TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/18 96/19/0178

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
AVG §37;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. August 1995, Zl. 108.031/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, überreichte am 26. August 1994 beim Landeshauptmann von Wien einen mit 27. April 1994 datierten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer brachte vor, er beabsichtige, mit seiner Schwester, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei und deren beide Kinder ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, in Familiengemeinschaft zu leben. Als "derzeitigen Wohnsitz" gab der Beschwerdeführer eine Adresse in Österreich an. Er brachte auch vor, sich gemeinsam mit seiner Schwester in Österreich aufzuhalten.

Mit Bescheid vom 26. September 1994 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Der Beschwerdeführer habe das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt, weil kein Grund zur Annahme bestehe, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden habe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er erklärte, sein gesamtes bisheriges Vorbringen auch zum Vorbringen im Berufungsverfahren zu "erheben". Er rügte, daß der angefochtene erstinstanzliche Bescheid nicht einmal ausführe, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Feststellung getroffen werde, er habe den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise nach Österreich im Ausland eingebracht. Der einzige von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Abweisungsgrund sei daher "nicht gegeben".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 1995 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seinem mit 27. April 1994 datierten und am 26. August 1994 überreichten Antrag angegeben, sich in Wien aufzuhalten. Er habe daher das Erfordernis des § 6 Abs. 2 AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, nicht erfüllt. Die Erteilung einer Bewilligung sei daher ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (22. August 1995) hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, sowie die am 27. Juni 1995 ausgegebene Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden.

§ 6 Abs. 2 AufG in dieser Fassung lautet auszugsweise:

"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ..."

§ 3 Z. 3 der gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lautete:

"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten

..."

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe in seiner Berufung bestritten, im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Diese Behauptung entspricht nicht dem Akteninhalt. Wohl hat der Beschwerdeführer ohne konkretes Vorbringen in seiner Berufung bestritten, daß der von der erstinstanzlichen Behörde gebrauchte Abweisungsgrund gegeben sei. Als Grund hiefür führte er aber lediglich an, die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, jene Tatsachen darzulegen, die zu ihrer Feststellung geführt hätten, er habe sich im Inland aufgehalten.

Derselbe Vorwurf ist der Berufungsbehörde in Ansehung der von ihr tatsächlich getroffenen Feststellung jedoch nicht zu machen, weil sie - nach dem oben geschilderten Gang des Verwaltungsverfahrens zutreffend - ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten, mit dessen eigenen Angaben im Bewilligungsantrag begründete. Am Zutreffen der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der mit 27. April 1994 datierte Antrag erst am 26. August 1994 bei der erstinstanzlichen Behörde überreicht wurde. Sollten sich seine Verhältnisse in der Zeit zwischen 27. April 1994 und 26. August 1994 in den entscheidungswesentlichen Umständen geändert haben, so wäre es Sache des Antragstellers gewesen, darauf bei Überreichung seines Antrages hinzuweisen.

Insoweit der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit seiner Schwester, ihres österreichischen Ehegatten und ihrer österreichischen Kinder im Bundesgebiet verweist, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber durch die von der Bundesregierung auch genützte Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG bereits auf die privaten und familiären Interessen von Fremden, die einen Bewilligungsantrag zum Zweck der Familiengemeinschaft mit in Österreich aufhältigen Fremden stellen, Rücksicht genommen hat. Die Determinierung der diesbezüglichen Verordnungsermächtigung (von der der Verordnungsgeber in unbedenklicher Weise Gebrauch gemacht hat) auf Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, zu denen Geschwister nicht gehören, einerseits und auf solche Familienangehörige, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, was beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht der Fall war, andererseits, begegnet beim Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 MRK.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190178.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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