TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/10 W170 2236183-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2021
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Entscheidungsdatum

10.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W170 2236183-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg, vom 09.09.2020, Zl. 1256639508/200006087, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 02.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 03.01.2020 brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, in Iran verlassen zu haben, da sie zum zweiten Mal zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Dieser hätte sie sich entzogen, da sie sich vor anderen Häftlingen fürchte, mit denen sie sich bei ihrer ersten Haft verfeindet habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr Verfolgung durch den Staat, da sie sich einerseits der Haftstrafe entzogen habe sowie ohne Genehmigung das Land verlassen habe, da sie als Angestellter der Behörden Iran nicht hätte verlassen dürfen.

Im Rahmen der Einvernahme am 11.08.2020 brachte die beschwerdeführende Partei zusätzlich vor, sie habe bei den Behörden gearbeitet, die über allen anderen Behörden steht, wo alles überwacht werde; sie glaube nicht mehr an den Islam; sei die zweite Haftstrafe ausgesprochen worden, da in ihrem Auto Alkohol gefunden worden sei; und sei sie auch außerhalb des Gefängnisses von einer kriminellen Gruppe bedroht worden. Vor dem Bundesamt legte die beschwerdeführende Partei ein Studiendiplom mit Übersetzung, eine Gerichtsladung (teilweise auf Arabisch), ein Duplikat einer Geburtsurkunde und einen iranischen Versicherungsauszug ebenso wie eine Bestätigung über Remunerantentätigkeiten vor.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 21.09.2020 zugestellt.

Mit am 05.10.2020 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und der Beweiswürdigung des Bescheides entgegengetreten. Mit der Beschwerde vorgelegt wurde die Kopie eines Fotos, das den Festnahmeauftrag zeige, und zwei Bestätigungen über die Teilnahme der beschwerdeführenden Partei am Brückenkurs bzw. Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss.

Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 19.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020, Zl. W170 2236183-1/2Z, wurden der beschwerdeführenden Partei mehrere Aufträge erteilt, u.a. binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Beweismittel (insbesondere Ausweise aus dem Herkunftsstaat) im Original vorzulegen, allfällige akute psychische und physische Erkrankungen zu nennen und mittels aktueller Befunde zu belegen, und Fragen zu ihrer Integration in Österreich zu beantworten. Weiters wurde sie darüber belehrt, dass auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch Missachtung dieses Beschlusses im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens Bedacht zu nehmen ist. Der Beschluss wurde der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei im elektronischen Rechtsverkehr am 28.10.2020 zugestellt. Weder die beschwerdeführende Partei noch die Rechtsvertretung kamen den Aufträgen nach.

Hinsichtlich der vorgelegten Kopie eines Fotos, das einen Festnahmeauftrag darstellen soll, wurden über das BMEIA Ermittlungen gepflogen. Nach der Einschätzung des beigezogenen iranischen Vertrauensanwaltes handelt es sich bei dem vorgelegten Festnahmeauftrag um eine Fälschung.

Am 18.01.2021 langte am Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein.

Am 19.01.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und insoweit ergänzte, als diese nunmehr angab, sie würde im Falle ihrer Rückkehr nach Iran Probleme aufgrund ihres Abfalls vom Islam bekommen, da dies nun bekannt geworden sei, sie habe dies auch selbst in sozialen Medien verbreitet; sie leide seit ihrer ersten Inhaftierung an psychischen Problemen; es sei in der Türkei auf sie geschossen worden. Der mit der Beschwerde vorgelegte Haftbefehl stelle ihren eigentlichen Fluchtgrund dar. Die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei beantragte die Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der vorgelegten gerichtlichen Ladung sowie des Festnahmeauftrags zum Beweis dafür, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückkehr nach Iran eine unverhältnismäßige Strafe und somit asylrelevante Verfolgung für unislamisches Verhalten, der er sich entzogen habe, droht. Weiters legte sie den ECOI-Jahresbericht 2020 zu Iran sowie (Zeitungs-)Berichte über die Ablehnung westlicher Impfstoffe durch die iranische Regierung vor. Weiters wurden im Rahmen der Verhandlung ein Schreiben der Deutschlehrerin der beschwerdeführenden Partei und ihrer Quartiersgeberin vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht.

XXXX ist im Jänner 2020 rechtswidrig nach Österreich eingereist, wo er vorerst keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle hat sich XXXX am 02.01.2020 mit einem falschen griechischen Ausweis lautend auf eine andere Identität ausgewiesen und wurde deswegen festgenommen. Erst im Rahmen der fremdenpolizeilichen Einvernahme durch das Bundesamt am 02.01.2020 stellte XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2020, Zl. 1256639508/200006087, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde XXXX ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde ihm eine 14-tägige Frist für dessen freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde XXXX am 21.09.2020 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene, rechtzeitige Beschwerde wurde am 05.10.2020 eingebracht.

Von seinem asylrechtlichen Status abgesehen kam XXXX niemals ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Da am 08.05.2020 gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, Anklage erhoben und er auch verurteilt wurde, verlor er mit 08.05.2020 sein (asylrechtliches) Recht zum Aufenthalt, ihm kam danach nur faktischer Abschiebeschutz zu.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.06.2020, 013 Hv 39/20b, wurde XXXX wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB schuldig gesprochen, weil er in Wien und andernorts eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen falschen griechischen Reisepass lautend auf eine andere Identität, zum Beweis seiner Identität, sohin zum Beweis einer Tatsache, im Rechtsverkehr durch Vorlage gebraucht hat und zwar (1.) am 02.01.2020 anlässlich einer Personenkontrolle und (2.) zu einem unbekannten Zeitpunkt Anfang Jänner 2020 anlässlich der Einreise nach Österreich. XXXX wurde zu einer bedingt nachgesehenen Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, erschwerend war das Zusammentreffen zweier Vergehen, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das umfassende Geständnis.

Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX nicht die Verantwortung, vor dem Bundesamt gab er aktenwidrig an, er sei freigesprochen worden, auf Vorhalt der Verurteilung, dass er nichts Ungesetzliches gemacht, sondern nur den falschen Ausweis vorgelegt. In der Verhandlung verantwortete er sich dahingehend, er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um eine Straftat handle.

Über diese Verurteilung hinaus ist XXXX in Österreich unbescholten.

1.2. XXXX hat angegeben, nach einem Gefängnisaufenthalt 2009 Probleme mit anderen Gefangenen gehabt zu haben, die er verraten habe, dieser aber durch Umzug nach Isfahan entgangen zu sein. Er sei diesen Problemen 10 Jahre lang durch Job- und Wohnungswechsel entgangen. Weiters sei XXXX etwa 2017 von der Polizei mit Alkohol betreten worden, ihm drohe daher eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten und 30 Schläge auf den Rücken; er befürchte diesfalls im Gefängnis von seinen Feinden getötet zu werden. Weiters drohe ihm eine Strafe, da er als Mitarbeiter einer Überwachungsbehörde ohne Genehmigung ausgereist sei sowie drohe ihm in Iran Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom Islam, da er diesen in sozialen Medien bekannt gegeben habe.

Diese Vorbringen sind allesamt nicht glaubhaft gemacht worden.

XXXX droht wegen einer illegalen Ausreise aus Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung.

Darüber hinaus hat XXXX keine Verfolgung behauptet. Auch ist nicht zu erkennen, dass diesem im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung drohen würde.

1.3. XXXX ist arbeitsfähig und vollkommen gesund, es wurde nicht einmal behauptet, dass dieser zu einer COOVID-19-Risikogruppe gehört.

XXXX stammt aus Shiraz; Shiraz wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor.

1.4. Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten – zu denen auch Shiraz gehört – ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

1.5. Die Familie des XXXX lebt nicht in Österreich, sondern in Iran. Hier befinden sich keine Verwandten des XXXX . Er hat angegeben, in Österreich Freunde zu haben, deren Nachnamen er nicht angeben kann. Diese Beziehungen haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des XXXX wussten.

XXXX verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse, er hat in Österreich nie gearbeitet und bezieht hier – von der Grundversorgung abgesehen – kein Einkommen, auch wenn er von 22.01. bis 08.06.2020 Remunerantentätigkeiten für die XXXX verrichtet hat. XXXX ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

XXXX ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss; es sind keine darüberhinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 03.01.2020), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 11.08.2020 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 19.01.2021 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 05.10.2020 samt Beilagen, die im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzungen, auf die über das BMEIA gepflogenen Ermittlungen, sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Iran vom 19.06.2020.

2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich im Wesentlichen aus der Aktenlage, dem eingebrachten Urteil des Straflandesgerichts Wien und dem Fehlen von Ausweisen. Zwar hat die beschwerdeführende Partei Unterlagen vorgelegt, die sie als Geburtsurkunde und die Bestätigung über die Absolvierung des Wehrdienstes bezeichnet hat, jedoch weisen diese unterschiedliche Namen auf. Auch hatte sie in der Erstbefragung angegeben, sie könne sich ihren iranischen Personalausweis beschaffen, diesen jedoch niemals vorgelegt.

Die fehlende Übernahme der Verantwortung hinsichtlich der Straftat, wegen der er in Österreich verurteilt wurde, durch die beschwerdeführende Partei ergibt sich aus ihren Aussagen in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Vorbringen, die fehlende Glaubhaftmachung aus den Widersprüchen im Vorbringen und dem Ermittlungsergebnis der Österreichischen Botschaft in Teheran sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits einmal wegen der Verwendung von falschen Urkunden verurteilt wurde und für diese Straftat die Verantwortung nicht übernimmt; das zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, sich gefälschte Urkunden zu besorgen und diese zu verwenden. Auch mindert die Verwendung von falschen Urkunden gegenüber österreichischen Behörden bzw. deren Organen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer erheblich.

Festgehalten wird, dass die beschwerdeführende Partei zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen mehrere Dokumente vorgelegt hat, darunter die bereits zu 1.1. genannten, sowie weitere, die einen Sozialversicherungsauszug, eine Gerichtsladung (teilweise auf Arabisch) und einen Festnahmeauftrag darstellen sollten. Festgehalten wird, dass – wie oben ausgeführt – die beschwerdeführende Partei in Österreich bereits wegen Dokumentenfälschung verurteilt wurde und andererseits laut den Länderinformationen gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente in Iran einfach erhältlich sind. Weiters ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen, worauf die beschwerdeführende Partei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020, W170 2236183-1/2Z, ihrer damaligen Rechtsberatung am 28.10.2020 zugestellt, hingewiesen wurde, jedoch den Aufträgen nicht Folge leistete und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzte.

Betreffend ihre inhaltlichen Angaben im Verfahren sei beispielhaft auf folgende Widersprüche hingewiesen:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, er befürchte im Falle ihrer Rückkehr nach Iran Probleme aufgrund ihres Abfalls vom Islam, da mittlerweile (seit seiner Ausreise) jeder davon wisse, da sie dies auch mehrmals auf Instagram gepostet habe. Als Beweis zeigte sie in der Verhandlung dem Dolmetscher ihren Account auf ihrem Handy, woraus hervorging, dass sie am 27.05.2019 (vor ihrer Ausreise) folgendes Zitat gepostet hat: „Mit Religion oder ohne Religion: um ein guter Mensch zu sein, braucht man nicht unbedingt die Religion.“ Das war der einzige Post, den der Beschwerdeführer vorgelegt hat, einen Post mit neuerem Datum konnte er nicht präsentieren. Der Beschwerdeführer führte aus, das er damals keine Probleme bekommen habe, da sein Account damals auf privat eingestellt gewesen sei, damit diejenigen, die ihm eventuell Probleme bereiten konnten, es nicht sehen konnten. Auf Nachfrage gab er an, dass sein Profil noch immer auf privat eingestellt sei. Daher ist das Vorbringen, er habe seinen Abfall vom Islam auf sozialen Medien veröffentlicht, nicht glaubhaft gemacht worden.

In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer weiters an, er habe in der Gemeinde im Überwachungsamt gearbeitet und Geheimbriefe kopiert bzw. archiviert. Er verneinte auf Nachfrage, jemals mit dem Computer gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt, dass er in der Einvernahme angegeben habe, „natürlich“ mit dem PC gearbeitet zu haben, gab er an, er habe nur manchmal nach einem Datum im Computer reingeschaut. Er habe jedenfalls weder Briefe entgegengenommen noch verarbeitet. Auf Nachfrage in der Verhandlung, ob das heiße, dass er nie habe Briefe öffnen müssen, bestätigte er dies. Auf Vorhalt, weshalb er dann in der Einvernahme als Tätigkeitsbeschreibung angegeben habe, er habe Briefe aufmachen müssen, gab er an, er habe nur die normalen Briefe geöffnet, nicht die Geheimbriefe, und vermochte auch auf weitere Nachfragen hin diese Widersprüche nicht zu erklären. Da er gänzlich unterschiedliche Angaben zu ihrer angeblichen Berufstätigkeit machte, ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in diesem Bereich gearbeitet und demnach einer Ausreisegenehmigung bedurft, nicht glaubhaft gemacht worden.

Schließlich gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, die Polizei habe zwei Flaschen Alkohol in seinem Auto gefunden. Er habe das Auto einem Freund geborgt, als er das Auto zurückbekommen habe, habe er nicht gewusst, dass sich in seinem Auto Alkohol befinde. Auf Vorhalt, wieso er bei der Einvernahme angegeben habe, dass der Alkohol bei einer Hochzeit übriggeblieben sei und er selbst diesen im Auto vergessen habe, bestätigte er, dass das so stimme. Auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit gab er an, beide Varianten seien richtig. Das Auto sei bei der Hochzeit gewesen, aber der Alkohol habe nicht ihm gehört. Nicht aufgeklärt wurden aber die Widersprüche zu den Fragen, wer den Alkohol in das Auto gegeben hat und ob der Beschwerdeführer davon gewusst hat. Schließlich gab der Beschwerdeführer noch an, woher er wissen solle, wem dieser Alkohol gehört, was seinem Vorbringen, einem bestimmten Freund sein Auto geborgt zu haben, schwer in Einklang zu bringen ist. Daher hat der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Die Feststellungen unter 1.3. zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein; aus diesem Umstand, seinem Alter und da nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder hervorgekommen ist, ist auf die Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei zu schließen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren, vor der belangten Behörde und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hatte, gesund zu sein. Erst im Rahmen seines (nicht glaubhaft gemachten) Fluchtvorbringens hat er erstmals vorgebracht, an psychischen Problemen zu leiden. Den Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020, allfällige akute psychische oder physische Erkrankungen zu nennen und mittels aktueller Befunde zu belegen, ist er nicht nachgekommen. Es ist daher diesbezüglich daher von einer Schutzbehauptung auszugehen.

Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage aus, dass, auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist.

Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei die Grundversorgung gesichert ist (vgl. Feststellung zu 1.4.).

Hinsichtlich der Feststellung, der beschwerdeführenden Partei drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran – soweit entscheidungsrelevant – aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom „Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium“ betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht.

2.3. Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben in Österreich und zum Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei und – hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation der beschwerdeführenden Partei – aus der Aktenlage, die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Einkommens in Österreich und des Umstands, dass sich die beschwerdeführende Partei in Grundversorgung befindet, ist auf die Aktenlage und ihre Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss besucht, ergibt sich aus der Aktenlage und ihrem Vorbringen; ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den fehlenden Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Partei aus der Aktenlage und deren Vorbringen.

Die von der Rechtsvertretung in der Verhandlung vorgelegten auszugsweisen Berichte bzw. Zeitungsberichte sind insofern nicht beachtlich, als die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat. Hinsichtlich COVID-19 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.

3.1.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Wie oben dargestellt hat die beschwerdeführende Partei die behauptete Verfolgung – unabhängig davon, ob dieser Asylrelevanz zukommt – nicht glaubhaft gemacht. Daher ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

3.1.3 Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß § 8 Abs. 3a leg.cit. hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist nicht zu erkennen, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würden. Auch die gegenständliche Covid-19-Epidemie steht einer Rückführung nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann keiner Risikogruppe angehört und der Iran darüber hinaus über ein grundsätzlich funktionierendes Gesundheitswesen verfügt; schließlich würde der Beschwerdeführer in Iran auch auf die Unterstützung seiner Familie – etwa im Krankheitsfall – zurückgreifen können und ist daher zwar die Möglichkeit aber nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer schweren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Covid-19 im Falle der Rückkehr nach Iran gegeben. Da im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihr ein faktischer Abschiebeschutz zukam.

3.3.3. Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG 2005 unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt.

3.4.2. Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstoßen sollte; das wurde auch in Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend geprüft.

3.4.3. Hinsichtlich der Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass sich die beschwerdeführende Partei erst etwas länger als ein Jahr in Österreich aufhält, ihre ganze Familie in Iran lebt und sie dort sozial verwurzelt ist. Ein Familienleben in Österreich liegt nicht vor und hat die beschwerdeführende Partei in Österreich eine strafbare Handlung, wenn auch nur ein Vergehen, begangen, wegen der sie verurteilt wurde. Zwar hat sie kein Familienleben, aber ein Privatleben – die Beziehungen zu ihren Freunden bzw. Lehrgangskollegen– in Österreich, arbeitet allerdings nicht hier, ist nicht selbsterhaltungsfähig, wird von der Grundversorgung erhalten (was somit eine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften darstellt), spricht kaum Deutsch, ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und besitzt kein Aufenthaltsrecht in Österreich (vielmehr hat sie dieses aufgrund ihrer Straffälligkeit verloren und besteht bislang nur ein faktischer Abschiebeschutz); die beschwerdeführende Partei ist seit etwa einem Jahr und einem Monat in Österreich, das heißt jedenfalls kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründet sich deren Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war.

Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen der beschwerdeführenden Partei, – selbst im Hinblick auf das festgestellte Privatleben – insbesondere im Hinblick auf die als schwerwiegend zu beurteilenden Interessen an einem geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesen, aber auch, unabhängig davon, im Hinblick auf die drohende finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft.

3.4.4. Daher ist die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist:

3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.5.2. Da die beschwerdeführende Partei rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und im Rahmen des Asylverfahrens versucht hat, mit einem nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder zumindest zu verlängern, ist davon auszugehen, dass die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint.

3.5.3. Darüber hinaus wurde oben schon geprüft, dass die Rückführung in den Iran weder gegen Art. 3 noch Art. 8 EMRK verstößt, sodass die Abschiebung auch aus diesem Grund nicht unzulässig ist.

3.5.4. Daher ist die Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist, abzuweisen.

3.6. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

3.6.2. Da gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, ist die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen.

3.7. Der von der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der vorgelegten gerichtlichen Ladung sowie des Festnahmeauftrags wird als unzulässiger Erkundungsbeweis (ob, nicht dass, die vorgelegten Dokumente echt sind) zurückgewiesen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012).

3.8. In der Verhandlung am 19.01.2021 wurde gem. §§ 39 Abs. 3, 17 VwGVG das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklärt. Da der Verhandlungssaal für die nächste Verhandlung desinfiziert werden musste, wurde den Parteien eine Frist von 14 Tagen für allfällige schriftliche Protokollrügen erteilt. Am 02. bzw. 03.02.2021 langte am Bundesverwaltungsgericht ein als Protokollrüge bezeichnetes Schreiben ein. Dieses unterhielt u.a. ein inhaltliches Vorbringen, das vor Schluss des Ermittlungsverfahrens erstattet werden hätte müssen, dass die beschwerdeführende Partei den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020 nicht erhalten habe, wie auch die Quartiersgeberin der beschwerdeführenden Partei bezeugen könne. Diese wandte sich in weiterer Folge ebenso zwei Mal per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Da vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 das Ermittlungsverfahren gemäß §§ 39 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG geschlossen und das Erkenntnis binnen acht Wochen erlassen, eine Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens nicht beantragt wurde, keine Gründe genannt wurden, warum die Stellungnahmen erst zu diesem Zeitpunkt erstattet wurden, muss auf die nach Schluss des Ermittlungsverfahrens und unter Verletzung der Verfahrensförderungspflicht gemäß § 39 Abs. 2a AVG eingebrachten Schriftsätze nicht (bzw. nur im Rahmen der materiellen Protokollrügen, die der Entscheidung als richtig unterstellt werden) näher eingegangen werden. Darüber hinaus sind die eingebrachten E-Mails gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV unbeachtlich.

Da die von der beschwerdeführenden Partei am 23.09.2020 dem Verein Menschenrechte Österreich ausgestellte, mit 31.12.2020 befristete, Vollmacht auch eine Zustellbevollmächtigung beinhaltete, war jedenfalls dem Verein Menschenrechte Österreich zuzustellen. Aus dem Akt geht hervor, dass diesem nachweislich am 28.10.2020 der betreffende Beschluss zugestellt wurde. Etwaiges Verschulden seiner Vertretung muss sich die beschwerdeführende Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurechnen lassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; da darüber hinaus keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen waren, ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Apostasie Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Religion Risikogruppe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2236183.1.00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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