TE Bvwg Beschluss 2021/2/1 L511 2236216-1

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Veröffentlicht am 01.02.2021
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Entscheidungsdatum

01.02.2021

Norm

AlVG §17
AlVG §44
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L511 2236216–1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in ABEL-FRISCHENSCHLAGER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.08.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Mit Bescheid des AMS vom 18.08.2020, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 29.07.2020 gebühre (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1).

1.2.    Mit Schreiben vom 03.09.2020, beim AMS eingelangt am 03.09.2020, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 2).

1.3.    Mit Bescheid vom 23.09.2020, Zahl: XXXX , zugestellt am 02.03.2020, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 03.09.2020 ab (AZ 2).

1.4.    Mit Schreiben vom 06.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 6).

2.       Die belangte Behörde legte am 16.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-3]) und über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (OZ 2-4).

2.1.    Mit Schreiben vom 27.11.2020 erklärte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten (OZ 5).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1.    Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2.    Die Beschwerdeführerin ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 27.11.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).

1.3.    Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung der AMS vom 23.09.2020 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2236216.1.00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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