TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/2 G301 2227427-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


G301 2227427-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 16.12.2019, Zl. XXXX betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.12.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 09.01.2020 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.01.2020 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kolumbien.

Der BF besuchte in Kolumbien elf Jahre lang die Grundschule, absolvierte die Reifeprüfung und studierte zwei Jahre an der Universität Cartagena Betriebswirtschaft, ohne dieses Studium jedoch abzuschließen. Der BF war in Kolumbien selbstständig und betrieb ein Fitness-Studio, das seit seiner Ausreise von seiner Mutter und seinem Cousin geführt wird, er aber nach wie vor Eigentümer dieses Fitness-Studios ist.

Der BF verließ Kolumbien am 16.10.2018 unter Verwendung eines gültigen Reisepasses auf dem Luftweg von Cartagena über Frankfurt (Transit) nach Österreich. Der BF hielt sich von 17.10.2018 bis 16.12.2018 in Wien auf, reiste anschließend in die Türkei, um dort einen Freund zu besuchen, hielt sich dort von 16.12.2018 bis 21.12.2018 auf und kehrte am 21.12.2018 wieder nach Österreich zurück, wo er sich seitdem durchgehend aufhält. Der BF stellte am 17.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner letztmaligen Ausreise in Kolumbien. Der BF verfügt derzeit in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Die gesamte Familie des BF, darunter seine Eltern, seine Schwester und zwei Halbgeschwister sowie ein Cousin leben in Kolumbien. Der BF hat eigenen Angaben zufolge eine Freundin, die Österreicherin ist. Der BF verfügte von 25.11.2019 bis 15.06.2020 über eine amtliche Wohnsitzmeldung an der Adresse seiner Freundin.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat sich dem gegenständlichen Verfahren entzogen, indem er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzte. Der BF kam den vom BFA erlassenen Ladungen zur Einvernahme im Asylverfahren nicht nach und erschien nicht zu den vorgeschriebenen Terminen. Eine fremdenpolizeiliche Erhebung durch die Landespolizeidirektion Wien am 10.04.2019 ergab, dass der BF zu keiner Zeit an seiner Meldeadresse aufhältig oder wohnhaft war, es sich dabei offenbar um eine Scheinmeldung handelte, woraufhin das BFA die amtliche Abmeldung veranlasste. Das Asylverfahren wurde vom BFA am 16.04.2019 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Zugleich hat das BFA über den BF einen Festnahmeauftrag erlassen. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA erfolgte schließlich – nach Fortsetzung des Verfahrens – am 18.11.2019.

1.2. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kolumbien drohende Gefährdung nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien, wonach er – im Wesentlichen zusammengefasst – von einer kriminellen Gruppe aufgrund ausstehender Schutzgeldzahlungen verfolgt werde und Angst um sein Leben habe, dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird.

Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht.

Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass bzw. ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zum Fehlen familiärer und berücksichtigungswürdiger privater Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht sustanziiert bestritten oder widerlegt wurden. In der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass der BF mit seiner namentlich genannten Freundin in Wien lebe. Daraus und aus dem Umstand, dass sich der BF am 15.06.2020 von der gemeinsamen Adresse abgemeldet hat, ergibt sich jedoch zur Frage nach dem Bestehen eines Familienlebens keine andere als die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, wonach eine familienähnliche Beziehung nicht vorliege.

Die Feststellung zur Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF im Asylverfahren beruht auf den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (Ladungsbescheid des BFA vom 01.04.2019, Bericht der LPD Wien zur fremdenpolizeilichen Erhebung vom 10.04.2019, Festnahmeauftrag des BFA vom 16.04.2019 und Aktenvermerk des BFA zur Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG vom 16.04.2019) sowie auf den im Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde – bis auf die Behauptung, dass der BF am Verfahren sehr wohl mitgewirkt habe – nicht substanziiert entgegengetreten wurde.

2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien (Fluchtgründe) beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er als Betreiber eines Fitness-Studios in Kolumbien von der kriminellen Gruppe namens „Rastrojos“ (in der Erstbefragung: vom „Clan del Golfo“) zu Schutzgeldzahlungen unter Androhung von Gewalt gegen ihn und seine Familie gezwungen worden sei. Nachdem die Gruppe eine sehr hohe Geldsumme verlangt habe, sei der BF zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Die Gruppe habe davon erfahren und ihn unter Androhung von Gewalt innerhalb einer bestimmten Frist zur Zahlung aufgefordert. Erstmals sei der BF im Februar 2018 durch diese Gruppe in Form eines Briefes zur Zahlung von 30% seines Umsatzes aufgefordert worden und einmal hätten sie ihn persönlich bedroht. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, dass er aufgrund der ausstehenden Geldforderungen Angst um sein Leben habe.

Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid als nicht glaubhaft und in rechtlicher Hinsicht jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt. Auch seien Unstimmigkeiten und Widersprüche in seinen Angaben aufgetreten, die im Bescheid im Einzelnen angeführt wurden. Eine von staatlicher Seite ausgehende Bedrohung gegen den BF sei nicht vorgebracht oder festgestellt worden.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des BF zu einer konkret gegen ihn im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien gerichteten und aktuellen Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr – etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründen – nicht glaubhaft ist.

Der BF erstattete weder in der Erstbefragung noch der späteren Einvernahme irgendein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach er in Kolumbien vor seiner letztmaligen Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würde. Auch in der Beschwerde wurden – trotz der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüchlichkeiten des Vorbringens – keine näheren Angaben getätigt, sondern nur auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

So konnten auch die im Bescheid festgestellten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Verfolgers – so gab der BF in der Erstbefragung am 17.01.2019 an von der Gruppe „Clan del Golfo“, während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2019 angab, von der kriminellen Gruppe „Rastrojos“ verfolgt zu werden – nicht durch die Ausführungen in der Beschwerde aufgelöst werden. Zu den im Bescheid angeführten Nachweisen, dass es sich anders als der BF in der Einvernahme vorbrachte, um zwei unterschiedliche Gruppierungen handle, äußerte sich der BF nicht weiter. Auch dem Vorbringen im Anhang der Beschwerde unter Verweis auf den einen Web-Link, wonach diese Gruppe häufig ihren Namen ändere, kann dem darin angeführten Bericht nicht entnommen werden. Alleine schon aus der Überschrift des Berichts ergibt sich, dass es sich um zwei unterschiedliche Gruppierungen handelt. Der Artikel behandelt die Präsenz und Aktivitäten von „Los Rastrojos“ und gibt Informationen dazu, in welcher Beziehung sie („Los Rastrojos“) zum „Clan del Golfo“ stehen und behandelt deren, aufgrund der von beiden Gruppierungen ausgeübten Tätigkeiten im Drogenhandel, Konflikte und Revierkämpfe. Dass es sich somit bei diesen Gruppen um ein und dieselbe „Organisation“ handle oder das die Namen „Rastrojos“ und „Clan del Golfo“ wechselseitig für eine Gruppierung verwendet werden würden, zeigte der Bericht hingegen nicht auf. Das Vorbringen in der Beschwerde, einschließlich dieses Berichts, vermochte somit nicht, die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche aufzuklären.

Auch auf weitere im angefochtenen Bescheid aufgezeigte Ungereimtheiten hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Bedrohungen bzw. Belästigungen durch den Verfolger unterblieb ein diese Ungereimtheiten auflösendes Vorbringen. Weiters blieben auch die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten, berechtigten Zweifel am Fluchtvorbringen, hinsichtlich dessen, dass die Familie des BF weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat und ohne weitere Schutzgelderpressungen leben und das Fitness-Studio – zwar an einem anderen Standort – aber doch ohne Probleme weiterführen konnte, in der Beschwerde ohne Erwähnung. Besonderes Augenmerk ist auch dem im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erstatteten Vorbringen des BF zu schenken, wonach er, wenn er nicht bei seiner Freundin wohnen könne, freiwillig nach Kolumbien zurückkehren wolle. All das soeben Aufgezeigte konnte im Rahmen der Beschwerde nicht entkräftet werden, weshalb den Angaben des BF hinsichtlich seines Fluchtgrundes keine Glaubhaftigkeit zukommt.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, in wesentlichen Punkten ein hinreichend substanziiertes, widerspruchsfreies und plausibles Vorbringen zu einer ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen Kolumbiens ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.

Eine gegen ihn gerichtete Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Kolumbiens hatte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2019 nicht vorgebracht, ebenso wie andere konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen, welche auch nur ansatzweise dem Herkunftsstaat zurechenbar wären. Dass diese kriminelle Gruppe, denen der BF seinen Angaben zufolge aufgrund von Schutzgelderpressung Geld schulde, ihn aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend genannten Verfolgungsgründe bedroht hätte, wurde nicht behauptet. Ebenso wenig wurde behauptet, dass diese allenfalls als kriminell zu qualifizierenden Handlungen in irgendeiner Weise den staatlichen Organen Kolumbiens zuzurechnen gewesen oder von diesen gar angeordnet worden wären.

Dieses insgesamt als unsubstanziiert zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der BF selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2019 angab, für den Fall, dass er sich nicht bei seiner Freundin anmelden könne, freiwillig nach Kolumbien zurückkehren zu wollen, was wiederum nicht einmal für das tatsächliche Vorliegen einer subjektiven Furcht des BF vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Kolumbien spricht.

Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Kolumbien eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.

Auf Grund der widersprüchlichen Angaben sowie der aufgetretenen Unschlüssigkeiten und Unplausibilitäten, die auch in der Beschwerde nicht aufgelöst wurden, war dem BF auch insoweit zu Recht von der belangten Behörde die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.

Gerade auch der Umstand, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht unmittelbar nach seiner erstmaligen Einreise in Österreich im Oktober 2018, sondern erst mehrere Monate danach – am 17.01.2019 – stellte, spricht gegen eine zum Zeitpunkt der Ausreise bereits vorliegende Verfolgungsgefahr, zumal sich das Vorbringen des BF auf behauptete Geschehnisse vor der Ausreise aus Kolumbien bezog und nicht auf Vorfälle, die sich allenfalls erst mehrere Monate danach zugetragen hätten.

2.3. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kolumbien ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF hat jedoch die Frist für die Einbringung der Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen und er ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten.

Dem Vorbringen des BF im Anhang der Beschwerde, wonach die ihm ausgehändigten Länderfeststellungen zu Kolumbien keine spezifischen Informationen über die Gruppe „Rastrojos“ enthalten hätten, ist entgegenzuhalten, dass der BF die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme – entgegen seinem Vorbringen, diese bis spätestens 03.12.2019 erstatten zu wollen – ungenützt verstreichen ließ. Im angefochtenen Bescheid finden sich sowohl Feststellungen zu den „Rastrojos“ als auch zum „Clan del Golfo“, diesen ist der BF aber auch in der gegenständlichen Beschwerde – wie bereits oben ausgeführt wurde – nicht substanziiert entgegengetreten.

In der Beschwerde wurde nicht behauptet, dass Punkte der im Bescheid dargelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Vorgebracht wurde lediglich, dass Kolumbien keine effizienten staatlichen Strukturen hätte, die notwendige Ordnungsmacht fehle und das Erfordernis des tatsächlichen und effizienten Schutzes im Einzelfall nicht gegeben sei, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise näher zu begründen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Vorweg ist festzuhalten, dass dem BF eine Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten als Asylwerber nach § 15 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AsylG 2005 vorzuwerfen ist, da er an seiner Meldeadresse nicht aufhältig bzw. wohnhaft war. Dadurch hat sich der BF dem Verfahren entzogen. Ein Asylwerber hat gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG dem Bundesamt oder dem BVwG seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, § 15 oder § 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Von der belangten Behörde in der Einvernahme am 18.11.2019 zur Verletzung der Mitwirkungspflicht befragt, rechtfertigte sich der BF dahingehend, dass er vergessen hätte, sich umzumelden und ihm die Ladungen daher nicht zur Kenntnis gelangt seien. Der BF wurde jedoch zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungsverpflichtung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hingewiesen. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, wonach der BF seiner Mitwirkungspflicht, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, nicht nachkommen hätte können. In der Beschwerde wurde dazu lediglich ohne weitere Begründung vorgebracht, dass der BF am Verfahren mitgewirkt habe.

Eine dem BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Der BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates nicht vorgebracht.

Was das Vorbringen des BF anbelangt, von einer kriminellen Gruppe wegen ausstehender Schutzgeldzahlungen verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgungsgefahr weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Dass die staatlichen Stellen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden und auch im angefochtenen Bescheid dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, dem BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Es wurde zwar in der Beschwerde behauptet, dass ein tatsächlicher und effizienter Schutz im Einzelfall nicht gegeben sei, dies jedoch nicht näher begründet, sondern lediglich pauschal auf die Länderfeststellungen verwiesen. Nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates wurden damit aber nicht aufgezeigt.

Insoweit der BF vorbrachte, dass er sich in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt habe und sich im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.

Es war daher auch anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen bzw. wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erfolgte nur aus dem Grund, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind:

Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, liegen nicht vor.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat – wie vor seiner Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem ist der BF nach wie vor Eigentümer eines Fitness-Studios und wird aus den daraus erzielten Einkünften seinen Lebensunterhalt sichern können.

Der nicht näher begründeten Behauptung in der Beschwerde, wonach der BF durch eine Rückkehr nach Kolumbien in eine dauerhaft ausweglose alle Aspekte der menschlichen Existenz umfassende Lebenssituation geraten würde und keine Unterstützung durch seine Familie erwarten könne, war daher nicht zu folgen. Überdies erscheint diese Behauptung in Anbetracht der Tatsache, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge seine Familie vermisse und regelmäßig mit ihr in Kontakt stehe, unglaubwürdig. Es kann daher sehr wohl davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr durch seinen Familienverband eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Partei durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Es wurden auch keine Umstände vorgebracht, wonach trotz Berücksichtigung der in einzelnen Gebieten Kolumbiens nach wie vor auftretenden gewalttätigen Auseinandersetzungen und Fällen willkürlicher Gewalt, vor allem zwischen staatlichen Einheiten (Polizei, Militär) und regierungsfeindlichen paramilitärischen oder sonstigen kriminellen Gruppierungen, bei einer Rückkehr nach Kolumbien eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.

In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass die Heimatregion des BF unsicher und instabil sei und es immer wieder terroristische Angriffe und Konflikte gebe und er dort auf sich allein gestellt wäre. Dieses insgesamt als unsubstanziiert zu bezeichnende Vorbringen, indem weder auf den Konflikt noch auf die persönliche Betroffenheit des BF Bezug genommen wird und auch nicht erklärt wird, weshalb er auf sich allein gestellt sein sollte, wo doch seine gesamte Familie in Kolumbien lebt, lässt keine Verletzung des Art. 3 EMRK erkennen.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.

Daher war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF verfügt in Österreich über keinen familiären oder familienähnlichen Bindungen. Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige (umfassende) Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht vorliegen. Er ging bislang auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Vielmehr wurde in der Beschwerde der festgestellte Sachverhalt wiederholt und auf diesen vollinhaltlich verwiesen, wobei behauptet wurde, dass die belangte Behörde dieses Vorbringen nicht richtig beurteilt habe. Damit wurde mit der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen aber nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Meldepflicht Mitwirkungspflicht non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2227427.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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