Entscheidungsdatum
03.02.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G309 2223906-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der XXXX in XXXX und 2. des Rechtsanwalts XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 19.08.2019, ZI. XXXX , betreffend die Einbringung von Gerichtsgebühren, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) brachte vertreten durch Rechtsanwalt XXXX am 26.04.2019 eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX zu XXXX gegen XXXX als beklagte Partei ein.
2. Mit dem am 29.04.2019 beim BG XXXX eingebrachten Schriftsatz wurde die Klage ohne Anspruchsverzicht von der BF1 durch ihren bevollmächtigen Rechtsvertreter Rechtsanwalt XXXX zurückgezogen und gleichzeitig der Antrag auf Rückzahlung von drei Viertel der Pauschalgebühr gestellt, sofern die Klage noch nicht an die beklagte Partei zugestellt worden sei.
3. Mit Beschluss des BG XXXX vom 30.04.2019 wurde die Zurückziehung der noch nicht zugestellten Klage ohne Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.06.2019 wurde der BF1, aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges, von der Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichts (LG) XXXX die Zahlung von Pauschalgebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 26,75 (Bemessungsgrundlage: EUR 750,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG in der Höhe von EUR 22,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 56,75 - vorgeschrieben. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) als Bürge und Zahler als zahlungspflichtig bestimmt.
5. Mit dem am 09.07.2019 beim LG XXXX eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF1 und der BF2 durch ihren bevollmächtigten, mittlerweile aber verstorbenen, Rechtsvertreter Rechtsanwalt XXXX , das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag.
6. Mit Zahlungsanweisung vom 16.07.2019 wurde die vorgeschriebene Gebühr in der Höhe von EUR 56,75 von Rechtsanwalt XXXX entrichtet.
7. Mit Bescheid der Präsidentin des LG XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.08.2019, XXXX , zugestellt am 26.08.2019, wurde die Vorstellung zurückgewiesen. Der Bescheid wurde damit begründet, dass die Gebührenforderung des Bundes aufgrund der geleisteten Zahlung erloschen sei, wodurch auch die Beschwer der Vorstellungswerber weggefallen sei.
8. Mit dem am 20.09.2019 bei der Präsidentin des LG XXXX eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die BF1 und der BF2 durch ihren bevollmächtigten, mittlerweile aber verstorbenen, Rechtsvertreter XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Darin brachten die BF, unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, in denen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisiert wird, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei, da es Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG sowie Art. 7 B-VG verletze. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art. 18 B- VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Das Gerichtsgebührengesetz sollte derart geändert werden, dass die Gerichtskosten erst am Ende des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn zu entrichten seien. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür die Gerichtsgebühren nach der Höhe des Streitwertes zu berechnen, da weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen würden. Die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren berechnet mit dem Streitwert als Grundlage in Verbindung mit den Vorschriften der Verfahrenshilfe verletze Art. 6 EMRK, der vorsehe, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Zudem sei die Gebühr in der Höhe von EUR 107,00 unter Berücksichtigung des Umstandes zu sehen, dass die BF1 auf einmal mit XXXX Besitzstörern konfrontiert gewesen sei und daher Gerichtsgebühren in der Höhe von etwa EUR XXXX entstanden seien und es für einen Rechtssuchenden unmöglich sei diese Kosten aufzubringen. Zudem gebe es für die Haftung des BF2 keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung. Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Sachverhalt gemäß Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen beziehungsweise gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit gestellt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.10.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.
10. Laut Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer XXXX ist Rechtsanwalt XXXX verstorben, wodurch das Vollmachtsverhältnis erloschen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 26.04.2019 brachte die BF1 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim BG XXXX eine Besitzstörungsklage ein.
1.2. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 29.04.2019 zurückgezogen.
1.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.06.2019 wurde der BF1 - aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges - die Zahlung von Gebühren iHv EUR 56,75 vorgeschrieben. Der Betrag setzt sich aus einem Viertel der Pauschalgebühren nach TP 1 GGG (aufgrund der Zurückziehung der Klage) iHv EUR 26,75 sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,00 und dem Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv EUR 22,00 zusammen. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch der BF2 als Bürge und Zahler als zahlungspflichtig bestimmt.
1.4. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhoben die BF1 und der BF2 das Rechtsmittel der Vorstellung.
1.5. Von Rechtsanwalt XXXX wurde am 16.07.2019 - noch vor Bescheiderlassung durch die belangte Behörde - die vorgeschriebene Gebühr iHv EUR 56,75 entrichtet.
1.6. Mit Bescheid der Präsidentin des LG XXXX vom 19.08.2019 wurde die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.
Die Feststellung zur Entrichtung der offenen Gebühr iHv EUR 56,75 beruht auf dem im Justizverwaltungsakt einliegenden Zahlungsnachweis und darauf, dass auch in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der geltenden Fassung, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
3.2. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
Beschwerdeverfahren sind mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 22). Beschwerden sind bei Vorliegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 9). Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn es schon bei Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 24 und 33).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. B 30.01.2013, 2011/03/0228; B 23.10.2013, 2013/03/0111; B 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 26.6.2018, Ra 2018/05/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Im vorliegenden Fall wurden der BF1 Pauschalgebühren nach TP 1 GGG, die Einhebungsgebühr und ein Mehrbetrag sowie dem BF2 die Haftung als Bürge und Zahler hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr mit Mandatsbescheid vorgeschrieben. Das gegenständliche Verfahren betrifft somit die Einbringung von Gerichtsgebühren.
Gemäß § 6a GEG können nur geschuldete Beträge mit Bescheid vorgeschrieben werden. In einem Verfahren über die Einbringung von Gerichtsgebühren kann nicht über die Rechtmäßigkeit bereits geleisteter Zahlungen entschieden werden. Darüber ist in einem Rückzahlungsverfahren gemäß § 6c GEG zu entscheiden. (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80).
Auf Grund der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr noch vor Erhebung der Beschwerde, fehlte es daher schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die BF sind durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legitimiert. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Zahlungsverpflichtung steht ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation Einbringung Gerichtsgebühren Wegfall des Rechtschutzinteresses ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2223906.1.00Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021