Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I407 2170760-1/9E
I407 2170770-1/8E
I407 2170767-1/8E
I407 2170754-1/8E
I407 2170757-1/8E
I407 2170764-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. IRAK, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils vom 28.08.2017, Zl. 1087849303-151382290, 1094848801-151774635, 1094849210-151774643, 1094849504-151774708, 1094849700-151774716 und 1145301406-170308029, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 zu Recht anerkannt:
A)
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 2 AslyG eingestellt.
2. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
In einem wird diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 02.12.2021 erteilt.
Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde durch die beschwerdeführende Partei am 02.12.2020 ausdrücklich verzichtet.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit subsidiärer Schutz Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2170754.1.01Im RIS seit
20.05.2021Zuletzt aktualisiert am
20.05.2021