TE Bvwg Beschluss 2020/11/24 G304 2178602-1

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

G304 2178602-1/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin beschlossen:

A)       Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird das Erkenntnis vom 11.11.2020, Zl. G304 2178602-1/14E, dahingehend berichtigt, dass ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 11.11.2020, Zl. 2178602-1/14E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. XXXX , ab. In Spruchpunkt A) wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltstitel plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil I):

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall wurde in Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 11.11.2020, Zl. G304 2178602-1/14E, auf Grund eines offensichtlichen Versehens der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ statt der Aufenthaltstitel „Aufenthaltstitel“ erteilt, geht doch aus der Begründung der Entscheidung eindeutig hervor, dass im gegenständlichen Fall nur die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ vorliegen. Spruchpunkt A) war daher iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß zu berichtigen.

Zu Spruchteil II): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2178602.1.01

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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