Entscheidungsdatum
12.02.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W280 2238591-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1982 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 12.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), der sich seit 200 XXXX im Bundesgebiet aufhält, ist Angehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 06.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nach sechs strafrechtlichen Verurteilungen wurde gegen den BF sodann ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, eingeleitet, welches mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 10.2020, zugestellt am XXXX 10.2020, abgeschlossen und dem BF der Asylstatus aberkannt wurde.
Mit Eingabe vom XXXX 12.2020 erhob der BF dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Dem BF wurde zuletzt am XXXX 07.2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt, der ihm – nach Aberkennung seines Asylstatus, mit Mandatsbescheid vom XXXX 10.2020 entzogen wurde. Nach der vom BF am XXXX 12.2020 dagegen erhobenen Vorstellung wurde am XXXX 12.2020 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem BF hierzu Parteiengehör eingeräumt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 12.2020, dem BF zugestellt am XXXX 01.2021, wurde diesem der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 1 Zif 1 Fremdenpolizeigesetz. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) entzogen (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die erfolgte Aberkennung des Asylstatus im Nachhinein Tatsachen bekannt geworden bzw. eingetreten sind, welche die Versagung des Konventionspasses rechtfertigen würden. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses werde dem Inhaber eine Reisemöglichkeit eröffnet. Gleichzeitig werde gegenüber den Gastländern auch eine Verpflichtung übernommen. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Dies müsse in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Fremden- oder Konventionspasses gelten. Im Hinblick auf das Verhalten des BF, das im Widerspruch zum Gesetz stehe und Schaden für die Republik Österreich bringe, sei es dringend geboten, die Entziehung wegen Gefahr in Verzug mit sofortiger Wirkung anzuordnen, zumal der Konventionspass es dem BF erheblich erleichtere, sich dem in Österreich anhängigen Verfahren zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu entziehen.
Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX 01.2021, damals noch vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt darin den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (1.), in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache an das BFA zurückzuverweisen (2.).
Begründend führt der BF darin an, dass eine Beschwerde gegen die Aberkennung seines Asylstatus anhängig sei in eventu er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe.
Gegen die mit Mandatsbescheid erfolgte Entziehung des Konventionspasses, die mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage, die zur Ausstellung desselben geführt habe, habe er fristgerecht Vorstellung erhoben, worauf die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen inhaltsgleichen Bescheid erlassen habe. Ein Entziehungsgrund liege deshalb nicht vor, da dem BF nach wie vor der Status eines Asylberechtigten zukomme.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 01.2021, zugestellt am XXXX 01.2021, wurde die Beschwerde als verspätet zurück- und der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
Dem BF kam seit XXXX 06.2008 der Status des Asylberechtigten zu ihm wurde aufgrund dieses Status zuletzt am XXXX 2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom der belangten Behörde vom XXXX 10. 2020, rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 01.2021, XXXX aberkannt. Eine andere Aufenthaltsberechtigung kommt ihm nicht zu.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Zu- bzw. Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Ausstellung und Entziehung eines Konventionsreisepasses ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Vefahrensakt sowie der Einsichtnahme in das hg. Erkenntnis vom XXXX 01.2021, XXXX bzw. XXXX .
Dass dem Beschwerdeführer auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, ergibt sich aus dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Die in § 92 FPG angeführten Versagungsgründe sind ansonsten für jene Fälle heranzuziehen, bei denen einem Fremden ein Konventionsreisepass entzogen bzw. versagt werden kann, ihm aber weiterhin der Status des Asylberechtigten zukommt.
Es ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese im Hinblick auf das Verhalten des BF es für geboten erachtete die Entziehung des Konventionsreisepasses wegen Gefahr in Verzug mit sofortiger Wirkung anzuordnen, zumal vor dem Hintergrund des bereits erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Aberkennung des Asylstatus des BF sowie einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot, nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der BF dem Ausgang dieses Verfahrens mit Hilfe des Konventionspasses diesem entziehen könnte.
Da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses, ebenso wie bei dessen Entziehung, auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen der Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH, 2006/18/0204) und ein solcher Pass weder zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft noch zur legalen Arbeitsaufnahme eines Fremden in Österreich nicht erforderlich ist (s. VwGH 2012/18/0024), war es dem BF jedenfalls zumutbar, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten um gegebenenfalls neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines solchen zu stellen.
Unbeschadet hiervon ist jedoch im gegenständlichen Fall ist aber mit der rechtskräftigen Aberkennung bereits die grundsätzliche Voraussetzung des Status des Asylberechtigten gemäß § 94 Abs. 1 FPG nicht mehr gegeben. Somit ist eine Tatsache eingetreten, die einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegensteht. Im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Beschwerdeführer daher zu versagen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Entziehung des Konventionsreisepasses nach Asylaberkennung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr ergibt sich die Entscheidung aus den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.
Schlagworte
Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung VerfristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2238591.3.00Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021