Entscheidungsdatum
30.12.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W137 2236467-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter im am 23.12.2020 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1264062807/200578234, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF genannt) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein, wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2020 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert.
Am 20.04.2020 um 18:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach durchgeführter Erstbefragung wurde der BF am 21.04.2020 um 15:14 Uhr in eine Erstaufnahmestelle überstellt. Von dort entfernte er sich, tauchte unter und meldete sich schließlich obdachlos. Seine durch die Obdachlosmeldung entstandene Meldeverpflichtung hielt der BF nicht ein.
2. Der Antrag zur Erlangung internationalen Schutzes wurde in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese behördliche Entscheidung erwuchs mit 24.06.2020 in Rechtskraft und endete die darin eingeräumte Ausreisefrist am 08.07.2020.
Aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde der BF sohin am 09.07.2020 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und neuerlich in ein PAZ eingeliefert. Am 09.07.2020 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme, bei welcher der BF im Wesentlichen angab, gesund zu sein, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben und illegal als Zeitungszusteller zu arbeiten. Er nannte zwar eine Wohnadresse, diese konnte jedoch von den Beamten nicht verifiziert werden, da der BF seine diesbezüglichen Angaben immer wieder nach Vorhalt korrigierte. Der BF verfügte zu diesem Zeitpunkt über einen Barbetrag von € 30.
3. Am 09.07.2020 um 11:30 Uhr wurde der der laufenden Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid dem BF persönlich zugestellt. Darin wurde ausgeführt, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten in Österreich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3, 8 u. 9 FPG erfüllt habe und sohin von Fluchtgefahr im Sinne des FPG auszugehen sei. Darüber hinaus sei die Verhängung von Schubhaft im konkreten Fall notwendig und auch verhältnismäßig, da der BF über keine sozialen Anbindungen zum Inland verfüge und auch keinen Wohnsitz vorweisen habe könne.
4. Zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde für den 16.07.2020 ein Vorführungstermin bei der indischen Vertretungsbehörde organisiert. Der BF verweigerte dort das Ausfüllen der Formulare, jedoch war die Identität des BF aufgrund des vorliegenden indischen Führerscheines bestätigt. Der BF verhielt sich sehr unkooperativ und zeigte sich auch nicht rückkehrwillig.
Laut Auskunft der zuständigen Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl (in Folge auch BFA oder Behörde genannt) wurden die Schubhaftfälle des letzten Interviews vom 16.07.2020 in der Kalenderwoche 42 neuerlich urgiert. Die indische Botschaft sicherte diesbezüglich eine rasche Abklärung zu.
Eine positive Identifizierung liegt in diesem Fall noch nicht vor, da aber eine Kopie eines Führerscheines des BF vorhanden ist, sollten grundsätzlich genügend Informationen für eine ausreichende Überprüfung im Herkunftsstaat gegeben sein. Da Indien ebenfalls vom Covid 19-Virus betroffen ist, verzögern sich derzeit Überprüfungen. Eine alsbaldige Beantwortung hinsichtlich der Identifizierung des BF wird umgehend erwartet.
5. Am 30.10.2020 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 09.07.2020 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit der Schubhaft vorlägen und weiterhin Haftfähigkeit des BF bestehe. Ein Heimreisezertifikat sei bereits beantragt und werde laufend die Ausstellung desselben urgiert. Der BF sei bisher in Österreich für die Behörde ungreifbar gewesen und bestehe bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung für seine Person. Er sei nicht rückkehrwillig und habe keine ausreichenden Barmittel zur Verfügung.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 09.11.2020, W171 2236467-1/6E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (weiterhin) vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt:
„Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe der kommenden Monate trotz der coronabedingten Einschränkungen realistisch erscheint. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist.“
7. Mit Erkenntnis vom 04.12.2020, W117 2236467-2/3E, stellte das Bundesverwaltungsgericht erneut fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Bezug genommen wurde dabei auch auf die zu erwartende rasche Abschiebung des Beschwerdeführers nach Identifizierung.
8. Mit Schreiben vom 18.12.2020 übermittelte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur gegenständlichen amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Ausgeführt wurde darin (ergänzend zu den bisherigen Vorlageschreiben), dass am 16.12.2020 bei der indischen Botschaft urgiert und das HRZ-Verfahren noch anhängig sei. Die Passdaten seien übermittelt und es sei mit einer Entscheidung binnen weniger Wochen zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei auch weiterhin nicht kooperationsbereit.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab das Bundesamt bekannt, dass Flugbuchungen grundsätzlich jederzeit durchgeführt werden können und eine Abschiebung bis 08.01.2020 vor diesem Hintergrund realistisch sei.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2020 das Vorlageschreiben des Bundesamtes übermittelt und ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Dabei wurde er auch ausdrücklich auf den ihm amtswegig (bei Schubhaftanordnung) beigestellten Rechtsberater hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.
10. Am 30.12.2020 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2020 in Hungerstreik getreten sei.
II. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. – I.10.)
Der unter Punkt I.1. – I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er wurde als indischer Staatsangehöriger identifiziert.
2.2. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Er hat im Rahmen des Polizeianhaltezentrums Zugang zu erforderlicher medizinischer Betreuung.
2.3. Der Beschwerdeführer wird seit 09.07.2020 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt führte die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 80 Abs. 6 FPG durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zuletzt am 04.12.2020 festgestellt.
2.4. Passdaten des Beschwerdeführers wurden der indischen Botschaft am 16.12.2020 übermittelt. Das Bundesamt teilte mit, dass binnen knapp drei Wochen mit einer Abschiebung gerechnet werden könne. Eine Abschiebung vor dem 08.01.2020 (innerhalb einer Anhaltedauer von 6 Monaten) ist realistisch.
3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
3.1. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Er hielt sich im Bundesgebiet immer wieder im Verborgenen auf; mitunter verfügte er (nur) über eine Obdachlosenmeldung.
3.2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.3. Der BF versucht seine Haftunfähigkeit durch einen am 29.12.2020 (nach Übernahme des Parteiengehörs im gegenständlichen Verfahren) angetretenen Hungerstreik herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.
3.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich in keiner Form integriert, spricht kaum Deutsch und verfügt über keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er geht im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft und ist mittellos.
3.5. Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung nicht ergeben.
4. Zum staatlich garantierten Rechtsschutz und dem bevollmächtigten Vertreter
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes nach Anordnung der Schubhaft ein Rechtsberater amtswegig beigegeben. Diese Beigabe bezieht sich auf den gesamten Anhaltezeitraum in Schubhaft und inkludiert auch jenen Zeitraum, in dem das Gesetz eine regelmäßige engmaschige Verhältnismäßigkeitsprüfung der weiteren Anhaltung vorsieht. Zu den Aufgaben des Rechtsberaters gehört auch die Information über das gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzsystem im Zusammenhang mit der Anhaltung in Schubhaft – insbesondere auch über das System der amtswegigen „Haftprüfung“ durch das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Unstrittig ist, dass er weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist.
2.2. Die grundsätzliche Gesundheit uns Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist aus der Aktenlage ersichtlich. Für eine Haftunfähigkeit gibt es keinen Hinweis. Auch der Beschwerdeführer selbst hat nie gesundheitliche Probleme geltend gemacht.
2.3. Dass der BF seit 09.07.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei und dem Zentralen Melderegister. Aus der Aktenlage ergeben sich die Termine der amtswegigen Haftprüfungen.
2.4. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Das Bundesamt hat seine Prognose hinreichend der möglichen Abschiebung schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeführer ist darauf im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs in keiner Form eingegangen.
3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
3.1. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist aus der Aktenlage ersichtlich und im Übrigen auch nicht strittig.
3.2. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus der Aktenlage. Gleiches gilt für die Feststellungen betreffend seine Meldeadressen (beziehungsweise das Fehlen derselben).
3.3. Dass der BF aktuell versucht, seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik zu erreichen ergibt sich aus der aktuellen Hungerstreikmeldung durch das Bundesamt. Die geminderte Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers; insbesondere auch aus der weitgehenden Verweigerung der Kooperation im HRZ-Verfahren.
3.4. Die Feststellungen, wonach der BF über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und mittellos ist, ergeben sich aus der Aktenlage.
3.5. Vor dem dargestellten Hintergrund sind Änderungen im Zusammenhang mit den Kriterien, die für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen nicht hervorgekommen. Gleiches gilt für die entscheidungsrelevanten Umstände im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat und im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben hat.
4. Zum staatlich garantierten Rechtsschutz und dem bevollmächtigten Vertreter
Die Beigabe eines Rechtsberaters ist im Verwaltungsakt belegt. Aus der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (§ 52 Abs. 2 BFA-VG) „Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.“ ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beigabe nicht während einer Anhaltung hinfällig wird oder erlischt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Schubhaftbeschwerde auch Monate nach der Inschubhaftnahme oder sogar noch nach Entlassung aus der Schubhaft einbringen kann – und für eben diese Beschwerde der Rechtsberater bei Anordnung der Schubhaft beigegeben worden ist. Dass der Rechtsberater auch das staatliche Rechtsschutzsystem zu erläutern hat, ergibt sich vor diesem Hintergrund zwingend.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A)
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 09.07.2020 in Schubhaft angehalten wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
Art 5 Abs. 1 lit. F EMRK
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.
drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.
sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.
die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.
eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.
der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.
die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.3. Zulässige Anhaltedauer
Aktuell geht das Bundesamt von einer Abschiebung innerhalb von sechs Monaten ab Schubhaftanordnung aus. Diese Einschätzung hat sich als realistisch erwiesen, weshalb sie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Sofern die Abschiebung nicht bis 08.01.2020 erfolgen kann, hat das Bundesamt autonom über die (allfällige) Fortsetzung der Schubhaft über das sechste Monat hinaus zu entscheiden.
3.4. Fortsetzungsausspruch
Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.
Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete sowie das Bundesverwaltungsgericht diese fortsetzte (Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 (Entziehung aus dem Verfahren, Aufenthalt im Verborgenen) und 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung) - auch zweifelsfrei belegt.
Für entscheidungsrelevante Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte. Diese wurden im Schubhaftbescheid des Bundesamtes ausgeführt und blieben unbestritten. Für eine Änderung in den letzten vier Wochen gibt es keinen Hinweis.
Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen.
Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen.
Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für eine gegenteilige Annahme bestehen derzeit keine Anhaltspunkte.
Aus diesen Gründen war festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist.
3.5. Mündliche Verhandlung
Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich als hinreichend geklärt erweist. Dies insbesondere auch, weil das Vorlageschreiben des Bundesamtes seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen blieb.
Für sonstige Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise.
Spruchteil B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2236467.3.00Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021