TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/17 97/18/0055

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z5;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §81 Abs1 Z1;
FrG 1993 §81 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des K in F, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Dezember 1996, Zl. St 570/96, betreffend Aufenthaltsverbot und betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Dezember 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen des Libanon, gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 sowie §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit erlassen. In demselben Bescheid wurde gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er im Libanon gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer sei am 19. Oktober 1989 mit Hilfe eines Schleppers und zusammen mit drei weiteren Libanesen, vom damaligen Jugoslawien her, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Er habe noch am selben Tag bei der Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Flüchtlingslager Traiskirchen, einen Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid vom 5. Jänner 1990 abgewiesen worden sei. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung habe der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 19. August 1992 ebenfalls abgewiesen; dieser Bescheid sei rechtswirksam am 11. September 1992 zugestellt worden. Während des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Ein von ihm am 24. November 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei von der Erstbehörde wegen zweier gerichtlicher Verurteilungen abgewiesen worden, der Bundesminister für Inneres habe die dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 24. August 1995 abgewiesen. Die beiden Verurteilungen beträfen das Vergehen der Körperverletzung "(Strafverfügung des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 30. Juli 1992, ... wegen Vergehens nach § 83 Abs. 2 StGB, Geldstrafe zu 40 Tagsätzen, bedingt auf drei Jahre)" und das Vergehen der gefährlichen Drohung "(Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 6. Oktober 1994, .... Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine dreijährige Probezeit)".

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7. April 1995 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das von der belangten Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 2. Jänner 1996 wieder behoben worden sei. Ausschlaggebend dafür sei vor allem gewesen, daß der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1995 mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hätte, sodaß der belangten Behörde die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie damals als schwerer wiegend erschienen wären als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe dem Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheid vom 1. Februar 1996 eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Jänner 1997 erteilt. In einer mit dem Beschwerdeführer am 1. Februar 1996 aufgenommenen Niederschrift sei darauf hingewiesen worden, daß er dann, wenn er künftig einen weiteren schwerwiegenden Verstoß "gegen das österreichische Gesetz" begehen sollte, mit der unverzüglichen Ungültigerklärung seiner Aufenthaltsbewilligung zu rechnen haben würde und gegen ihn unverzüglich fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes) eingeleitet würden. Ferner würden in einem solchen Fall auch die besonderen familiären Umstände des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung mehr finden können. In dieser Niederschrift - die auch von seiner Ehefrau unterfertigt worden sei - habe der Beschwerdeführer noch das "verpflichtende Versprechen" abgegeben, künftig sämtliche österreichischen Gesetze genauestens zu beachten und sich hier wohl zu verhalten und weiters festgehalten, daß ihm seine bis dahin begangenen Gesetzesübertretungen "aufrichtig leid tun" würden. Dem Beschwerdeführer seien daher "sämtliche Konsequenzen eines künftigen Gesetzesverstoßes sowie deren Tragweite" für sich und sein weiteres Leben "zur Gänze bekannt" gewesen.

In der Nacht vom 28. auf den 29. Mai 1996 habe der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einem deutschen Staatsangehörigen libanesischer Herkunft versucht, einen syrischen Staatsangehörigen von Österreich nach Deutschland zu schleppen. Er sei jedoch kurz vor der Grenzkontrolle Walserberg-Bundesstraße von Gendarmeriebeamten angehalten und letztlich über gerichtlichen Auftrag in Untersuchungshaft genommen worden. Im Zuge weiterer Erhebungen hätten dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Jänner bis Mai 1996 "Schleusungen sowie Beteiligungen an Schleusungen von ca. 40 Personen von Österreich nach Deutschland nachgewiesen" werden können. Das Landesgericht Salzburg habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. August 1996 wegen Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach den §§ 81 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Dieses Urteil sei vom Oberlandesgericht Linz in der Berufungsverhandlung am 14. Oktober 1996 vollinhaltlich bestätigt worden und sei, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werde, in Rechtskraft erwachsen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einwende, seine Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, sei ihm die Rechtskraft dieses Urteils entgegenzuhalten.

Nach § 18 Abs. 1 FrG sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Interessen zuwiderlaufe. Nach § 18 Abs. 2 Z. 5 FrG habe als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder um seines Vorteils willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt habe. Im Beschwerdefall sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 5 infolge der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei zweifellos erfüllt worden, ebenso auch, in Anbetracht der teilbedingten Verurteilung, der des § 18 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG. Wenn man überdies bedenke, daß der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Schlepperei bestraft worden sei (§ 81 Abs. 2 FrG), er überdies bereits wegen Vergehens der Körperverletzung und auch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung rechtskräftig bestraft worden und bei einer versuchten Schlepperei nur wenige Monate später betreten worden sei, daß ihm weiters niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, er habe mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen, falls er schwerwiegend gegen die österreichischen Gesetze verstoßen sollte, sei wohl die Annahme gerechtfertigt, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Dies werde, vom Tatbestand her gesehen, im Grunde genommen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten; dieser wende jedoch - im Hinblick auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin - Gründe im Sinn der §§ 19 und 20 FrG ein: Er habe die über ihn verhängte Strafe zur Gänze verbüßt und sich seither wohl verhalten; weiters sei er in Österreich völlig integriert und eine "Ausweisung" würde einen schweren Nachteil für seine Ehefrau darstellen.

Daß durch ein Aufenthaltsverbot schwerwiegend in sein Privatleben, aber auch in sein Familienleben eingegriffen werde, könne im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in der Dauer von immerhin sieben Jahren, aber auch den Umstand, daß er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, nicht bestritten werden. Nicht bestritten werden könne aber auch, daß er wiederholt gerichtlich straffällig geworden sei, zuletzt wegen eines Deliktes, dem fremdenpolizeilich besondere Relevanz zukomme (Schlepperei), wobei die verhängte Strafe in ihrer Höhe das Ausmaß der Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers deutlich widerspiegle. Ungeachtet des zweifellos gegebenen Eingriffs in sein Privat- und Familienleben stelle daher der durch das Aufenthaltsverbot erfolgende Eingriff eine Maßnahme dar, die im Sinne des § 19 FrG zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten sei.

In Anbetracht des Umstandes, daß der Beschwerdeführer mehr als 40 Personen "geschleust" habe, auch sonst bereits straffällig geworden sei und überdies gezeigt habe, daß selbst nachhaltige behördliche Ermahnungen - die ihm den Ernst seiner "fremdenpolizeilichen Situation" vor Augen hätte führen sollen - nichts gefruchtet hätten, müßten die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als sogar wesentlich schwerer wiegend angesehen werden als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, selbst wenn man von intensiven familiären Bindungen und einem hohen Ausmaß an Integration des Beschwerdeführers ausgehe. Seine soziale Integration erfahre allerdings dadurch Einbußen, daß er - wie die wiederholte gewerbsmäßige Schlepperei gezeigt habe - offenbar nicht bereit sei, sich den Rechtsnormen anzupassen, wenn es um seinen Vorteil gehe. Das Aufenthaltsverbot sei somit auch zulässig im Sinn des § 20 Abs. 1 FrG.

Hinsichtlich der Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde begründend aus, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Fremde in einem Verfahren über einen Antrag nach § 54 FrG mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG glaubhaft zu machen habe. Falls die Bedrohung ohne Billigung durch staatliche Stellen, nur von Privatpersonen, ausgehe, sei sie nicht geeignet, diese Tatbestände zu erfüllen.

Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren, auf das er sich in seiner Berufung im wesentlichen beziehe, zumindest ursprünglich angeführt, daß er niemals politisch oder sonst in einer Form verfolgt worden sei. Er hätte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse beschlossen, den Libanon für immer zu verlassen "(Pkt. 17. am 30.10.1989 .... im Asylverfahren aufgenommenen Niederschrift)". Der Beschwerdeführer hätte im Libanon keiner politischen Partei oder sonstigen Gruppierung angehört, er hätte in Ostbeirut gelebt und sei dort hin und wieder arbeiten gegangen; in der letzten Zeit wäre es zu häufigen Bombenanschlägen gekommen, wodurch es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens hätte der Beschwerdeführer dann angegeben, er wäre als "Geheimagent" für eine Partei im Bürgerkrieg politisch tätig gewesen, doch habe der Bundesminister für Inneres diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit beigemessen. Die belangte Behörde teile diese Auffassung, handle es sich dabei doch um ein nachträgliches Vorbringen, dem zweifellos weniger Glaubwürdigkeit zukomme als den ursprünglich gemachten Angaben. Wenn der Beschwerdeführer bei der am 18. August 1995 durchgeführten "Unterredung" im vorliegenden Verfahren auf konkrete Fragen angegeben hätte, "Privatleute" würden den Beschwerdeführer "totschießen" und er würde, wenn er in Beirut aus dem Flugzeug stiege, verhaftet werden, so müsse dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, daß einem derartigen, auf bloßen Vermutungen aufbauenden Vorbringen nicht das Vorliegen von konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben zu ersehen sei. Zudem könne, wenn der Beschwerdeführer angebliche - und überdies ohnehin sehr in Zweifel zu ziehende - Geschehnisse aus dem Jahr 1989 heranziehe, nicht vom Bestehen einer aktuellen Gefahr gesprochen werden; zumindest habe diesbezüglich der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorgebracht. Des weiteren könne bei einer Bedrohung durch eine "Bürgerkriegspartei" nicht von einer Bedrohung durch staatliche Stellen gesprochen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit weder geeignet, Gefahren im Sinn des § 37 Abs. 1 noch Verfolgung im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG erkennen zu lassen, "geschweige denn, daß (dieses) Vorbringen überhaupt stichhaltige Gründe dieser Art erkennen lassen würde".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - erkennbar - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zu dem mit dem angefochtenen Bescheid verhängten

Aufenthaltsverbot:

1. Der Beschwerdeführer läßt die im Hinblick auf den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 5 FrG maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß er wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden sei, unbestritten. Gleiches gilt für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht verurteilt worden, ist die Rechtskraft der gerichtlichen Verurteilung entgegenzuhalten. Damit hat der Beschwerdeführer die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 leg. cit. erfüllt. Daß die belangte Behörde vorliegend die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerichtfertigt hielt, begegnet schon im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Schlepperunwesen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0434, mwH) keinem Einwand. Dies gilt - wie die belangte Behörde zutreffend herausgestrichen hat - im Beschwerdefall umsomehr, als der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen Anfang Februar 1996, d.h. während des Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer zur Verurteilung wegen Schlepperei geführt habende Straftaten gesetzt hat, eindringlich davon ins Bild gesetzt wurde, daß ein weiteres Fehlverhalten seinerseits fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Folge haben werde und er trotzdem das Vergehen der gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat. Das in diesem Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen, daß sich der Beschwerdeführer seit der Verbüßung seiner Strafe wohl verhalten habe, ist nicht zielführend, da der seither vergangene Zeitraum viel zu kurz ist, um im Beschwerdefall die Annahme von dem Tatbestand des § 18 Abs. 1 FrG erfüllenden Tatsachen nicht als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid im Grunde der §§ 19 und 20 FrG für rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei seit 1989 in Österreich, arbeite hier (mit Ausnahme der Dauer seiner Haft im Zusammenhang seiner gerichtlichen Verurteilung) seit seiner Einreise, habe eine Österreicherin geheiratet und sei daher in Österreich völlig integriert.

2.2. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nachdem die belangte Behörde - zutreffend - einen im Grunde des § 19 FrG schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen hat, kam sie - ebenfalls zutreffend - zu dem Ergebnis, daß die Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer nach dieser Bestimmung zulässig sei. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes stößt es auf keine Bedenken, die Beendigung des Aufenthalts angesichts der Verurteilung wegen Schlepperei als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, dringend geboten zu erachten (vgl. das unter Pkt. II.A.1. zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 20 FrG ist ebenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits längere Zeit in Österreich lebt, hier verheiratet und beruflich tätig ist, ist für ihn nichts daraus zu gewinnen, weil seine persönlichen Interessen hinter dem als besonders gewichtig zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens zurücktreten (vgl. ebenfalls das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996). Im Beschwerdefall wird das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch dadurch verstärkt, daß der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten neben dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 5 auch den des § 18 Abs. 2 Z. 1 erfüllt hat und das der deshalb erfolgten Verurteilung zahlreiche Tathandlungen zugrundeliegen.

3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist dem Beschwerdevorbringen, daß die belangte Behörde "einen Vergleich mit österreichischen Straftätern (hätte) anstellen" und "daher hätte festgestellt werden müssen, daß durch (die) Ausländereigenschaft (des Beschwerdeführers) öffentliche Interessen nicht berührt sind", der Boden entzogen. Gleiches gilt für die Verfahrensrüge, das von der belangten Behörde geführte Verfahren sei mangelhaft, weil sie die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel ("Einholung einer Arbeitsauskunft" und Einvernahme seiner Ehefrau) nicht erhoben habe.

B. Zur Feststellung gemäß § 54 FrG:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 1997, Zl. 97/18/0146, mwH).

2.1. Der Beschwerdeführer bringt dazu unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor, daß er keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern und Geschwistern im Libanon habe und sich dort die Situation seit "dem Ermittlungsverfahren 1995" (trotz zwischenzeitlicher Abkommen und Friedensbemühungen) nicht wesentlich geändert habe. Der Beschwerdeführer hätte aus Furcht vor politischer Verfolgung sein Heimatland verlassen müssen und eine allfällige Rückkehr dorthin wäre mit "schweren Repressalien" verbunden. Er hätte bereits im Asylverfahren die Gründe angeführt, warum er sein Heimatland habe verlassen müssen und daher durch konkrete und entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, daß die befürchtete Bedrohung nicht von Privatpersonen ausgehe. Weiters wäre ihm die Einreise in ein anderes Land als den Libanon nicht möglich, da er kein Reisedokument besitze.

2.2. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde keine aktuelle und konkrete Bedrohungssituation in dem genannten Sinne geltend: Der - allgemein gehaltene - Verweis auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers, das - unbestritten - bereits im September 1992 für den Beschwerdeführer negativ rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist nicht geeignet, eine aktuelle Bedrohungssituation - untermauert durch konkrete Bescheinigungsmittel - im Sinne der genannten Bestimmungen darzutun, zumal es sich bei dem Beschwerdehinweis, daß sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nicht entscheidend verbessert habe, um eine bloße, nicht näher substantiierte Behauptung handelt. Schließlich kann auch der Hinweis, daß der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in seinem Heimatland habe, für sich keine Bedrohung in dem genannten Sinne dartun.

C. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

D. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180055.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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