TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/18 96/19/0126

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1995, Zl. 302.432/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem am 14. Mai 1993 ausgestellten, bis 17. August 1993 gültigen Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Sie sei seit 19. Mai 1993 an einer österreichischen Adresse gemeldet und dort aufhältig. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1994 sei bereits ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden. Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes seien ohne Erfolg geblieben. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin am 25. April 1995 den gegenständlichen Antrag gestellt, während sie sich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Damit sei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (11. September 1995) hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die am 27. Juni 1995 ausgegebene Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, anzuwenden.

§ 2 Abs. 3 Z. 4 und § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung dieser Novelle lauten auszugsweise:

§ 2. ...

(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere

...

4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), ... sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, ...

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ..."

§ 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lautete:

"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten

..."

Die Beschwerdeführerin tritt der entscheidungsrelevanten Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, sie habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht, während sie sich im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht entgegen. Damit entsprach die Antragstellung nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG. Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihrem Sohn sei trotz Antragstellung im Inland eine Bewilligung erteilt worden. Dieses Vorbringen könnte der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die Entscheidung in Ansehung des Sohnes der Beschwerdeführerin mit ihrem Fall sachbezogen vergleichbar und rechtswidrig gewesen wäre, weil niemand einen Anspruch darauf hat, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1357, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, daß sich ihr Ehegatte und ihr Sohn, jeweils Fremde, welche über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügten, im Bundesgebiet aufhielten. Für ihren Ehegatten sei überdies ein Befreiungsschein ausgestellt. Gemäß § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 sind lediglich solche Familienangehörige von Personen, für die ein Befreiungsschein ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin, die mit einem Touristensichtvermerk eingereist ist, nicht gegeben. Der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung in Ansehung der Angehörigen von solchen Fremden, die einen Befreiungsschein besitzen, bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten familiären Interessen Bedacht genommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161). Gegen die Determinierung der Verordnungsermächtigung auf solche Angehörige, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Falle der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung BGBl. Nr. 408/1995.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190126.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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