TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/1 L515 2007336-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2021
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Entscheidungsdatum

01.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L515 2007337-2/21E

L515 2007334-2/20E

L515 2007335-2/21E

L515 2007336-2/19E
L515 2010171-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt IV wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung bis zum 31.7.2022 vorübergehend unzulässig ist.

Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP1 – bP4 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.8.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. bP5 brachte den Antrag nach der Geburt im Bundesgebiet ein.

I.1.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bP3 – bP5. Die zwischenzeitig volljährige bP3 war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig, bP4 und bP5 sind es nach wie vor.

I.1.3. Die bP1 brachte zusammengefasst vor, sie wäre anlässlich der letzten Präsidentschaftswahlen als Vertrauensperson der Opposition eingesetzt gewesen und hierbei Wahlmanipulationen wahrgenommen. Da sie diese nicht hinnehmen wollte, sei sie massiven Repressalien ausgesetzt gewesen, welche sie letztlich veranlasst hätten, Armenien zu verlassen.

bP2 – bP5 beriefen sich auf die Gründe der bP1, sowie auf den gemeinsamen Familienverband.

Zum Gesundheitszustand brachten die bP vor

I.1.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom XXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Die bB ging davon aus, dass sich das Vorbringen der bP zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft darstellt, die bP in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen, keine medizinischen und sonstigen Rückkehrhindernisse vorliegen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP darstellen.

Im Detail wurde Folgendes ausgeführt (Wiedergabe der beweiswürdigenden Angaben in Bezug auf die bP1 und bP2)

„…

Sie gaben in der Erstbefragung an dass Sie ein Vertrauensperson von einem Präsidentenkanditdaten ( XXXX ) gewesen wären. Sie hätten Manipulationen der gegnerischen Partei in der Wahlstelle gesehen und dies an XXXX gemeldet. Zwei Tage nach der Wahl kam es zu Demonstrationen, an denen auch sie teilgenommen hätten und im Zuge dessen festgenommen und eine Woche festgehalten und misshandelt worden wären.

Danach wären Sie geflüchtet.

Bei Ihrer weiteren Einvernahme erläuterten Sie bezüglich Ihres Fluchtgrunds auch, dass Sie bis zu den Wahlen 2013 nie Probleme gehabt hätten. Zu Ihrer behaupteten politischen Tätigkeit genauer befragt sagten Sie dass Sie davor nie politisch tätig gewesen wären, nur bei den Wahlen den Wahlvorgang beobachtet hätten. Sie hätten die Leute im Wahllokal aufgefordert: „Macht das nicht, die Wahlen sollen gerecht stattfinden.

Zu Ihrer angeblichen Vertrautheit zu XXXX konnten Sie zu ihm überhaupt keine näheren Angaben machen, weder über die Herkunft, die Person selbst, noch hätten Sie ihn jemals persönlich kontaktiert, nicht einmal per Telefon. Das Einzige das Sie angeben konnten war: „Das Volk sieht dass er sich einsetzt. Das Volk weiß wer sein Vater ist, wer er ist. Er ist aus dem Ausland gekommen.“ Sie wussten nicht wie lange er im Ausland war, wo er aufgewachsen sei, noch wann er nach Armenien zurückgekehrt ist. Der Behörde erscheint es somit nicht glaubhaft und nachvollziehbar dass Sie wirklich eine Vertrauensperson gewesen wären.

Zu Ihrer angeblichen Teilnahme an der Demonstration nach den Wahlen gaben Sie erst in der Zweiteinvernahme an, auch an der Organisation der Demonstration teilgenommen zu haben und gemeinsam mit Ihrem Vater geholfen hätten Leute dorthin zu befördern.

Zur behaupteten Mitnahme selbst war Ihr Schilderung trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich. Sie konnten keine detailreichen Angaben machen, nicht einmal über die Flucht. Sie schilderten lediglich dass Sie am Nachmittag von der Polizei mit mehreren Personen gemeinsam mitgenommen und mit ihnen in einen Keller gebracht worden wären. Sie wären so schlimm geschlagen worden, dass Sie ungefähr eine Woche festgehalten wurden und ohnmächtig gewesen wären und dass die Polizisten gedacht hätten dass Sie tot wären, wodurch Ihnen die Flucht möglich gewesen wäre. Mehrmals nach Details befragt konnten Sie weder angeben wie Ihnen die Flucht gelingen konnte, noch wie Sie zum Busbahnhof kamen von wo Sie per Zug zu Verwandten nach XXXX geflüchtet worden wären. Bis zur Weiterreise im März über Moskau nach XXXX (Russland) zu Ihrem Bruder hätten Sie sich ohne Probleme in XXXX bei einem Onkel aufgehalten.

Dazu befragt gab Ihre Gattin am selben Tag ha. befragt an, widersprüchlich dazu an, dass Sie zwei oder drei Tage festgehalten worden wären, dass Sie im Krankenaus von XXXX medizinisch behandelt worden wären und erst danach bei der Tante zu Hause.

Zu Ihrem Vater befragt gaben Sie beinahe wortgleich mit Ihrer Frau an, dass Ihr Vater vor seinem Haus so heftig geschlagen worden wäre dass er blutüberströmt von Ihrer Mutter aufgefunden worden wäre. Des Weiteren wäre er an den Verletzungen verstorben. Sie legten lediglich eine Kopie der Sterbeurkunde vor, welche auch leicht verfälscht werden kann; es war selbst nach Vergrößern des eingescannten Schriftstücks auch nicht möglich das Rundsiegel und die Unterschrift lesen zu können. Sie gaben an, es wäre nicht möglich, das Original nachzureichen. Selbst bei Annahme der Echtheit der vorgelegten Sterbeurkunde ist nicht ersichtlich, was diese Verletzung verursacht hat.

Selbst bei Wahrannahme wäre es Ihnen durchaus möglich wieder mit Ihren Angehörigen im Heimatland zu leben.

-        betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht plausibel und somit glaubhaft machen.“

Zu BF2 führte die belangte Behörde im Wesentlichen nachstehendes aus:

„Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylbewerbers selbst auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen ist.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.

Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Ihr Ehemann in einer politischen Gruppe tätig gewesen sei, die gegen den heutigen Präsidenten gewesen wäre. Ihr Mann hätte bemerkt dass etwas schief läuft und wollte das aufzeigen, woraufhin er von Männern des Präsidenten zusammengeschlagen worden und danach über Sibirien nach XXXX geflüchtet wäre. Weiters gaben Sie an, dass Ihr Schwiegervater Ende Februar zusammengeschlagen und in Folge verstorben sei.

Bei Ihrer weiteren Einvernahme gaben Sie neuerlich zum Fluchtgrund befragt Folgendes an:

Sie persönlich wären nicht verfolgt, aber Ihr Mann von den Leuten des Präsidenten XXXX . Sie behaupteten, Ihr Mann wäre eine Vertrauensperson von XXXX gewesen, welcher auch Demonstrationen organisiert hat. In seiner zweiten Einvernahme sagte Ihr Mann aber, dass er weder telefonischen, noch persönlichen Kontakt zu XXXX gehabt hätte, sondern dass er nur ein Wahlhelfer gewesen wäre. Sie behaupteten dass Ihr Mann und Ihr Schwiegervater mit dessen Kleinbus geholfen hätten Personen zu Demonstrationen zu bringen woraufhin ihr Mann mitgenommen worden wäre. Er wäre für zwei, drei Tage festgehalten worden und danach wäre er zur Tante nach XXXX geflüchtet und zuvor im Krankenhaus in XXXX ambulant behandelt. Widersprüchlich dazu gab Ihr Gatte an er wäre direkt zu seiner Tante und nicht im Krankenhaus („Meine Tante hat den Hausarzt geholt. Ich war einige Tage bettlägrig.“). Des Weiteren sprachen Sie von einer Festnahme über 2-3 Tage, Ihr Gatte von 4-5 Tagen.

Betreffend den behaupteten Übergriff auf Ihren Schwiegervater konnte lediglich eine Kopie der Sterbeurkunde vorgelegt werden, weitere Beweismittel, konnten nicht erbracht werden. Des Weiteren ist die Ursache der Verletzungen nicht bewiesen.“

I.1.5. Eine gegen die oa. Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 7.8.2014 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und führte hierzu begründend aus:

„…

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer angesichts der oben dargelegten Wiedersprüche und Ungereimtheiten als unglaubwürdig erweist.

So kann der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausführte, als Vertrauensperson eines Präsidentschaftskandidaten anlässlich der Wahl 2013 Wahlmanipulationen und Fälschungen wahrgenommen zu haben. Folglich sei er von der gegnerischen Partei bedroht worden. Zudem sei es zwei Tage nach der Wahl zu Demonstrationen, an welchen auch der BF1 teilgenommen habe, gekommen. Der BF1 sei festgenommen, eine Woche festgehalten und misshandelt worden, weshalb er Verletzungen an der Wirbelsäule habe. Im Zuge der weiteren Einvernahme führte der BF1 ins Treffen, bis zu den Wahlen 2013 nie Probleme gehabt zu haben. Zu der behaupteten politischen Tätigkeit vermeinte der BF1, davor nie politisch tätig gewesen zu sein und bei den Wahlen nur den Wahlvorgang beobachtet zu haben. Aufgrund des festgestellten Wahlbetruges habe der BF1 die Leute im Wahllokal aufgefordert: “Macht das nicht, die Wahlen sollen gerecht sein.“ (wörtlich).

Zur Vertrautheit zu XXXX vermochte der BF1 keine Angaben machen, weder über die Herkunft, die Person selbst, noch hätte der BF1 diesen jemals persönlich kontaktiert, nicht einmal telefonisch.

Die Frage, weshalb sich der BF1 für die Partei des XXXX eingesetzt habe, vermeinte der BF ausweichend: „Das Volk sieht, dass er sich einsetzt. Das Volk weiß, wer sein Vater ist, wer er ist. Er ist aus dem Ausland gekommen. …“.

Der BF1 konnte weder angeben, wie lange der Präsidentschaftskandidat im Ausland war, wo dieser aufgewachsen ist noch wann er nach Armenien zurückgekehrt ist.

Es war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangt, dass es nicht glaubhaft und nachvollziehbar ist, dass der BF1 tatsächlich eine Vertrauensperson des XXXX gewesen wäre.

Zutreffend führte die belangte Behörde zudem aus, dass der BF1, während dieser anlässlich der Erstbefragung lediglich von der Teilnahme an Demonstrationen sprach, vor dem BFA schließlich behauptete, mit seinem Vater, die Leute zur Demonstration verbracht hätte (AS 55 zu BF1).

Nicht entgegengetreten werden kann der belangten Behörde, wenn diese feststellte, dass die vom BF1 behauptete Mitnahme trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich erfolgte. So legte der BF1 nach Aufforderung den Vorfall genau zu schildern dahingehend dar, dass er am Nachmittag von der Polizei mitgenommen worden sei, es jedoch nicht genau wisse. Es seien sehr viele Polizisten gewesen und seien mehrere Personen mitgenommen und in einen Keller verbracht worden. Dort sei er allein gewesen und sei schlimm geschlagen worden, woraufhin die bP1 ohnmächtig wurde und die Polizisten gedacht hätten, dass er tot sei. Er wisse nicht, wie er von dort geflüchtet sei, jedoch sei er nach XXXX geflüchtet, wo er Verwandte hätte und man habe ihm ein Ticket nach XXXX gekauft (AS 55 zu BF1).

Neuerlich aufgefordert, die Flucht genau darzulegen, vermeinte der BF1 aufgrund der Kopfverletzungen Probleme zu haben und führte folglich an, nicht zu wissen, wie er frei gekommen sei. Über weiteres Nachfragen legte die bP1 dar, zum Busbahnhof gegangen zu sein und sich ein Ticket gekauft zu haben (AS 57 zu BF1).

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine „leere“ Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. „mit Leben zu erfüllen“.

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ oder „ Drittwirkung“ – einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche „Maßfigur“ über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiter ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen.

Der ASt wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.

Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.

Im konkreten Fall vermochten der ASt jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte „Fluchtgeschichte“ tatsächlich als zu „blass“, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Im nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch legte die bP2 bereits im Zuge der Erstbefragung dar, dass der BF1, nachdem dieser zusammengeschlagen wurde, ins Krankenhaus verbracht worden sei (AS 15 zu BF2). Am 4.3.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass der BF1 zunächst ambulant im Krankenhaus von XXXX medizinisch versorgt worden sei und folglich bei der Tante zu Hause (AS 59 zu BF2).

Insoweit die belangte Behörde ausführt, dass die bP1 und bP2 nahezu wortgleich ausführten, dass der Vater des BF1 derart heftig geschlagen worden sei, dass dieser an den Verletzungen verstorben sei und die BF zum Beweis eine Kopie der Sterbeurkunde in Vorlage brachten, dass die Echtheit der Sterbeurkunde durch die Vorlage der Kopie nicht ersichtlich ist und selbst bei hypothetischer Annahme, dass diese Authentisch ist, nicht die Ursache der Verletzung hervorgeht, so war festzustellen, dass dieser Schlussfolgerung nicht entgegenzutreten war.

Ergänzend sei angemerkt, dass aus der Sterbeurkunde hinsichtlich des Grundes des Ablebens festgehalten wurde, dass es zu einer Verletzung der wichtigen Funktionen des Gehirns aufgrund eines geschlossenen stumpfen Schädel-Hirn-Traumas gekommen sei. Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma auch anderweitig -ohne Fremdverschulden -. hervorgerufen werden kann. Zwar legten die BF1 und BF2 dar, dass der Vater des BF1 von Leuten des politischen Gegners zu einem Gespräch geholt und er folglich blutend aufgefunden worden sei, jedoch findet diese Behauptung betreffend der Motivation der Fremdeinwirkung in der Sterbeurkunde nicht seinen Niederschlag.

II.2.5. In Ergänzung zu den tragfähigen Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:

Nicht plausibel erscheint auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer angesichts der von ihnen behaupteten drohenden Verfolgung durch politisch einflussreiche Personen, welche auch – wie von den BF behauptet – Bezug zu Polizeiorganen haben, das Heimatland mittels Flugzeug legal verlassen haben und sich der Kontrolle am Flughafen unterzogen haben.

Insoweit der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeschrift eine Kopie einer Mitteilung der Gemeindeverwaltung Noragerd-Gebiet der Republik Armenien vom 18.2.2013 in Vorlage bringt, war auch hierbei festzustellen, dass die Authentizität fraglich erscheint, legten die BF doch weder dar, wie sie in den Besitz dieses Bescheinigungsmittels gelangten noch weshalb sie dieses, mit 18.2.2013 datierte Schriftstück nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in Vorlage brachten. Ungeachtet dieser Bedenken konnte eine Überprüfung der Authentizität jedoch dahingestellt bleiben, würde dieses doch lediglich darlegen, dass der BF1 Wahlbeobachter war, jedoch würde dies die oben beschriebenen Widersprüche und mangelhafte Darlegung der fluchtkausalen Vorfälle nicht aufzuklären vermögen. Darüber hinaus vermag selbst bei hypothetischer Annahme der Echtheit des Dokumentes dies nicht die Richtigkeit des Inhaltes wiederzugeben, wird doch in diesem Dokument bescheinigt, dass der BF1 „Vertrauensperson“ des Präsidentschaftskandidaten XXXX gewesen sei, den eigenen Angaben der bP1 zu Folge dieser den Kandidaten jedoch nie gesehen oder gesprochen habe. Demzufolge war auch aus diesem Dokument für den BF nichts zu gewinnen.

Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher und das Vorbringen untermauernder Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt … : Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")

Insoweit nunmehr in der Beschwerdeschrift des Fünftbeschwerdeführers neben dem Verweis auf das Vorbringen der Eltern zudem Bezug auf die allgemeine prekäre Sicherheitslage vor allem an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze genommen wird und die Ausführungen der Konrad Adenauer Stiftung (Zugriff vom 9.11.2012) bzw. ein Zeitungsartikel des Standards (Zugriff am 9.11.2012) zitiert wird, war nachstehendes festzustellen:

Im Rahmen der Erwägungen wurde dargestellt, dass es den bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihnen geschilderten Erlebnisse tatsächlich so erlebt haben.

Soweit die bP mit ihrer Stellungnahme zu der vom BAA herangezogenen Länderfeststellung zum Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den zitierten Berichten die von der bP als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang von ihr unbescheinigt und auch ohne konkretes Beweisanbot gebliebenen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung zu erschüttern.

Dass es derartige Sachlagen im Herkunftsstaat der bP im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es den bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus den Erwägungen zum Vorbringen ergibt. Vielmehr führten die erziehungsberechtigten Eltern des BF5 die allgemeine Sicherheitslage nicht als fluchtkausales Vorbringen ins Treffen.

Weder aus der Berichtslage des BAA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bP, die Prognose stellen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätten.“

I.2. Nach Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses kamen die bP ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidrig in diesem und stellten am 3.9.2014 –sichtlich rechtsmissräuchlich zwecks zumindest vorübergehenden Verhinderung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen- einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1, Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):

„…

2. Asylantrag:

Sie haben das Bundesgebiet nach Abschluss Ihres ersten Verfahrens nicht verlassen und haben am 03.09.2014 einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Sie gaben wiederum an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am 07.07.1978 geboren zu sein.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI XXXX vom XXXX 2014 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an:

F: Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl AIS: XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?

A: nein

F:Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?

 

A: Nein, siehe oben

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Unser Leben ist in Gefahr.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich vermute, dass es einen Haftbefehl gegen mich gibt.

F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

A: Ja. Ich befürchte eine Festnahme.

F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

A: Keine neuen Fluchtgründe.

F: Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?

A: --

F: Wann wurde Ihnen der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt?

A: Ich habe keinen Abschiebetermin.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben durch Recherchen in Ihrem Herkunftsstaat mit der Einschränkung überprüft werden, dass die Tatsache Ihrer Asylantragstellung in Österreich nicht preisgegeben wird?

A: Ja.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:

Einvernahme vom 21.10.2014:

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Stehen Sie aktuell in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?

VP: Ich habe Schmerzen an der Wirbelsäule. Behandelt werden diese mit Schmerzmittel und Massagen. Ich habe auch Probleme mit der Lunge. Ich hatte Tuberkulose. Mit dem Magen habe ich auch Probleme. Ich habe ein Magengeschwür, welches mit Pantoloc und Esomeprazol Sandoz 40mg behandelt wird. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich habe ständig Schmerzen. Die Schmerzmittel die ich einnehme, sollten eigentlich gegen meine Kopfschmerzen helfen, sie tun es aber nicht. Ich habe Gedächtnisprobleme. Es gibt Sachen die ich vergesse. Ich kann nachts nicht schlafen. Falls ich schlafe, habe ich Alpträume. Mein elfjährige Tochter hat auch Angstzustände und macht in ihrem Alter noch in die Hose. Wenn ich nachts nicht schlafen kann, merke ich, dass meine Tochter im Schlaf die Balkontüre aufmacht und hinausgehen möchte. Das ist erst seit kurzem der Fall. Mein Vater wurde im Vorgarten getötet und meine Kinder waren zu diesem Zeitpunkt zu Hause.

Anmerkung: Die VP legt ergänzend zu den bereits im Vorverfahren vorgelegten Befunden einen Befundbericht vom Hausarzt vor, welcher in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen wird.

LA: Das Ergebnis der PSY III Untersuchung vom 03.10.2014 wird Ihnen zur Kenntnis gebracht und eine Kopie wird Ihnen ausgefolgt. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Ich kann dazu nichts sagen.

LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Wir bekommen Unterstützung von der Caritas.

LA: Sie sind derzeit in Grundversorgung?

VP: Ja.

LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig?

VP: Nein.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Ich gehe in die Kirche in XXXX und bin auch Mitglied bei der Kirchengemeinde. Mein Sohn und meine Tochter sind Ministranten.

Anmerkung: Die VP legt Fotos seiner Kinder als Ministranten bei einer Messe vor.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

VP: Ich habe einen Deutschkurs bereits absolviert und einen mache ich gerade.

LA: Können Sie eine Bestätigung vorlegen?

VP: Ich kann Ihnen eine Kusbestätigung vorlegen, aber das Zertifikat wurde mir von meinem Kursleiter noch nicht geschickt.

Anmerkung: Die VP legt eine Kursbestätigung vor, welch in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen wird.

LA: Welchen Kurs haben Sie abgeschlossen?

VP: Deutschkurs Niveau A1

Anmerkung: Die VP legt diverse Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse der Kinder vor. Diese werden in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen.

LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?

VP: Nein. Nur meine Frau und meine Kinder.

LA: Haben Sie in Armenien Familienangehörige oder Verwandte?

VP: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits. Mein Bruder lebt seit langem in Russland. Nach dem Vorfall mit meinem Vater bzw. nach seinem Tod hat mein Bruder meine Mutter zu sich geholt. Ich habe eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Armenien.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

VP: Nein.

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Am 23.06.2013

LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

VP: Ja.

LA: Sie haben bereits am XXXX , unter der Zahl XXXX , einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Entsprechen die Fluchtgründe, welche Sie im ersten Verfahren angaben, der Wahrheit?

VP: Ja.

LA: Haben Sie in diesem ersten Verfahren all Ihre Fluchtgründe zur Sprache gebracht?

A: Ich habe zwar alles erzählt, ich konnte aber meinen Fluchtgrund bescheinigen weil ich geflüchtet bin und zu diesen Zeitpunkt nicht wusste, dass ich Unterlagen mitnehmen hätte sollen. Diese haben wir erst jetzt bekommen. Ich möchte sie Ihnen vorlegen.

Anmerkung: Es werden diverse Schriftstücke in Fremdsprache vorlegt. Es handelt sich dabei um

1)       eine Bestätigung des Dorfvorstehers,

2)       einen Ausweis als Vertrauensperson bei den Wahlen,

3)       die Original Sterbeurkunde des Vaters, im ersten Verfahren hatte ich eine Kopie vorgelegt. Man hat mir nicht geglaubt.

VP: Es wurde behauptet, dass sie gefälscht wäre. Im ersten Verfahren wurde ich dazu aufgefordert, alles zu bescheinigen. Ich habe sie aber vorher nicht bekommen. Erst nach der Rechtskraft ist es mir gelungen, über einen Armenier der nach Österreich gereist ist, zu diesen Beweisen zu kommen.

LA: Haben sich seit Ihrem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben oder haben sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem ersten dem Verfahren geändert?

VP: Die Veränderung ist das, dass ich erfahren habe, dass ich nach wie vor gesucht werde. Sowohl beim Gemeindeamt durch den Dorfvorsteher, als auch bei den Nachbarn fragen unbekannte Männer nach mir. Obwohl meine Mutter das Haus schon verkauft hat, um unserer Reise zu finanzieren. Trotzdem werden unsere alten ehemaligen Nachbarn nach mir gefragt.

LA: Wann und von wem haben Sie nun die eben vorgelegten Beweise bekommen?

VP: Nach dem negativen Bescheid, im September 2014. Ich habe meinen Cousin väterlicherseits angerufen. Alle diese Unterlagen waren bei ihm. Ich habe ihn gebeten diese irgendwie nach Österreich zu schicken. Er ging mit diesen Beweisen zum Flughafen, hat uns unbekannte Armenier die nach Wien fliegen wollten gebeten sie mitzunehmen. Ich fuhr hier zum Flughafen und übernahm die Beweise. Er ist dann weitergereist.

LA: Warum haben Sie sich nicht bereits zuvor um Ihre Beweise gekümmert?

VP: Es hat nicht geklappt.

Ihr Verfahren wurde zugelassen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:

Einvernahme vom 09.06.2015:

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ich kann die Einvernahme problemlos durchführen, habe aber Probleme mit der Wirbelsäule. Ich wurde in Armenien geschlagen und daher glaube ich dass die Probleme herführen. Ich lege dafür auch mehrere ärztliche Befunde vor. Ich bin wegen der Wirbelsäulenprobleme in Behandlung, nehme meine Medikamente und habe Physiotherapien. Nachgefragt bin ich nicht operiert worden.

F: Sie haben dies aber bei der ersten Einvernahme ha. am 04.03.2013 nicht angegeben. Was sagen Sie dazu?

A: Ich hatte das damals vergessen, ich hatte es mit aber habe es nicht hergezeigt. Ich habe einfach nur darauf vergessen.

F: Ist eine Operation geplant?

A: Nein, mir wurden Medikamente verschrieben, die brauche ich.

Etwaige weitere Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.

A: Ich lege Empfehlungsschreiben für unsere Familie vor, der Pfarre XXXX , vom Unterkunftgeber sowie vom Nachbarn aus XXXX ; weiters zwei Deutschkursbestätigungen

F: Sie haben bei der zweiten Asylantragstellung einen Ausweis vorgelegt. Was besagt dieser Ausweis?

A: Der Ausweis soll beweisen, dass ich eine Vertrauensperson war. Bis heute fragen verschiedene Personen nach mir.

F: Wer fragt bei wem nach?

A: Bei Nachbarn und bei der Dorfverwaltung.

F: Wer fragt?

A: Verschiedene Personen, die hinter mir und meiner Familie sind. Ich war Vertrauensperson des XXXX .

F: In der damaligen Einvernahme konnten Sie aber über XXXX nichts Näheres angeben. Das erscheint nicht glaubwürdig. Was sagen Sie dazu?

A: Mein Vater und ich wollten das Volk animieren, XXXX zu wählen.

F: Sie wussten aber weder über die Partei noch über die Person Näheres?

A: Ich hatte mich nicht nach seiner Partei erkundigt; wir wollten nur, dass unsere Bevölkerung ihn wählt. Wir wussten dass XXXX ein guter Präsident sein würde.

F: Wie können Sie das beurteilen wenn Sie sich weder für ihn noch für die Partei näher interessiert haben? Es wäre doch logisch, dass man über das für das man sich als Vertrauensperson einsetzt besser Bescheid weiß.

A: Er ist gut für das Volk, er ist ein Volksmensch, mit seinem Verhalten, seiner Erziehung. Aber diese Leute benehmen sich unmöglich. Der Stellvertreter des XXXX , XXXX wurde sogar verprügelt, sie können sich vorstellen, was mit einfachen Leuten passiert.

F: Wann und wo wurde er verprügelt und woher wissen Sie das?

A: Das war nach den Wahlen bei Demonstrationen. Übers Internet und ich war auch bei Demonstrationen dabei. Wenn Sie den Namen eintippen werden Sie selber sehen im Internet.

F: Woher haben Sie nun diesen Ausweis?

A: Ich habe diesen Ausweis im Wahllokal bekommen, am 18.02.2013

F: Wo war dieser Ausweis als das erste Asylverfahren anhängig war?

A: Der war im Heimatland, mein Cousin hat ihn mir geschickt.

F: Warum haben Sie das nicht während des ersten Asylverfahrens veranlasst?

A: Ich wusste nicht, dass das wichtig sein sollte. Ausserdem ist es schwierig, solche Sachen zu beschaffen.

V: Jetzt war es aber auch möglich:

A: Ja, aber ich wusste ja nicht, dass ich hier her kommen würde, ich bin ja von Russland hier her geflüchtet. Ich hätte auch einen USB-Stick, wo Videos von der Demonstration oben sind; es haben verschiedene Videos oben wären, nachgefragt gefilmt von verschiedenen Leuten, Teilnehmern und Journalisten und das über Internet und von den Leuten bekommen. Ich habe den Stick in XXXX bei der zweiten Antragstellung abgegeben. Ich könnte dies aber auch noch einmal aus dem Internet zusammenschneiden. Ich weiß nicht ob, wenn man genau schauen würde, man mich darauf erkennen würde.

F: Wie hat die Partei von XXXX geheißen?

A: XXXX .

F: Wer hat den Ausweis abgestempelt? Von wem haben Sie ihn erhalten?

A: Den habe ich im Wahllokal erhalten.

F: Lt. Übersetzung ist der Stempel (Russisch und Armenisch) mit „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ auf dem Ausweis. Wissen Sie warum?

A: Ich weiß das nicht, ich habe den Ausweis im Wahllokal erhalten und habe nicht darauf geachtet. Nochmals nachgefragt habe ich ihn von anderen Vertrauenspersonen des XXXX erhalten. Mir ist auch bis jetzt nicht aufgefallen, dass das so oben steht.

F: Auf dem Ausweis steht dass Sie im Wahllokal Nr. XXXX tätig gewesen seien. Wo genau war das Wahllokal untergebracht? Gab es mehrere?

A: Es gab nur ein Wahllokal in unserem Dorf. Es war in einem Club untergebracht, früher war das Haus ein Kino, das Gebäude steht längst leer.

F: Können Sie mir eine Adresse angeben?

A: Ich glaube die Straße heißt XXXX . Zwei Wohllakale hat es gegeben. Eines war in der Schule, ist mir gerade wieder eingefallen.

F: Wie groß ist das Dorf, wieviele Einwohner hat es?

A: Weiß ich nicht. Es sind viele in Russland.

F: Sie werden doch irgendeine Größenordnung angeben? ZB. 50 Häuser oder 300 oder ähnlich…Sie haben ja lange dort gelebt?

A: Ja, mein Elternhaus ist in XXXX . Dann hab ich geheiratet und bin nach XXXX gezogen. Daher weiß ich es nicht. Ich habe 1999 geheiratet. Ich war politisch nicht tätig, ich war ein einfacher Dorfbewohner. Ich habe solche Kenntnisse nicht.

F: Wenn Sie so ein einfacher Dorfbewohner waren widerspricht sich das mit Ihrer behaupteten schlimmen Verfolgung. Was sagen Sie dazu?

A: Hier ist es anders als in Armenien. Hier muss man zum Beispiel auch eine Prüfung machen, um Taxi fahren zu dürfen, in Armenien nicht, da fahren sogar Leute, die keinen Führerschein haben ein Taxi.

F: Sie haben noch eine weitere Bestätigung vorgelegt, von der Dorfverwaltugn XXXX . Wie kamen Sie dazu?

A: Ich hatte immer Kontakt zu meinem Cousin, er wusste dass es immer wieder Leute gab, die nach uns fragten. Er hat es mir dann geschickt. Mein Cousin heißt XXXX , er wohnt in XXXX .

F: Woher wussten Sie, dass verschiedene Personen nach Ihnen gefragt haben?

A: Von meinem Cousin; nachgefragt habe ich noch immer Kontakt mit ihm und wird noch immer nach uns gefragt. Ich glaube dass es Leute sind, die XXXX , mit dem Spitznamen XXXX unterstützen, der im Nachbardorf wohnt und dem derzeitigen Präsidenten nahe steht. Nachgefragt gab es im Krieg um Berg Karabach eine Waffe mit diesem Namen. Dieses Schreiben ist auf meinen Wunsch hin verfasst worden.

Sie glauben das, aber wissen das nicht oder?

A: Unsere Dörfer sind unter der Aufsicht. Das Dorf heißt XXXX . Es ist XXXX , dazwischen ist noch ein Dorf, XXXX , dann XXXX , das ist ca. 3 km.

F: In diesem Schreiben steht aber auch, dass die Besucher nie den Grund angeben. Es somit also nicht erwiesen, woher die Leute kommen.

A: Ja, sie sagen das nicht. Es kommen unterschiedliche Personen, aber alle wissen worum es geht.

F: Es könnte sich aber bei diesem Schreiben auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln?

A: Das hat man geschrieben, dass ich nicht abgeschoben werde und nicht wieder Probleme bekomme.

F: Wie erklären Sie sich, dass nun, nach mehr als zwei Jahren noch immer nach Ihnen gefragt werden sollte, wo Sie lediglich eine Vertrauensperson in einem Wahllokal in einem kleinen Dorf waren?

A: Sie sehen das als ob ich ihrer Familie etwas angetan hätte. Wir hatten die Hoffnung, dass XXXX gewinnt und haben alles dafür getan.

V Dann müssten aber andere ehemaligen Vertrauenspersonen auch verfolgt sein.

A: Es gab auch welche die nichts gesagt haben. Ich habe gekämpft.

F: Wie meinen Sie das „gekämpft“? Sie gaben in Ihrer Einvernahme ha. an den Leuten gesagt zu haben, wen sie wählen sollten.

A: Ich versuchte Wahlmanipulation zu verhindern. Wie mein Vater gewählt hat wurde ihm mit einem Lineal auf die Finger gehauen weil er die falsche Partei gewählt hätte.

F: Aber er ist bei der Stimmabgabe ja sicher nicht einfach öffentlich dort gesessen. So läuft ja auch in Armenien keine Wahl ab, was sagen Sie dazu?

A: Das Wahllokal ist ein großer Saal, auf der einen Seite sitzt die Wahlkommission; auf der anderen Seite wählt man. Das könnte auch jemand sehen. Als ich das gesehen habe, habe ich mich eingemischt haben mich drei Beamte, zwei in Zivilbekleidung, einer in Uniform in ein Zimmer gebracht und ich wurde bedroht, mich brav zu verhalten, sonst würden sie meine Familie umbringen.

V: Warum haben Sie dies in Ihrer letzten Einvernahme nicht genau so angegeben?

A: Das habe ich so angegeben.

F: Bei der Sterbeurkunde ist auf der Rückseite handschriftlich vermerkt „ Antrag wurde aufgenommen, 20.03.2013. Können Sie das erklären?

A: Das weiß ich nicht, ich habe keine Ahnung was das bedeutet.

F: Hat Ihnen diese Urkunde auch der Cousin geschickt? Es ist darauf vermerkt „Störung der wichtigsten Funktionen des Hirns, geschlossene stumpfe Verletzungen des Hirns, ausgestellt 20.03.2013“.

A: Ich habe sie auch von meinem Cousin erhalten. Meine Frau und meine Mutter war zu Hause. Man hat ihn in den Hof mitgenommen. Meine Mutter und meine Frau haben nichts mitbekommen, warum. Sie haben Lärm gehört und haben ihn dort blutüberströmt gesehen.

F: Wann war das?

(AW zögert lange) – A: Das war Anfang März, ich war nicht zu Hause. Ich war auf der Flucht und wusste von dem Vorfall nichts.

F: Die Sterbeurkunde bestätigt Hirnverletzungen, aber nicht, woher diese stammen.

A: Sie könnten auch anfragen.

F: Wo lebt Ihre Mutter derzeit?

A: In Russland bei meinem Bruder. Sie leben noch immer in XXXX ; er hat noch immer ein Grill gepachtet. Wir haben selten Kontakt. Nur wenn er mich anruft.

F: Geht es der Mutter und dem Bruder gut?

A: Er hat das Grill nur im Sommer.

F: Hat Ihr Bruder von Problemen berichtet?

A: Er befürchtet dass er wegen mir Probleme bekommt.

V: Aber er hat noch keine konkreten Probleme behauptet.

A: Sie rufen mich nicht oft an.

F: Wäre es Ihnen mittlerweile möglich bei Ihrem Bruder in Russland zu wohnen?

A: Nein, die wussten dass mein Bruder schon lange dort wohnt und wussten ja, dass ich zu ihm geflüchtet bin.

F: Haben Sie inzwischen Ihren Reisepass wieder erhalten? Wäre der noch gültig?

A: Nein.

Die Feststellungsunterlagen die vom Bundesamt für Fremdenwesen Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten - es wird Ihnen nun die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen:

A: Ich verzichte auf eine neuerliche Darstellung- ich kenne den Inhalt, wurde schon für mich übersetzt aber ich möchte nur allgemein angeben dass nicht alles stimmt was drinnen steht.

F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? Können Sie schon ein paar Sätze sprechen?

Auf Deutsch: ich meine Familie Kinder mit mir gehen raus, spazieren. Gehen Supermarket kaufen Essen, Trinken. Krankenhaus gehen meinen Termin. Zu Hause Schreiben lesen, ich wollen lernen. Meine Kinder kommen Schule Hause mit mir lernen.

Auf Armenisch: Ab nächsten Monat gibt es noch einen Kurs, wir sind schon angemeldet.

F: Sind sie Mitglied eines Vereins?

A: Ja, in der Kirche in XXXX . Jedes Wochenende und an den Feiertagen sind wir dort und helfen. Meine Frau arbeitet in einem Laden mit gebrauchter Ware.

F: Sie haben jetzt nochmals die Möglichkeit noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

A: Ich möchte Sie nur noch ersuchen, uns hier zu lassen. Wir fühlen uns hier sicher, wir haben uns hier integriert. Es ist ein schönes Land, ich möchte viel zurückgeben dem Land.

F: Sind Sie derzeit arbeitsfähig?

A: Derzeit nicht, aber ich möchte das schaffen.

F: Von staatlicher Seite hätten Sie was zu befürchten bei einer Rückkehr?

A: Ich könnte umgebracht werden. Die haben alles in ihrer Hand, das ist wie eine Mafia.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Gab es Verständigungsprobleme? Haben Sie die Dolmetscherin somit klar verstanden?

A: Ja, ich habe alles verstanden.

F: Sie haben alles umfassen vorbringen können?

A: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

A: Ja.

F: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

A: Ja bitte.

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:

Einvernahme vom 23.06.2017:

F: Haben Sie heute weitere Beweismittel vorzulegen?

A: Ich lege heute medizinische Befunde meines Hausarztes von dieser Woche vor.

Dem Antragsteller wird das fallbezogene Ergebnis der Staatendokumentation betreffend der medizinischen Versorgung zur Kenntnis gebracht.

F: Wurden Sie bereits im Herkunftsland behandelt?

A: Ich wurde untersucht aber habe nur Schmerzmittel erhalten. Erst hier wurde festgestellt, dass die Wirbelsäule gebrochen war.

F: Hat sich seit Ihrer letzten Einvernahme irgendetwas ergeben, das für das Asylverfahren von Bedeutung sein könnte?

A: Ich möchte auch noch eine Einstellungszusage vorlegen. Nachgefragt gehört die Firma einem Freund, einem Armenier, den wir in der Kirche kennengelernt haben. Ich könnte dort Arbeiten im Hof und Restaurierungsarbeiten.

Ich bin auch nun im Haus wo ich untergebracht bin, wie ein Hausmeister. Ich mache alles, auch Baum schneiden, putzen und alles. Ich bin auch bei der Feuerwehr, helfe dort. Ich bekomme im Einsatzfall ein SMS und wir hatten auch Ausbildungskurse, wie man bei einem Unfall die Leute aus dem Auto bekommen kann. Ich nehme an Ausbildungskursen und Einsätzen teil. Nachgefragt habe ich die Tauglichkeitsprüfung bei der Feuerwehr bestanden, ich bemühe dort.

F: Haben Sie noch Angehörige in Armenien, auch entfernt Verwandte? Wenn ja, wo genau und haben Sie noch Kontakt?

A: Ich habe noch einen Cousin. Ich habe zu ihm Kontakt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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