TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/24 G306 2209780-1

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


G306 2209780-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nordmazedonien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdiesnt gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019, zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet
a b g e w i e s e n .

II.     Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben, diese behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem BF wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III.    Der Spruchpunkt VI. wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 27.03.2018 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

3. Am 24.04.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.10.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien (nunmehr Nordmazedonien) gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazeonien (nunmehr Nordmazedonien) zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht bestünde (Spruchpunkt VI.).

5. Mit per E-Mail am 15.11.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten, die Behebung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides samt Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Zuückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 20.11.2018 einlangten.

7. Am 18.06.2019 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und seine RV persönlich teilnahmen.

Die belangte Behörde wurde geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

8. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: G306 2209780-1/17E, vom 18.05.2020, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur Entscheidung der BVwG in den Beschwerdeverfahren der Angehörigen des BF, 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, und 3.) des XXXX, geb. XXXX, allesamt StA: Nordmazedonien, GZen.: G310 2214460-1, -2214454-1 und -2214452-1 ausgesetzt.

9. Mit Erkenntnissen des BVwG G310 2214460-1/16E, -2214454-1/16E und -2214452-1/16E, vom jeweils 29.10.2020 wurden die Beschwerdeverfahren der Angehörigen des BF rechtskräftig erledigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist mazedonisch.

Der BF ist im Besitz eines am 20.03.2015 ausgestellten und bis 19.03.2020 gültigen mazedonischen Reisepasses.

Der BF reiste erstmals im November 2015 gmeinsam mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, geb. XXXX, StA.: Nordmazedonien, und den beiden gemeinsamen Kindern, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beide StA.: Nordmazedonien, ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX.2015 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des BFA vom 12.05.2017 abgewiesen wurde. Mit besagtem Bescheid wurde gegen den BF zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen und kehrte dieser am XXXX.2017 freiwillig und allein nach Nordmazedonien zurück.

Der BF reiste zuletzt am 24.03.2018 aus Nordmazedonien aus und am 27.03.2018 in Österreich ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF wurde in Nordmazedonien geboren und lag sein Lebensmittelpunkt bis zu seiner aktuellen Ausreise ebendort. Der BF besuchte die Grundschule und verdiente sich mit Gelegenheitsarbeiten sowie als Straßenkehrer seinen Unterhalt im Herkunftsstaaat.

Der BF lebte zuletzt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat und hält sich diese, sowie ein Bruder und eine Schwester des BF nach wie vor in Nordmazeonien auf. Die Mutter des BF bewohnt allein ein Haus im Herkunftsstaat.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer krankheitswerten psychischen und/oder physischen Beeinträchtigung, sprich Krankheit leidet.

Der BF ist arbeitsfähig, geht jedoch im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

Der BF ist der Deutschen Sprache nicht mächtig und konnte auch nicht festgestellt werden, dass er BF einen Deutschsprachkurs besucht hat.

Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und den 2 gemeinsamen Kindern im gemeinamen Haushalt in Österreich.

Die Lebensgefährtin des BF ist aktuell erneut vom BF, mittlerweile in der 28. Schwangerschaftswoche, schwanger und leidet zudem an epileptischen und psychogenen Anfällen.

Die Lebensgefährtin des BF erfährt aufgrund ihrer Epilepsie-Erkrankung immer wieder Anfälle und ist auf die Unterstüztzung des BF, insbesondere bei der Kinderbetreuung angewiesen.

Die Eltern der LG des BF leben ebenfalls in Österreich.

Der Vater der LG des BF hat versucht sich, ca. eine Woche vor der mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 nach einem bereits am XXXX.2020 erfolgten Suizidversuch, mit Medikamenten umzubringen und wollte sich auch aufhängen, und befand sich zuletzt im Krankenhaus LKH XXXX in stationärer Behanldung.

Die Mutter der LG des BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1.) und Angstzuständen, Panikattacken, sowie derzeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1.), und steht diesbezüglich in therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Aufgrund ihrer Suizidalität waren deshalb auch mehrere Aufenthalte im LKH XXXX notwendig. Sie ist laut aktueller medizinischer Unterlagen auf eine Langzeittherapie angewiesen.

Mit Erkenntnissen des BVwG, G310 2214460-1/16E, -2214452-1/16/E und -2214454-1/16E, vom jeweils 29.10.2020, wurden die Anträgen der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern des BF, auf Zuerkennung des internationalne Schutzes abgewiesen, diesen jedoch jeweils Aufenthaltstitel saus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd. Art 8 EMKR gemäß § 55 AsylG erteilt.

Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.

Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Nordmazedonien glit als sicherer Herkunftsstaat.

Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Nordmazedonien:

Politische Lage

Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien (AA 12.11.2019a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Parlamentspräsident ist Talat Xhaferi, Amtsantritt: 27.4.2017 (DUI, Demokratische Union für Integration). Seit 3.1.2020 gibt es eine sogenannte „technische“ Regierung unter Oliver Spasovski (SDSM) zur Vorbereitung der Parlamentswahlen am 12.4.2020 (AA 20.2.2020b).

Laut aktuellen Medienberichten hat das Parlament in einer feierlichen Sitzung am 11.2.2020 einstimmig das NATO-Beitrittsprotokoll ratifiziert. Das im Februar 2019 im Brüsseler NATO-Sitz unterzeichnete Beitrittsprotokoll wurde damit von allen Staaten außer Spanien ratifiziert. Mit der Ratifizierung durch das Parlament in Madrid könnte Nordmazedonien voraussichtlich noch in diesem Jahr das 30. Mitglied werden (BAMF BN 17.2.2020).

Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 6.11.2019).

Wie erwartet haben sich die 27 EU-Mitgliedsstaaten am 24.3.2020 darauf geeinigt, dass Nordmazedonien endlich mit den EU-Beitrittsgesprächen beginnen kann, die die EU-Kommission seit Jahren empfiehlt. Zuletzt stellten sich im Oktober Frankreich und die Niederlande gegen den Beginn solcher Verhandlungen, obwohl Nordmazedonien alle Kriterien erfüllt und die EU-Staaten versprochen hatten, in diesem Fall grünes Licht zu geben (der Standard 24.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politischesportraet/207650, Zugriff 5.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (20.2.2020b): Nordmazedonien: Steckbrief, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/nordmazedonien/207594, Zugriff 5.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.2.2020)): Briefing Notes 17. Februar 2020, Nordmazedonien, Parlament ratifiziert NATO-Beitrittsprotokoll, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025562/briefingnotes-kw08-2020.pdf, Zugriff 18.3.2020 - der Standard (18.3.2020): Serbien, Krise, Wahlen in Nordmazedonien und Serbien abgesagt, https://www.derstandard.at/story/2000115885980/wahlen-in-nordmazedonien-und-in-serbienabgesagt, Zugriff 20.3.2020

- DS - Der Standard (24.3.2020): International, Nordmazedonien, Nordmazedonien und Albanien beginnen EU-Beitrittsverhandlungen, https://www.derstandard.at/story/2000116117216/nordmazedonien-und-albanien-beginnen-eubeitrittsverhandlungen, Zugriff 30.3.2020
2. Sicherheitslage

Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 18.3.2020c; vgl. EDA 18.3.2020).

Die Regierungen auf dem Balkan verstärken die Grenzen und bereiten Soldaten für den Fall eines neuen Zustroms von Migranten und Flüchtlingen vor. Nordmazedonien hat die Stärke seiner Armee und Polizei an der Südgrenze zu Griechenland erhöht. Obwohl es laut den nordmazedonischen Behörden keine Anzeichen für eine bevorstehende Migrationswelle gibt, stehen diese in direkter Verbindung und Abstimmung mit den Außenministerien der Türkei und Griechenlands, sowie mit den NATO-Strukturen und der EU (BI 9.3.2020).

Deutschland und Nordmazedonien haben im Dezember 2019 ein Sicherheitsabkommen auf dem Gebiet der Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterzeichnet. Nordmazedonien und die Europäische Kommission unterzeichneten am 9.10.2020 einen gemeinsamen Aktionsplan über Terrorismusbekämpfung (VB 9.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedoniennode/mazedoniens i cherheit/207612 , Zugriff 18.3.2020

- BI - Balkan Insights (9.3.2020): Balkan States Beef up Borders against Migrant ‘Security Threat’, https://balkaninsight.com/2020/03/09/balkan-states-beef-up-borders-against-migrant-securitythreat/?utm_source=Balkan+Insight+Newsletters&utm_campaign=3c0d173f80BI_PREMIUM&utm_medium=email&utm_term=0_4027db42dc-3c0d173f80-308285961, Zugriff 18.3.2020

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/ reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 18.3.2020 - VB des BM.I für N. Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
3. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Die Regierung hat im Vergleich zu den Vorjahren mehr Respekt vor der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gezeigt. Laut der Europäischen Kommission macht das Justizsystem des Landes gute Fortschritte bei der Umsetzung der von der EU geforderten dringenden Reformprioritäten, der Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Gruppe hochrangiger Experten für Fragen der systemischen Rechtsstaatlichkeit. Das Land zeigt sich weiterhin entschlossen, das Justizsystem zu verbessern, indem es Urteile in einigen hochkarätigen Fällen der Sonderstaatsanwaltschaft abgibt. Von Januar bis August 2019 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 176 Beschwerden über das Justizsystem ein. In 48 dieser Beschwerden wurde der Ombudsmann tätig und empfahl eine Reihe von Behebungsmaßnahmen, während die Justiz in 20 dieser Fälle tätig wurde (USDOS 11.3.2020).

Die mazedonische Regierung arbeitet mit Nachdruck an Reformen und Veränderungen im Bereich Justiz, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen (AA 6.11.2019).

Schlecht bezahlte Laienrichter, die zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gerichte berufen wurden, sind zur Zielscheibe für Bestechung und Einschüchterung geworden. Das System - in dem ganz gewöhnliche Mitglieder der Gesellschaft ausgewählt werden, um neben professionellen Richtern zu tagen - ist in juristischen Kreisen Nordmazedoniens seit langem ein Grund zur Besorgnis. Berufsrichter haben von zahlreichen Fällen berichtet, die die Unparteilichkeit und Integrität von Laienrichtern infrage stellen (BI 27.1.2020).

Die Verfahrensrechte bleiben durch Korruption und Vetternwirtschaft innerhalb des Justizsystems, das ein geringes Maß an öffentlichem Vertrauen genießt, beeinträchtigt. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 4.2.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- BI - Balkan Insight (27.1.2020): ‘Weakest Link’ - Lay Judges Jeopardise North Macedonia Justice, https://balkaninsight.com/2020/01/27/weakest-link-lay-judges-jeopardise-north-macedoniajustice/, Zugriff 20.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020 - VB des BM.I für N. Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
4. Sicherheitsbehörden

Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 27 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die Verfehlungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straffreiheit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020).

Nach dem Angriff auf die Abgeordneten des SDSM (Social Democratic Union of Macedonia) im Parlament im Jahr 2017 wurde eine Reihe von Polizisten und Mitarbeitern des Innenministeriums wegen der zögerlichen Reaktion auf die Gewalt disziplinarisch bestraft (FH 2.2019).

Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Polizeibeamte, gegen die entsprechende Beschwerden erhoben werden, werden im Ergebnis der Untersuchungen in aller Regel durch ihre Vorgesetzten und von der "Professional Standards Unit" der Polizei gedeckt (AA 6.11.2019).

Die am 22. Mai 2019 offiziell gegründete Agentur für nationale Sicherheit, welche den ehemaligen Inlandsgeheimdienst UBK nun ablöst, wurde als unabhängige Einrichtung der staatlichen Verwaltung gegründet und hat per 1. September 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Agentur für nationale Sicherheit sammelt, verarbeitet, analysiert, bewertet, tauscht, speichert und schützt Daten und Informationen, um Bedrohungen und Risiken für die nationale Sicherheit des Staates zu erkennen und zu verhindern. Bei Fragen von Bedeutung für die nationale Sicherheit unterrichtet die Agentur den Präsidenten der Republik Nordmazedonien, den Präsidenten des MK Parlaments sowie den Präsidenten der Regierung der Republik Nordmazedonien, den Koordinationsrat der Security-Intelligence-Community sowie andere Subjekte, abhängig vom Gegenstand der jeweiligen Berichterstattung. Ergeben die genannten Daten und Informationen Anhaltspunkte für den Verdacht, dass eine von Amts wegen verfolgte Straftat vorbereitet, organisiert oder begangen wird, informiert die Agentur für nationale Sicherheit unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft. Der Direktor der Agentur für nationale Sicherheit wird von der Regierung auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen. Das Mandat des Direktors beträgt vier Jahre mit Wiederwahlrecht für eine weitere Amtszeit (VB 9.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung Nordmazedoniens verbietet ausdrücklich die Anwendung von Folter. Allerdings gibt es immer wieder Fälle von Übergriffen durch Polizeibeamte. Polizeibeamte, gegen die entsprechende Beschwerden erhoben werden, werden im Ergebnis der Untersuchungen in aller Regel durch ihre Vorgesetzten und von der "Professional Standards Unit" der Polizei gedeckt (AA 6.11.2019).

Die Verfassung und die Gesetze verbieten solche Praktiken, aber es gibt einige Berichte von Übergriffen seitens der Polizei bei Verdächtigen, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Regierung ist tätig geworden, um berechtigte Anschuldigungen zu untersuchen und zu verfolgen. Die Einheit für Berufsstandards (Professional Standards Unit) des Innenministeriums (PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 27 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Acht der Beschwerden wurden als unbegründet erachtet und nur in einem Fall wurde dem Antrag stattgegeben. Die Europäische Kommission (EK) hat in ihren Bericht 2019 festgestellt, dass die Regierung die Empfehlungen des CPT (Committee for the Prevention of Torture) umgesetzt hat, was zu Verbesserungen bei der Verhinderung von Folter und Misshandlung geführt hat. Die schlechten Bedingungen in den Polizeistationen, Sozialeinrichtungen und psychiatrischen Einrichtungen sind nach wie vor ein Problem. Es gibt keine Berichte über willkürliche oder ungesetzliche Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter (USDOS 11.3.2020).

Während der ersten neun Monate des Jahres 2019 ergingen insgesamt 961 Beschwerden (Abnahme um 5,8% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres) an den Sektor für interne Kontrolle, kriminalistische Ermittlungen und Polizeistandards. Der Sektor für interne Kontrolle, kriminalistische Ermittlungen und Polizeistandards bewertete 413 (453 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) Beschwerden als unbegründet, 88 (103 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) als begründet, 129 (170 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) wegen Mangel an Beweisen als ergebnislos und 38 (12 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) als teilweise begründet. 12 (9 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) Beschwerden waren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sektors (VB 9.4.2020).

Es wurden Maßnahmen eingeleitet, einschließlich ein externer Aufsichtsmechanismus, um die seit langem bestehende Straflosigkeit von Polizeigewalt zu bekämpfen. Bis März 2019 untersuchte die Staatsanwaltschaft 50 solche Anzeigen gegen Polizeibeamte und Gefängnispersonal (AI 16.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AI - Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 - North Macedonia [EUR 01/2098/2020], 16. April 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028208.html, Zugriff 16.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

6. Korruption

Die mazedonische Regierung arbeitet mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Bekämpfung von Korruption und der organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt und später in Haft genommen wurde (AA 6.11.2019).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2019 rangiert Mazedonien unter 180 Ländern und Territorien an 106. Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2019). Die EU Beitrittskandidaten Nordmazedonien und Albanien weisen mit jeweils 35 Punkten die schlechtesten Werte der Westbalkanländer auf. Laut Präsidentin von „Transparency International Macedonia“ ist das Ergebnis Zeichen für politische Korruption auf hoher Ebene, mangelnde Transparenz im öffentlichen Sektor und die Ineffizienz der Kontroll- und Regulierungsbehörden (VB 9.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- TI - Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 3.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

7. Wehrdienst und Rekrutierungen

Nordmazedonien hat keine allgemeine Wehrpflicht. Wer sich als Freiwilliger meldet, durchläuft zunächst eine sechsmonatige Dienstzeit, bevor er/sie sich weiter verpflichten kann. Bei der Personalauswahl gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen. In der Realität kann aber festgestellt werden, dass die Minderheiten (Albaner, Roma, etc.) weniger Chancen haben, in höhere Ränge aufzusteigen (AA 6.11.2019).

Die Wehrpflicht wurde 2008 abgeschafft. Im Alter ab 18 Jahren kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden (CIA 31.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020
8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 12.11.2019a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 6.11.2019).

Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 11.3.2020).

Gemäß dem Report der NGO Freedom House verbleibt Republik Nordmazedonien in der Kategorie “teilweise frei”. Mazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Mit einem Demokratieindex (2019) von 5,97 verbesserte sich Nordmazedonien im Vergleich zum Vorjahr von Rang 78 auf Rang 77 und gehört damit zusammen mit Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Ukraine, Pakistan, Sierra Leone, Nepal, Mali etc. zur Gruppe der „hybriden Regime“. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 4.2.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politischesportraet/207650, Zugriff 5.3.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020
9. Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch sind Druckausübung der Regierung auf Medien, die Straffreiheit von Gewalttätern gegen Journalisten und andere Medienvertreter sowie eine nach parteipolitischen Kriterien geteilte Medienlandschaft weiterhin ein Problem. Die Zahl der unabhängigen Medien, die aktiv eine Vielzahl von Ansichten ohne offene Einschränkungen zum Ausdruck bringen, nimmt weiter zu. Das Gesetz verbietet Äußerungen, die zu nationalem, religiösem oder ethnischem Hass aufstacheln und sieht Strafen für diesbezügliche Verstöße vor. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren. Im Laufe des Jahres 2019 gab es mehrere Fälle von Berichten über vermeintliche Bedrohungen und Schikanen gegen Journalisten (USDOS 11.3.2020).

Mazedonische Journalisten sind politischem Druck und Schikanen ausgesetzt und es wird weiterhin über physische Angriffe berichtet, obwohl die Häufigkeit solcher Angriffe Berichten zufolge im Laufe des Jahres zurückgegangen ist. Die Medienlandschaft ist in politischer Hinsicht stark polarisiert. Private Medien sind oft an politische oder wirtschaftliche Interessen gebunden, die ihren Inhalt beeinflussen. Es gibt einige kritische und unabhängige Medien, die vor allem im Internet zu finden sind (FH 4.2.2019).

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Nordmazedonien nicht eingeschränkt (AA 6.11.2019). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Dieses zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen Jahre über alle politischen Parteien hinweg. Im letzten Jahr wurde eine Einladung für den Besuch des VNSonderberichterstatters für die Versammlungsfreiheit ausgesprochen (AA 6.11.2019).

Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt, die in der Vergangenheit von den von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktizierten Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker gehören der Vergangenheit an (AA 6.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020

12. Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft (USDOS 21.6.2019).

In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): MazedonischOrthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 31.3.2020).

In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (T?KA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 6.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 6 01642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020

- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: North Macedonia, 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011097.html, Zugriff 6.4.2020
13. Ethnische Minderheiten

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta (AA 6.11.2020).

Von den 112.731 Angestellten im öffentlichen Sektor waren am 31. Dezember 2019 83.342 Mazedonier (73,93%), 23.006 Albaner (20,41%), 2.339 Türken (2,07%), 1.361 Roma (1,21%), 1.049 Serben (0,93 %), 722 ohne Angabe der Nationalität (0,64%), 482 Bosnier (0,43%) und 430 Walachen (0,38%) (VB 9.4.2020).

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 12.11.2019a).

Die Venedig-Kommission des Europarates hat sich Ende 2019 in einem Fachgutachten zum neuen Sprachengesetz in Nordmazedonien geäußert. Das Gesetz regelt seit seinem Inkrafttreten Anfang 2019 sprachliche Minderheitenrechte in Nordmazedonien, darunter auch die Konstituierung des Albanischen als zweiter Amtssprache und räumt Angehörigen der albanischen Minderheit im Verkehr mit Behörden das Recht ein, die Verwendung ihrer Muttersprache verlangen zu können. Laut aktuellen Presseberichten ruft die Kommission die mazedonischen Behörden dazu auf, das neue Sprachengesetz in Teilen erneut zu prüfen und die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit in Gerichtsverfahren aufzuheben. Es bestünde in diesem Punkt die Gefahr eines Kollapses der Justiz, wenn das gesamte Justizwesen, einschließlich möglicher Vorermittlungen, Eingaben und sämtlicher Korrespondenz, in allen Landesteilen, also auch dort, wo kaum Albaner leben, auf Zweisprachigkeit umgestellt werden müsse, sofern nur ein Beteiligter dies verlange. Die Partei der albanischen Minderheit DUI hatte sich vehement gegen eine Aufforderung zur Überarbeitung des Sprachengesetzes gewandt (BAMF BN 20.1.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 6 01642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politischesportraet/207650, Zugriff 31.3.2020

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.1.2020): Briefing Notes 20. Januar 2020, Venedig-Kommission verweistauf Gefahren beim neuen Sprachengesetz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf, Zugriff 20.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

13.1. Roma

Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,7% ethnische Roma (CIA 31.3.2020). Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen eine staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung = Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundarschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8 %. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Roma-sprachige TV-Sender (AA 6.11.2019).

Die Roma sind nach wie vor institutioneller Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wohnen und Beschäftigung sowie beim Zugang zu Gaststätten, Kaffeehäusern und Geschäften ausgesetzt. Rund 440 Roma waren weiterhin staatenlos (AI 16.4.2020).

Die Umsetzung der Strategie zur Eingliederung der Roma (2014-2020) und der entsprechenden Aktionspläne für Bildung, Beschäftigung, Wohnraum und Geschlechtergleichstellung sowie Gesundheit erfolgt schrittweise und es bleibt noch viel zu tun, um die Eingliederung der Roma zu fördern. Die Regierung hat sich verpflichtet, die Mittel für die Integrationspolitik der Roma kontinuierlich zu erhöhen, aber die mangelnde Kostenüberwachung in Verbindung mit der geringen Inanspruchnahme der vorhandenen Mittel stellt nach wie vor ein Problem dar (EK 29.5.2019).

Von über 112.731 Angestellte im öffentlichen Sektor gehören 1.361 Personen der Ethnie der Roma (1,21%) an (VB 9.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 6 01642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AI - Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 - North Macedonia [EUR 01/2098/2020], 16. April 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028208.html, Zugriff 16.4.2020

- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020 - Europäische Kommission (29.5.2019): North Macedonia 2019 Report [SWD(2019) 218 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik),https://www.ecoi.net/en/file/local/2010474/20190529-north-macedoniareport.pdf, Zugriff 6.4.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

16. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er wird von der Regierung alle sechs Monate verlängert. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Anwendung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nur eine allerletzte Maßnahme sein kann (USDOS 11.3.2020).

Reise und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt (FH 4.2.2019).

Quellen:

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020
17. Grundversorgung / Wirtschaft

2018 hat sich die Wirtschaft endlich erholt und wuchs um 2,7%. Der positive Trend hat sich auch heuer fortgesetzt, das Wirtschaftswachstum lag im 1. Halbjahr 2019 bei 3,6% (WKO 21.10.2019a). Die öffentliche Verschuldung macht ca. 51% des BIP aus. Etwa zwei Drittel der Staatsausgaben sind für Sozialausgaben bestimmt, wodurch wenig Spielraum für produktive Investitionen bleibt. Die Arbeitslosigkeit ist immer noch sehr hoch und liegt bei ca. 20%. Auffallend ist, dass trotz der hohen Arbeitslosigkeit die Unternehmen Schwierigkeiten haben, qualifiziertes Personal zu finden. Das ist einerseits auf die hohe Abwanderung zurückzuführen, aber andererseits auch auf ein Bildungssystem, das den Anforderungen des Arbeitsmarkts nicht entspricht. Trotz vieler Reformen im Zuge der Transformation zu einer liberalen Marktwirtschaft, haben internationale und hausgemachte Krisen immer wieder zu Rückschlägen in der Wirtschaftsentwicklung geführt, sodass Mazedonien weiterhin das ärmste Land unter den Nachfolgestaaten Jugoslawiens ist (WKO 21.10.2019b).

Das Parlament hat im Juli 2019 die Gesetze zur Ratifizierung der Abkommen zwischen Nordmazedonien und Griechenland über die Eröffnung der zwei Grenzübergänge ratifiziert. Die Grenzübergänge sind für den bilateralen Wirtschafts- und Handelsaustausch, den Tourismus und die Menschen in den Grenzgebieten von großer Bedeutung (VB 9.4.2020).

Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60qm Wohnung für ca. 350 bis 400 Euro vermietet. Außerhalb Skopjes ist die Miete wesentlich niedriger (BAMF-IOM 2019).

Den am 20.3.2020 veröffentlichen Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im Jahr 2019 auf 964.014.

797.651 Personen waren beschäftigt und 166.363 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 57,2% die Beschäftigungsquote 47,3% und die Arbeitslosenquote 17,3% (VB 9.4.2020).

Sozialhilfe und Existenzsicherung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50,- Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380,- Euro monatlich). Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 6.11.2019).

Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. Die wichtigsten Institutionen, an die sich mazedonische Bürger/-innen wenden können, um das Recht auf Sozialen Schutz auszuüben, ist das Zentrum für soziale Arbeit, welches in jeder größeren Gemeinde zu finden ist. Dieses Zentrum entscheidet über sozialen Schutz, erkennt und ermittelt soziale Anliegen und Probleme, und bietet Unterstützung für schutzbedürftige Personen. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren (BAMF-IOM 2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 6 01642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- BAMF - IOM (2019 - geändert am 19.3.2020): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/ Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf? nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 7.4.2020

- WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (21.10.2019a): Außenwirtschaft, Länder, Die nordmazedonische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/dienordmazedonische-wirtschaft.html, Zugriff 7.3.2020

- WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (21.10.2019b): MAZEDONIEN LOS GEHT‘S, LÄNDERREPORT, AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 2019, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-laenderreport.pdf, Zugriff 7.4.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

18. Medizinische Versorgung

In Nordmazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung steht. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personaldokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar, weil oftmals bereits die Eltern von Registrierungspflichtigen nicht erfasst sind. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist neben baulichen Mängeln der Personalmangel durch Abwanderung. In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter. Insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 6.11.2019).

Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 7.4.2020). Die medizinische Versorgung in der Hauptstadt Skopje ist im privaten Sektor sehr gut und auch im öffentlichen Sektor in vielen Bereichen gut oder sehr gut. Außerhalb der Hauptstadt ist die medizinische Versorgung jedoch oft problematisch und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand. Personalmangel ist vor allem im Pflegebereich ein häufiges Problem (AA 18.3.2020c).

Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligten. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20% der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. Nahezu alle Bürger/-innen (etwa 95% der Gesamtbevölkerung) sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf der Grundlage der Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder auf anderer Grundlage, wie Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfeempfänger, Kriegsverletzte Personen (Soldaten und Zivilisten), Familienangehörige der Versicherten, Personen, die im Gefängnis sitzen oder zu anderen Strafmaßnahmen verurteilt wurden, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 6 01642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/ mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 31.3.2020

- BAMF - IOM (2019 - geändert am 19.3.2020): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/ Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf? nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 7.4.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.4.2020): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/ reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 7.4.2020
19. Rückkehr

Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 6.11.2019).

Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültiges Reisedokumentes oder LaissezPasser, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).

In Bezug auf die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat auch die Regierung Nordmazedoniens entsprechende Maßnahmen ergriffen. Es kommt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Mit Wirkung ab 18. März 2020 schließt Nordmazedonien sämtliche Grenzübergänge einschließlich des Flughafens Skopje für den Personenverkehr (AA 18.3.2020c).

In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Minderjährige (AA 6.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21 6 01642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_He rkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_ %28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/ mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - IOM (2019 - geändert am 19.3.2020): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/ Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf? nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 7.4.20202.

Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Ferner findet auch der Inhalt der am 12.10.2020 im Rahmen des Beschwerdeverfahrnens der Angehörigen des BF stattgefundene mündliche Verhandlung Berücksichtigung:

2.2.1. Die Feststellungen zum Verlassen des Herkunftsstaates, zur Einreise in Österreich sowie zum gegenständlichen Asylantrag ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftstaat, zu den familiären Bezugspunkten in Österreich sowie zur Geburt des BF in Nordmazedonien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung – substantiiert – entgegengetreten wurde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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