TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/3 G307 2235205-3

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Veröffentlicht am 03.02.2021
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Entscheidungsdatum

03.02.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch


G307 2235205-3/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im NAMEN der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch den Migrantenverein St. Marx in 1090 Wien, zu BFA-Zahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2021, zu Recht erkannt:

A)       Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 27.12.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der periodischen amtswegigen Überprüfung der seit XXXX andauernden Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) ein. Zu diesem Zweck wurde der zugehörige Verwaltungsakt unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde (datiert mit 27.12.2020) vorgelegt. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und festzuhalten, dass die Schubhaft verhältnismäßig sei.

2. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.01.2021 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

3. Mit dem am 12.01.2021 eingebrachten und mit 11.01.2021 datierten Schriftsatz beantragte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

4. Die daraufhin ergangene schriftliche Ausfertigung vom 26.01.2021 wurde der RV des BF am 28.01.2021 zugestellt.

5. Am 29.01.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine neuerliche mündliche Verhandlung in Bezug auf die dritte amtswegige Prüfung statt, in welcher abermals die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurde.

6. Noch im Zuge dieser Verhandlung begehrte der BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Verfahrensidentität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Identitätsdokumente zur Person des BF liegen (noch) nicht vor.

1.2. Der BF stellte nach seiner rechtswidrigen und schlepperunterstützten Einreise am 11.07.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in allen Spruchpunkten negativ entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde durch Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2019, Zahl W127 2162818-1/12E, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2019 E 2143/2019-5 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Mit Beschluss vom 02.09.2019, Zahl Ra 2019/01/0324-2, wurde die Revision vom VwGH zurückgewiesen.

1.3. In der Folge reiste der BF nach Deutschland, beantragte auch dort, nämlich am XXXX.2019, Asyl und stellte nach seiner Rücküberführung am XXXX.2020 in Österreich seinen zweiten (2.) Asylantrag, der mit Bescheid des BFA vom 21.04.2020 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 2jährigem Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die dagegen wiederum erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG am 29.05.2020 unter W239 2162818-2/3E als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Der BF versuchte am XXXX.2020 nach Italien auszureisen, wo er von den italienischen den österreichischen Behörden rückübergeben wurde. Daraufhin erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Sicherungsmaßnahmen und wurde er ins PAZ XXXX eingeliefert. Dort beabsichtigte er ebenso, einen Asylantrag zu stellen und hätte sich somit dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden entzogen.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX.2020, vom BF persönlich übernommen am XXXX Uhr, wurde über diesen gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.6. Die gegen diesen Bescheid sowie gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft am XXXX.2020 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem (und sodann am 27.11.2020 schriftlich ausgefertigtem) Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2020, Zahl G303 2235205-1/11E in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

1.7. Das Verfahren zur Abklärung der Identität des BF und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) durch die zuständige Auslandsvertretungsbehörde Afghanistans im Laufen.

1.8. Der BF ist bei XXXX in der XXXX, in XXXX in psychotherapeutischer Behandlung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dort im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte. Bis vor seiner Festnahme war der BF in der XXXX in XXXX wohnhaft und war dort bis zum 22.09.2020 gemeldet. Unterkunftgeber war XXXX.

1.9. Der BF war im Bundesgebiet bis dato noch nicht beschäftigt, verfügt über kein geregeltes Einkommen, über Barmittel in der Höhe von lediglich € 221,24, (Stand: 25.01.2021) keine tiefgreifenden sozialen Bindungen und besitzt kein – wie auch immer geartetes – Aufenthaltsrecht – in Österreich. Er ist nicht freiwillig bereit, nach Afghanistan zurückzukehren.

1.10. Die nächste Charterrückführung in den Herkunftsstaat des BF findet am XXXX.2021 statt und ist dieser bereits für diesen Flug gebucht. Eine Rückführung in den Herkunftsstaat des BF ist derzeit (auch) unter Vorlage eines Laisser Passer möglich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, einschließlich des Gerichtsaktes des die Schubhaftbeschwerde abweisenden Erkenntnisses vom 23.09.2020.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die zur Abschiebung festgestellten Umstände sind den plausiblen Darlegungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung geschuldet, denen vonseiten des BF auch nicht entgegengetreten wurde. Die Meldung des BF in der XXXX folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Wie ebenso von der belangten Behörde in der Verhandlung am 29.01.2021 zutreffend eingewandt, kann in Ermangelung der Vorlage eines Mietvertrages oder einer konkreten (schriftlichen) Zusage des XXXX, dem BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft (mit Einverständnis des Vermieters) Unterkunft zu gewähren, nicht von einer gesicherten Unterkunft ausgegangen werden.

Die dem BF aktuell zur Verfügung stehenden Barmittel in der oben angeführten Höhe sind der Vollzugsdateninformation vom 25.01.2021 zu entnehmen.

Dass für den BF für den XXXX.2021 konkret ein Flug gebucht ist, wurde von der Vertreterin des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 bestätigt und weder vom BF noch von seiner RV in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für die mittels Laisser-Passer gegebene Abschiebemöglichkeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Spruchpunkt A.):

§ 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet:

„§ 22a. […]

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 23.09.2020 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt.

Das Verfahren zur Abklärung der Identität des BF und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) durch die zuständige Auslandsvertretungsbehörde Afghanistans – ist im Laufen. Nach Auskunft der Behördenvertreterin ist aktuell aber auch die Rückführung des BF mittels Laisser-Passer möglich. Im Zuge der Verhandlung am 29.01.2021 brachte die Vertreterin der belangten Behörde vor, die Abschiebung des BF auf dem Luftweg sei für den XXXX.2021 vorgesehen und er für diesen Flug auch gebucht, wobei das Vorliegen eines HRZ nicht vonnöten, sondern der Bestand eines Laisser-Passer für die Rückführung in die Heimat des BF ausreichend sei.

Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere seiner (versuchten) Reisen nach Deutschland und Italien, wobei er konkret angegeben hat, dort einen Asylantrag stellen zu wollen, der daraus resultierenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit sowie einer fehlenden sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Der BF hat bislang keine Bereitschaft gezeigt hat, trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Zuletzt wiederholte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 seine bisherige Absicht, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle.

Überdies wird die Fluchtgefahr nunmehr durch den Umstand verstärkt, dass der BF in Kenntnis seiner für XXXX.2021 geplanten Abschiebung ist. Dies wird durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe in Österreich zwei Mal einen negativen Bescheid bekommen und deshalb in Italien Asyl beantragen wollen, gestützt.

Schließlich ist davon auszugehen, dass eine (neuerliche) private Unterkunftnahme des BF die akute Fluchtgefahr nicht „aufgehoben“ hätte, weil diese ihn auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten hat, nach Deutschland zu reisen und dort einen Asylantrag zu stellen sowie einen Versuch zu unternehmen, sich auch nach Italien zu begeben.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse an der weiteen Anhaltung des BF jenes an seiner persönlichen Freiheit überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Aufrechterhaltung der Schubhaft entgegenstünden, war auch dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen.

Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund, der tatsächlichen Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats sowie die Option einer Rückführung unter Zuhilfenahme eines Laisser-Passer und einer daran zeitnah anschließenden Abschiebung als verhältnismäßig.

Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Da von Seiten des Bundesamtes eine Abschiebung des BF am XXXX.2021 geplant ist, bedurfte es keiner weiteren Thematisierung der Aufrechterhaltung der Schubhaft über die 6-Monats-Frist hinaus, weil diese erst am XXXX.2021 abliefe.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage des Verwaltungsaktes durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Nach dem fünften Satz dieser Bestimmung ist das BVwG zu einer Sachentscheidung hierüber verpflichtet (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Aktenvorlage des BFA an das BVwG am 25.01.2021. Demnach war das BVwG ab diesem Tag zu einer Sachentscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche (§ 22a Abs. 2 erster Satz BFA-VG), somit bis Ablauf des 01.02.2021, verpflichtet. Das gegenständliche Erkenntnis wurde am 29.01.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündet und fristgerecht erlassen.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2235205.3.00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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