TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/28 W140 2238398-1

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Entscheidungsdatum

28.01.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §8a

Spruch


W140 2238398-1/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2020, Zl. 1272851000/201317293, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 30.12.2020 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 30.12.2020 bis 13.01.2021 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des BFA auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

IV. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in der Höhe von € 30 (Eingabegebühr) war gemäß § 8 a VwGVG stattzugeben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 13.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 13.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr Kostenersatz Mandatsbescheid Obsiegen öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verfahrenshilfe Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W140.2238398.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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