TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/9 L518 2189866-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2021
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Entscheidungsdatum

09.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


L518 2189866-1/18E

L518 2189862-1/19E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, alle vertreten durch BBU, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.02.2018, Zl. XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die bP 1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.02.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) für sich und die damals minderjährige bP 2 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die die weibliche bP 1 ist die Mutter der männlichen, inzwischen volljährigen bP 2.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:

„Sie habe mit dem Arzt der sie operiert hat Probleme gehabt. Sie habe diesen bei Gericht verklagen wollen. Dies wurde ihr durch das Gericht nicht ermöglicht. Daher habe sie dennoch Anzeige erstatten wollen, was sie bei der Polizei gemacht habe. Der Arzt habe dann die Tochter deswegen drangsaliert. Diese sei dann weggelaufen. Daher haben sie dann den Mann drangsaliert. Dieser sei dann auch verschwunden. Hinter dem Arzt seien mächtige Personen gestanden. Als sie dann angefangen haben den Sohn zu drangsalieren, hätte sie sich entschlossen abzuhauen. Der Arzt heißt, XXXX (Rufname in Armenien) Familienname sei ihr nicht genau bekannt.“

Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie Angst hätte, dass durch diesen Arzt auch der Sohn verschwinden würde oder dem Sohn etwas passieren würde.

I.2.2. Es wurde die Einvernahme der bP 1 vor der bB am 04.10.2017 aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der bP 1 abgebrochen. Die Angaben der bP 1 bis zum Abbruch stellen sich wie folgt dar:

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, mir geht es gut.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Ich habe Probleme mit meinem Bein, nachdem eine Operation nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Darauffolgend habe ich weitere Schäden an meinem linken Bein erlitten. Ich bin auf einen Rollstuhl angewiesen. Heute versuche ich es mit Krücken, weil ich vermutete, dass viele Treppen im Gebäude sein werden. Aber ich bin normalerweise im Rollstuhl. Ich habe auch psychische Probleme. Nach dieser Operation habe ich auch psychische Beschwerden bekommen. Er ging eigentlich nur um die Gebärmutter-Entfernung im September 2014, welches in der Regel ohne Probleme verlaufen solle, ich aber einen Schaden davon getragen habe. Das belastet mich sehr.

F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?

A: Die Gebärmutter-Entfernung wurde in meiner Heimat durchgeführt. Meine Beinprobleme wurden auch schon in der Heimat behandelt. Es handelte sich um einen Fehler vom Arzt.

F: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich?

A: Ja, ich nehme Arzneimittel und Medikamente.

F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern?

A: Ja, ich bin in regelmäßiger Behandlung. Ich habe auch Unterlagen dabei.

Anmerkung: Die Ast. legt ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor.

Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines (weiteren) Arztbesuches von Ihnen hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Anmerkung: Der Ast. wird die Vollmacht vorgelegt, übersetzt, von dieser unterschrieben und zum Akt gegeben.

F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche?

A: Ich war bei dem Oberarzt Neuropathologen XXXX in Armenien. Er hat mir gesagt, dass gegen meine Krankheit keine Mittel gibt, die mich und meine Krankheit heilen können. In Armenien muss ich weiterhin so leben – ohne Hoffnung auf Heilung. Außerdem habe ich aber noch andere Probleme in Armenien. Der Professor hat damals gesagt, dass ich vielleicht im Ausland eine Behandlung bekommen würde, welche mich gesund macht. Der operierende Arzt hat keine Verantwortung übernommen. Das ist bei uns so in Armenien.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt. Meine Angaben wurden mir bei der Erstbefragung nicht rückübersetzt. Wir haben auch keine Kopie bekommen.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ich habe keine Unterlagen. Der Schlepper hat meine Unterlagen mitgenommen. Er hat uns keine Unterlagen zurückgegeben. Ich hatte auch medizinische Unterlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwar Deutschkurse besucht habe, leider aber keine Bescheinigungen habe.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Ja, ich hatte einen Reisepass. Dieser wurde mir vom Schlepper bei der Ausreise abgenommen. Mein Reisepass wurde mir 2011 oder 2012 von der Passbehörde in XXXX ausgestellt.

Erklärung: Sie haben am 25.02.2016 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am selben Tag vor der Polizeiinspektion Oetz bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen?

A: Die Einvernahmesituation war in Ordnung.

F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung?

A: Nein.

Datenaufnahme:

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin in XXXX geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Mein Vater ist 2004 an einer Krankheit verstorben. Meine Mutter ist im Ruhestand und mein Bruder versorgt meine Mutter. Er arbeitet in Russland und versorgt die Familie. Wir lebten alles zusammen mit der Familie meines Bruders in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Mein Bruder hat drei Kinder. Meine Schwester lebt in Armenien in XXXX , Stadtteil XXXX . Meine Schwester ist verheiratet und hat eigene Kinder.

Ich habe damals in der Post gearbeitet und mein Mann ein Kunde, so habe ich ihn kennen gelernt. Geheiratet haben wir 1991 standesamtlich. Er arbeitete als Automechaniker. Wir bekamen dann die Kinder. Wir hatten immer wieder eine On-Off-Beziehung. Seit dem wir keinen Kontakt mehr seit November 2015 haben und er nicht mehr da ist, bin ich von ihm getrennt. Aber offiziell haben wir uns nicht scheiden lassen.

Ich habe zu niemand mehr in Armenien Kontakt.

F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?

A: Für wirtschaftliche Verhältnisse ging es uns nicht gut. Wir hatten keine eigene Wohnung. 15 Personen waren in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Auch wegen meiner Operation konnte ich die letzten Jahre keiner Arbeit nachgehen. Mein Mann brauchte keine kranke Frau und ich war eine Last für alle. Als ich gesund war, hat er mich nicht gebracht und jetzt braucht er mich erst recht nicht.

F: Was haben Sie im Monat verdient?

A: 45.000 Tram = 100 Euro. Je nach Leistung habe ich verdient. Aber 100 Euro waren der Durchschnitt.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A: Nur die Eigentumswohnung.

F: Besitzen Ihre Kinder eine Geburtsurkunde?

A: Ja, aber der Schlepper hat diese Unterlagen. Ich habe gedacht, dass ich meine Unterlagen zurückbekomme. Ich habe gehört, dass die Unterlagen nicht endgültig verloren gehen können, da man in Österreich bei Fund, sie dem rechtmäßigen Besitzer zurückgibt. Auch mein Koffer ist beim Schlepper geblieben. Sie haben uns den Koffer und meine Pässe nicht gegeben.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Ende 2015 habe ich mich entschlossen die Heimat zu verlassen. Im September 2014 war meine OP.

F: Wann sind Sie ausgereist?

A: Am XXXX 2016 habe ich Armenien verlassen.

F: Wie sind Sie von Armenien nach Österreich gelangt?

A: Nach Russland mit dem Bus. In Russland, Minsk war ich 3 Tage, 2 Nächte im Hotel. Er hat uns in die Ukraine, Ushokorot mit dem Bus geschickt. In der Ukraine blieb ich 7 Tage. Mit dem Taxi sind wir dann zu einem Treffpunkt, wo die Schlepper auf uns gewartet haben. Dort war ein VW-Bus. Von der Ukraine sind wir nach 2 Tagen Fahrt in Österreich angekommen.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: 4.400 USD hatte ich und am Ende waren noch 100 USD übrig. Also 4.300 USD habe ich bezahlt. 3.700 USD habe ich bar dem Schlepper bezahlt.

F: Woher haben Sie das Geld?

A: Wir haben unsere Wertsachen und Schmuck verkauft. Mein Schmuck und dem von meiner Mutter. Mein Bruder hat mich auch unterstützt.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich hatte mein Reisepass und den Reisepass meines Sohnes bei mir.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Wir wollten nach Frankreich. Sie sollten uns ursprünglich nach Frankreich bringen. Wir wollten eigentlich in ein europäisches Land, aber Österreich ist auch schön. Ich dachte selber, dass ich in Deutschland gelandet bin. Vielleicht war das Geld bis nach Frankreich nicht ausreichend.

F: Aus welchem Grund wollten Sie nach Frankreich?

A: Als Kind habe ich immer Frankreich gemocht und viel gehört und gelesen.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, das war alles.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Vielleicht werde ich gesucht, aber ich weiß nichts davon. Es könnte möglich sein. Wenn der Arzt getan hat, was er immer wieder sagt, kann sein, dass die Behörde mich sucht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Der Hauptgrund meiner Ausreise sind die Folgen der Operation, die im Jahre 2014 durchgeführt worden ist. Nach der Narkose bin ich aufgewacht und habe mein Bein nicht mehr gespürt. Die Klinik ist XXXX (Zentrum). Grundsätzlich wird man bei so einer Operation nach 3 Tagen entlassen. Ich war ein Monat lang in der Klinik. Es ist nicht besser geworden. Sie haben mich entlassen, dabei haben sie mir ein Dokument vorgelegt, das ich unterschreiben sollte, damit ich entlassen werden kann. Ich sollte aber noch einmal zurückkommen, um die Behandlung fortzusetzten. Darauffolgend hat der Arzt auf meine Behandlung verzichtet und mich abgewiesen. Der Arzt heißt XXXX XXXX XXXX (Vatername). Der Familienname ist mir gerade nicht bekannt.

Ich habe gleich danach eine schwere Depression bekommen. Mehr als ein Monat war ich bewusstlos. Von dieser Zeit habe ich keine Erinnerungen. Ich kann mich an diese Zeit nicht erinnern. Ich wurde in dieser Zeit zu Hause von meiner Mutter gepflegt. Danach, als es mir etwas besser ging, und ich mich mithilfe von anderen bewegen konnte, haben wir den Arzt gebeten, dass dieser uns einen Rollstuhl oder Krücken organisiert, damit ich außer Haus kann. Das hat er abgelehnt. Wir haben uns den Rollstuhl von fremden Leuten ausgeliehen. Ab diesem Zeitpunkt haben die Probleme mit dem Arzt angefangen. Wir haben uns an den Arzt gewandt und gesagt, dass er zumindest uns die 500.000 Trams, die wir für die OP bezahlt haben, zurückzahlen soll. Natürlich war seine Reaktion so, dass er das nicht macht. Wir waren gezwungen eine Anzeige bei der Polizei gegen den Arzt zu machen. Dennoch hatten wir auch bei der Polizei Probleme, weil er, als bekannter Mediziner, eine weiße Weste haben wollte. Da seine Verbindungen bis in die Staatsanwaltschaft und die Polizei reichten, blieb unser Anliegen erfolglos. Die Leute vom Arzt haben angefangen uns zu drohen. Sogar mein Mann hatte Probleme in der Arbeit bekommen. Mein Mann wurde auch geschlagen und hat Probleme mit seiner Wirbelsäule bekommen. Diesbezüglich war er auch in medizinischer Behandlung. Sie teilten uns über Leute von dem Arzt mit, dass wir aufhören sollen, irgendwelche Schritte zu tätigen um den Arzt anzuzeigen bzw. ihn zu belangen, es würde uns eh nicht gelingen, den Arzt zur Verantwortung zu ziehen, aber dafür werden wir noch größere Probleme bekommen. In Folge dieser ganzen Geschehnisse sind weitere Probleme auf uns zu gekommen. Meine Tochter hat auch in ihrer Arbeit Probleme bekommen, weshalb sie geflüchtet ist. Das waren die Mittel, womit sie uns zum „schweigen“ bringen wollten. Sie waren bei uns zu Hause, haben uns aufgesucht, es gab Auseinandersetzungen und haben versucht uns damit Angst zu machen. Das hat noch andere Ausmaße genommen. Mein Schwager hat aufgrund von meiner Probleme die Arbeitsstelle als Polizist verloren. Er wurde ohne Grund gekündigt. Ich war ein Problemfall für alle Familienangehörige. Ich sah keinen Ausweg mehr und beschloss Armenien zu verlassen und dem Ganzen zu entkommen. Da hatte ich auch Angst gehabt, dass der Arzt oder seine Leute mir etwas antut und das konnte nicht so weiter gehen. Das waren meine Fluchtgründe. Ich hatte auch mehrere Suizidversuche in Armenien versucht.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Ja.

Anmerkung: Der Antragstellerin kommen die Tränen. Sie wird gefragt, ob sie eine Pause machen möchte. Sie gibt an, sie möchte nur kurz für zwei Minuten eine Pause. Dies wird genehmigt. Weiters wird sie gefragt, ob sie sich in den Parteienverkehr setzen möchte. Sie antwortete, dass sie im Büro der Einvernahmeleiterin bleiben will. Die Antragstellerin fragt, ob noch weitere Fragen kommen würden und ob die Einvernahme noch länger dauert. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Einvernahme noch ein bis zwei Stunden andauern werde, daraufhin gab sie an, dass sie sich gerade sehr schlecht fühlen würde. Die Antragstellerin nahm in der Pause eine Tablette, welche sich in einem kleinen Gläschen mit russischer Aufschrift befand. Befragt dazu, konnte eruiert werden, dass es sich um schwache Beruhigungstabletten handelt, welche dieselbe Wirkung wie Baldrian haben würden. Der Antragstellerin wird angeboten, die Einvernahme auf einen anderen Tag zu verschieben. Diese gibt an, wenn eine Möglichkeit besteht, würde sie die Einvernahme gerne abbrechen. Die Einvernahme wird hiermit abgebrochen. Der neue Termin wird der Antragstellerin erneut bekannt gegeben.

Ende: am 04.10.2017 um 12.00 Uhr

I.2.3. Am 21.11.2017 wurde eine psychologische Untersuchung der bP 1 durchgeführt und langte am 11.12.2017 ein entsprechendes Gutachten bei der bB ein. Als Diagnose wurde eine Somatisierungsstörung und eine depressive Episode festgestellt sowie dass die bP 1 mit Mirtel und einer psychotherapie behandelt wird. Festgehalten wurde weiters, dass die Untersuchungen zur Simulation und Dissimulation in Abhängigkeit vom strafrechtlichen Kontext und der Persönlichkeit des Betroffenen eine nicht zu vernachlässigende Korrelation zeigen.

I.2.4. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 05.02.2018 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, mir geht es gut.

F: Wollen Sie heute etwas vorlegen?

A: Ja, ich möchte heute einen Befund vom 04.10.2017 vorlegen. Ich war vor zwei Tagen wieder in der Klinik, es ging mir schlecht. Es werden meine Blutwerte ausgewertet. Ich warte noch auf die Ergebnisse. Ich war auch beim Psychiater. Ich habe die Befunde zu Hause vergessen. Ich habe einen neuen Termin bekommen. Am 08.03.2018 ist der nächste Termin bei Frau Dr. XXXX .

Feststellung: Sie wurden am 21.11.2017 von einem Sachverständigen untersucht und begutachtet. Ihnen wird das Ergebnis des Gutachtens vom 12.12.2017, vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen, vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

Nach erfolgter Übersetzung (Seiten 6,7,8,9,13):

F: Möchten Sie sich zum Gutachten äußern?

A: Jetzt bekomme ich Mirtel 45mg, die Dosis wurde erhöht. Ich schäme mich für meine Krankheit. Mein Hindernis ist die Deutsche Sprache. Ich warte seit einer Monat auf eine Antwort, ob ich einen Deutschkurs gehen kann, um zu verstehen, was man bei der Psychotherapie mit mir spricht. Ich habe auch einen Antrag gestellt, um in einem Altersheim zu helfen, damit ich mich nicht unnötig fühle und ich etwas tun kann. Das dient auch zur Ablenkung. Ältere Menschen geben mir vertrauen und helfen mir, mich wohlzufühlen. Ich möchte mich hier in Österreich integrieren und alles machen, dass ich hier am Leben teilnehmen kann. Mehr möchte ich dazu nicht sagen.

Ergänzende Fragen Fluchtgrund:

F: Halten Sie Ihre Angaben bei Ihrer letzten Einvernahme vollinhaltlich aufrecht?

A: Ja.

F: Sie gaben bei Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie über einen Monat lang bewusstlos gewesen seien. Was meinen Sie damit?

A: Nach meiner Operation im September 2014 erlebte ich Taubheitsgefühle im Bereich meiner Beine. Man sagte mir, das wäre ein normaler Prozess nach einer Operation. Ich würde meine Gefühle wieder bekommen, es sollte ein oder zwei Wochen anhalten. Nach eineinhalb Monaten habe ich nachgefragt und keine Reaktionen in meinen Beinen gehabt. Ich fiel in eine tiefe Depression, ich konnte nichts hören, nichts mitbekommen und nicht sprechen. Ich hatte eine Erinnerungslücke in einem Zeitraum von ca. eineinhalb Monate. Man erzählte mir später, dass meine Situation sehr schlimm war. Ich wurde von meiner Mutter gepflegt. Ich musste sehr starke Medikamente einnehmen. Das ging bis in den Dezember 2014 hinein. Ich fing an zu realisieren, was mir mit geschah. Ich bin noch eine ziemlich junge Mutter mit erwachsenen Kindern. Ich musste für meine Kinder arbeiten gehen. Ich war nicht mehr im Stande dazu. Die Beziehung zu meinen Mann war auch nicht die beste, deshalb musste ich gerichtlich gegen den Arzt vorgehen.

F: Sie gaben zu Ihrem Fluchtgrund an: „Da seine (gemeint der Arzt) Verbindungen bis in die Staatsanwaltschaft und die Polizei reichten, blieb unser Anliegen erfolglos.“ Welche Beziehungen hatte der Arzt genau?

A: Er war nicht nur ein hervorragender bekannter Gynäkologe sondern auch ein Militärarzt. Sein Name ist XXXX Zentrum) im wurde nahegelegt, dass er seine Dienste als Militärarzt niederlegen solle, da es eine Anzeige gegen ihn gibt. Er kam nicht zur Gerichtsverhandlung. Es ging um 200.000 Tram, welche damals im Raum standen. Wäre die Sache vor Gericht gekommen und der Arzt eventuell verurteilt worden, hätte der Arzt das Geld an mich zahlen müssen. Ansonsten hätte ich die Gerichtskosten übernehmen müssen.

Anmerkung: Die Ast. wird darauf hingewiesen, die Frage zu beantworten.

A: Der Arzt ist kein Militärarzt, das wurde falsch verstanden aber er ist bestens mit dem jetzigen Bruder des Staatspräsidenten befreundet. Es kam lediglich zu einer polizeilichen Anzeige wegen Körperverletzung. Das führte dazu, dass mein Schwager seine Arbeit verlor. Meiner Tochter machte man bei ihrer Arbeitsstelle auch Druck. Daraufhin verließ meine Tochter das Land.

F: Wie kommen Sie zur Annahme, dass der Arzt mit dem Bruder des Staatspräsidenten befreundet ist?

A: Die Polizei hat uns gesagt, dass seine Beziehungen bis zum Staatspräsidenten gingen. Die Polizei hat es so weit gebracht, dass die Anzeige erhoben wurde. Mein Mann wurde zusammengeschlagen. Man hat alles getan, dass diese Anzeige zurückgezogen wird und nicht weiter verfolgt wird. Auch der Arzt bestätigte mir, indem er sagte „Wenn du eine Anzeige gegen mich erstatten möchtest, tu das, es wird nur dir schaden.“

F: Sie gaben an: „Die Leute vom Arzt haben angefangen uns zu drohen.“ Wem genau meinen Sie damit?

A: Zwei seiner Assistenzärzte und zwei Anästhesisten meinten, ich solle die Sache ruhen lassen und nicht zur Anzeige bringen. Sie werden mich pflegen und schauen, dass ich wieder auf die Beine kommen würde. Sie wollten die Therapie mit mir durchführen. Der Neuropathologe ( XXXX ) hat gesagt, auch wenn ich da bleiben würde, könne man mir nicht helfen. Ich solle wieder nach Hause gehen und nach einem Jahr solle ich wieder kommen, und sie würden sich meine Situation anschauen, jedoch würde es derzeit keine Hilfe für mich geben.

F: Wann genau hat Hr. XXXX das zu Ihnen gesagt?

A: Ein Jahr nach der Operation. Das war entweder im Juni oder Juli 2015. Genaueres kann ich nicht sagen. Ich war mittlerweile in allen Instituten in Armenien und ich tat alles was in meiner Macht stand, sowie finanziell und psychisch, um eine Behandlung zu bekommen. Als die verschiedenen Ärzte mitbekommen haben, wer mich behandelt hat, wollten diese mir nicht mehr helfen. Der Arzt dürfte einmal die Klinik in XXXX geleitet haben, weshalb die Ärztekollegen sozusagen nicht in seine Arbeit hineinpfuschen wollten. Man hat mit mir auch Pingpong gespielt. Als ich in meinem Heimatort XXXX eine Anzeige abgeben wollte, meinte die Polizei, dass diese die Anzeige nicht entgegennehmen können, da ich in XXXX operiert wurde und die Polizei in XXXX meinte, dass ich die Anzeige in XXXX stellten muss, da ich dort wohne.

F: Weswegen hat Ihr Schwager seine Arbeitsstelle verloren?

A: Die Details kann ich nicht wiedergeben, aber fest steht, dass man ihn versucht hat eines Diebstahles zu bezichtigen, da er die ganze Zeit versuchte, meinen Fall vor Gericht zu bringen. Er war in meine Sache involviert.

F: Wo genau haben Sie Anzeige erstattet?

A: In XXXX und in XXXX .

F: Wann haben Sie in XXXX Anzeige erstattet?

A: Im März 2015.

F: Wann haben Sie in XXXX Anzeige erstattet?

A: Im Juli oder August 2015.

F: Wo genau haben Sie in XXXX Anzeige erstattet?

A: Wir haben nur eine einzige Polizeistation in XXXX .

F: Wo genau haben Sie in XXXX Anzeige erstattet?

A: Polizeizentrale neben dem Stadion. Das ist ein dreistöckiges Haus. Diese haben die Anzeige jedoch nicht entgegengenommen. Die Polizei in XXXX teilte mir mit, dass bei einer Verurteilung der Arzt vielleicht einen Monat lang sitzen würde und 200.000 Tram bezahlen müsse.

F: Warum nahm die Polizei in XXXX die Anzeige nicht entgegen?

A: Beim ersten Mal las man mir die möglichen Folgen einer Anzeige vor. Man sagte, dass ich nach Hause gehen soll und nachdenken solle. Ich ging noch einmal hin und sagte, dass ich die Anzeige stellen möchte. Man sagte mir, dass es umsonst wäre und mit Kosten für mich verbunden wäre. Man deutete an, ich hätte einen jungen Sohn, welcher irgendwann einmal zu Militär gehen müsse und dort könne ihm etwas passieren. Das hat mich eingeschüchtert und mir Angst gemacht. Deshalb habe ich von einer Anzeige Abstand genommen. Ich war vorbereitet das Gespräch bei der Polizei aufzunehmen, jedoch nahm man mir das Handy aus der Hand.

F: Wie oft waren Sie bei der Polizei in XXXX ?

A: Ein einziges Mal.

F: Wie oft waren Sie bei der Polizei in XXXX ?

A: Zwei Mal.

F: Wann hat die Verhandlung vor Gericht stattgefunden?

A: Es kam nie zu einer Gerichtsverhandlung. Der einzige Weg, war das Land zu verlassen. Das Leben meiner Kinder war mir wichtiger, als die Gerechtigkeit, welche ich bekommen hätte.

F: Sie gaben an, es hätte Übergriffe auf Sie geben. Welche Übergriffe haben genau stattgefunden?

A: Im Herbst 2015 kamen drei Personen zu uns nach Hause. Sie fingen an uns zu bedrohen. Als mein Mann sich dagegen wehrte, fingen sie ihn an zusammenzuschlagen. Meine anwesende Schwiegermutter, erlitt einen Herzinfarkt. Der Grund war, dass diese erfahren haben, dass wir zur Presse gehen wollten und über den Arzt einen Artikel veröffentlichen wollten. Eine Anzeige aufgrund des Übergriffes wurde von unserer Seite nicht erstattet. Da mein Schwiegersohn bei der Polizei ist, hat er mir abgeraten, zumal einer dieser drei Personen bei der Polizei ist und mein Mann wahrscheinlich aufgrund von Verletzung eines Beamten angezeigt worden wäre. Aufgrund dessen hat mein Mann das Land verlassen. Er ist im November 2015 nach Russland geflohen.

F: Wer waren diese Personen?

A: Sie haben sich als Reporter einer Zeitung und einer von einer staatlichen Behörde ausgegeben, um in unsere Wohnung zu kommen.

F: Wer waren diese Personen wirklich?

A: Eine Person war ein Staatsbediensteter. Einer war tatsächlich ein Journalist. Der dritte war wahrscheinlich ein Helfer. Alle haben sich als Journalisten von einer Zeitung vorgestellt.

F: Was für ein Staatsbediensteter sollte einer von diesen gewesen sein?

A: Ein Kontrolleur.

F: Was für ein Kontrolleur?

A: Vom Bezirksvorstand jemand.

F: Kennen Sie die Namen von diesen drei Personen?

A: Nein.

F: Wie kam es genau zur Auseinandersetzung?

A: Es kamen provokative Ansagen an meinen Mann, wie weshalb er seine Frau nicht unter Kontrolle hätte. Mein Mann fühlte sich angegriffen und so kam es zur Auseinandersetzung. Nachdem diese Männer gingen, ist es meiner Schwiegermutter sehr schlecht gegangen. Sie hat dann darauf einen Herzinfarkt bekommen.

F: Weshalb wollten Sie Ihren Fall publik machen?

A: Ich wollte den Arzt schädigen. Seit 18.09.2014 sitz ich in einem Rollstuhl. Ich kann seit damals nicht mehr arbeiten und nichts mehr tun. Das alles aufgrund seines ärztlichen Fehlers. Man hat mir das Leben weggenommen und ich wollte mich auf irgendeine Art und Weise zur Wehr setzen.

Anmerkung: Eine Pause wird angeordnet.

Beginn: 10:15 Uhr

Fortsetzung: 10:45 Uhr

F: Wann fingen die Drohungen Ihrerseits an?

A: Angefangen haben diese als wir angefangen haben uns zu wehren.

F: Wann genau haben die Drohungen angefangen?

A: Im Frühjahr 2015.

F: Von wem kamen diese?

A: Vom Arzt selbst. Er kam zu uns und sagte er wäre nicht schuldig und man solle aufhören ihn zu beschuldigen. Ich trat an ihn heran und verlangte finanzielle Unterstützung für meine Behandlungen, er lehnte ab, weil er sich nicht schuldig fühlte. Daraufhin habe ich das Geld zusammen gespart und eigene Untersuchungen durchführt.

F: Wer hat Sie noch bedroht?

A: Ein Assistenzarzt. Dieser hieß XXXX den Nachnamen weiß ich nicht. Sie haben zu zweit mir angedeutet, dass es keinen Sinn machen würde.

F: Wo genau arbeitete Ihr Schwager?

A: In der Polizeizentrale in XXXX . Jetzt arbeitet er nicht mehr bei der Polizei. Seit Jänner 2016 ist er dort nicht mehr.

F: Was geschah mit Ihrer Anzeige bis zu Ihrer Ausreise?

A: Als mein Schwager im Jänner 2016 vom dienstfrei gestellt wurde und mein Mann auch das Heimatland verlassen hat, blieb mir nichts andere übrig als auch das Land zu verlassen.

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt.

A: Die Anzeige wurde nicht entgegengenommen. Ich habe Invalidenrente Kategorie II bezogen. Im Februar 2016 hätte ich einen neuen Antrag stellen müssen. Diesen Antrag hat man mir verwehrt. Man hat mich zu Arzt XXXX verwiesen, damit dieser bestätigen kann, dass es sich um einen ärztlichen Fehler handelte, um den Antrag stattzugeben. Jedoch wäre das absurd. Ich bekam 16.000 Tram monatlich.

F: Welche Schritte haben Sie unternommen, als Sie den Gedanken hatten, Ihren Fall publik zu machen?

A: Es gibt in Armenien einen Aufdeckerjournalismus „ XXXX “ (Publizist), wohin man sich wenden kann, um bestimmte Sachen publik zu machen. Dort habe ich mich hingewandt. Ich musste alles zu Protokoll geben und meine Dokumente dort aushändigen. Ich habe Angst bekommen im Fernsehen gezeigt zu werden. Sie meinten, dass ich mich an die „ XXXX “ wenden muss, diese würden zu mir nach Hause kommen und ein Interview mit mir führen.

F: Warum wären Sie mit XXXX einverstanden gewesen?

A: Weil XXXX nicht im Fernsehen aussendet. Man wird dort nur namentlich genannt. Ich wollte, dass mein Fall öffentlich wird. Sonntags werden immer Fälle von XXXX gezeigt.

F: In welcher Zeitung hätte der Artikel stehen sollen?

A: Das kann ich nicht sagen, bis dorthin kam es nicht.

F: Wie viel Zeit verging vom Übergriff auf Sie bzw. Ihrem Mann bis zur Ihrer Ausreise?

A: Von Herbst 2015 bis Februar 2016.

F: Wie oft wurden Sie insgesamt bedroht?

A: Vier Mal konkret.

F: Wie wurden Sie bedroht?

A: Persönlich wurde an mich herangetreten.

F: Wodurch ziehen Sie Schlüsse, dass zwei von den Personen, welche bei Ihnen zu Hause waren, tatsächlich Journalisten seien?

A: Das war eine Abmachung zwischen mir und XXXX . Der Tag wurde terminiert. Die beiden Journalisten haben sich nicht ausgewiesen, der Polizist schon.

F: Wie erklären Sie sich die Reaktion von diesen drei Personen?

A: Das weiß ich nicht. Ich kann es nicht erklären. Sie fingen an mit Provokationen an meinen Mann.

F: Wurde Ihr Sohn persönlich verfolgt bzw. bedroht?

A: Nein.

F: Wann haben wurden Sie betreffend Ihren Kindern bedroht?

A: Im Frühjahr 2015.

F: Weshalb haben Sie keinen Rechtsanwalt bei Seite gezogen?

Anmerkung: Die Ast. zuckt mit den Schultern.

A: Aus finanziellen Gründen.

F: Wann hat die erste Kontaktaufnahme mit dem Schlepper stattgefunden?

A: Im Februar 2016 habe ich den Schlepper angerufen und gesagt, dass ich das Land verlassen will. Das war ca. am 01.02.2016. Er hat mich aufgefordert nach Russland zu kommen und von dort aus die Reise zu organisieren.

F: War der Schlepper in Armenien?

A: Der Schlepper war Armenier, jedoch war diese zum Zeitpunkt meiner Ausreise und zuvor in Weißrussland.

F: Was haben Sie persönlich für die Reise organisiert?

A: Ich habe nur den Schlepper angerufen. Ich habe in Armenien nichts organisiert. Wir versuchten bei der Deutschen Botschaft ein Visum zu beantragen. Die Deutschen haben gesagt, dass ich ohne Arbeit kein Visum bekommen werde. Ich bekam kein Visum.

Vorhalt: Ihre Tochter erwähnte in ihrer Einvernahme mit keinem Wort zu Ihrem Fluchtgrund, dass diese aufgrund von Ihren Problemen mit dem Arzt die Heimat verlassen musste. Was sagen Sie dazu?

Anmerkung: Die Ast. rollt mit den Augen.

A: Das kann ich nicht beantworten, vielleicht hat sie die Frage, was mich betrifft nicht gestellt bekommen.

F: Weshalb sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Tochter geflüchtet?

A: Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht, dass meine Sache so ein Verlauf bekommen wird. Wichtig war für mich, dass meine Tochter nach ihrem Vorfall in Sicherheit ist. Ich hatte nicht vor meine Heimat zu verlassen, aber es war mein einziger Weg mich in Sicherheit zu bringen.

F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern?

A: Nein, derzeit nicht. Aber meine Tochter in Armenien könnte die Dokumente besorgen.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Mein Sohn. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Angst habe um meinen Sohn. Ich bin davon überzeugt, dass man meinen Sohn etwas antun wird.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Armenien ist ein kleines Land. Man hat mich überall wo ich hinging in Verbindung mit meinem Arzt gebracht. Die Menschenrechte wie in Österreich sind vordergründiger als in Armenien. Ich bedanke mich bei Österreich und bei den Menschen, welche mir hier geholfen haben.

F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes beantragt?

A: Nein.

Vorhalt: Der erkennenden Behörde ist aufgrund des VISA-Datenauszug bekannt, dass Sie im Besitz eines italienischen Visums waren, wie erklären Sie sich das?

A: Wir wollten über Italien kommen, jedoch hat das nicht geklappt. Ich habe angegeben, dass ich mehrere Botschaften aufgesucht habe.

Vorhalt: Das haben Sie nicht. Die erwähnten lediglich die Deutsche Botschaft.

A: Nein. Wir haben uns an mehreren gewandt.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich Bescheid.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Ich bin am 25.Februar 2016 illegal nach Österreich gereist.

F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Ich bin seit meiner Asylantragstellung in Österreich aufhältig.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich bin meistens zu Hause. Ich gehe zu den Therapien. Ich versuche mich selbst zu finden. Ich habe einen Antrag auf einen Deutschkurs gestellt. Ich passe auch auf meine Enkelin auf.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein, nur gemeinnützige Arbeit.

F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten?

A: Ich würde gerne arbeiten gehen. Ich kann nähen. Ich kann auch kochen. Ich denke Menschen im Rollstuhl können auch einer Arbeit nachgehen.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich lebe von der Grundversorgung. Ich bekomme 640 Euro im Monat.

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: Ich lebe in einer Privatunterkunft.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Derzeit besuche ich keinen.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nur meine Tochter.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Meine Tochter.

F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?

A: Nein.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Seite 5: XXXX ist die korrekte Schreibweise; meine Tochter hat geheiratet und heißt jetzt XXXX ;

Seite 13: Es war nur ein Anästhesist und nicht zwei. XXXX ist die inkorrekte Schreibweise: XXXX wäre korrekt;

Ansonsten war alles korrekt. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

I.2.5. Die bP 2 berief sich in der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor der bB am 05.02.2018 im Wesentlichen auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Zudem gab die bP 2 an, wegen ihrer Augenprobleme bereits in Armenien behandelt worden zu sein. Sie wäre noch zu jung gewesen und habe von den Problemen der Mutter nichts mitbekommen. Es wären zwei Mal Polizisten gekommen, als sie dabei gewesen ist, insgesamt sei die Polizei 10 Mal gekommen. Bei den zwei Vorfällen sei die bP 2 jeweils hinausgebracht worden, es wären einmal 4 und einmal 4-5 Polizisten gekommen. Es wäre ein Polizist in Zivil erschienen und hätte ein Abzeichen gehabt, die anderen Polizisten wären in Uniform gekommen.

Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

?        Konvolut an medizinischen Unterlagen

?        Bestätigung für die bP 2 von „ XXXX “

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1, in Bezug auf die bP 2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert):

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller – gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft – bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber – menschlich durchaus verständlich – ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von der Ukraine nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende – bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d.h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu – Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie – aus welchen Gründen immer – danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern.

Weiters ist hervorzuheben, dass Sie bei Ihrer polizeilichen Erstbefragung (EB) am 25.02.2016 angaben, dass Sie Ihren Ausreiseentschluss im November 2015 gefasst hätten, Ihren Wohnort hätten Sie am XXXX 2016 und Armenien am XXXX 2016 verlassen.

Bei Ihrer Einvernahme (EV) vor dem Bundesamt am 04.10.2017 gaben Sie an, Sie hätten den Entschluss zur Ausreise Ende 2015 getroffen und Ihr Herkunftsland bereits am XXXX 2016 verlassen.

Dem Visadatenauszug ist zu entnehmen, dass Sie am XXXX 2016 bei der italienischen Botschaft in XXXX einen Antrag auf ein Touristenvisum gestellt haben. Diesem Antrag wurde am XXXX 2016 stattgegeben und Ihnen wurde ein Visum auf die Dauer von 14 Tagen im Zeitraum vom XXXX 2016 erteilt.

Hervorzuheben ist, dass bei Betrachtung Ihrer Ausreiseangaben in Ihrer Erstbefragung, diese nicht in Einklang mit Ihrem Fluchtgrund zu bringen sind. Sie gaben an, Sie hätten Armenien am XXXX 2016 verlassen, haben aber bereits am 25.02.2016 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Ferner schilderten Sie, dass Sie sich drei Tage in Weißrussland und sieben Tage in der Ukraine aufgehalten hätten. Demnach wären Sie bei tatsächlicher Ausreise am XXXX 2016 nicht in der Lage gewesen am nächsten Tag einen Asylantrag in Österreich zu stellen.

Bei Betrachtung Ihrer Ausreiseangaben von Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2017, nämlich den XXXX 2016 kann auch kein zeitlicher Zusammenhang zu Ihrer Asylantragstellung in Österreich geschlossen werden. Sie wären Ihren Angaben nach drei Tage in Weißrussland gewesen, sieben Tage in der Ukraine und zwei Tage hätten Sie von der Ukraine bis nach Österreich gebraucht, wodurch Sie in Summe zwölf Tage unterwegs gewesen sein dürften. Demnach wären Sie bereits schon am 22.02.2016 in Österreich gewesen, was Ihren Angaben, dass Sie am 25.02.2016 nach Österreich gereist wären nicht den Tatsachen entspricht.

Hervorzuheben ist weiters, dass Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.02.2018 angaben, Sie hätten ausschließlich ein Visum für Deutschland in Armenien beantragt. Auf konkreten Vorhalt, dass die erkennende Behörde Kenntnis darüber hat, dass Sie im Besitz eines italienischen Visums sind, gaben Sie an, Sie wollten über Italien nach Österreich kommen, jedoch hätte das nicht geklappt. Sie hätten angegeben, dass Sie mehrere Botschaften aufgesucht hätten. Der Umstand, dass Sie angeblich ein Visum bei der deutschen Botschaft in Armenien beantragt hätte, war ebenfalls als nicht glaubhaft zu befinden, zumal auch eine Visaverweigerung im Visadatenauszug ersichtlich wäre.

Darüber hinaus gaben Sie bei Ihrer Erstbefragung an, dass Sie nach Zentraleuropa wollten, welches Land wäre Ihnen egal, weiters gaben Sie an, dass nicht wissen würden in welchem europäischen Land sich Ihre Tochter aufhalten würde. Sollte der Aufenthaltsort Ihrer Tochter jedoch bekannt werden, so möchten Sie zu dieser Reise.

Hingegen bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie an, dass Sie eigentlich nach Frankreich reisen wollten, da Sie als Kind schon Frankreich gemocht hätten und darüber viel gehört und gelesen hätten.

Dass Sie, wie in Ihrer Erstbefragung angeben, lediglich einen Tag nach Österreich benötigten, wäre wohl einer Flugreise von Armenien aus im Besitz Ihres italienischen Visums zurückzuführen. Aufgrund Ihres fehlenden Reisepasses sowie Ihren widersprüchlichen Angaben kann Ihr Reiseweg nicht genau geklärt werden und gilt daher als unglaubwürdig.

-        Betreffend Ihren Fluchtgrund ist Folgendes zu befinden:

Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung zusammengefasst an, dass Sie aufgrund einer Operation an Ihrer Gebärmutter an Folgeschäden leiden würden, welche auf ärztliches Versagens zurückzuführen wären. In weiterer Folge wollten Sie Ihren behandelnden Arzt verklagen, das Gericht hätte Ihnen das nicht ermöglicht, weshalb Sie Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Der Arzt hätte Ihren Mann und Ihre Tochter deshalb drangsaliert, weswegen Ihr Mann und Ihre Tochter verschwunden bzw. weggelaufen wären. Als man begann Ihren Sohn zu drangsalieren, hätten Sie entschlossen auch aus Armenien auszureisen. (Seite 5, EB)

Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2017 gaben Sie an, dass Sie hauptsächlich aufgrund Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einer Operation im Jahr 2014 ausgereist wären. Nach Ihrer Operation hätten Sie Ihr Bein nicht mehr verspürt, anschließend wurden Sie entlassen und angewiesen erneut zur Behandlung in die Klinik zu kommen. Als sie erneut die Klinik aufgesucht hätten, hätte der Arzt „ XXXX “ Sie abgewiesen. Im Anschluss hätten Sie schwere Depressionen bekommen und wären zu Hause von Ihrer Mutter gepflegt worden. Weiters wurde Ihnen der Rollstuhl verwehrt, sodass Sie sich von „fremden Leuten“ einen ausleihen mussten. Sie hätten sich an den behandelnden Arzt gewandt, um diesen zur Rechenschaft zu ziehen. Er hätte die von Ihnen verlangten 500.000 Trams Entschädigung nicht bezahlen wollen. So wären Sie gezwungen gewesen den Arzt anzuzeigen. Sie hätten jedoch auch bei der Polizei Probleme aufgrund dessen gehabt, da die Verbindungen des Arztes bis in die Staatsanwaltschaft reichen würden und er Arzt eine „weise Weste“ haben wollte. Demnach wäre Ihr Anliegen erfolglos geblieben. Die Leute des Arztes hätten angefangen Ihnen und Ihrer Familie zu drohen. Ihr Ehegatte und Ihre T

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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