TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/4 W192 2238050-1

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Veröffentlicht am 04.02.2021
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Entscheidungsdatum

04.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70 Abs3

Spruch


W192 2238050-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Mag.a Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2020, Zl. 426491707-200226320, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 66, 70 Abs. 3 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 27.02.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber unterrichtet, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatangehöriger, am 29.03.2019 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe sich laut ZMR seit Oktober 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und in diesem Zeitraum – mit einigen Unterbrechungen – immer wieder Aufenthaltsbewilligungen als Studierender besessen. Zuletzt sei diesem infolge seiner am 20.08.2014 erfolgten Eheschließung mit einer französischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit Gültigkeit von 03.06.2015 bis 03.06.2020 ausgestellt worden. Im März 2019 habe der Beschwerdeführer die mit 16.01.2019 rechtskräftige Scheidung jener Ehe bekanntgegeben, die Einleitung des Scheidungsverfahrens sei am 15.02.2017 erfolgt. Aus dem Scheidungsurteil ginge hervor, dass die ehemalige Ehegattin bereits davor, im März 2016, nach Frankreich verzogen wäre. Die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers seien damit durch den Wegzug der EWR-Bürgerin nachträglich weggefallen. Zudem liege eine seit 11.06.2015 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Daher werde gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.

Mit Eingabe vom 06.04.2020 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers aktuelle Lohnzettel des Beschwerdeführers, einen Mietvertag, eine Bestätigung über die Abtretung der Hauptmietrechte sowie einen Nachweis über die Bezahlung der letzten Miete und führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2009 als Studierender nach Österreich gekommen sei und sich seither durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser verfüge über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, ein ausreichendes Einkommen und eine Krankenversicherung; der Beschwerdeführer habe hervorragende Deutschkenntnisse und neben der beruflichen auch enge soziale Bindungen an Österreich. Von diesem ginge keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und es zeige eine Abwägung der berührten Interessen, dass eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig sei.

Am 20.05.2020 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie eines auf den Beschwerdeführer lautenden Arbeitsvertrages vom 12.05.2020.

Mit Eingabe vom 03.09.2020 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin abermals Unterlagen zum Beleg der Einkommens- und Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 07.10.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme, im Rahmen derer ihm mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen für sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht weggefallen seien und ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, zu näher aufgelisteten Fragen zu seinen persönlichen Umständen in Österreich und im Herkunftsstaat binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

In einer am 29.10.2020 eingebrachten Stellungnahme führte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, die Ehe des Beschwerdeführers sei mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.09.2018 aus alleinigem Verschulden der Ehefrau geschieden worden, da diese den Beschwerdeführer gegen dessen Willen im März 2016 verlassen hätte und nach Frankreich zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, eine Scheidungsklage einzubringen, zumal ihm ein Festhalten an der Ehe nicht zumutbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die MA35 im März 2019 über die Scheidung informiert und die Neuausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt, über den Antrag sei bis dato noch nicht entschieden worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung lägen nicht vor und es würde eine solche überdies unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen. Der Beschwerdeführer halte sich seit rund elf Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf. Er sei zunächst einem Studium nachgegangen und sei mittlerweile seit vielen Jahren berufstätig. Er habe gute Sprachkenntnisse erworben, sei selbsterhaltungsfähig, habe einige Verwandte und einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Die Straftat, welche zur Verurteilung im Jahr 2015 geführt hätte, sei nicht ausreichend, um einen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben zu rechtfertigen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einem über zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.

Beiliegend wurden insbesondere aktuelle Einkommensnachweise sowie Kopien der Heiratsurkunde vom 20.08.2014 und des Scheidungsurteils vom 06.09.2018 übermittelt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch den Wegzug seiner ehemaligen Ehegattin nach Frankreich im März 2016 die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nachträglich weggefallen seien. Die Ehe des Beschwerdeführers habe bei Einleitung des Scheidungsverfahrens seit weniger als drei Jahren bestanden und es sei dessen Aufenthalt rückwirkend als rechtswidrig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe verabsäumt, die Niederlassungsbehörde zeitnah über den Wegzug seiner Ehegattin und die Einleitung eines Scheidungsverfahrens zu informieren. Zudem sei für die Behörde nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Bundesgebiet verfügen würde.

Die aktuelle Lage im Kosovo stünde einer Ausweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und führe im Bundesgebiet kein Familienleben. Dieser sei in Österreich verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, eine tiefgreifende Integration sei jedoch nicht festzustellen gewesen. Dem Beschwerdeführer stünde es nach erfolgter Ausreise frei, sich neuerlich um ein legales Aufenthaltsrecht für Österreich zu bemühen, im Übrigen könne der Kontakt zu seinen sozialen Bezugspersonen im Bundesgebiet über elektronische Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Gesamtbetrachtend seien die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

3. Dagegen richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers am 11.12.2020 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer falle nicht unter § 66 FPG, zumal er weder EWR-Bürger, noch Staatsangehöriger der Schweiz und angesichts der Scheidung seiner Ehe auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Es liege keine Grundlage für eine Aufenthaltsbeendigung – weder nach § 66 Abs. 1 FPG noch nach § 52 FPG – vor, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens seiner Ehefrau, die ihn entgegen ihrer ehelichen Treue- und Beistandspflicht verlassen hätte und nach Frankreich zurückgekehrt sei, gezwungen gewesen wäre, die Scheidungsklage einzubringen. Ein Festhalten an der Ehe sei dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen, weshalb weiterhin von einem rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen sei. Von diesem ginge keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, dieser habe ein ausreichendes Einkommen und eine Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit rund elf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsdauer habe die Behörde in der Interessensabwägung nicht ausreichend berücksichtigt. Es bestünden darüber hinaus sehr gute Deutschkenntnisse, eine Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund der langjährigen beruflichen Tätigkeit sowie enge soziale und verwandtschaftliche Bindungen in Österreich, sodass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich allfällige öffentliche Interessen an dessen Rückkehr in das Herkunftsland deutlich überwiegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kosovo, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Er ist im Besitz eines kosovarischen Reisepasses, ausgestellt am 21.03.2019.

Der Beschwerdeführer begründete erstmals im Jahr 2008 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Infolge Abweisung eines von ihm am 06.09.2007 eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz reiste der Beschwerdeführer am 16.04.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

Seit dem 28.10.2009 ist der Beschwerdeführer durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Zeitraum von 17.08.2011 bis 18.08.2013 war dieser Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen als Studierender.

Am 20.08.2014 schloss er vor einem österreichischen Standesamt die Ehe mit einer damals in Österreich niedergelassen gewesenen französischen Staatsbürgerin. Am 03.06.2015 wurde ihm von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit Gültigkeit von 03.06.2015 bis 03.06.2020 ausgestellt.

Im März 2016 verzog die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers nach Frankreich und brach in der Folge den Kontakt zum Beschwerdeführer ab. Am 15.02.2017 erfolgte die Einleitung eines Scheidungsverfahrens auf Initiative des Beschwerdeführers.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 06.09.2018 wurde die kinderlos gebliebene Ehe aus alleinigem Verschulden der Ehefrau des Beschwerdeführers geschieden. Darüber informierte der Beschwerdeführer die zuständige Niederlassungsbehörde im März 2019.

Am 29.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus", über welchen bis dato seitens der zuständigen NAG-Behörde noch nicht entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen 10.09.2015 bis 31.07.2018, 08.10.2018 bis 04.12.2018, 04.03.2019 bis 14.01.2020, 12.05.2020 bis 10.07.2020, 13.07.2020 bis 04.09.2020 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt; seit dem 20.10.2020 liegt ein laufendes Arbeitsverhältnis vor. In den Zeiträumen 01.08.2018 bis 03.10.2018, 05.12.2018 bis 18.02.2019, 19.02.2019 bis 03.03.2019, 16.01.2020 bis 11.05.2020 sowie 14.09.2020 bis 19.10.2020 wurde vom Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen.

In Österreich verfügt der geschiedene und kinderlose Beschwerdeführer über einen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, ist gesund und selbsterhaltungsfähig. Dieser bewohnt eine Mietwohnung mit einer Fläche von 50 m2 und ist sozialversichert.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 11.06.2015 war der Beschwerdeführer wegen § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden, welche ihm unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden ist. Diese Verurteilung ist zwischenzeitlich getilgt. Weitere (verwaltungs-)strafrechtliche Verurteilungen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, und der Gerichtsakten. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen die Beschwerde nicht entgegentritt in Zusammenschau mit seinem im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden kosovarischen Reisepass. Die Aufenthaltsbewilligungen als Studierender, die Aufenthaltskarte und der Zweckänderungsantrag sind im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem vorgelegten Mietvertrag.

Das Scheidungsurteil liegt vor. Diesem lässt sich in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers entnehmen, dass die Ehe kinderlos geblieben ist, dass die Ehegattin im März 2016 aus dem Bundesgebiet nach Frankreich verzog, den Kontakt mit dem Beschwerdeführer in der Folge abgebrochen hat und die Ehe in Stattgabe der Ehescheidungsklage des Beschwerdeführers aus alleinigem Verschulden der Ehegattin geschieden wurde.

Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, die aufrechte Versicherung und die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug und den vorgelegten Einkommensnachweisen. Seine Deutschkenntnisse sind aufgrund seiner mehr als zehnjährigen legalen Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit glaubhaft.

Die Feststellungen über den Freundeskreis des Beschwerdeführers in Österreich folgen seinen Angaben. Seine Wohnverhältnisse folgen dem vorgelegten unbefristeten Mietvertrag.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister. Dessen im Verwaltungsakt dokumentierte Verurteilung wegen § 224a StGB ist zwischenzeitlich getilgt. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten.

Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nicht zutage getreten. Da er seit 2015 (mit zeitweiligen Unterbrechungen) in Beschäftigungsverhältnissen steht, ist ersichtlich, dass er arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).

§ 55 NAG lautet:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).

Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.
Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger
iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt. Die Erteilung des vom Beschwerdeführer angestrebten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Verfahren vor dem BFA unterbleibt.

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt auf Grund seiner Ehe mit einem freizügigkeitsberechtigten französischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ein Härtefall vorliege, zumal ihm ein Festhalten an der Ehe infolge des Wegzugs seiner Ehegattin nach Frankreich nicht zumutbar gewesen wäre, ist festzuhalten, dass ein besonderer Härtefall mit dem bloßen Hinweis auf ein – sei es auch ausschließliches – Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt wird (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292, zum Vorbringen, dass die geschiedene Frau des Revisionswerbers einen Freund gehabt habe, woran die Ehe ohne Verschulden des Revisionswerbers gescheitert sei; vgl. auch VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 14, wo der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts teilte, dass der „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund deren die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts erforderlich wäre).

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs. 3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im
Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 09.09.2014, 2013/22/0247; 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein gesunder Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, hält sich seit Herbst 2009 durchgehend in Österreich auf und ist unbescholten. Der Beschwerdeführer ist geschieden, kinderlos und führt kein Familienleben in Österreich. Im Rahmen des Privatlebens und des Integrationsgrads des Beschwerdeführers ist neben seinen Deutschkenntnissen insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2015 überwiegend selbsterhaltungsfähig und sozialversichert gewesen ist. Aktuell liegt ein Beschäftigungsverhältnis und eine Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Person vor. Im Rahmen seines Privatlebens ist auch sein Freundeskreis im Inland zu berücksichtigen. Insofern kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich gar nicht zur sozialen und beruflichen Integration genutzt hätte. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung mit einer Fläche von 50 m2, sohin eine ortsübliche Unterkunft, und ist im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses sozialversichert.

Es ist nicht zu erkennen, dass ein weiterer Aufenthalt des unbescholtenen Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 wegen eines Urkundendeliktes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, welche zwischenzeitlich getilgt ist. Weitere Verstöße gegen (verwaltungs-)strafrechtliche Bestimmungen in Österreich oder anderen Staaten sind nicht aktenkundig.

Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich zur sozialen und beruflichen Integration genutzt. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet – ungeachtet der nicht festzustellenden Gefahr einer von seinem Aufenthalt ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit – jene an seiner Ausweisung. Deren Ausspruch bedeutete daher eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK.

Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem Beschwerdeführer gewährten Durchsetzungsaufschubs. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig familiäre Interessen Interessenabwägung private Interessen Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2238050.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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