Entscheidungsdatum
29.01.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 1260141-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 26.09.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Beschluss des BVwG vom 08.10.2019 wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
1.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 28.06.2019 wurde, auf einen zum Zeitpunkt der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet Bezug nehmend, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
1.2.1. In diesem Bescheid wurden folgende Feststellungen getroffen:
„(…)
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
? Sie sind mit mehreren größeren Unterbrechungen aktenkundig seit Juni 1989 im Bundesgebiet und war Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht immer rechtmäßig.
? Ihnen wurden in der Zeit von 19.07.2012 bis 17.06.2016 (…) von der Magistratsabteilung (…) Aufenthaltstitel erteilt. Ihr zuletzt eingebrachter Verlängerungsantrag vom 08.07.2016 wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (…) in II. Instanz mit 24.05.2018 rechtskräftig negativ entschieden.
? Sie verfügen seit diesem Zeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und sind Sie Ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und blieben unerlaubt im Bundesgebiet.
? Ihren Lebensunterhalt finanzierten Sie immer wieder durch unerlaubte Arbeitsaufnahme.
? Sie sind in Österreich weder kranken- noch sozialversichert.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
- Sie sind geschieden und für zwei Kinder sorgepflichtig. Ihre beiden Töchter sind österreichische Staatsbürger und leben mit Ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt.
- Mangels einer aufrechten Beschäftigung können Sie derzeit laut eigenen Angaben Ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihren Zwillingstöchtern nicht nachkommen.
- In Österreich leben des Weiteren zwie Brüder.
- In Bosnien lebt Ihre Mutter und weitere zwei Brüder, eine Schwester lebt in Deutschland.
- Sie finanzieren Ihren Lebensunterhalt durch Hilfe Ihres Bruders und durch Unterstützung von Freunden und durch unerlaubte Arbeitsaufnahme. Laut eigenen Aussagen in der Niederschrift vom 12.06.2019 arbeiten sie immer wieder schwarz umso Geld zu verdienen.
(…).“
1.2.2. In der Rechtlichen Beurteilung des Bescheides zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde nach einleitender Wiedergabe der für die Interessensabwägung relevanten Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt:
„(…)
Für Ihre Person bedeutet das:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
In Österreich leben Ihre Zwillingstöchter. Sie sind von der Mutter Ihrer Töchter geschieden und leben die Zwillinge im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter. Des Weiteren leben in Österreich noch zwei Brüder.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.
Sie geben zwar an, finanziell durch Freunde und einen Ihrer Brüder unterstützt zu werden, konnten dies jedoch nicht mit entsprechenden Nachweisen belegen.
Sie gehen derzeit keiner erlaubten Beschäftigung nach und sind am Arbeitsmarkt nicht integriert. Sie verfügen über keine aufrechte Sozial- und Krankenversicherung.
Mangels fehlender Erwerbstätigkeit und Krankenversicherung könnten Sie zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden.
Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Dies war Ihnen auch bewusst und sie hatten seit Abweisung Ihres letzten Antrages auf Aufenthaltstitels genügend Zeit Ihren unrechtmäßigen Status zu sanieren.
Es bestehen zwar familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, jedoch ist eine Rückkehr in Ihren Heimatstaat zur Sanierung Ihres Aufenthalts und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Fremdenwesens zumutbar.“
Darauf folgte die Wiedergabe folgender rechtlicher Bestimmungen und allgemeingehaltener Schlussfolgerung:
„Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen.
Daher ist zu prüfen, ob er Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 ABs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Daher ist eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 – 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).
Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG vorliegt, Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.“
1.3. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, der BF könne laut eigenen Angaben mangels einer aufrechten Beschäftigung derzeit der gegenüber seinen Zwillingstöchtern bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, ohne dann eine Feststellung dazu getroffen zu haben, ob seitens des BFA diesen Angaben des BF auch gefolgt wird.
Das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben des zuständigen Bezirksgerichts mit der Verständigung der belangten Behörde von einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF (AS 303) samt der beiliegenden gekürzten Urteilsausfertigung von Juni 2018 (AS 305ff) wurde dabei völlig außer Acht gelassen.
In diesem Strafrechtsurteil von Juni 2018 wurde Folgendes festgehalten:
„(…) ist schuldig,
er hat im Zeitraum von 01.03.2016 bis 05.06.2018 in (…) seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber den mj. Kindern (…) und (…) gröblich verletzt, indem er keine oder unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt oder di Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet war.
Er hat dadurch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB begangen.
(…) wird nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Wochen
verurteilt.
(…).
Strafbemessungsgründe:
erschwerend: längerer Zeitraum
mehrere Geschädigte
eine einschlägige Vorstrafe gegen fremdes Vermögen
mildernd: Tatsachengeständnis
(…).“
1.4. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nach einleitender Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen § 52 Abs. 9 FPG und § 46 Abs. 1 FPG Folgendes ausgeführt:
„Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung.“ (AS 412)
Es folgte darauf eine Wiedergabe der Absätze 2 und 3 des § 50 FPG und darauf wiederum folgende Schlussfolgerung:
„Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Bosnien Herzegowina zulässig ist.“ (AS 412)
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
3.2. Zur Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde:
3.2.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 28.06.2019 wurde, auf einen zum Zeitpunkt der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet Bezug nehmend, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.
Sie stellte im angefochtenen Bescheid fest, der BF könne laut eigenen Angaben mangels einer aufrechten Beschäftigung derzeit seiner gegenüber seinen Zwillingstöchtern bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, ohne dann eine Feststellung dazu getroffen zu haben, ob seitens des BFA diesen Angaben auch gefolgt wird.
Das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben des zuständigen Bezirksgerichts mit der Verständigung der belangten Behörde von einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF (AS 303) samt der beiliegenden gekürzten Urteilsausfertigung von Juni 2018 (AS 305ff) wurde dabei völlig außer Acht gelassen.
In diesem Strafrechtsurteil von Juni 2018 wurde Folgendes festgehalten:
„(…) ist schuldig,
er hat im Zeitraum von 01.03.2016 bis 05.06.2018 in (…) seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber den mj. Kindern (…) und (…) gröblich verletzt, indem er keine oder unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet war.
Er hat dadurch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB begangen.
(…) wird nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Wochen
verurteilt.
(…).
Strafbemessungsgründe:
erschwerend: längerer Zeitraum
mehrere Geschädigte
eine einschlägige Vorstrafe gegen fremdes Vermögen
mildernd: Tatsachengeständnis
(…).“
Bezüglich der unter den vom Strafgericht beim dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteil von Juni 2018 erschwerend berücksichtigten Strafbemessungsgründen erwähnten „einschlägigen Vorstrafe gegen fremdes Vermögen“ (AS 307) wären zudem Ermittlungen anzustellen gewesen, um welche strafrechtliche Verurteilung es sich dabei gehandelt hat bzw. welche strafbare Handlungen dieser Verurteilung zugrunde liegen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet bzw. innerhalb der Europäischen Union und in Bosnien getroffen, dabei festgestellt, dass in Österreich zwei seiner Brüder und zwei mit seiner ehemaligen Ehefrau gemeinsame Töchter mit der Kindesmutter zusammen und in Bosnien zwei weitere Brüder und die Mutter des BF leben, sowie in Deutschland eine Schwester des BF lebt, dann die Feststellung getroffen, „Sie finanzieren Ihren Lebensunterhalt durch Hilfe Ihres Bruders und durch Unterstützung von Freunden und durch unerlaubte Arbeitsaufnahme“, ohne diesbezüglich hinreichende Ermittlungen angestellt bzw. sich zuvor ausführlich mit dem Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2019 auseinandergesetzt zu haben. Der BF gab vor dem BFA befragt danach, wie er derzeit seinen Lebensunterhallt finanziere, über die Feststellung im angefochtenen Bescheid über eine Finanzierung seines Lebensunterhaltes „durch Hilfe seines Bruders und durch Unterstützung von Freunden und durch unerlaubte Arbeitsaufnahme“ (AS 396) hinausgehend an, dass der BF nicht nur von einem, sondern von allen zwei Brüdern und außerdem noch von seiner Ex-Frau Unterstützung erhält:
„Ich werde von Freunden unterstützt und von meinen Brüdern und meine Ex-Frau hilft mir auch. Ich gehe auch ab und zu arbeiten, ich weiß, dass das verboten ist.“ (AS 382).
Warum die belangte Behörde von der Unterstützung des BF nur von einem Bruder und nicht, wie von ihm in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angeführt, von seinen zwei Brüdern, ausgeht, wurde im Zuge der Beweiswürdigung nicht begründet, sondern „betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben“ da vielmehr allgemeingehalten angeführt, „die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und Ihren Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme“ (AS 410), obwohl, wie aus der zuvor wiedergegebenen Aussage des BF vor dem BFA hervorgehend, sich die zuvor erwähnte seitens des BFA getroffene Feststellung nicht zweifelsfrei aus der Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA ergibt.
Mit dem Vorbringen des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA befragt danach, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina spreche, „dort wo meine Mutter lebt, lebt auch mein Bruder mit ihm habe ich kein gutes Verhältnis; ich habe in Bosnien keine Unterkunft“ (AS 383), hat sich die belangte Behörde ebenso nicht näher auseinandergesetzt, sondern beließ sie es bei der Feststellung über einen Aufenthalt der Mutter und zweier Brüder des BF in Bosnien (AS 396). Auf das Aussageverhalten des BF befragt danach, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina spreche, nur auf in Bosnien lebende Familienangehörige und etwa nicht auch auf ein zu seinen minderjährigen Zwillingstöchtern bestehendes Naheverhältnis und eine ihm damit in Zusammenhang unzumutbare Trennung Bezug genommen zu haben, wird dabei auch Bedacht zu nehmen sein.
Nähere Ermittlungen zum Kontakt des BF zu seinen Familienangehörigen in Österreich und Bosnien bzw. dazu, auf welche Art und Weise und wie oft der BF den Kontakt zu seinen in Österreich bei der Kindesmutter lebenden Zwillingstöchtern und zu seinen beiden Brüdern, sowie zu seinen in seinem Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen aufrecht hält, fehlen, um auf ein im Bundesgebiet bestehendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bzw. Familienleben iSv Art. 8 EMRK schließen zu können.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…).“
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die belangte Behörde hat anfangs in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die für eine allumfassende Interessensabwägung maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen angeführt, mangels konkreter näherer Feststellungen zu den familiären bzw. privaten Verhältnissen des BF bzw. zu seinem Privat- und Familienleben und seinen zum Herkunftsstaat noch vorhandenen Bindungen dann jedoch keine allumfassende Interessensabwägung in Gegenüberstellung öffentlicher und privater Interessen durchführen können.
Im Zuge einer umfassenden Interessensabwägung sind die privaten Interessen den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen und ist nach umfänglicher Prüfung unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände festzustellen, ob der durch die Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das Privat- und Familienleben als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Eine derart umfängliche Interessensabwägung war der belangten Behörde aufgrund fehlender maßgeblicher Ermittlungen bzw. Feststellungen nicht möglich. Darauf hingewiesen wird darauf, dass neben konkreten näheren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF und zu seinen noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat auch Feststellungen zu der aus dem Strafrechtsurteil von Juni 2018 im Verwaltungsakt hervorgehenden strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht und den dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen (AS 306ff) fehlen, sowie weitere Feststellungen zu einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung des BF und den dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen, welche weitere Verurteilung aus dem vom Strafgericht im Strafrechtsurteil von Juni 2018 erschwerend angeführten Strafbemessungsgrund „einschlägige Vorstrafe gegen fremdes Vermögen“ hervorgeht (AS 307).
In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nach einleitender Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen §§ 52 Abs. 9 FPG und § 46 Abs. 1 FPG Folgendes ausgeführt:
„Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung.“ (AS 412)
Es folgte darauf eine Wiedergabe der Absätze 2 und 3 des § 50 FPG und darauf wiederum folgende Schlussfolgerung:
„Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Bosnien Herzegowina zulässig ist.“ (AS 412)
Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides blieb allgemeingehalten. Es wurde auf entsprechende rechtliche Bestimmungen verwiesen und festgehalten, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF eine Gefährdung iSv § 50 Abs. 1 FPG bzw. Art. 2 oder 3 der EMRK ergebe.
Mit dem Vorbringen des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2019 befragt nach seinen in seiner Heimat lebenden Familienangehörigen, dort seine Mutter und zwei Brüder zu haben (AS 382), und mit seinem Vorbringen vor dem BFA befragt danach, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina spreche, „dort, wo meine Mutter lebt, lebt auch mein Bruder mit Ihm habe ich kein gutes Verhältnis; ich habe in Bosnien keine Unterkunft“ (AS 383), hat sich die belangte Behörde nicht näher auseinandergesetzt bzw. keine konkreten näheren Feststellung über die tatsächlich vorhandenen Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat getroffen, sondern nur festgestellt, „in Bosnien lebt Ihre Mutter und weitere zwei Brüder, (…).“ (AS 396)
3.2.2. Im gegenständlichen Fall fehlen somit entscheidungsrelevante Ermittlungen und konkrete nähere Feststellungen zum Familien- und Privatleben des BF in Österreich bzw. zu seinen individuellen Verhältnissen samt seinen zu seinem Herkunftsstaat noch vorhandenen Bindungen, um auf Grund dieser konkreten näheren Feststellungen im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides eine alle privaten Interessen des BF beinhaltende Interessensabwägung unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände durchführen und im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides konkret begründend darlegen zu können, warum eine Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist oder nicht. Unter Spruchpunkt III. wird zudem eine nähere Auseinandersetzung mit den individuellen Umständen bzw. der individuellen Rückkehrsituation des BF vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte notwendig sein.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G313.1260141.2.00Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021