TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/8 W137 2220644-1

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Entscheidungsdatum

08.02.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch


W137 2220644-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom „12.06.2019“, Zahl: 1221548700/190580785, und die Anhaltung in Schubhaft von 13.06.2019 bis 04.07.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 13.06.2019 bis 04.07.2019 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bulgarien. Er wurde am 27.03.2019 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen wurde. Dabei gab er an, sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Österreich aufzuhalten. Er habe bisher keine Arbeit gefunden, verfüge über kein regelmäßiges Einkommen und sei nicht krankenversichert. Er sei ledig; seine Familie lebe in Bulgarien.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 28.03.2019 wurde er gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Zudem wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zum Zwecke der selbständigen Ausreise erteilt. Diese Entscheidung erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

3. Am 10.06.2019 wurde er erneut in Wien festgenommen. Bei seiner Einvernahme am folgenden Tag erklärte er, seit zwei Monaten in Österreich zu sein und von der Caritas unterstützt zu werden. Er sei mittellos und verlange einen Anwalt.

Mit Bescheid vom 11.06.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies insbesondere mit der mangelhaften Mitwirkung im Verfahren, der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der gänzlich fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Unterschriftsleistung auf dem Übernahmeprotokoll wurde von ihm verweigert.

4. Da in weiterer Folge vom Bundesamt festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2019 nach Bratislava ausgereist war, wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom „12.06.2019“ (in der unterschriebenen Fassung im Akt handschriftlich verändert auf 13.06.2019) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde unter Verweis auf mehrere Anzeigen innerhalb der letzten vier Monate ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Darüber hinaus wirke er am Verfahren nicht mit und verfüge über keinerlei soziale Verankerung im Bundesgebiet. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2019 persönlich zugestellt; er verweigerte erneut die Unterschrift auf dem Übernahmeprotokoll.

Später wurde dem Bundesamt bekannt gegeben, dass sich der Reisepass des Beschwerdeführers in einem Wiener Spital befinde. Tatsächlich konnte dort ein bulgarischer Personalausweis („Identity Card“) sichergestellt werden.

5. Mit Bescheid vom 14.06.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und diesbezüglich kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt.

Am 26.06.2019 erfolgte eine Buchungsanfrage des Bundesamtes bezüglich einer begleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat.

6. Mit Schreiben vom 28.06.2019 übermittelte die im Spruch angeführte bevollmächtigte Vertreterin dem Bundesamt eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Ausweisung durch die Ausreise am 29.05.2019 nach Bratislava „konsumiert“ habe, weshalb er sich nunmehr legal seit weniger als einem Monat im Bundesgebiet aufhalte. Er müsse daher auch weder einen gesicherten Unterhalt noch eine Krankenversicherung vorweisen.

Darüber hinaus sei die Begründung der Fluchtgefahr nicht hinreichend nachvollziehbar und sei vor Anordnung der Schubhaft auch kein Verfahren zum Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig gewesen. Überdies liege ein „Reisepass“ vor und sei das Aufenthaltsverbot bereits seit 14.06.2019 durchsetzbar, weshalb einer Abschiebung des Beschwerdeführers nichts mehr im Wege stehe. Die Schubhaft sei auch aus diesem Grund jedenfalls rechtswidrig. Allenfalls hätte mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.
Beantragt werde daher a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; c) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen; d) die Behörde zum Ersatz der Aufwendungen zu verpflichten.

7. Das Bundesamt legte am 28.06.2019 den Verfahrensakt vor. Hingewiesen wird im Rahmen einer Stellungnahme (vom 01.07.2019) insbesondere auf das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.06.2019 sowie die gänzlich fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet. Die Abschiebung sei für 09.07.2019 geplant.

Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen; sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 04.07.2019, GZ W137 2220644-1/7E, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 09.07.2019 erfolgte die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers.

9. Mit Schriftsatz vom 12.07.2019 hat der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Beschwerde gegen das mit Bescheid vom 14.06.2019 erlassene Aufenthaltsverbot, erhoben. Mit Beschluss vom 19.07.2019, G314 2221228-1/4E, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid aufgrund gravierender Ermittlungslücken aufgehoben und an die Behörde zur allfälligen neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bulgarien. Er verfügt über einen gültigen bulgarischen Personalausweis. Er wurde im März 2019 rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Am 29.05.2019 reiste er nach Bratislava, kehrte aber binnen (maximal) weniger Tage wieder in das Bundesgebiet zurück. Am 14.06.2019 wurde erstinstanzlich ein Aufenthaltsverbot (befristet für 3 Jahre) gegen den Beschwerdeführer erlassen. Gegen dieses wurde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches den Bescheid am 19.07.2019 aufgrund gravierender Ermittlungslücken aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen hat.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 mehrfach wegen Vermögens-, Gewalt- und Suchtmitteldelikten angezeigt. Strafrechtliche Anklagen oder Verurteilungen sind bis zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat vor Anordnung der Schubhaft gegenüber dem Bundesamt falsche Angaben gemacht, seine Mitwirkung am Verfahren verweigert und ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist mittellos. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft sowie über keine familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er konnte das Bestehen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht belegen.

Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

Von einer tatsächlichen Möglichkeit einer Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen konnte zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung ausgegangen werden. Die begleitete Abschiebung ist am 09.07.2019 auch tatsächlich erfolgt.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Es gab keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1221548700/190580785 (Schubhaft), den Bescheiden des BFA vom 28.03.2019 (Ausweisung) und 14.06.2019 (Aufenthaltsverbot) und den damit zusammenhängenden Belegen (Übernahmebestätigungen, etc.) sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2221228-1 (Aufenthaltsverbot). An der bulgarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen gültigen bulgarischen Personalausweis.

Unstrittig sind die Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung vom März 2019, deren Konsumation durch die kurzfristige Ausreise nach Bratislava sowie die Feststellungen zum erstinstanzlich erlassenen (und zweitinstanzlich aufgehobenen) Aufenthaltsverbot.

1.2. Die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer sind aktenkundig und werden im Übrigen auch nicht bestritten. Ebenso unstrittig ist die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung.

1.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.06.2019 gab der Beschwerdeführer an, seit „zwei Monaten in Österreich“ zu sein und verschwieg die kurzfristige Ausreise nach Bratislava. Zudem trug er bei seiner Festnahme kein Personaldokument bei sich und verschwieg, dass sich dieses in einem Wiener Spital befand. Diese Information wurde dem Bundesamt (nachweislich) erst am 12.06.2019 seitens seiner Vertreterin bekannt gegeben. Die Einvernahme musste aufgrund der vom Beschwerdeführer verweigerten Mitwirkung schließlich abgebrochen werden und weigerte er sich zudem, das Protokoll zu unterzeichnen.

1.4. Die Feststellungen zur fehlenden legalen Beschäftigung, dem Fehlen familiärer und sozialer Bindungen sowie dem Fehlen jeglicher finanzieller Mittel und einer gesicherten Unterkunft ergeben sich aus der Aktenlage und werden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Aus der Aktenlage, insbesondere der Mittellosigkeit und der fehlenden Meldeadresse, ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in einer für die Inanspruchnahme der Freizügigkeit hinreichende Existenzsicherung verfügt. Er konnte auch keine ernsthaften Bestrebungen der Arbeitssuche belegen oder auch nur glaubhaft machen. Da er sich bereits nachweislich im Februar 2019 in Österreich und danach (nach eigenen Angaben) nicht mehr in Bulgarien aufgehalten hat, war im Juni 2019 auch die 3-monatige (auflagenfreie) Aufenthaltsfreiheit überschritten. Die ungeachtet dessen bestehenden melderechtlichen Verpflichtungen wurden nachweislich nicht eingehalten.

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus seinem Verhalten bei den bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren und dem Verschweigen für die Behörde wesentlicher Informationen.

1.5. Angesichts der engen Kooperation mit Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bestanden zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keine Zweifel, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich möglich ist und binnen vergleichsweise kurzer Zeit erfolgen kann. Die für den 09.07.2019 gebuchte begleitete Abschiebung konnte auch planmäßig durchgeführt werden.

1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2.3 wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2019 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Weigerung des Beschwerdeführers am Verfahren mitzuwirken, der Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften sowie dem Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet und stützte sich dabei auf die Ziffern 1, 8 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG.

Die belangte Behörde erachtet § 76 Abs. 3 FPG Ziffer 1 zutreffend als erfüllt, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte, die Einvernahme schließlich aufgrund seiner verweigernden Haltung beendet werden musste und er zudem seine Unterschrift auf dem Protokoll verweigerte.

Da es der Beschwerdeführer trotz mehrmonatigem Aufenthalt im Bundesgebiet unterlassen hat, eine Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a MeldeG einzuholen und sich bei einer Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden, hat er seine Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG verletzt, wodurch auch Ziffer 8 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt war.

Die Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und stellte hierbei richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz verfügt, auf der Straße lebt, keiner legalen Beschäftigung nachgeht, mittellos ist und auch sonst über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Solche wurden auch nicht in der Beschwerde behauptet.

3.3. Die Behörde geht, aufgrund des unkooperativen und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde sowie der Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflichten auch richtigerweise von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers und einem besonderen Interesse des Staates an der Sicherstellung der Abschiebung aus.

3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.5. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch sein unstrittiges Verhalten gegenüber der Behörde sowie der Missachtung von Rechtsvorschriften als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.6. Das Bundesamt konnte aufgrund der engen Kooperation innerhalb der Union zudem davon ausgehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien nicht nur in zumutbarer Frist, sondern sehr rasch (in wenigen Wochen) erfolgen kann. Tatsächlich konnte diese binnen eines Monats realisiert werden. Die spätere Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (das nicht Rechtsgrundlage der Abschiebung war) ist ohne Relevanz für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Die Abschiebung selbst wurde vom Beschwerdeführer – trotz Bestehens eines Vertretungsverhältnisses in Österreich - nicht angefochten. Dies, obwohl der bevollmächtigte Vertreter eine entsprechende Behauptung in der Beschwerde aufgestellt hat.

3.7. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 13.06.2019 bis zum 04.07.2019 abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Feststellungen ergaben sich, wie oben ausgeführt, aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie der unstrittigen Aktenlage.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Beschwerde enthält überdies auch keine weiteren Ausführungen, welche Sachverhaltselemente aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei in gegenständlichem Erkenntnis, sowie im vorangegangenen Erkenntnis über die Fortsetzung der Schubhaft vom 04.07.2019, GZ W137 2220644-1/7E, Anspruch auf Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Kostenersatz Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht Obsiegen öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W137.2220644.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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