TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/5 G305 2220951-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.01.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch


G305 2220951-6/4E

G305 2220951-7/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.12.2020 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, 1.) im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX, geb. am XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE RECHTSBERATUNG, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, zu BFA-Zl. XXXX, beschlossen:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG entfällt nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.06.2020, Zl. XXXX die amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft.

und erkennt 2.) über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX.06.2020, Zl. XXXX, über die Anordnung der Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.12.2020 zu Recht:

B)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird a b g e w i e s e n.

III.    Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in der gesetzlichen Höhe binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX.06.2020, Zl. XXXX, wurde über XXXX, geb. XXXX, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.2. Gegen diesen Bescheid brachte er innert offener Frist keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.

1.3. Mit Schreiben vom 14.09.2020 brachte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage, verbunden mit dem Ersuchen um Durchführung einer Überprüfung der Angemessenheit der Anhaltung in Schubhaft.

1.4. Mit Erkenntnis vom 17.09.2020, GZ: G313 2220951-2, stellte das Bundesverwaltungsgericht gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.5. Zuletzt brachte die belangte Behörde den Bezug habenden Akt am 23.12.2020 erneut zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Vorlage. Diese von amtswegen eingeleitete, verwaltungsgerichtliche Überprüfungscausa wurde der Gerichtsabteilung zur GZ: 2220951-6 erfasst.

2.1. Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 erhob der BF im Stande der Schubhaft erstmals Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX.06.2020, Zl. XXXX und die seitdem andauernde Anhaltung in Schubhaft und verband seine Beschwerde mit den Anträgen, das BVwG möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen, 2.) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte, 3.) im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, 3.) der

belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers im Umfang der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen auftragen.

2.2. Am 30.12.2020 wurde über seine gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX.06.2020 erhobene Beschwerde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, dies in Anwesenheit des BF, eines Vertreters des BFA und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF. Im Anschluss daran wurde das mündliche Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern im Herkunftsstaat. Er ist ledig und kinderlos.

1.2. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF war zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines gültigen Reisedokuments. Er war auch nicht im Besitz eines solchen, als er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 illegal die Grenze nach Österreich überquerte. Er kann das Bundesgebiet nicht aus eigenem Entschluss verlassen.

Für den BF besteht ein bis XXXX.06.2021 gültiges Laissez Passer, das ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ermöglicht [VH-Niederschrift vom 30.12.2020, S. 3 unten].

1.3. Gegen ihn besteht eine rechtskräftige, und somit durchsetzbare Rückkehrentscheidung, der er bis dato keine Folge leistete. Demnach ist er nicht im Besitz einer Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

1.3.1. Am XXXX.10.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.

1.3.2. Mit Bescheid vom XXXX.07.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF betreffend § 3 Abs. 1 AsylG bzw. den auf die Gewährung von internationalem Schutz betreffend § 8 Abs. 1 AsylG gerichteten Antrag ab und verband diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung.

1.3.3. Mit Erkenntnis vom 22.05.2019, GZ: W263 2167931-1/19E, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die gegen den obangeführten Bescheid des BFA vom 31.07.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft. Damit erwuchs auch die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft.

1.3.4. Im Stande der Schubhaft stellte er im Juni 2020 einen Asylfolgeantrag, über den er durch ein Organ des BFA am 29.06.2020 niederschriftlich einvernommen wurde. Die hier vorgebrachten Fluchtgründe sind im Wesentlichen mit jenen im rechtskräftig erledigten Erstverfahren ident, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Zurückweisung des Asylfolgeantrages wegen entschiedener Sache zu rechnen ist. Neu hinzugekommen ist die Behauptung, dass der Vater des BF von den Taliban ermordet worden wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 30.12.2020 hielt der BF seine diesbezügliche Behauptung nicht weiter aufrecht [VH-Niederschrift vom 30.12.2020, S. 6f]. Weder der BF noch sein Vater waren (nach eigenen Angaben des BF) Mitglieder der Taliban noch hatten sie Probleme mit den Taliban [VH-Niederschrift, S. 7 oben]. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung des BF ist - selbst bei Wahrunterstellung der Tötung seines Vaters - nicht gegeben.

1.4. Als der BF dessen Gewahr wurde, dass er wegen der rechtskräftigen Abweisung seines Erstantrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG zur Rückreise nach Afghanistan verpflichtet ist, versuchte er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden dadurch zu entziehen, dass er in der Nacht vom XXXX.07.2019 auf den XXXX.07.2019 den Reisezug nach Italien bestieg und nach Italien zu entkommen versuchte. Am XXXX.07.2019 wurde er im angeführten Reisezug um 04:35 Uhr einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einer auf seinen Namen ausgestellten weißen Asylkarte aus.

Im Anschluss an die fremdenrechtliche Kontrolle wurde er festgenommen, niederschriftlich einvernommen und anschließend ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme erklärte er, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und vorgehabt hätte, nach XXXX zu reisen. Darüber hinaus gab er an, dass er in Österreich weder Verwandte noch Freunde hätte.

1.5. Sodann wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX.07.2019, Zl. XXXX die Schubhaft über ihn verhängt. Dagegen brachte er am XXXX.07.2019 Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis vom 10.07.2019, GZ: G307 2220951-1/6Z, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die mit Mandatsbescheid vom XXXX.07.2019 über den BF verhängte Schubhaft für rechtswidrig und erfolgte die Entlassung des BF aus der Schubhaft.

1.6. Da der BF unsteten Aufenthalts war, wurde er am XXXX.10.2019 von seiner Wohnsitzadresse in XXXX, amtlich abgemeldet. Seitdem hat er sich im Bundesgebiet an keiner legalen Unterkunft mehr mit Haupt- oder Nebenwohnsitz angemeldet.

Seit dem XXXX.10.2019 verfügt er über keine legale, nicht nur vorübergehende eigene Unterkunft im Bundesgebiet mehr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.12.2020].

1.7. Abgesehen von ein paar losen Freunden aus dem eigenen Herkunftsstaat hat er im Bundesgebiet keine eigenen familiären, wie privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

1.8. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich liegen nicht vor.

1.9. Er verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel und über keine eigene Unterkunft. Ebenso fehlen wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Einer selbständigen bzw. nichtselbständigen Erwerbstätigkeit ist er zu keinem Zeitpunkt nachgegangen. Über ein Barvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen würde, verfügt er nicht.

Er ist jedoch gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.

Anlässlich einer fremdenbehördlichen Kontrolle durch die Polizeiinspektion XXXX am XXXX.06.2020 stellte sich heraus, dass der BF ungeachtet der in Rechtskraft erwachsenen, sohin effektuierbaren Rückkehrentscheidung weiterhin im Bundesgebiet aufhält war.

1.10. Der BF ist nicht willens, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

1.11. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass seine Abschiebung von vornherein unmöglich wäre und nicht zeitnah durchgeführt werden könnte, sind trotz der COVID19-Pandemie nicht hervorgekommen. Im Gegenteil: seit dem 27.12.2020 hat Österreich mit flächendeckenden Impfungen gegen COVID19 begonnen und steht schon deshalb einer zeitnahen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat nichts entgegen. Charterflüge nach Afghanistan sind für den XXXX.2021 und den XXXX.2021 vorgesehen. Aus der Sicht des BFA ist mit der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft zu rechnen (Vorlagebericht des BFA vom 23.12.2020, S. 4). Demnach ist eine Rückschiebung des BF nach Afghanistan zeitnah zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, auf dem in der Beschwerde vom 29.12.2020 enthaltenen Vorbringen und auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 30.12.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Entfall der amtswegigen Überprüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-BVG (Spruchpunkt A.):

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet wörtlich wie folgt:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Demnach hat gem. § 22a Abs. 4 letzter Satz BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 70/2015 die Überprüfung zu entfallen, wenn bzw. (soweit) eine Beschwerde gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid erhoben wurde.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:

§ 75 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 56/2018 hat folgenden Wortlaut:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX.06.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und gleichzeitig den Eintritt der Rechtsfolgen dieses Bescheides mit Entlassung aus der derzeitigen Haft bestimmt.

Gegen diesen Bescheid hat der BF erst am 23.12.2020 Beschwerde erhoben, nachdem bereits mehrere amtswegige Überprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hatten, in denen das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG jeweils feststellte, dass die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 14.09.2020 hat das BFA erstmals die Akten zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.09.2020, GZ: G313 2220951-2 festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für seine Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das unbekämpft gebliebene Erkenntnis gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG erwuchs in Rechtskraft.

Es folgten weitere Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Die in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ: 2220951-3 bis 5 erlassenen, teils mündlich verkündeten und in der Folge gekürzt ausgefertigten Erkenntnisse, mit denen das Bundesverwaltungsgericht jeweils feststellte, dass die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung derselben verhältnismäßig ist, erwuchsen jeweils in Rechtskraft.

Zuletzt stellte das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.12.2020, GZ: G301 2220951-5, fest, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist. Auch dieses Erkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Am 23.12.2020 brachte das BFA den Akt zur amtswegigen Überprüfung in Schubhaft neuerlich zur Vorlage.

Noch am selben Tag erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX.06.2020.

In Hinblick auf die Bestimmung des § 22a Abs. 4 letzter Satz BFA-VG hat die vom BFA initiierte amtswegige Überpüfung wegen der vom BF am 23.12.2020 erhobenen Beschwerde zu entfallen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt B.I.):

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hat sich der BF entgegen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten. Zudem versuchte er, sich durch Untertauchen, in dem er sich zumindest seit dem XXXX.10.2019 unsteten Aufenthalts aufhielt und keine Angaben zu seinen Unterkunftsnahmen gab, dem Zugriff der Fremdenbehörden zur Effektuierung seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu entziehen. Sein Asylantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Damit ist auch die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen.

Der BF verfügt weder über eine Duldung, noch sonst über einen Aufenthaltstitel, der ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen würde.

Bislang hat er keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die Bestimmungen zu halten, die die Einreise und den Aufenthalt normieren. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung hat er am 30.12.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und es ihm vielmehr daran liegt, im Bundesgebiet zu bleiben. Er wolle in Österreich bleiben, hier einer Arbeit nachgehen und ein - seiner Auffassung nach - ruhiges Leben führen. Mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bekräftigte er seine mangelnde Bereitschaft, mit den österreichischen Behörden zur Effektuierung seiner Rückschiebung kooperieren zu wollen.

Dass die belangte Behörde auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides davon ausgegangen war, dass bei ihm Fluchtgefahr bestehe, begegnet insoweit keinen Bedenken, als er in Österreich über keine familiären Bindungen, keine eigene gesicherte Unterkunft (bis zu seinem Untertauchen wohnte er in einem Quartier der Caritas Flüchtlingshilfe in XXXX) und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügte bzw. verfügt. Darüber hinaus besitzt er weder ein gültiges Reisedokument noch einen gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich. Sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. auf Gewährung von subsidiärem Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Vor diesem Hintergrund versuchte er - ohne Reisedokument - (Personalausweis, Reisepass) nach Italien zu gelangen, obwohl weltweit allgemein bekannt ist, dass für einen Grenzübertritt in einen fremden Staat ein Reisedokument benötigt wird.

Schon durch sein Untertauchen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft (so hatte er anlässlich seiner Einvernahme durch die Fremdenbehörden jede Auskunft über seine Unterkunftsnahmen im Bundesgebiet verweigert) stellte er unter Beweis, dass er nicht bereit ist, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen und an die österreichischen Gesetze zu halten.

Das Bestehen einer gesicherten eigenen Unterkunft, die die Anordnung einer gelinderen Maßnahme etwa in Gestalt einer Wohnsitzauflage rechtfertigen könnte, vermochte er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun.

Wenn nun die belangte Behörde festgestellt hat, dass der BF durch seinen beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet Gesetze missachtet hätte und der Grad seiner sozialen Verankerung sehr gering wäre, begegnet dies keinen Bedenken.

Dass die belangte Behörde Fluchtgefahr angenommen hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, ist der BF, als er die abweisliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich seines Asylantrages erhielt, untergetaucht, indem er aus seiner Unterkunft aus dem Caritas Flüchtlingsheim verschwand und in der Folge unsteten Aufenthalts war. Sein Bestreben war in der Folge darauf gerichtet, sich fortgesetzt dem Zugriff durch die Fremdenbehörde zu entziehen. Durch seine unsteten Aufenthaltsnahmen, über die Auskunft zu erteilen, er nicht bereit war, hat er zudem ein überaus hohes Maß an Mobilität gezeigt, die für sich allein schon geeignet ist, ein hohes Maß an Fluchtgefahr zu begründen. Eine allfällige Freilassung aus der Schubhaft wäre mit einer hohen Gefahr des neuerlichen Untertauchens verbunden und ist es dem BF auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung nicht gelungen, diese Gefahr zu entkräften.

Insoweit die belangte Behörde in der Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhalts auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben seien, begegnet auch dies keinen Bedenken. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass der erforderliche Sicherungszweck im Anlassfall nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden könne. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht. Unter den angeführten Umständen durfte die belangte Behörde daher zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Die bisherige Anhaltung in Schubhaft erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Dem in der Beschwerde enthaltenen Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht. Im Übrigen muss dem BF auch entgegengehalten werden, dass die Beschwerde weitgehend nur allgemein gehaltene Ausführungen fast ausschließlich rechtlicher Natur umfasst und nur vereinzelt auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls eingegangen wird.

Ihm gereicht auch zum Vorwurf, dass er nicht schon gegen den Mandatsbescheid vom XXXX.06.2020, der ihm am selben Tag persönlich zugestellt wurde, in der Beschwerdefrist (sie endete am 17.07.2020, 24:00 Uhr) mit Beschwerde vorgegangen ist. Vielmehr nahm er den Mandatsbescheid vom XXXX.06.2020 und die in der Folge ergangenen Überprüfungserkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes hin, ohne auch nur gegen einen von ihnen vorgegangen zu sein.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge erheblicher Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Die belangte Behörde hat sich bei der Botschaft von Afghanistan um die für eine Rückführung des BF in dessen Herkunftsstaat erforderlichen Dokumente gekümmert. Ein bis 02.06.2021 gültiges Laissez Passer liegt vor. Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, dass eine Rückschiebung des BF wegen der CoVid19-Pandemie nicht zeitnah möglich wäre, ignoriert er die Tatsache, dass Österreich am 27.12.2020 mit flächendeckenden CoVid19-Impfungen begonnen hat, womit kein Argument für ein weiteres Stocken von Rückführungen von Schubhäftlingen besteht. Es ist daher - trotz CoVid19 - auf Grund der aufgenommenen Impfkampagne mit einer zeitnahen Effekuierung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückkehrentscheidung zu rechnen und schon deshalb mit einer zeitnahen Rückkehr des BF zu rechnen. Charterflüge nach Afghanistan sind für den XXXX.2021 und den XXXX.2021 vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es hier noch zu weiteren Verzögerungen bei der Effektuierung der Rückschiebung des BF kommen sollte. Dem in der Beschwerde enthaltenen Vorhalt, dass mit einer zeitnahen Rückführung des BF wegen der CoVid19- Pandemie nicht zu rechnen wäre, ist damit jede Grundlage entzogen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist entgegen der vom BF in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung nunmehr sogar von einem verstärkten Sicherungsbedarf auszugehen, zumal ihm mit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages und der Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar bewusst geworden ist, dass seine Rückführung in den Herkunftsstaat unmittelbar bevorsteht. Durch sein Verhalten büßte er insgesamt an Vertrauenswürdigkeit ein, was eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen lässt.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen und familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr (bedingt durch seine zuvor bestandene Wohnsituation und die losen privaten Bindungen) als ungeeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung) zu erreichen.

Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Rückführung (Abschiebung) des BF in seinen Herkunftsstaat zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich ist.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorlägen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Beschwerdevorbringen noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. In der mündlichen Verhandlung wurde vonseiten der belangten Behörde überdies der Ersatz des Verhandlungsaufwandes beantragt.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende, im Spruch ersichtliche Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.

Dem in der Beschwerde gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang konnte gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG nicht nähergetreten werden, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und schon deshalb ein Aufwandersatz nicht in Betracht kommt.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt C.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Abschiebung Amtswegigkeit Aufwandersatz Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Kooperation Mandatsbescheid Mittellosigkeit Obsiegen öffentliche Interessen Pandemie Rechtskraft der Entscheidung Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Überprüfung Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2220951.7.00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten