TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/15 I401 2204567-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2021
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Entscheidungsdatum

15.01.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I401 2204567-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4. Stock, 1020 Wien , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 22.12.2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 29.12.2020.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2021, legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ließ die Spruchpunkte I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels), II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) und III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria) unbekämpft. Diese Spruchpunkte sind daher in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er verwendete bei seinen gestellten Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich mehrere Alias-Identitäten bzw. drei verschiedene Vor- und Familiennamen sowie mehrere Geburtsdaten. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über keine Schulbildung und über geringe Deutschkenntnisse. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers, er hat keine maßgeblichen privaten, familiären und sozialen Beziehungen und weist keine intensiven Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er behauptete, ein südsudanesischer Staatsangehöriger zu sein.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.04.2015 wies das Bundesamt diesen Asylantrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde am 13.10.2015 von Österreich nach Spanien überstellt.

Der Beschwerdeführer reiste abermals illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 27.10.2016 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, gab dabei eine andere Identität und ein anderes Geburtsdatum sowie wieder an, südsudanesischer Staatsangehöriger zu sein.

Diesen Asylantrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 07.03.2017 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach nunmehr aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit der erhobenen Beschwerde stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2017 behob das Bundesamt diesen Bescheid. Die Überstellung nach Ungarn sei nicht möglich gewesen. Das Asylverfahren wurde am 02.05.2017 zur inhaltlichen Prüfung zugelassen. Zur Abklärung der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers wurde am 10.07.2018 ein forensisch-afrikanistischer Befund zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen eingeholt. Als Ergebnis wurde - zusammengefasst - dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert worden und eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan, wie behauptet, mit ebensolcher Sicherheit auszuschließen sei.

Mit Bescheid vom 31.07.2018 wies das Bundesamt diesen zweiten Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.07.2018 verloren hat (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.).

Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 05.10.2018, I407 2204567-1/13E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Im Mai 2019 fuhr der Beschwerdeführer nach Griechenland, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte und sich ca. ein Jahr lang aufhielt. Den Ausgang des Verfahrens wartete er nicht ab. Im Mai 2020 reiste er wieder illegal nach Österreich ein.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Mit erstem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.10.2018, rechtskräftig seit 31.10.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit zweitem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.11.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1 zweiter Fall, 28 Abs. 2 und Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die mit erstem Urteil bestimmte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift und zwar am 02.08.2020 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gebracht werde, und zwar (im angeführten Gewicht) Heroin und (im angeführten Gewicht) Kokain, indem er es in der (angeführten) Wohnung in XXXX aufbewahrt habe, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt sei und die Tat vorwiegend begangen habe, um sich selbst Suchtmittel zu verschaffen. Bei den Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe sowie der Rückfall in der Probezeit als erschwerend gewertet.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 28.10. bis 31.10.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX , vom 03.11.2017 bis 25.01.2018 als obdachlos und vom 25.01. bis 23.10.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet, wobei er sich vom 09.10. bis 13.10.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX befand, war vom 23.10.2018 bis 23.01.2019 mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet, wobei er sich vom 05.01. bis 25.01.2019 im Polizeianhaltezentrum XXXX befand, ist seit 20.05.2020 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet und befand sich vom 02.08. bis 17.12.2020 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- und Strafhaft. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.12.2020 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Seit 17.12.2020 befindet er sich im Polizeianhaltezentrum XXXX .

In der Zeit, in der er sich in Österreich aufhielt, ging er keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach, sondern arbeitete nach seiner Wiedereinreise im Mai 2020 nach Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung „schwarz“ in einer Autowerkstatt.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2014 und am 27.10.2016 in Österreich, am 23.12.2015 und am 14.04.2016 in Ungarn sowie am 13.05.2019 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.12.2020 (AS 86 ff), in den bekämpften Bescheid (AS 117), in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in das Erkenntnis vom 05.10.2018, I407 2204567-1/13E, und in den Beschwerdeschriftsatz (AS 163). Aus diesen Beweismitteln sowie aus den am 12.01.2021 ergänzend eingeholten Auskünften aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich die Feststellungen zu seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit, zur Verwendung mehrerer Aliasidentitäten und Geburtsdaten bei seinen in Österreich geführten Asylverfahren, zu den mehrfachen illegalen Einreisen, seinen Verurteilungen nach dem SMG, der Nichtausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sowie zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere in Untersuchungs- und Strafhaft sowie im Polizeianhaltezentrum XXXX seit 17.12.2020.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, bekräftigte er mit seinen diesbezüglichen Angaben im Zuge der Einvernahme am 18.12.2020. Er gab zwar an, in Österreich eine Freundin zu haben, konnte jedoch bis auf den Vornamen keine weiteren Angaben zu seiner Freundin tätigen, weshalb davon auszugehen ist, dass kein enger bzw. intensiver Kontakt zwischen ihm und seiner Freundin besteht.

Da der Beschwerdeführer bis zum gegebenen Zeitpunkt keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte oder wollte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen über seinen einjährigen Aufenthalt in Griechenland und über seine Widereinreise nach Österreich im Jahr 2020, basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.12.2020, wie sich aus ihnen auch die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung sowie der Verkauf von Suchtgift, um seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können, ergibt.

Die Antragstellungen auf internationalen Schutz in Griechenland, Österreich und Ungarn gehen auf die Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister am 12.01.2021 (bzw. den Eurodac-Treffer) zurück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Verhängung eines Einreiseverbots:

3.1.1. Rechtslage und Rechtsprechung:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) oder ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde nicht nur das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, jeweils mwN).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und massiv straffällig geworden sei und sein Fehlverhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe gewinnbringend Suchtmittel auf Kosten der Gesundheit und des Leides Dritter verkauft und aus reiner Gewinnsucht gehandelt.

In der Beschwerde wird in Bezug auf das Einreiseverbot zusammengefasst moniert (S 3 ff der Beschwerde), dass das Bundesamt es unterlassen habe, eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Es habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Das Einreiseverbot habe das Bundesamt lediglich auf die beiden rechtskräftigen Verurteilungen gestützt, ohne die Gründe für die Verurteilung und die zu Grunde gelegten Milderungs- und Erschwerungsgründe zu beurteilen. Dabei hätte berücksichtigt werden müssen, dass der nach §§ 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 SMG betragende Strafrahmen von bis zu drei Jahren bei der letzten Verurteilung bei Weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, habe das Landesgericht für Strafsachen XXXX es für ausreichend befunden, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es sei daher nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nach der Verbüßung seiner Haftstrafe weiterhin eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren notwendig erscheine. Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass er sich nicht fünf Monate in Strafhaft befunden habe, sondern er sich (für ca. vier Monate) in Untersuchungs- und (für ca. drei Wochen) in Strafhaft befunden habe. Es sei auch die bedingte Strafe bei der ersten Verurteilung nicht in eine unbedingte Strafe umgewandelt, sondern die Probezeit auf fünf Jahre verlängert worden. Vollständig habe es das Bundesamt unterlassen, wie lange die vermeintliche Gefährdung des Beschwerdeführers prognostiziert werden könne. Die Dauer des Einreiseverbots von acht Jahren sei jedenfalls unverhältnismäßig sowie überschießend.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zwei Mal rechtskräftig wegen Suchgiftdelikten nach dem SMG verurteilt wurde, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.11.2020 wegen einer ca. 2 ½ Monate nach der erfolgten Meldung mit Hauptwohnsitz in XXXX am 02.08.2020 begangenen strafbaren Handlung wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1 zweiter Fall, 28 Abs. 2 und Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden. Das Bundesamt stellte daher zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG erfüllt ist. Durch die einmalige wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen erfolgte rechtskräftige Verurteilung ist auch das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 1 Z 1 dritter Fall FPG indiziert. Zudem sind auch die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer ca. 2 ½ Monate nach seiner erneuten Einreise nach Österreich eine Vorsatztat nach dem SMG beging und dafür rechtskräftig verurteilt wurde. Das sich in der Strafbemessung, wobei das Geständnis als mildernd und die einschlägige Vorstrafe sowie der Rückfall in der Probezeit als erschwerend gewertet wurden, zeigende Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre.

Bei der das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu beachtenden Beurteilung der Gefährdungsprognose ist überdies dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen eine erhebliche Bedeutung beizumessen und insbesondere das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Betracht zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zum Teil durch den Verkauf von Suchtmitteln finanziert hat, gestand er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.12.2020 ein. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX stellte im Urteil 30.11.2020 fest, dass der Angeklagte (bzw. der Beschwerdeführer) die Tathandlungen primär begangen habe, um sich Suchtgift für seinen Eigenkonsum zu verschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt und Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643, mwN). Wegen der eigenen Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers besteht ernstlich die Gefahr der weiteren Begehung von Delikten nach dem SMG, deren Verhinderung im besonders großen öffentlichen Interesse gelegen ist.

Auch in der von ihm eingestandenen Ausübung von „Schwarzarbeit“ zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes ist ein Missbrauch im Sinn der Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten in Österreich zu erblicken, so dass darin ebenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erblicken ist.

Bei der Einzelfallprüfung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und der öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal, zuletzt im Mai 2020, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreiste und er zwei Mal in Österreich und Ungarn und einmal in Griechenland, ohne den Ausgang der Asylverfahren in Griechenland und Ungarn abzuwarten, Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Bei der Interessenabwägung fällt zudem besonders ins Gewicht, dass er am 14.10.2014 und am 27.10.2016 in Österreich unter Verwendung falscher Identitäten und Geburtsdaten sowie einer anderen (südsudanesischen) Staatsangehörigkeit missbräuchlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Erst in der erhobenen Beschwerde hielt er seine Behauptung, südsudanesischer Staatsangehöriger zu sein, nicht mehr aufrecht, in dem er den Abspruch über seine Abschiebung nach Nigeria unbekämpft ließ.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Da sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Strafvollzug, zu dem - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch die angeordnete Untersuchungshaft zu zählen ist, im Polizeianhaltezentrum H befindet, gibt es (noch) keinen Beobachtungszeitraum, um beim Beschwerdeführer eine manifeste Abkehr von seinem (auch in der Vergangenheit gezeigten) Fehlverhalten attestieren zu können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann daher in Anbetracht des der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden widerrechtlichen Verhaltens und der Gefahr eines raschen Rückfalls für die (nähere) Zukunft eine positive Zukunftsprognose nicht abgegeben werden. Es liegt kein einmaliges Fehlverhalten vor und er konsumiert selbst Drogen. Die von ihm begangenen Suchtgiftdelikte (zuletzt der Vorbereitung von Suchtgifthandel) zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Von einem Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann daher nicht ausgegangen werden.

Bei der Verhängung bzw. Bemessung eines Einreiseverbotes ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Individuelle Anhaltspunkte, die zu Gunsten des Beschwerdeführers eine andere Beurteilung zulassen könnten, brachte er nicht vor. Er verfügt über keine Verwandten und maßgeblichen sozialen Kontakte und eine bestehende integrative Verfestigung in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat. Er führt keine Beziehung in Österreich. Der Beschwerdeführer war außer der Bekanntgabe des Vornamens seiner „Freundin“ nicht in der Lage, nähere Eigenschaften und Umstände zu seiner „Freundin“ zu machen.

Auf Grund der ihm zur Last gelegten Straftaten nach dem SMG, der ausgeübten, der Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten zuwiderlaufenden Schwarzarbeit, der wiederholten illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der Antragstellung auf Asyl in verschiedenen Mitliedstaaten der EU ist die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Er brachte durch sein gesamtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Er war und ist nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Dem Argument des Beschwerdeführers, das Bundesamt hätte berücksichtigt müssen, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX den im § 28 Abs. 4 SMG normierten Strafrahmen von bis zu drei Jahren bei der letzten Verurteilung bei Weitem nicht ausgeschöpft habe, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305, Rn. 9, mwN). Sein diesbezüglicher Einwand geht daher ins Leere.

Daher geht auch der weitere Einwand in der Revision ins Leere, bei der Gefährdungsprognose wären die im Strafurteil vorgenommene Verhängung einer Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens, deren teilweise bedingte Nachsicht und die bedingte Entlassung, aus denen sich jeweils eine günstige spezialpräventive Sicht ergebe, zu berücksichtigen gewesen.

Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers von einer Gefährdung von öffentlichen Interessen auszugehen. Es ist daher dem Bundesamt beizupflichten, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der wiederholten Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde und auch der Dauer nach als zulässig.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird daher gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG abgewiesen

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kann vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG: VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/21/0094, mwN; zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG: VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt. Die vom Beschwerdeführer eingestandene Ausübung einer „Schwarzarbeit“ und die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen nach dem SMG zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289). Unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass infolge der bestehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr besteht, dass er erneut durch die Begehung weiterer, auch dem Eigenkonsum dienender, (Suchgift-) Delikte und die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren wird. Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, eine Straftat nach dem SMG (gegenständlich: vorschriftswidriger Besitz und Inverkehrbringen von in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge von Heroin und Kokain), hintanzuhalten. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erweist sich daher aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Ein Aufschub könnte zu einer Gefährdung der Gesundheit anderer Personen führen.

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da der Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesamtes betreffend die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Nigeria nicht angefochten hat, erübrigt sich eine Beurteilung, ob die Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 B-VG in Betracht kommt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. (Nicht-) Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da im vorliegenden Fall das Bundesamt einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gesetzeskonform aberkannt hat, hat es zu Recht von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG abgesehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Verhängung und der Dauer eines Einreiseverbotes in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I401.2204567.2.01

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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