Entscheidungsdatum
15.12.2020Norm
BDG 1979 §15bSpruch
W213 2233020-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Walter SUPPAN, 9020 Klagenfurt, alter Platz 24/1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 02.06.2020, GZ. 20/00917327/AA, betreffend Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b BDG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 15b BDG in Verbindung mit§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Landespolizeidirektion Kärnten, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, XXXX , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schreiben vom 27.05.2020 ersuchte er um Feststellung der Schwerarbeitszeiten, wobei er vorbrachte.
I.3. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Auf Ihren Antrag vom 27.05.2020 wird festgestellt, dass Sie von dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten, dem 01.06.2003 bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrages am 28.05.2020 folgenden Monatsletzten, dem 31.05.2020, > 150 < Schwerarbeitsmonate gem. § 156 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBI. Nr.333 idgF aufweisen.“
In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 15b BDG festgestellt, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer seit 01.01.1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Sein Antrag vom 27.05.2020 auf Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten sei am 28.05.2020 eingelangt weshalb über seine Schwerarbeitszeiten zum 31.05.2020 abzusprechen sei. Aus der Logik des § 15b Abs. 2 BDG ergebe sich die Absprache auf den Monatsersten nach der Vollendung des 40. Lebensjahres des Beschwerdeführers.
Die Zusammensetzung der im Spruch angeführten Schwerarbeitsmonate aus dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden beiliegenden Berechnungsblatt. Dieses Berechnungsblatt enthalte u.a. detaillierte Auflistungen darüber, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen erbracht habe, die als Schwerarbeit iSd der SchA-VO und/oder der BBB-VO zu qualifizieren gewesen seien. Die Prüfung ob, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe Schwerarbeitsmonate vorlägen, sei anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 15b BDG 1979) und dazu ergangenen weiteren rechtlichen Grundlagen (Verordnungen) bzw. den diese Grundlagen weiter regelnden internen Vorschriften (Erlässe des BMI) vorgenommen worden, wobei im Rahmen dieser Prüfung auch eine Rechtsansicht (Rundschreiben) des Bundeskanzleramtes zum Thema Schwerarbeit miteinbezogen worden sei.
Die Prüfung der im Verfahren benötigten persons-, dienst-, Dienststellen- bzw. verwendungsspezifischen Daten sei anhand von Aufzeichnungen im Personalakt des Beschwerdeführers und der zur Verfügung stehenden EDV-unterstützten Personalbewirtschaftungssysteme des Bundes (bis 2005 Personalinformationssystem „PIS" und ab 2006 Personalmanagement-system „PMSAP") vorgenommen worden. Aus den dargelegten Gründen sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der angefochtene Bescheid in dem Umfang bekämpft werde, als nur 150 Schwerarbeitsmonate an Stelle von richtigerweise 191 Schwerarbeitsmonaten festgestellt worden seien.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Berechnungsblatt vom 02.06.2020 unter Punkt 5) Feststellungen über den Anspruch auf pauschalierte Gefahrenzulage in dem unter Punkt l angeführten Zeitraum enthalte.
Kein Anspruch auf erhöhte Gefahrenzulage im Sinne der geltenden GZL-VO bestehe für den Zeitraum 01.06.2003 bis 30.11.2007. Nachdem er in diesem Zeitraum die höhere Gefahrenzulage nicht erreicht habe, gelte die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten BGBl II Nr. 105/2006 vom 9.3.2006:
§ 1 Abs. 2 laute, dass die Schwerarbeitsverordnung auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden sei, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliege, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt würden.
Die belangte Behörde habe diesen Zeitraum nicht mit einbezogen und die Dienstzeiten und die vorhandenen Dienststundenblätter nicht überprüft. Der Beschwerdeführer habe diesen Zeitraum nachvollzogen. Es ergibt sich zusammengefasst laut seiner handschriftlichen Aufstellung, die diesem Rechtsmittel beiliege und integrierender Bestandteil seiner Rechtsmittelausführung sei, folgendes Ergebnis:
Jahr
Schwerarbeitsmonate
2003
5
2004
8
2005
10
2006
12
2007
7
Summe
42
Punkt 5) des bekämpften Bescheides berücksichtige den Monat Dezember 2007, sodass die richtige Berechnung nach §15 b BDG insgesamt_191 Schwerarbeitsmonate an Stelle derbescheidmäßig festgestellten 150 ergebe.
Die Definition der besonders belastenden Berufstätigkeiten finde sich in § 1 der Schwerarbeitsverordnung:
Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, welche geleistet werden, in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22 und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an 6 Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in dieser Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft falle. Ein Schwerarbeitsmonat sei gem. § 4 leg.cit. jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit a ASVG begründet.
Es werde daher beantragt,
? den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern und festzustellen, dass der Beschwerdeführer von dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten, dem 01.06.2003 bis zu dem dem Einlangen seines Antrages vom 28.05.2020 folgenden Monatsletzten, dem 31.05.2020 191 (in Worten: einhunderteinundneunzig) Schwerarbeitsmonate gem. § 15 b BDG aufweist.
I.4.Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde mitsamt den bezughabenden Akten mit Schriftsatz vom 10.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer ein dienstführender Beamten des Exekutivdienstes sei und mit Dekret des LGK für Kärnten vom 23.09.1998, GZ 6221/91-PA/98 auf die Planstelle eines Sachbearbeiters der Grenzkontrollstelle XXXX ernannt worden sei. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei mit Befehl des LGK für Kärnten, GZ 6335/1-PA/03 vom 29.01.2003 verfügt worden, dass der Beschwerdeführer ausschließlich im inneren Dienst verwendet werden dürfe. Von der Verpflichtung zum Tragen einer Dienstwaffe sei er befreit gewesen.
Mit Dienstbefehl des LGK für Kärnten, GZ 6335/1-PA/03, vom 17.02.2003 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Tragen einer Dienstwaffe wieder berechtigt sei, jedoch laut Beurteilung durch den Vertragsarzt ab 17.02.2003 nur eingeschränkt exekutivdiensttauglich sei. Eine Verwendung im Innendienst, inneren Dienst, Besetzungsdienst und Dauerdienst sei möglich, eine Verwendung im Außendienst ist nicht möglich gewesen.
Um eine solche erlassgemäße Verwendung zu gewährleisten sei der Beschwerdeführer mit 17.02.2003 von seiner Plandienststelle (GREKO XXXX ) zur GREKO XXXX - für Tätigkeiten des inneren Dienstes- zugeteilt worden (GZ 6222/3 vom 14.02.2003).
Aufgrund dieser Verwendung im inneren Dienst habe sich der Anspruch auf Gefahrenzulage von 12,06 Prozent des Referenzbetrages (Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) auf 7,30 Prozent geändert.
Diese verfügte Dienstzuteilung zur Grenzkontrollstelle XXXX sei bis 31.03.2006 – mit einer Unterbrechung durch eine Dienstzuteilung zum LGK für Kärnten, Stabsabteilung, vom 01.09. - 30.11.2004 – verlängert worden.
Mit 01.04.2006 sei der Beschwerdeführer zum XXXX versetzt worden.
Die mit 17.02.2003 aufgrund gesundheitlicher Probleme verfügte Verwendung im inneren Dienst sei mit Ablauf des 28.11.2007 aufgehoben worden. Mit Ablauf des 28.11.2007 sei der Beschwerdeführer wieder exekutivdienstfähig gewesen und auch die Änderung seines Gefahrenzulagenanspruchs von 7,30 Prozent auf den mit einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Polizeikooperationszentrums verbundenen Anspruch von 9,13 Prozent erfolgt.
Gemäß den Richtlinien für die Organisation und Vollziehung des Exekutivdienstes der Bundespolizei , (Exekutivdienstrichtlinien - EDR), GZ.: BMI-OA1000/0253-ll/1/2005), vormals Gendarmeriedienstrichtlinien - GDR, GZ 94.660/20-GD/95, sei unter Innendienst
1. der auf einer Dienststelle verrichtete Dienst zur Besorgung von Angelegenheiten des inneren Dienstes (z.B. Dienstplanung, ökonomisch-administrative Tätigkeiten) und
2. die im Rahmen der Aktenerledigung und von notwendigen Besetzungsdiensten auszuübende Tätigkeit zu verstehen.
Der Innere Dienst (Definition siehe § 10 Abs. 2 SPG) impliziere insbesondere auch:
1. die Führung und Leitung von Dienststellen und sonstigen Organisationseinheiten,
2. die Dienstplanung,
3. die Kanzleiführung einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom BM.I vorgegebenen Form,
4. die ökonomisch-administrativen Angelegenheiten,
5. die Handhabung der Dienstaufsicht einschließlich des Disziplinarrechts.
Unter Besetzungsdienst sei ein zur direkten Erreichbarkeit einer Dienststelle zu verrichtender Innendienst zu verstehen.
Dauerdienst sei ein zur durchgehenden Besetzung einer Dienststelle oder Wahrung bestimmter Aufgaben zumindest mehrtägig oder ständig mit Anordnung oder Zustimmung des LPK eingerichteter Dienst. Einen Monat übersteigende Dauerdienste bedürften der Zustimmung/Anordnung des BM.I.
Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 01.06.2003 bis 30.11.2007 ausschließlich im inneren Dienst verwendet worden.
Soweit in der Beschwerde behauptet werde, dass im gegenständlichen Fall die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten BGBL II, Nr. 105/2006 vom 09.03.2006 nicht bzw. falsch herangezogen worden seien und auf § 1 Abs 2 derselben Verordnung, wonach besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt werden müssen, verwiesen werde, könne entgegnet werden, dass ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, als Schwerarbeit gälten.
In Betracht kämen nur diejenigen Exekutivbedienstete, die eine höhere Gefahrenzulage erhielten (gemäß VO der Bundesministerin für Inneres gem. § 82 abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBL. Il Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen werde, kämen als solche Monate überhaupt in Betracht. Die Bezieher einer solchen Nebengebühr müssten aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten hätten. Nicht als wachespezifisch sind insbesondere Tätigkeiten im Bereich des Internen Dienstbetriebs, der Personalverwaltung etc. (siehe Schreiben des BKA, GZ BKA-920.800/0032-111/5/2007 vom 19.06.2007) anzusehen.
Der Beschwerdeführer sei im betreffenden Zeitraum vom 01.06.2003 - 30.11.2007 ausschließlich im inneren Dienst verwendet worden. Vom 01.06.2003 - 31.03.2006 sei er als Sachbearbeiter auf einer Grenzkontrollstelle verwendet worden.
Gem. Organisation und Geschäftsordnung der Polizeiinspektion (OGO PI/FI), GZ: BMI-OA1000/0251-II/1/2005, seien die Aufgaben eines Exekutivorgans einer Grenzpolizeiinspektion insbesondere:
? die Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen und die Fremdenpolizei
? die Wahrnehmung weiterer Aufgaben der Sicherheitsverwaltung im Bereich des Waffen - Schieß und Sprengmittelwesens
? die Ausübung der Sicherheitspolizei
? die Mitwirkung an Fahndungsmaßnahmen
? die Mitwirkung an der Kriminalpolizei mit Schwerpunkten im Bereich der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität wie Schlepper, KFZ - Verschiebung, illegaler Transport und Handel mit Suchtgiften und Waffen
? die Mitwirkung an der Überwachung der Einhaltung verkehrspolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Grenzkontrollstelle und Grenzüberwachung
? die Vollziehung sonstiger bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im Rahmen der Grenzkontrolle und Grenzüberwachung, soweit gesetzlich vorgesehen und
? die Vollziehung zollrechtlicher Vorschriften, sofern ein rechtzeitiges Einschreiten der Zollorgane nicht möglich ist.
Sämtliche dieser Aufgaben hätten vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen werden können, da diese einer ausschließlichen Verwendung im inneren Dienst entgegengestanden seien. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich die oben genannten Aufgaben des inneren Dienstes, Besetzungsdienstes, Dauerdienstes und Innendienstes erledigt.
Diese Aufgaben entsprächen den im Schreiben des BKA, GZ BKA-920.800/0032-111/5/2007 vom 19.06.2007 als nicht wachespezifisch demonstrativ aufgezählten Tätigkeiten.
Vom 01.04.2006 - 30.11.2007 sei der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter des XXXX verwendet worden.
Dieser Aufgabenbereich habe insbesondere
? die Koordinierung der Kontakte und Informationsaustausch zu und zwischen in – und ausländischen Dienststellen
? das Erstellen von grenzüberschreitenden Lagebildern
? den Austausch von polizeilichen Lagebildern
? die Mitwirkung bei der Übergabe bzw. Übernahme von Personen (Rückübernahmen) in Kooperation mit den zuständigen Behörden bzw. über deren Auftrag
? die Koordinierungsmaßnahmen zur Unterstützung der Einsatzkräfte bei polizeilichen Fahndungen mit Grenzbezug
? die Koordinierung bei verkehrspolizeilichen Maßnahmen im Grenzbereich
? die Unterstützung bei grenzpolizeilichen Maßnahmen
? die Koordinierung gemischter Streifen
? die Unterstützung bei Katastrophenfällen und
? die Durchführung von Schulungen
umfasst.
Auch hier hätten vom Beschwerdeführer lediglich Aufgaben erledigt werden können, welche den Vorgaben der vom Referat polizeiärztlicher Dienst angeordneten Verwendung entsprachen.
Mit demselben Erlass sei dem Beschwerdeführer zugebilligt worden Nachtdienste verrichten zu dürfen, welche er auch geleistet habe, jedoch habe es sich dabei um Besetzungsdienst/ inneren Dienst gehandelt, bei welchem lediglich maßgeblich gewesen sei, die Dienststelle erreichbar und ansprechbar zu halten und welche eine Form der Gewährleistung der erforderlichen Einsatzbereitschaft dargestellt hätten.
Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Aufzeichnungen bezüglich seiner Schwerarbeitsmonate können nicht berücksichtigt und dem gestellten Antrag auf Abänderung der festgestellten 150 Schwerarbeitsmonate auf 191 Schwerarbeitsmonate nicht gefolgt werden.
I.5. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 17.11.2020 entgegen, dass die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zwischen Innendienst, inneren Dienst, Besetzungsdienst oder Dauerdienst unterscheiden würden. Ob seine Tätigkeit also inhaltlich unter eine oder mehrere Dienstbezeichnungen nach den Exekutivdienstrichtlinien falle, sei nicht Anspruchsvoraussetzung für Schwerarbeitszeiten.
Der Hinweis der belangten Behörde, als Schwerarbeit gälten ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, finde im Gesetz keine Deckung.
Die Schwerarbeitsverordnung BGBL II Nr. 104/2006 definiere besonders belastende Berufstätigkeiten wie folgt: Als Tätigkeit, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat... (§ 1 Abs. 1 Z 1 leg cit).
Diese Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten sei gemäß der VO der Bundesregierung für besonders belastende Berufstätigkeiten BGBL II Nr. 105/2006 auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliege, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 leg cit mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurde.
Die Behörde habe zu seinem Nachteil den angeführten Zeitraum Juni 2006 bis November 2007 in ihre Berechnung nicht einbezogen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung lägen in seinem Fall somit insgesamt 191 Schwerarbeitsmonate vor.
Er wiederhole daher seinen Antrag auf Abänderung des bekämpften Bescheides der LPD Kärnten in diesem Sinne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Landespolizeidirektion Kärnten, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, XXXX , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 27.05.2020 ersuchte er um Feststellung der Schwerarbeitszeiten.
Der Zeitraum von dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Antrag (§15b/3 BDG) eingebracht wurde (01.06.2003 bis 31.05.2020) beträgt 17 Jahre (204 Kalendermonate). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Gesamtzeitraum wie folgt verwendet:
Zeitraum
Verwendung
Beschäftigungsausmaß
01.06.2003-30.06.2005
Dienstführender Beamter des Exekutivdienstes im Bereich des LGK für Kärnten, GREKO XXXX - einschließlich Zuteilungen Stabsabteilung, 01.09. - 30.11.2004; GREKO
Karawankentunnel, 17.02.2003 - 31.08.2004 (mit Unterbrechungen)
100,00%
01.07.2005-31.12.2007
Dienstführender Beamter des Exekutivdienstes im Bereich des LPK für Kärnten, GPI XXXX - einschließlich Zuteilung XXXX , 01.04.2006 - 31.12.2007
100,00%
01.01.2008-31.08.2012
Dienstführender Beamter des Exekutivdienstes im Bereich des LPK für Kärnten, XXXX
100,00%
01.09.2012-31.05.2020
Eingeteilter Beamter des Exekutivdienstes im Bereich der LPD Kärnten, XXXX
100,00%
Während dieses Zeitraums wurde der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.06.2003 bis 30.11.2007 (54 Monate) wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Innendienst verwendet. Er war in diesem Zeitraum nur eingeschränkt exekutivdienstfähig, wobei ihm nur eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 7,30 % gebührte.
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum in nachstehend angeführtem Umfang Nachtdienste verrichtet:
Monat
Stunden
Dienste
2003
Juni 03
32
4
Juli 03
64
8
August 03
45
5
September 03
56
7
Oktober 03
56
7
November 03
56
7
Dezember 03
64
8
2004
Jänner 04
56
7
Februar 04
52
6
März 04
56
7
April 04
56
7
Mai 04
56
7
Juni 04
64
8
Juli 04
56
7
August 04
32
4
September 04
0
0
Oktober 04
0
0
November 04
0
0
Dezember 04
0
0
2005
Jänner 05
56
7
Februar 05
8
1
März 05
56
7
April 05
56
7
Mai 05
48
6
Juni 05
58
8
Juli 05
46
5
August 05
34
5
September 05
54
6
Oktober 05
56
7
November 05
48
6
Dezember 05
56
7
2006
Jänner 06
56
7
Februar 06
40
5
März 06
April 06
40
5
Mai 06
34
6
Juni 06
54
6
Juli 06
50
7
August 06
62
7
September 06
34
5
Oktober 06
62
7
November 06
56
7
Dezember 06
56
7
2007
Jänner 07
16
2
Februar 07
40
5
März 07
40
5
April 07
40
5
Mai 07
50
7
Juni 07
57
6
Juli 07
56
7
August 07
24
4
September 07
54
6
Oktober 07
56
7
November 07
48
6
Dezember 07
60
7
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass die Feststellungen der belangten Behörde über Art und Weise der dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers nicht bestritten werden. Ebenso unstrittig sind die vom Beschwerdeführer während der Zeit seiner eingeschränkten Exekutivdienstfähigkeit bzw. Verwendung im Innendienst in der Zeit von Juli 2003 bis einschließlich November 2007 erbrachten Nachtdienste.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 15b BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
„Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet (auszugsweise):
„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Kranken