TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/2 I407 2155961-1

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Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I407 2155961-1/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 23.03.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2017, ZI. 1080359910-150973290, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2020, zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 100/2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II., III. und IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der staatenlose Beschwerdeführer palästinensischer Abstammung mit Herkunftsland Irak stellte am 29.07.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er ein im Irak geborener Palästinenser sei und deshalb von der Polizei und von Irakern misshandelt, geschlagen und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen.

Am 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er dabei an, dass der Islamische Staat (IS) von ihm verlangt habe, gläubiger Sunnit zu werden. Auch sei ihm das Rauchen verboten worden, da er dennoch geraucht habe, sei er mit der Peitsche geschlagen worden. Als er in weiterer Folge mit der Festnahme durch den IS bedroht worden sei, wäre er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe das Land verlassen.

Mit Schreiben vom 17.11.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das zum damaligen Zeitpunkt aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ und gewährte ihm dazu die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erstattete die entsprechende Stellungnahme mit Schreiben vom 05.12.2016.

In Beantwortung einer dementsprechenden Anfrage wurde die belangte Behörde am 13.03.2017 von UNHCR darüber informiert, dass der Beschwerdeführer bereits am 01.01.2010 in Erbil registriert und er ohne individuelles Verfahren als Flüchtling im Sinne des erweiterten Mandates von UNHCR anerkannt wurde.

Mit Schreiben vom 14.03.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das zum damaligen Zeitpunkt aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ und gewährte ihm dazu die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erstattete die entsprechende Stellungnahme am 22.03.2017.

Mit Bescheid vom 23.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak-Kurdistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Irak-Kurdistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründet wurde dies zum einen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie mangels individueller Verfolgung und zum anderen mit der offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative nach Erbil, wo auch die Schwester des Beschwerdeführers leben würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 06.04.2017 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und führte dazu erneut aus, im Irak aufgrund seiner palästinensischen Herkunft vom IS, der Polizei und von Dritten verfolgt zu werden.

Daraufhin erging von Seiten der belangten Behörde am 18.04.2017 die verfahrensgegenständliche, als „Bescheid“ überschriebene, Beschwerdevorentscheidung.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer einen mit „Beschwerde“ bezeichneten, Vorlageantrag.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 08.05.2017 vor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung L512 abgenommen und der Geschäftsabteilung I407 neu zugewiesen.

Mit Schreiben vom 07.12.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers betreffend seine Integration und zur Lage von staatenlosen Palästinensern im Irak beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 21.12.2020 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Anschluss wurde das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Schreiben vom 23.12.2020 beatragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Mit Schreiben vom 23.11.2020 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der Verein Menschenrechte Österreich, alle seine Vollmachten vor dem Bundesverwaltungsgericht mit 31.12.2020 nieder.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist moslemisch-sunnitischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer ist in Mossul, Irak geboren sowie aufgewachsen und lebte zwischenzeitig auch bei seiner Schwester in Erbil. Er wurde am 01.01.2010 bei UNHCR in Erbil als palästinensischer Flüchtling registriert und verfügt über einen irakischen Flüchtlingsausweis.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Gruppe der Palästinenser irakischer Herkunft geschlagen und anschließend verhaftet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm als Mitglied dieser sozialen Gruppe nicht zur Verfügung, da bei den zahlreichen Checkpoints immer wieder die Gefahr droht, bei einer Kontrolle als Palästinenser aufzufallen und verfolgt zu werden.

Im Juni 2015 hat der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen.

Festgestellt wird, dass das staatliche Gewaltmonopol im Irak nicht gesichert ist und es keine exakte Trennung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren gibt. Schiitische Milizen und der Islamische Staat (IS) handeln eigenmächtig.

1.3. Zur Lage der Palästinenser im Irak wird Folgendes festgestellt:

Palästinensische Flüchtlinge, die v.a. zwischen 1948 und 1991 in den Irak kamen, sowie deren Nachkommen, wurden von der irakischen Regierung nie offiziell als Flüchtlinge anerkannt. Entsprechend verschiedener Übereinkommen kommt ihnen aber ein Aufenthaltsrecht zu. Sie sind in sozioökonomischer Hinsicht irakischen Staatsbürgern nahezu gleichgestellt (UNHCR 27.4.2018; vgl. FIS 17.6.2019). Laut dem Premierminister der palästinensischen Autonomiebehörde, hat der Irak zugesagt, den palästinensischen Flüchtlingen gleiche Rechte wie irakischen Bürgern zu gewähren (JP 17.7.2019). Gemäß Verfassung erhalten Palästinenser keine irakische Staatsbürgerschaft, werden aber in vielerlei Hinsicht wie Iraker behandelt und haben die Freiheit, sich im Land zu bewegen. Je nach Ankunftsdatum erhalten sie einen roten oder einen gelben Ausweis (FIS 17.6.2019). Da sich die palästinensischen Personalausweise von jenen der irakischen Staatsbürger unterscheiden, sind sie an Checkpoints leicht zu identifiziert. Da diese Ausweise nicht immer erkannt oder akzeptiert werden, kann das für die Inhaber Belästigung, Drohungen, körperliche und verbale Misshandlung, Durchsuchungen und vorübergehende Festnahme nach sich ziehen (UNHCR 2.2019).

Einem Bericht zufolge leben etwa 7.000 palästinensische Flüchtlinge im Irak (JP 17.7.2019). Nach anderen Schätzungen sind es etwa 8.000 bis 9.500 staatenlose Palästinenser (FIS 17.6.2019). Zum 31.3.2019 waren 8.119 palästinensische Flüchtlinge im Irak bei UNHCR registriert (UNHCR 5.2019). Ein Großteil der palästinensischen Flüchtlinge im Irak lebt in Bagdad, speziell im Stadtteil Al-Baladiyat (UNHCR 27.4.2018). Es handelt sich dabei um 6.282 (UNHCR 5.2019) bis rund 7.000 Personen (FIS 17.6.2019). Seit Jahren sind sie dort Übergriffen aufgrund ihrer Nationalität und der ihnen unterstellten Nähe zum IS und anderen bewaffneten sunnitischen Gruppen ausgesetzt. Übergriffe durch Milizen und andere nicht-staatliche Akteure werden auch dadurch begünstigt, dass der Zugang zu fairen Gerichtsverfahren und staatlichem Schutz eine Herausforderung darstellt (UNHCR 27.4.2018). Infolge dessen ist die Zahl der Palästinenser seit 2014 gesunken. Zwischen 1.1.2018 und 31.3.2019 registrierte der UNHCR 44 Sicherheitsvorfälle von denen Palästinenser betroffen waren (sieben fanden vor 2018 statt, wurden aber erst gemeldet), darunter 39 Bedrohungen für Leben und Sicherheit, zwei Morde, zwei Fälle willkürlicher Verhaftungen und eine Entführung. Infolge dessen ist die Zahl der Palästinenser seit 2014 gesunken (UNHCR 5.2019).

Quellen:

- FIS - Finnisch Immigration Service (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 13.3.2020

- JP - The Jerusalem Post (17.7.2019): Shtayyeh: Palestinians in Iraq will be given equal rights, https://www.jpost.com/Middle-East/Shtayyeh-Palestinians-in-Iraq-will-be-given-equal-rights-595938, Zugriff 13.3.2020

- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.4.2018): UNHCR-Kurzinformation zur Situation von PalästinenserInnen im Irak, http://www.refworld.org/pdfid/5ae335e94.pdf, Zugriff 13.3.2020

- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf, Zugriff 13.3.2020

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorgelegten Führerschein.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, der Glaubensrichtung und der regionalen Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin bei der UNHCR registriert ist, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten irakischen Flüchtlingsausweis, dem Schreiben von UNHCR vom 13.03.2017 und den Angaben des Beschwerdeführers.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer berichtete in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2016 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2020 im Wesentlichen davon, aufgrund seiner palästinensischen Abstammung in Mossul wiederholt Schikanen und körperlichen Übergriffen durch den IS und dem Militär bzw. den Milizen angehörende und nahestehende Personen ausgesetzt gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer gab glaubhaft an, dass er aufgrund seines palästinensischen Ausweises vom irakischen Militär verhaftet, geschlagen sowie drei Tage gefangen gehalten worden sei. Wie sich auch aus dem aktuellen Länderbericht ergibt, sind palästinensische Staatsangehörige von der prekären Sicherheitslage im Irak besonders betroffen und einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Gewalt und Verfolgung zu werden.

Die vor der belangten Behörde geschilderten Vorfälle vor Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 durch das irakische Militär wurden in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gleich geschildert, was zudem für deren Glaubhaftigkeit spricht.

Laut einem UNHCR-Bericht vom 27.04.2018 sind Palästinenser seit Jahren Übergriffen aufgrund ihrer Nationalität und der ihnen unterstellten Nähe zum IS und anderen bewaffneten sunnitischen Gruppen ausgesetzt. Übergriffe durch Milizen und andere nicht-staatliche Akteure werden auch dadurch begünstigt, dass der Zugang zu fairen Gerichtsverfahren und staatlichem Schutz eine Herausforderung darstellt.

Wegen der Verbindung schiitischer Milizen mit irakischen Sicherheitskräften ist das Gewaltmonopol im Irak nicht gesichert und gibt es keine exakte Trennung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren.

Gesicherter staatlicher Schutz vor weiteren Übergriffen durch Milizen angehörende Personen besteht für den Beschwerdeführer somit nicht.

Als Mitglied der sozialen Gruppe der Palästinenser irakischer Herkunft steht dem Beschwerdeführer im Irak auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da bei den zahlreichen Checkpoints immer wieder die Gefahr droht, bei einer Kontrolle als Palästinenser aufzufallen und erneut verfolgt zu werden.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die Länderfeststellungen zur Lage der Bevölkerungsgruppe der Palästinenser im Irak beruhen auf dem aktuellen, sich im Hinblick auf die Bevölkerungsgruppe der Palästinenser inhaltlich gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Asylgewährung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

3.2.2. Der Beschwerdeführer war wegen seiner palästinensischen Abstammung in seinem Herkunftsstaat wiederholt Schikanen und körperlichen Verletzungen durch dem IS und dem irakischen Militär bzw. Milizen angehörende bzw. diesen nahestehende Personen ausgesetzt, und musste deswegen sogar zu seiner Schwester nach Erbil flüchten.

Bei den willkürlichen körperlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer handelt es sich um Verfolgungshandlungen dem IS und dem irakischen Militär bzw. einzelner Milizen angehörender bzw. nahestehender Personen.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2020 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Das Militär ist eine Miliz. Die Milizen geben sich so aus, als wären sie die Regierung. Die Milizen gehören dem Staat und verstecken sich unter der Decke des Staates. Es herrschen keine Gesetze im Irak.“

Der Beschwerdeführer traute sich nach den erlittenen Schikanen und körperlichen Verletzungen durch das irakische Militär nicht sich an die staatlichen Behörden zu wenden, im Bewusstsein, es gebe bei der Polizei viele schiitischen Milizen angehörende Personen, und befürchtete bei einer Anzeigeerstattung auch von diesen verletzt zu werden.

Das staatliche Gewaltmonopol ist im Irak nicht gesichert. Irakische Behörden sind mit schiitischen Milizen untrennbar miteinander verbunden. Den Länderfeststellungen folgend sind palästinensische Flüchtlinge Übergriffen aufgrund ihrer Nationalität und der ihnen unterstellten Nähe zum IS und anderen bewaffneten sunnitischen Gruppen ausgesetzt, und werden Übergriffe durch schiitische Milizen und andere nichtstaatliche Akteure auch dadurch begünstigt, dass der Zugang zu fairen Gerichtsverfahren und staatlichem Schutz eine Herausforderung darstellt.

Der Beschwerdeführer, ein palästinensischer Staatsangehöriger, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vor Übergriffen durch dem irakischen Militär bzw. Milizen angehörende bzw. diesen nahestehende Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daher keinen staatlichen Schutz erwarten.

Er hat infolge der innerhalb Mossuls erlittenen Schikanen und Körperverletzungen nach Erbil zu fliehen versucht, kehrte aber mit seiner Familie wieder nach Mossul zurück.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Bevölkerungsgruppe seitens dem Militär bzw. den Milizen angehörender bzw. diesen nahestehender Personen körperliches und psychisches Leid zugefügt.

Aus Angst vor weiteren Schikanen und körperlichen Übergriffen aufgrund seiner palästinensischen Abstammung hat sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Irak entschlossen und ist 2015 aus dem Irak ausgereist.

Bei Bekanntwerden seines langzeitigen Aufenthaltes im Ausland wäre der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besonders gefährdet, erneut körperlichen Übergriffen durch dem Militär und Milizen angehörende bzw. diesen nahestehende Personen ausgesetzt zu werden, vor denen er, wie aus der aktuellen Länderberichtssituation hervorgeht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen staatlichen Schutz erwarten kann.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund der starken Vernetzung der Milizen mit dem gesamten irakischen staatlichen Behördenapparat keine Möglichkeit zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative und hatte er eine solche bereits vor seiner Ausreise nicht, hat er doch nach erlittenen Schikanen und körperlichen Übergriffen vergeblich versucht bei seiner Schwester in Erbil unterzukommen und sich ein Leben in Sicherheit aufzubauen.

Als Mitglied der sozialen Gruppe der Palästinenser irakischer Herkunft steht dem Beschwerdeführer im Irak folglich keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da bei den zahlreichen Checkpoints immer wieder die Gefahr droht, bei einer Kontrolle als Palästinenser aufzufallen und erneut verfolgt zu werden.

Da dem Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner palästinensischen Abstammung kein staatlicher Schutz zukommt und keine innerstaatliche Fluchtalternative möglich ist, liegt im gegenständlichen Fall eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund eines GFK-Grundes vor.

3.1.3. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet die Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, hat dieser zusammengefasst klargestellt, dass, für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) im Sinne der Status-RL tatsächlich nicht länger gewährt wird, die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61).

Der EuGH hat – so der VwGH – klargestellt, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.

Die Im Irak ansässigen palästinensischen Flüchtlinge befinden sich außerhalb des Tätigkeitsfeldes von UNWRA und verfügen somit nicht über den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), weswegen sie gemäß Art. 1 Abschnitt D zweiter Satz GFK ipso facto als Flüchtlinge anzuerkennen sind und eine gesonderte Prüfung bzw. das Erfüllen der Kriterien des Artikels 1 A Abs. 2 GFK wie unter Punkt 3.1.1. und 3.1.2. gar nicht erst notwendig wäre.

Der Beschwerdeführer verfügt gegenständlich über ein "Refugee Certificate" des UNHCR, jedoch über keine "Registration Card" des UNRWA. Es ergibt sich folglich nicht, dass der Beschwerdeführer den Schutz oder Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hätte, was aber eine Voraussetzung für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK ist (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, mit Hinweis auf EuGH 17.6.2010, Nawras Bolbol, C-31/09; vgl. auch EuGH 19.12.2012, Mostafa Abed El Karem El Kott, C-364/11, Rn 76). Ein vom UNHCR gewährter Schutz oder Beistand (Hilfe) ist aber vom Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ausdrücklich ausgenommen.

Asylausschlussgründe sind auch nicht ersichtlich.

3.1.4. Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer waren die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aktuelle Bedrohung Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung Schutzfähigkeit des Staates soziale Gruppe Spruchpunktbehebung staatliche Schutzfähigkeit staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2155961.1.01

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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