TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/8 W195 2226816-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2021
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Entscheidungsdatum

08.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §129
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WiEReG §10a

Spruch


W195 2226816-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX , geboren am XXXX , als Begünstigte der XXXX , sowie der Frau XXXX , geboren am XXXX , als Stifterin und Begünstigte der XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen als zuständige Behörde I. Instanz vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom XXXX stellten XXXX (Beschwerdeführerin 1, BF°1) und XXXX (Beschwerdeführerin 2, BF°2) beim Bundesministerium für Finanzen als zuständige Registerbehörde gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (in Folge kurz WiEReG), den Antrag auf Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG, da die Daten über die Beschwerdeführerinnen in Auszügen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer für die XXXX nicht mehr angezeigt werden sollten. Die BF 1 sei Begünstigte der XXXX , mit Sitz in XXXX und der Geschäftsanschrift XXXX (in der Folge XXXX ). Die BF°1 sei in der Vergangenheit Opfer einer Straftat geworden, da in ihre Privatwohnung eingebrochen worden sei und unter anderem sämtlicher Familienschmuck gestohlen worden sei. Die BF°1 habe daher ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a Abs. 2 WiEReG auf Grund der Tatsache, dass sie bereits in der Vergangenheit Opfer einer Straftat geworden sei. Die BF°2 sei die Mutter der Erstantragstellerin, somit eine nahe Angehörige gemäß § 10a Abs. 2 WiEReG und habe auch sie ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht aus den genannten Gründen. Sie fürchte sich selbst Opfer einer Straftat zu werden, auch in Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter sowie in Bezug auf den Umstand, dass sie verwitwet sei.

I.2. Daraufhin informierte das BMF als Registerbehörde die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom XXXX über die vorübergehende Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a Abs. 3 WiEReG 2018, da der Antrag nicht offenkundig unbegründet eingebracht worden sei.

I.2. Mit Bescheid vom XXXX wies das BMF als Registerbehörde den Antrag auf Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gemäß § 10a WiEReG für die BF°1 als Begünstigte sowie für die BF°2 als Stifterin und Begünstigte der XXXX gemäß § 10a Abs. 3 WiEReG ab und hob die Verfügung der Einschränkung der Einsicht auf. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der durchschnittliche wirtschaftliche Eigentümer in vergleichbarer Position eine generell abstrakte Rechtsfigur sei, durch die berücksichtigt werden sollte, dass eine gewisse gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung naturgemäß Risiken mit sich bringe und daher Tatsachen vorliegen müssten, die eben typischerweise nicht bei einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümer in vergleichbarer Position vorliegen würden. Bei der dargelegten Straftat handle es sich um einen Einbruchdiebstahl gemäß § 129 StGB und sei dieser nicht geeignet eine Gefährdung im Hinblick auf die in § 10a Abs. 2 Z 1 bis 4 WiEReG taxativ aufgezählten Straftaten zu begründen. Der Einbruchsdiebstahl begründe somit kein überwiegend schutzwürdiges Interesse der Antragstellerinnen. Sollte zumindest ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden können, so bestehe die Möglichkeit der Beantragung einer Auskunftssperre gemäß Meldegesetz. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre enthalte der Auszug anstelle der Angaben der Wohnsitze, nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befinde.

I.3. Gegen den abweisenden Bescheid des Antrages richtet sich die von den Beschwerdeführerinnen gegenständlich erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass auf Grund der Formulierung des § 10a Abs. 2 WiEReG jedenfalls dann ein unverhältnismäßiges Risiko vorliege, wenn es in der Vergangenheit bereits zu Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige gekommen sei. Es sei dann in diesem Fall nicht erforderlich, dass „aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht“. Somit sei es gesetzlich geboten, dass bei Vorliegen einer Straftat in der Vergangenheit die Beschränkung der Einsicht bewilligt werde. Das Gesetz spreche an der Stelle allgemein von „Straftaten“ und stelle keine weiteren Anforderungen auf. Im Unterschied zu den in Abs. 1 explizit aufgezählten Straftaten sei hier aber erforderlich, dass diese Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht worden seien. Nicht erforderlich sei es daher, dass es sich bei den begangenen Straftaten, um eine besonders schwere Straftat gemäß § 10a Abs. 2 Z 1 bis 4 WiEReG handle, da sonst die Erwähnung bereits verübter Straftaten unter Umständen sinnlos wäre. Das Gesetz fordere auch keine Prüfung der „Geeignetheit“ dieser Straftaten in Bezug auf ein Risiko, Opfer der aufgezählten Straftaten zu werden. Die Registerbehörde verkenne die gesetzliche Grundlage und in der Begründung für die Ablehnung werde ausgeführt, dass ein Einbruchsdiebstahl gemäß § 129 StGB nicht geeignet sei eine aufgezählte Straftat zu begründen. Ergänzend ist auszuführen, dass § 10a WiEReG den Zweck verfolge, wirtschaftliche Eigentümer präventiv vor Straftaten zu schützen. Der Gesetzgeber habe folglich erkannt und entsprechend berücksichtigt, dass das Register an sich zu einer erhöhten Gefährdungslage von wirtschaftlichen Eigentümern führen könne. Der § 10a WiEReG wäge somit die Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem öffentlichen Interesse an einem vollständig einsehbaren Registerstand ab. Es sei auch zu erwähnen, dass die Bewilligung des Antrages nicht zu einer Befreiung des Eintrages in das Register führe, sondern nur die Einsicht eingeschränkt werde und in keiner Weise die Funktionsfähigkeit des Registers beeinträchtige. Darüber hinaus erfolge durch die mit 10.01.2020 ermöglichte öffentliche Einsicht ein gravierender Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz. Das Risiko liege primär in der Möglichkeit der Identifizierung der Person sowie der damit verbundenen Zuordnung zu einem (vermögenden Rechtsträger). Dass die genaue Adresse nicht sichtbar sein werde, sei dabei nur eine geringfügige Entschärfung, zumal eine Adresse auch anderweitig ermittelbar sei. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang kein öffentliches Interesse an diesen Daten erkennbar, das gegenüber dem persönlichen Grundrecht auf Datenschutz höher einzustufen wäre: Es erfordere die zukünftige öffentliche Einsicht bei einer Interessensabwägung noch stärker die Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer in den Blick zu nehmen. Andererseits wäre bereits die zugrundeliegende Bestimmung des WiEReG als Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit c Datenschutzgrundverordnung untauglich, da sie nicht mit den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 3 DSGVO vereinbar sei. Darüber hinaus seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden, da die Registerbehörde es rechtswidriger Weise unterlassen habe eine ausreichende Begründung des Bescheids vorzunehmen.

I.4. Die ursprünglich für den XXXX anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in Folge der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie auf den XXXX verschoben. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der belangten Behörde, der BF°1 (die BF°2, wohnhaft in XXXX , wurde wegen hohen Alters und Risikos wegen der COVID-19-Pandemie entschuldigt) sowie der rechtsfreundlichen Vertretung der BF eine mündliche Verhandlung durch.

Im Zuge dieser Verhandlung stellten die Verfahrensparteien ihre bisherigen Standpunkte klar; eingangs präzisierten die BF ihr Vorbringen – zusammengefasst - dahingehend, dass das Register ursprünglich Antigeldwäsche-Bestimmungen verfolge. Durch die öffentliche Einsicht, die seit Anfang des Jahres möglich sei, sei diese Zielsetzung nun aber etwas verschwommen, weil jedermann grundlos Einsicht in das Register nehmen könne. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass die Einsicht in das Register mit schwerwiegenden Folgen für die eingetragenen Personen verbunden sein kann und sieht deshalb die Möglichkeit eines Antrages für die beschränkte Einsicht gem. §10a WIEReG vor. Diese Möglichkeit gäbe es, wenn ein erhöhtes Risiko bestehe, Opfer von bestimmten Straftaten zu werden. Das Gesetz sehe im § 10a Abs. 2 leg.cit. ausdrücklich vor, dass ein Risiko dann als unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn in der Vergangenheit bereits eine Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt wurde. Es handle sich dabei um eine gesetzliche Vermutung. Die BF°1 sei Opfer eines – bisher ungeklärten - Einbruchsdiebstahls geworden. Zu diesem Zeitpunkt wäre sie zum Glück nicht zu Hause gewesen. Sie gehe jedoch davon aus, dass sie gezielt ausspioniert und beobachtet wurde. Der Schock des Einbruchs und die Verletzung der Privatsphäre habe bei der BF°1, neben dem Verlust des gesamten Familienschmuckes, zudem zu einer erheblichen Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands geführt. Seit dem Einbruch leben die BF in großer Sorge, dass es zu einer neuerlichen Straftat kommen könnte. Die BF leben bewusst sehr zurückgezogen, um sich nicht als vermögende Personen in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dadurch soll das Risiko einer erneuten Straftat vermindert werden. Der Eintrag in das Register bedeute für die BF einen Verlust dieser Autonomie. Sie würden in ein öffentliches Register eingetragen und wären somit einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Dies zeige sich durch die bereits in der Vergangenheit passierte Straftat.

Die BF°2 sei bereits auf Grund ihres hohen Alters ( XXXX geboren) einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, etwa Opfer eines Betruges, etwa durch „Neffentricks“, zu werden. Hinzu komme nun die öffentliche Einsicht. Die öffentliche Einsicht sei auch deshalb problematisch, weil nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass die Privatstiftung und somit die wirtschaftlichen Eigentümer auf Grund des geführten Namens XXXX in das Interesse radikaler Bewegungen geraten könnte. Es sei auf den Erwägungsgrund 30 der 5. Geldwäsche-Richtlinie zu verweisen. Zudem komme, dass das Gesetz noch relativ neu ist und daher noch keine Erfahrungen damit bestünden, ob und wie das Register für kriminelle Zwecke missbraucht werden könne oder werde. Die Schwelle der Antragstellung und der sich daraus ergebenden Bewilligung dürfe also gerade zu Beginn nicht unerreichbar hoch angesetzt werden. Auch in Anbetracht des Grundrechts auf Datenschutz und der Anforderungen der DSG-VO müsse eine Interessensabwägung vorgenommen werden. Das Interesse der Öffentlichkeit an vollständig einsehbaren Daten könne nicht schwerer wiegen, als das Interesse der BF, die bereits Opfer einer Straftat waren. Ohne Interessensabwägung, ohne Einzelfallbetrachtung, sei eine uneingeschränkte Einsicht unverhältnismäßig. Der Antrag nach §10a WieReG sei von der Behörde in Verkennung dieser Rechtslage abgelehnt worden. Bei Vorliegen einer Straftat in der Vergangenheit wäre eine Einschränkung vorzunehmen. Der Einbruchsdiebstahl sei eine geeignete Straftat im Sinne des §10a WiEReG. Es handle sich um eine Vermögensstraftat, die massiv in die Privatsphäre der Betroffenen eingreife. Vermögende Personen seien üblicherweise einem erhöhten Risiko von Vermögensstraftaten ausgesetzt. Vermögensstraftaten zählen zu den Straftaten, die in §10a WieReG aufgezählt sind, somit sei auch ein Einbruchsdiebstahl eine geeignete Straftat. Davon abgesehen fordere das Gesetz keine besonderen Anforderungen oder eine Geeignetheitsbeurteilung. Die Erläuterungen zum Gesetz würden keine Aufschlüsse darüber geben, welche Straftaten in der Vergangenheit als geeignet notwendig wären. Die Behörde habe nicht begründet, warum die vorliegende Straftat nicht geeignet sei, sondern habe dies lediglich festgestellt. Dem Antrag der BF hätte stattgegeben werden müssen.

Diesen Argumenten widersprach die belangte Behörde: Gem. § 10a WiEReG Abs. 1 sei eine Interessensabwägung vorzunehmen. Nur wenn im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers vorlägen, sei die Einschränkung vorzuziehen. Solche Interessen setzen gemäß Absatz 2 voraus, dass ein unverhältnismäßiges Risiko bestehe, Opfer einer der in Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 WiEReG genannten Straftaten zu werden. Diese Straftaten wären solche, die sich gegen die Person des wirtschaftlichen Eigentümers richten. Es handle sich hierbei um den Betrug, gem. §§ 146-148 StGB, bei dem das Opfer getäuscht werde, sowie einer Entführung des Opfers gemäß § 102 oder einer Erpressung gem. § 144 und § 145 StGB, sowie um eine strafbare Handlung gegen Leib oder Leben oder einer Nötigung oder einer gefährlichen Drohung. Im Gesetz werde weiter ausgeführt, dass, wenn eine Straftat in der Vergangenheit begangen wurde, dies als Indiz zu werten sei, dass eine erhöhte Gefahr für den wirtschaftlichen Eigentümer bestehe, Opfer eines der genannten Delikte zu werden. Es stelle sich berechtigterweise die Frage, wie der hier verwendete Begriff „Straftat“ zu interpretieren sei. Würde man davon ausgehen, dass jegliche Straftat im Sinne des StGB und anderer Strafgesetze geeignet sei, eine solche Gefahr zu begründen, würde dies zu einer extrem weitreichenden Möglichkeit der Einschränkung der Einsicht führen. Im Sinne einer teleologischen Interpretation werde man daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Begriff „Straftat“ nur die in Z 1 bis Z 4 genannten Straftaten umfasse. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2018 rund 400.000 Straftaten ausweise, von denen rund 60.000 auf den Themenkomplex Diebstähle durch Einbruch oder mit Waffengewalt zurückzuführen sind.

Zu beachten sei auch, dass es sich beim § 10a WiEReG um eine Umsetzung des Art. 30 Absatz°9 der Richtlinie EU 2015/849, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, handle. Es sei daher auf eine richtlinienkonforme Interpretation zu achten. Dieser Absatz°9 sieht eine Einschränkung der Einsicht nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen, nach nationalem Rechts festzulegenden Umständen, die den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko im Hinblick auf die in § 10 a Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 genannten Straftaten aussetzen würde, vor. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation müsse daher der Begriff Straftat eng ausgelegt werden, da man ansonsten zu einer richtlinienwidrigen Umsetzung in §°10a WiEReG kommen würde. Im Sinne dieser Auslegung würde beispielsweise eine Entführung in der Vergangenheit darauf hindeuten, dass sich gerade das Risiko Opfer einer der genannten Straftaten zu werden, bereits verwirklicht habe und daher jedenfalls auch davon auszugehen sei, dass ein solches Risiko unverhältnismäßig wäre. Bei anderen als in Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 genannten Delikten könne davon nicht ausgegangen werden. Bei der öffentlichen Einsicht könnten die wirtschaftlichen Eigentümer nur dann abgefragt werden, wenn die genaue Stammzahl, d.h. Firmenbuchnummer oder der genaue Wortlaut des Namens des Rechtsträgers bekannt sei. Zudem würden bei der öffentlichen Einsicht Zahlungsdaten erfasst werden, weswegen diese nicht anonym sei. Eine Gefährdung könne daher typischerweise am ehesten bei Vermögen auftreten, die gemeinhin bekannt sind, etwa bei in der Öffentlichkeit stehenden Unternehmen, mit einem hohen Bekanntheitsgrad und einem hohen nach außen hin wahrgenommenen Vermögen. Ein solcher Status sei im Verfahren nicht vorgebracht worden, weswegen auch aus diesem Grund keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen vorlägen, weswegen die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgehe.

Vom VP nachgefragt, wie die BF die taxative Aufzählung in den Ziffern 1 bis 4 bewerten würde und ob die Argumentation der BF hinsichtlich Vermögensdelikte nicht letztlich zu einer generellen Ausnahme im Sinne des §10a WiEReG führen würde, meinte die BF, dass statistische Daten nicht weiterhelfen würden, weil nicht jeder, der Opfer einer Vermögensstraftat wurde, und somit Teil dieser Statistik ist, auch zugleich wirtschaftlicher Eigentümer sei. Nur weil möglicherweise einer erhöhten Anzahl von Personen eine Einschränkung zu bewilligen wäre, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Vermögensstraftat, wie ein Einbruchsdiebstahl, nicht ausreichend sei. Bei den Vermögensstraftaten wäre auch zu differenzieren, es wäre etwa ein Einbruchsdiebstahl nicht mit einem Diebstahl auf der Straße zu vergleichen. Ein Einbruchsdiebstahl zeichne sich durch einen besonderen Unrechtsgehalt aus, weil es zu einem massiven Eingriff in die Privatsphäre komme. Aus den taxativen Straftaten, die in §10a Absatz 2 aufgezählt sind, wäre nicht ableitbar, dass die in Absatz 2 später genannte Straftat nur eine solche der Ziffer 1 bis 4 sein kann. Es wäre geradezu absurd, denke man beispielsweise an den aufgezählten Mord: hier komme jede Einschränkung der Einsicht zu spät, und eine Antragstellung sei gar nicht mehr möglich (abgesehen von den Angehörigen). Die taxative Aufzählung sage auch noch nichts darüber aus, wie der Weg zum erhöhten Risiko einer solchen Straftat anzunehmen sei. Auch andere Straftaten könnten geeignet sein, um im Hinblick auf die taxativ aufgezählten Straftaten ein erhöhtes Risiko zu zeigen. Dies stünde auch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinien. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass das geforderte Risiko als unverhältnismäßig anzusehen sei, wenn insbesondere Straftaten in der Vergangenheit passiert wären. Es werden keine weiteren Anforderungen an diese Straftat gestellt.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass zu dem genannten „Ist“ in der taxativen Aufzählung diesbezüglich erhöhte Anforderungen an die Interpretation des Begriffs „Straftat“ zu stellen sei, um eine richtlinienkonforme Interpretation zu ermöglichen. Es sei zu bedenken, dass die Bestimmung lautet: Wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer auf Grund von Tatsachen deutlich höher erscheint, und dieser Begriff Straftat kann sich nur auf die Ziffern 1 bis 4 beziehen, weil es genau um die Eintrittswahrscheinlichkeit der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Straftaten handle. Daher müsse auch die 2. Nennung des Begriffs Straftaten im weiteren Satzteil auch im Sinne der Ziffern 1 bis 4 verstanden werden, denn es soll ja genau die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat im Sinne der Ziffern 1 bis 4 untersucht werden und der vom Gesetzgeber zweimal verwendete Begriff Straftat sollte beide Male dieselbe Bedeutung haben.

Dieser Ansicht widersprach die Vertreterin der BF dahingehend, dass sich dies nicht daraus ableiten ließe. Die zweite Nennung von Straftaten müsse sich nicht zwingend auf die Straftaten nach Ziffer 1 bis 4 beziehen.

Die belangte Behörde replizierte hinsichtlich des konkreten Einzelfalles, dass das Delikt des Einbruchs ein Delikt sei, bei dem die Täter oftmals das Objekt auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten auswählten. Es sei daher unabhängig von einem Eintrag in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, zumal in der öffentlichen Einsicht keine Adressen ersichtlich seien und überdies im gegenständlichen Fall bei dem Register-Auszug der XXXX die Adresse der beiden Antragstellerinnen nicht sichtbar sei, auf Grund einer Auskunftssperre gemäß Meldegesetz, dies für alle Verpflichteten und für alle Behörden.

Die Vertreterin der BF bestätigte, dass man zufällig auf Grund von örtlichen Gegebenheiten Opfer eines Einbruchsdiebstahls werden könne, das müsse jedoch nicht sein. Es könnte genauso gut sein, dass die Person gezielt im Vorfeld ausgeforscht werde. Im gegenständlichen Fall ging die BF von einer solchen gezielten Ausforschung aus. Dass die Adresse nicht sichtbar sei, auf Grund einer beschränkten Auskunft nach Meldegesetz, hieße noch nicht, dass es kein Risiko gäbe. Die Einsichtnahme in das Register ermögliche die „In-Bezugssetzung“ von vermögenden Personen/wirtschaftlichen Eigentümern zu einem Rechtsträger. Darin sei das primäre Risiko zu sehen und nicht nur in einer möglichen Sichtbarkeit der Adressen.

In weiterer Folge wurde die belangte Behörde vom VR befragt, ob im Hinblick auf die Zielsetzungen der EU-Richtlinie zur Vermeidung und Erschwerung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Menschen oder Personengruppen, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreiben, nicht auch genügend kriminelle Energie aufbringen würden, bewusst Tatbestände, die den Z 1 bis 4 entsprechen, vorzuschützen, damit sie eine Ausnahme im Sinne des § 10a WiEReG erlangen. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass Personen, die Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung betreiben, bewusst versuchen im Hintergrund zu bleiben. Gerade diese Personen würden daher keinesfalls einen Antrag an die Registerbehörde stellen, um eine Einschränkung der Einsicht zu erlangen, da sich die Registerbehörde ja dann konkret mit dem Einzelfall auseinandersetzen würde und die Registerbehörde auch verpflichtet sei, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäsche-Meldestelle gemäß § 18 Absatz 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz abzugeben. Daher bestünde für die potentiellen Täter die hohe Gefahr, dass im Falle eines solchen Antrages Ermittlungen der Geldwäsche-Meldestelle ausgelöst werden würden. Es sei nicht anzunehmen, dass bewusst Tatbestände, die den Ziffern 1 bis 4 entsprechen, herbeigeführt oder vorgeschützt werden, um eine Einschränkung im Register gewährt zu bekommen. Dies auch unter dem Aspekt, dass diese Einschränkung nicht für Behörden und nicht für Kredit- und Finanzinstitute, sowie Notare, gelten würde.

Nachgefragt betonte die belangte Behörde, dass die Registerbehörde nicht automatisch bei Antragstellungen gemäß § 10a WiEReG Verdachtsmeldungen an die Geldwäsche-Meldestelle richte, sondern dürfe dies nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des §°16 Absatz 1 FM-GWG erfolgen.

Näher befragt zu der vorgesehenen Art der Erhebung von Zahlungsdaten führte die belangte Behörde aus, dass die 5. Geldwäsche-Richtlinie eine öffentliche Einsicht ohne Erfassung jeglicher Daten des Einsichtnehmenden vorsähe. In Österreich wurde für die öffentliche Einsicht ein Entgelt vorgesehen, das vorab im Wege einer Online-Überweisung zu begleichen sei. Dies bedeute, dass jemand, der Einsicht nehmen möchte, zunächst einmal die Firmenbuchnummer eingeben müsse; danach könne man die Daten für die Belegerstellung eingeben und eine E-Mailadresse, wobei nur die Eingabe der E-Mailadresse verpflichtend sei. Wenn der Einsichtnehmende danach weiterklicke, würde er zu einem Zahlungsdienstleister weitergeleitet und eine Bezahlung mittels Kreditkarte oder EPS-Überweisung ermöglicht werden. Der Zahlungsdienstleister speichere diese Daten und übermittle diese an das Abfragesystem, das in weiterer Folge den Auszug an die genannte E-Mailadresse weiterleite. Die belangte Behörde betonte, dass die 5. Geldwäscherichtlinie eine grundsätzliche Öffentlichkeit der Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorschreibe, um durch die öffentliche Einsicht eine Überprüfung der Daten durch die Öffentlichkeit sicherzustellen, in dem Sinne, dass angenommen werde, dass Rechtsträger es nicht wagen würden, unrichtige Daten an das Register zu übermitteln, wenn diese für jedermann einsichtig wären. Auch die Möglichkeit der Einschränkung der Einsicht sei nur ein Wahlrecht der Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass das Grundkonzept der 5. Geldwäscherichtlinie eine öffentliche Einsicht vorsähe, ohne eine Möglichkeit, diese einzuschränken. Eine solche Möglichkeit bestehe daher nur, wenn ein Mitgliedsstaat dieses Wahlrecht in Anspruch nähme, so wie dies Österreich mit § 10a WiEReG getan habe, was ebenso für eine restriktive Auslegung spräche.

Die BFV verwies daraufhin auf den Umstand, dass tatsächlich davon ausgegangen werde, dass eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit stattfinden solle, eben über die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht. Das spräche nicht dafür, dass die öffentliche Einsicht nur im geringen Maße in Anspruch genommen werden solle. Das von der Richtlinie umfasste Wahlrecht bedeute nicht, das §10a nur sehr restriktiv in Anspruch genommen werden solle. Es sei nämlich anzumerken, dass auch beim erfolgreichen Antrag auf beschränkte Einsicht die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen werden. Diese Daten seien nur für bestimmte Verpflichtete nicht sichtbar. Es liege somit kein Rechtsschutzdefizit des Registers vor. Zudem solle §10a einen präventiven Schutz für wirtschaftliche Eigentümer bieten. Bei einer extrem engen Auslegung, insbesondere, wenn Straftaten auf die taxativ aufgezählten Straftaten beschränkt wären, werde dieser präventive Schutz nicht erfüllt. Jedenfalls bestünde bei jeder Form der Einsichtnahme, somit der öffentlichen, als auch der regulären, ein Risiko für Missbrauchshandlungen.

Die BF°1 führte abschließend noch aus, dass ihre Motivation, diese Beschwerde zu führen, schlicht und einfach Angst sei, Angst ein Opfer einer Straftat gegen Leib und Leben zu werden. Der Besitz stehe für die BF°1 gar nicht im Vordergrund. Diese Angst, Opfer einer Straftat zu werden gelte auch für ihre Mutter und für ihren engsten Familienkreis, ihren Mann und ihre Kinder. Es sei unverständlich, wenn Lottospieler beispielsweise durch Anonymisierung geschützt würden, ihre Familie hingegen, die sich das Vermögen über drei Generationen erarbeitet habe, jedoch offengelegt werde. Empörend sei, dass die Einsichtnahme anonym erfolgen könne und die BF°1 gar nicht erfahre, wer sich für ihre Daten interessiere.

Die belangte Behörde versuchte in so Ferne den Sorgen der BF°1 zu begegnen, als die Zahlen der öffentlichen Abfragen gering sei. Durch die Tatsache, dass in der öffentlichen Einsicht nur Namen angegeben werden, nicht jedoch genauere Daten zur Person, wie etwa Adressen, bestünde kaum ein zusätzliches Risiko im Vergleich zu dem ohnedies bestehenden Risiko auf Grund des Eintrags im Firmenbuch.

Diesem Argument konnte die BFV nicht folgen, denn die Problematik bestünde in der Zuordnung vom wirtschaftlichen Eigentümer zu einem Rechtsträger und nicht primär in der Sichtbarkeit einer Adresse. Die Eintragung im Firmenbuch spiele in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle, da nicht jeder wirtschaftliche Eigentümer im Firmenbuch eingetragen sei. Dies gelte besonders für die wirtschaftlichen Eigentümer von Privatstiftungen und diese seien eben nicht im Firmenbuch eingetragen, aber im Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Dem Argument der belangten Behörde, dass die Anzahl der Abfragen gering seien, konnte die BF°1 ebenso nichts abgewinnen, weil die öffentliche Einsicht für jedermann ja erst seit Jänner 2020 möglich sei und wegen der Corona-Pandemie die Abfragetätigkeit wahrscheinlich auch reduziert gewesen sei. Darüber hinaus, so abschließend die BFV, sage die Anzahl der Abfragen nichts über das Einzelrisiko einer Abfrage aus.

I.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2020, W195 2226816-1/9E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG stattgegeben.

Begründend führte das BVwG – zusammengefasst – aus, dass in Folge des nicht aufgeklärten Einbruchsdiebstahles ein erhöhtes Risiko gegeben wäre, welches die Einschränkung der Einsicht rechtfertigen würde. Die im § 10a Abs 2 WiEReG angeführten Straftaten umfassen keine taxative Aufzählung, sondern seien lediglich beispielhaft angeführt entsprechend der deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit. Der gegenständlich zu beurteilende Einbruchsdiebstahl, welcher mit Anwendung von Gewalt erfolgte, wäre darunter zu subsumieren.

Gleichzeitig erkannte das BVwG eine allfällige Revision gegen sein Erkenntnis für zulässig an, weil eine Rechtsprechung des VwGH zu dieser Norm bisher nicht existierte.

I.6. In Folge einer Amtsrevision behob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.12.2020, Ro 2020/13/0010-6, die Entscheidung des BVwG vom 11.05.2020 und führte dazu aus, dass § 10a Abs 2 WiEReG tatsächlich keine taxative Aufzählung der angeführten Straftaten beinhalte, welche zur Abwägung heranzuziehen wären. Der VwGH hielt weiters zum konkreten Fall fest wie folgt: „Im Falle einer – wie hier – zeitlich nicht näher eingeordneten Straftat, deren konkrete Umstände ebenfalls in keiner Weise offengelegt wurden, kann aber nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass das unverhältnismäßige Risiko bestünde, die Mitbeteiligten könnten Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werden.“

I.7. Nach Zustellung des Erkenntnisses des VwGH Mitte Jänner 2021 erging von Seiten des BVwG an die BF die Aufforderung, mitzuteilen, ob die Beschwerde weiterhin aufrecht erhalten bliebt und – gegebenenfalls – ob sich weitere wesentliche Aspekte hinsichtlich des seinerzeitigen Einbruchsdiebstahles seit der Verhandlung vor dem BVwG ergeben hätten.

I.8. Daraufhin erstatteten die anwaltlich vertretenen BF in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2021 die Mitteilung, dass die Beschwerde aufrecht bleibt.

Zu den zusätzlichen Aspekten hinsichtlich des Einbruchsdiebstahles führten die BF an, dass es keine neuen Fakten gäbe, aber „gerade die nicht-Aufklärung auf eine besondere Planung der durchgeführten Straftat schließen lasse.“ Es gäbe „gewichtige Indizien“, dass die BF „gezielt ausgeforscht und beobachtet wurden“; diese Indizien seien bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht worden.

Der Einbruchsdiebstahl habe auch zur Verunsicherung der BF und zu „ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ geführt; dies sei in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht worden.

Der Einbruchsdiebstahl würde, so die BF, auch zeigen, dass es im Vorfeld zu einer Ausforschung gekommen sein müsse, sodass es in Zukunft zu einer Straftat im Sinne des § 10a Abs 2 WiEReG kommen könnte.

Darüber hinaus wäre bei der BF°2 auf Grund des hohen Alters ein erhöhtes Risiko mit einer gezielten Straftat des Betruges zu erwarten, wie dies im Laufe der Corona-Pandemie öfters vorgekommen sei. Auch dies sei bereits vor dem BVwG erörtert worden, wenn auch nicht im Detail festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF°1 ist Begünstigte der im Register für wirtschaftliche Eigentümer eingetragenen Rechtsträgerin XXXX . Im Register scheinen – bei uneingeschränkter Einsicht - der Name ( XXXX ), Geburtsdatum ( XXXX ), Geburtsort ( XXXX ), Staatsbürgerschaft ( XXXX ) sowie die Adresse ( XXXX ) auf. Die BF°1 ist die Tochter der BF°2, sohin eine nahe Angehörige zur BF°2.

1.2. Die BF°2 ist Stifterin und Begünstigte der im Register für wirtschaftliche Eigentümer eingetragenen Rechtsträgerin XXXX und gleichzeitig die Mutter, sohin eine nahe Angehörige, der BF°1. Aus dem Register gehen – bei uneingeschränkter Einsicht - der Name ( XXXX ), das Geburtsdatum ( XXXX ), der Geburtsort ( XXXX ), die Staatsbürgerschaft ( XXXX ) sowie die Adresse ( XXXX ) hervor.

1.3. Am Wohnsitz der BF°1 wurde eingebrochen und Familienschmuck gestohlen. Die Ermittlungen der Polizei waren jedoch, nach erhobener Anzeige, erfolglos geblieben und der Täter konnte bis dato nicht ausgeforscht werden. Jede Mutmaßung über die Motivlage und Einschätzungen des Täters ist somit spekulativ.

1.4. Der Einbruchdiebstahl gemäß § 129 StGB ist grundsätzlich als eine ökonomisch motivierte Tat anzusehen und hat den Zweck und das Ziel sich, durch einen gewaltsamen Eingriff in den privaten Lebensbereich (hier im Konkreten: der BF°1) an fremden Eigentum zu bereichern.

1.5. Da ein Einbruchsdiebstahl gemäß § 129 StGB gegen die BF°1 als wirtschaftliche Eigentümerin (Begünstigte) der XXXX verübt wurde, ist die BF°1 sowie die BF°2 als nahe Angehörige einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt, Opfer einer weiteren Straftat, insbesondere auch eines Betrugs, einer erpresserischen Entführung, einer Erpressung, einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben, einer Nötigung, einer gefährlichen Drohung oder beharrlichen Verfolgung gemäß § 10a Abs. 2 WiEReG zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Administrativverfahrens und Unterlagen, beinhaltend insbesondere den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom XXXX sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX . Der Sachverhalt ist unstrittig und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX sowie einer Stellungnahme der BF vom XXXX im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zur Ablehnung der Beschwerde:

Mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde ein Register eingerichtet, in das wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) wurde durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie) verbindlich vorgegeben und in Folge durch die Richtlinie (EU) 2018/843 abgeändert (5. Geldwäscherichtlinie).

Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 gibt vor, dass das Ziel dieser Richtlinie, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist.

Demnach kann umfassend als Ziel der Richtlinien der Schutz des Finanzsystems durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesehen werden (vgl. Richtlinie (EU) 2015/849, Erwägungsgrund (EG) (64)). Die Richtlinie 2018/843 (EU), mit der die Richtlinie 2015/849 geändert wurde, betont ebenfalls wiederholt, dass es nicht nur Ziel der Richtlinie ist, Geldwäsche zu ermitteln und zu untersuchen, sondern auch ihr Vorkommen zu verhindern und meint, dass durch mehr Transparenz eine starke abschreckende Wirkung entfaltet werden könnte, da auch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur wirkungsvoll verhindert werden können, wenn das Umfeld für Betrüger, die ihre Finanzen durch undurchsichtige Strukturen schützen möchten, ungünstig ist (vgl. Richtlinie 2018/843 (EU), EG (4)).

Die Verpflichtung zum Vorhalt präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten (vgl. Richtlinie (EU) 2015/849, (1), (14)).

Bezugnehmend auf den Zugang des Registers sehen die Richtlinien vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Informationen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen in allen Fällen sowie den Verpflichteten dann, wenn diese Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen, zur Verfügung gestellt werden (vgl. Richtlinie (EU) 2015/849, (1), (14)). Die Richtlinie 2018/843 sieht weiterführend auch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer vor, durch die eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt wird. Auf diese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können (vgl. Richtlinie 2018/843, EG (30)).

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Offenlegungspflicht der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorzusehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. (vgl. Richtlinie 2018/843 (EU), (36)).

Auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde das WiEReG vom österreichischen Gesetzgeber erlassen und in Folge durch die Umsetzung Richtlinie (EU) 2018/843 erneut angepasst:

Den Erläuterungen (313/ME XXV. GP, 1) zum WiEReG der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass „dieses Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten soll. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. Das Register soll so konzipiert werden, dass es einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden der Verpflichteten bietet. […] Sowohl der einfache, als auch der erweiterte Auszug werden mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen sein und können so zum Nachweis der Anwendung der Sorgfaltspflichten aufbewahrt werden. Auf diese Weise soll der Aufwand der Verpflichteten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden deutlich reduziert werden.“

Die gegenständliche Rechtsträgerin, XXXX , fällt aufgrund ihrer Rechtsform gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 WiEReG unter das WiEReG und wurde mit Einführung des Registers in diesem erfasst. Neben den Angaben zum Rechtsträger, weist das Register sämtliche direkte wirtschaftliche Eigentümer sowie auch deren Art der Beziehung zur Privatstiftung aus. Die BF°1 scheint als Begünstigte, die BF°2 als Stifterin und Begünstigte auf. Als weitere Daten werden Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft und Adresse der BF angezeigt. Einsicht der Daten können die in § 12 WiEReG aufgezählten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse bzw. Aufsicht, die in § 9 WiEReG aufgezählten Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden und gemäß § 10 WiEReG auch die Allgemeinheit, sohin jedermann, nehmen. Letztere haben einen öffentlichen Auszug gegen Entgelt bei der Registerbehörde anzufordern, der jedoch nicht sämtliche Daten der BF enthält, sondern lediglich den Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland. Gemäß § 10 Z 2 lit c WiEReG wird auch die Angabe der Funktion der BF im Zusammenhang mit dem Rechtsträger, sohin Stifterin und Begünstigte.

In Bezug auf eine Einschränkung des Registers lauten die Art. 30 Abs. 9 sowie Art. 31 Abs. 7a idF der Richtlinie 2018/843 wie folgt:

„Für außergewöhnliche nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang zu einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden […].

Die gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kredit- und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt. Beschließt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Unterabsatz 1, schränkt er den Zugang der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen zu den Informationen nicht ein.“

Vom österreichischen Gesetzgeber wurden Artikel 30 Abs. 9 sowie Artikel 31 Abs. 7a der Richtlinie 2018/843 mit dem § 10a WiEReG folgendermaßen umgesetzt:

„Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

§ 10a. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.

(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:

1. eines Betrugs gemäß § 146 bis 148 StGB,

2. einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 StGB oder einer Erpressung gemäß § 144 und § 145 StGB,

3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß § 75, § 76 und § 83 bis § 87 StGB oder

4. einer Nötigung gemäß § 105 und § 106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB oder einer beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB.

Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.“

Den Erläuterungen (190 der Beilagen XXVI. GP, 66) zu § 10a WiEReG ist zu entnehmen, dass „mit dieser Bestimmung das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage des Art. 30 Abs. 9 und Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, […] umgesetzt werden soll. Mit Abs. 1 werden der Umfang der Einschränkung der Einsicht und die Erforderlichkeit eines Antrages festgelegt. In Abs. 2 werden die verschiedenen schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers genannt, die eine Einschränkung der Einsicht rechtfertigen können. […] In Abs. 4 wird eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Einschränkung der Einsicht festgelegt, die den Umstand berücksichtigt, dass eine Gefährdungslage später auch wieder wegfallen kann“.

Bei der BF°1 wurde „in der Vergangenheit“, zumindest mehr als zwei Jahre zurückliegend, ein Einbruchsdiebstahl verübt und dadurch der Tatbestand des § 129 Abs. 2 StGB verwirklicht, welcher von der BF°1 auch zur Anzeige gebracht wurde.

Das geschützte Rechtsgut ist beim Diebstahl durch Einbruch zunächst jenes des Grundtatbestandes, also fremdes Vermögen. Die strengere Strafdrohung, auch bei § 129 Abs. 2 StGB, ergibt sich aus der Überlegung, dass der Täter des Diebstahls besonders hohe kriminelle Energie zeigt, wenn er einen sichernden Widerstand (Hindernis) – letztlich mit Gewalt - überwindet. Darüber hinaus gehen die EBRV 1971, 25 davon aus, dass die einzelnen Varianten der Qualifikation von der Bevölkerung besonders gefürchtet werden, weil es bei Einbruchsdiebstählen oft zu Angriffen auf Leib und Leben des Bestohlenen oder sonstiger (unbeteiligter) Personen kommt (EBRV 1971, 25). In den einzelnen Qualifikationen spielen daneben auch andere Rechtsgüter eine Rolle: So kommt in § 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB der Schutz des Hausrechts sowie im letzten Fall zudem auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte (Privatsphäre) zum Ausdruck (Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 129, Rz 9f).

Wie der VwGH ausführte, können auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG angeführten in eine Abwägung einbezogen werden. Wesentlich sei aber, ob daraus geschlossen werden könnte, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werde. Der Gesetzgeber habe nicht – etwa im Sinne einer gesetzlichen Vermutung oder einer Fiktion – normiert, dass das Risiko als deutlich höher anzunehmen ist, wenn einer der genannten Fälle vorliegt. Wenn in § 10a Abs 4 WiEReG vorgesehen ist, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass unter anderem der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung des Risikos eine Rolle spielen wird (VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010-6). In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Einbruchsdiebstahl, der laut BF „in der Vergangenheit“ erfolgte, deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt und nicht als unmittelbare Bedrohung oder Vorbereitung für eine nachfolgende Straftat heranzuziehen wäre. Das Risiko ist somit als geringer einzustufen als vor einem halben Jahr.

Es hätten, so der VwGH in der zitierten Entscheidung, auch die konkreten Umstände – etwa ob es sich um eine Einbruchsserie oder einen einzelnen Einbruch handelt oder ob es sich um eine gezielte Attacke oder eine Zufallsopferschaft handelt – in die Beurteilung einzufließen. Da die „antragstellenden“ BF konkret in ihrer Stellungnahme vom XXXX keine weitergehenden faktenbezogenen Äußerungen zu der Straftat vorbrachten, die nicht schon bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und aufgezeigt worden waren, liegt damit keine andere Beurteilungsgrundlage vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt aber in einem Fall wie dem gegenständlichen kein Grund vor, dass ohne weiteres Vorbringen darauf geschlossen werden kann, dass das unverhältnismäßige Risiko bestünde, die BF könnten Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werden.

Die in der Stellungnahme vom XXXX vorgebrachten Punkte wurden bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Ein weitergehendes Risiko wurde substantiell nicht mehr vorgebracht, womit der Beschwerde der BF°1 nunmehr ein Erfolg versagt blieb. Dies gilt auch für die BF°2, die Stifterin sowie Begünstigte, sohin auch wirtschaftliche Eigentümerin der XXXX ist und im Register mit sämtlichen Daten, exklusive Wohnsitzadresse (auf Grund der Auskunftssperre), aufscheint.

Die BF°2 ist die Mutter der BF°1 und daher als nahe Angehörige der BF°1 zu qualifizieren. Da die BF°1 jedoch nicht von der Wohltat des § 10a WiEReG umfasst wird, ergibt sich für die BF°2 aus diesem Titel ebenfalls keine Möglichkeit von der Einschränkung des § 10a WiEReG umfasst zu sein. Ein weiteres Eingehen, etwa auf die Gefährdung wegen eines möglichen schweren Betruges im Rahmen etwa eines „Neffentricks“ im Zusammenhang mit dem Lebensalter der BF°2 kann selbst unter Berücksichtigung eines gehäuften Auftretens während der Corona-Pandemie, welches zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen wurde, erübrigt sich, weil auch darüber die BF°2 keine konkreten Fakten (zB bisherige telefonische oder digitale Kontaktversuche, die einen Anfangsverdacht erhärten würden) nachvollziehbar vorlegte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall liegt eine konkrete höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Eine ordentliche Revision ist somit nicht zulässig.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2226816.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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