zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle erfolgt. Die Dienstzuteilung unterscheidet sich von der Versetzung allerdings dadurch, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, während die Versetzung auf Dauer erfolgt, und dass die Zulässigkeit der Dienstzuteilung nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als jene der Versetzung. Da im § 39 eine dem § 38 Abs. 7 BDG 1979 vergleichbare Bestimmung fehlt (wonach die Versetzung mit Bescheid zu verfügen ist), ist sie grundsätzlich nicht mit Bescheid anzuordnen. Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn der Beamte die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass die Befolgung einer konkret wirksamen Dienstzuteilungsverfügung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört (vgl. VwGH 22.10.1997, 96/12/0304, VwSlg. 14764 A/1997, VwGH 03.07.2008, 2007/12/0118).
4.20. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Dienstzuteilungen "klar zu befristen"; dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0052).
4.21. Im gegenständlichen Fall ist der Weisung vom 2015 kein Ende erkennbar. Sie lautet im relevanten Teil:
„[...] Mit Wirkung vom 2015 wirst du innerhalb der Hochschule dem Institut für Ausbildung Wien zugeordnet. Dein Dienstort ist daher ab diesem Zeitpunkt der . Ich weise dich an, dein Büro in XXXX bis Montag, .2015, zu räumen und deinen Dienstantritt am XXXX zu melden. [....]“
Eine Befristung ist der Weisung in keiner Weise zu entnehmen. Damit gilt nach der ständigen Judikatur die Weisung als Versetzung (eine qualifizierte Verwendungsänderung) und hätte diese mit Bescheid der Dienstbehörde ergehen müssen, um eine Wirksamkeit zu entfalten.
4.22. Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Beamter Befolgung einer Weisung Befolgungspflicht Bescheiderlassung Dienstort Dienststelle Dienstzuteilung ersatzlose Teilbehebung Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse qualifizierte Verwendungsänderung Rechtswidrigkeit Remonstration Säumnisbeschwerde unzuständige Behörde Unzuständigkeit Versetzung Verwendungsänderung Weisung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257