TE Bvwg Beschluss 2021/2/11 W282 2237681-1

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Veröffentlicht am 11.02.2021
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Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W282 2237681-1/9E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl. XXXX , folgenden Beschluss:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten II., III. und IV. aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Vorverfahren

1.1. Mit Bescheid des Landes Wien vom XXXX 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem NAG vom 12.03.2012 mangels persönlicher Antragsstellung zurückgewiesen.

1.2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 05.06.2014 wurde der BF darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn beabsichtigt sei und er binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben könne.

1.3. Am 15.09.2014 wurde das Bundesamt darüber informiert, dass hinsichtlich der Meldeadresse des BF eine Hauserhebung stattgefunden habe. Die an der Meldeadresse des BF gemeldete Hauptmieterin habe angegeben, dass er sich seit Dezember 2013 in Serbien befinde, weshalb seine Abmeldung veranlasst wurde.

1.4. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom XXXX 2016 wurde der Antrag des BF vom 24.04.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG abgewiesen, da gegen ihn ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet bestehe.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Hinsichtlich des Verfahrensganges führte das Bundesamt aus, der BF sei am XXXX 2020 durch Beamte der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen worden und habe nicht belegen können, seit wann er sich im Bundesgebiet aufhalte bzw. nicht glaubhaft machen können, dass er sich weniger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalte. Dem BF sei nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme direkt gegen Unterschriftsleistung übergeben worden, in welcher dem BF mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtige und er binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben könne. Der BF habe seine Unterschriftsleistung getätigt, weshalb von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden könne. Der BF habe jedoch von seinem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und nicht am Verfahren mitgewirkt.

Hinsichtlich des BF wurde u.a. festgestellt, dass er es unterlassen habe, am Verfahren mitzuwirken, weil er der Behörde keine weiteren Angaben zu seinen persönlichen und privaten Verhältnissen gemacht habe, allerdings sei durch das behördliche Ermittlungsverfahren der Sachverhalt als hinreichend geklärt anzusehen. Zudem stellte das Bundesamt einerseits fest, dass der BF verheiratet sei und keiner geregelten Beschäftigung nachgehe, andererseits hätten keine familiären Bindungen zu Österreich festgestellt werden können. In Bezug auf die Beweiswürdigung wurde auf den Verwaltungsakt verwiesen.

Im gesamten Verwaltungsakt finden sich jedoch nur rudimentäre Unterlagen zu diesen Ausführungen, weiters liegt auch der im Bescheid als Ausgangspunkt des ggst. Verfahrens bezeichnete Bericht der LPD Wien über den Aufgriff des BF am XXXX 2020 nicht ein. Auch die vom Bundesamt festgestellte Übergabebestätigung des Parteiengehörs liegt im Verwaltungsakt des Bundesamtes nicht ein, sodass nicht festgestellt werden kann, ob dem BF vor Ergehen des ggst. Bescheides überhaupt Parteiengehör gewährt wurde.

2.2. Gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.12.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Insbesondere wurde gerügt, dass es das Bundesamt unterlassen habe, den BF einzuvernehmen und ihm Parteiengehör zu gewähren. Zudem liege im Falle des BF ein schützenswertes Familienleben mit seiner Ehefrau im Sinne des Art. 8 EMRK vor, was jedoch nicht berücksichtigt worden sei.

2.3. Am 14.12.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Veraltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2.4. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2020 wurde das Bundesamt aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung die einschlägigen Verwaltungsakte bzw. Aktenteile des BF vollständig vorzulegen, da zahlreiche Beweismittel, auf die das Bundesamt im angefochtenen Bescheid seine Feststellungen gründet, schlichtweg nicht im vorgelegten Akt zu finden waren (vgl. Punkt 2.2).

2.5. Am 13.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, wonach dem Bundesamt keine weiteren Schriftstücke und Aktenteile vorliegen würden, der ggst. Verwaltungsakt sei „vollständig“ vorgelegt worden.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt bzw. eben dem Nicht-Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die in Punkt 2.1 bis 2.5 genannten Beweismittel.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu A):

4.1. Behebung der Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):

?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

?        Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

?        Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

?        Zusätzlich muss die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein.

Im gegenständlichen Fall liegt eine qualifizierte Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, weil die Ausführungen des Bundesamtes hinsichtlich des Verfahrensganges sowie der Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom XXXX 2020 anhand des Verwaltungsaktes weitestgehend unüberprüfbar sind. Insbesondere ist nicht feststellbar, wann der BF in das Bundesgebiet eingereist ist bzw. wie lange er sich im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie ob er tatsächlich nicht am Verfahren mitgewirkt hat bzw. ob ihm je das behauptete Parteiengehör ausgefolgt wurde. Zudem sind einzelne Feststellungen in sich höchst widersprüchlich: So hat das Bundesamt einerseits festgestellt, dass aus behördlichen Anfragen ersichtlich sei, dass der BF verheiratet sei, andererseits habe kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können.

Tatsächlich hat das Bundesamt aber nicht einmal jenes Beweismittel zum Verwaltungsakt genommen, dass faktisch der Ausgangspunkt des gesamten ggst. Verfahrens ist, nämlich den Bericht der LPD Wien über den Aufgriff und die Personenkontrolle des BF am XXXX 2020.

Das Bundesamt hat daher den gegenständlichen Sachverhalt in besonders qualifizierter Weise nicht ordnungsgemäß ermittelt, weil für das BVwG nicht ersichtlich geschweige denn überprüfbar ist, dass das Bundesamt überhaupt ein Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren geführt hat.

Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Veraltungsgericht liegen somit keinesfalls nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn das erkennende Gericht die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt, zumal anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes der erhebliche Eindruck besteht, dass das Bundesamt überhaupt kein Ermittlungsverfahren geführt hat, sondern lediglich den verfahrensabschließenden Bescheid erlassen hat. Sämtliche Ausführungen hinsichtlich des Verfahrensganges und der Feststellungen sind anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes und der darin einliegenden, bzw. eben nicht einliegenden Beweismittel in keiner Weise überprüfbar. In diesem Zusammenhang ist explizit auf die Aufforderung an das Bundesamt vom 15.12.2020, binnen einer Woche ab Zustellung die einschlägigen Verwaltungsakte bzw. Aktenteile des BF vollständig vorzulegen, zu verweisen. Das Bundesamt hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 13.01.2021 ausgeführt, es würden keine weiteren Schriftstücke und Aktenteile vorliegen.

Die Vorgangsweise des Bundesamtes lässt im Ergebnis den nachdrücklichen Schluss zu, dass die fehlenden Ermittlungen im Sinne einer „Delegierung“ durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht im Sinne des Gesetzes liegt, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhalts soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden. Im konkreten Fall ist eine solche Überprüfung anhand des in wesentlichen Teilen unvollständigen Verwaltungsaktes allerdings auch nicht möglich.

Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides waren daher gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Sachverhaltsergänzungen zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Aufenthalt des BF in Österreich tatsächlich unrechtmäßig ist und bejahendenfalls, wie sich das in der Beschwerde behauptete Familienleben mit seiner Ehefrau auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auswirkt. Zudem wird auch eine persönliche Einvernahme des BF stattzufinden haben.

4.2. Zum Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufzuheben sind.

Zu B):

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2237681.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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