Entscheidungsdatum
12.02.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G301 2223677-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian LACKNER in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.07.2020, ZlXXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.07.2020, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 11.08.2020 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.08.2020 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kuba.
Der BF wurde im Jahr 2005 im Alter von sechs Jahren von seiner zum damaligen Zeitpunkt bereits seit einigen Jahren in Österreich lebenden und aufgrund ihrer mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe aufenthaltsberechtigten Mutter nach Österreich geholt und lebte hier bis zum Jahr 2011. Der BF besuchte hier für einige Jahre die Schule und spielte Fußball in einem örtlichen Verein. Im Jahr 2011 reiste er gemeinsam mit seiner zu diesem Zeitpunkt bereits geschiedenen Mutter und seiner Halbschwester nach Kuba, um dort seinen Urlaub zu verbringen. Der in Kuba lebende leibliche Vater des BF verhinderte auf Grund diverser Streitigkeiten mit der Mutter des BF durch Vorsprache bei der kubanischen Auswanderungsbehörde die neuerliche Ausreise des zu diesem Zeitpunkt minderjährigen BF. Die Mutter des BF sowie dessen Halbschwester kehrten daraufhin auch erst im Jahr 2016 nach Österreich zurück. Die Mutter des BF ist seit 09.06.2018 erneut mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der BF lebte in Kuba dann durchgehend bis zum Jahr 2019 bei seiner Tante und seiner Großmutter mütterlicherseits, die letzten Monate vor seiner Ausreise lebte der BF bei seiner Freundin. Zu seinem in Kuba lebenden Vater hatte der BF in dieser Zeit nur sporadisch Kontakt. Der BF hat in Kuba die Grundschule und die Mittelschule abgeschlossen und erwarb an einer berufsbildenden Lehranstalt in Havanna am 16.07.2018 die Befähigung zum Facharbeiter im Bereich Wäschereien. Auch nach Abschluss der Schule wurde der BF weiterhin finanziell durch seine Großmutter, seine Tante und seine in Österreich lebende Mutter unterstützt.
Der BF verließ Kuba zuletzt auf dem Luftweg unter Verwendung eines am 06.10.2017 ausgestellten und bis 06.10.2023 gültigen kubanischen Reisepasses sowie eines Visums C für Österreich (gültig für 30 Tage innerhalb des Zeitraums von 21.07.2019 bis 01.09.2019) und reiste am 26.07.2019 – von Düsseldorf (Deutschland) kommend – über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein. Der BF lebt derzeit mit seiner Mutter, seiner Halbschwester und seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt und ist seit 01.08.2019 amtlich mit einem Nebenwohnsitz angemeldet. Eine Hauptwohnsitzmeldung erfolgte bislang nicht.
Der BF stellte am 13.08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.08.2019, ZlXXXX wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020, G301 2223677-1/6E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Das Asylverfahren wurde damit erneut vor der belangten Behörde anhängig.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner letztmaligen Ausreise in Kuba. Der leibliche Vater, zwei Halbschwestern sowie die Tante und Großmutter mütterlicherseits des BF leben in Kuba. Ein Bruder des BF lebt in Italien.
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der Unterstützung seiner Familie. Der BF verfügt zwar aufgrund seines vormaligen Aufenthalts und Schulbesuchs in Österreich (bis 2011) über geringfügige Deutschsprachkenntnisse, er hat jedoch keinen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Der BF verfügt in Österreich über einen Freundeskreis, insbesondere bei einem örtlichen Fußballverein und ist als Freiwilliger ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Kuba, wonach er bei seiner Mutter in Österreich leben und hier einer Arbeit entsprechend seinen persönlichen Interessen nachgehen möchte, sowie das Vorbringen zur behaupteten Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Kuba, wonach es dort im Allgemeinen Armut und Kriminalität gäbe und es dort seit seiner Ausreise von Tag zu Tag schlimmer geworden und es für ihn undenkbar sei, nach Kuba zurückzukehren, werden dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden vom BF nicht vorgebracht.
Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Der BF hat Kuba weder aufgrund eines konkreten dringlichen Anlasses noch fluchtartig auf Grund einer ihm drohenden Verfolgungsgefahr verlassen.
Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden, liegen nicht vor.
Der BF beantragte am 03.09.2019 eine staatliche Rückkehrhilfe für die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Kuba. Der BF bestätigte mit seiner handschriftlichen Unterschrift die Erklärung zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr und die dahingehende Information, dass mit der Ausreise das Asylverfahren eingestellt werde, sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Dieser Antrag wurde vom BF jedoch am 21.04.2020 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zum Lebensmittelpunkt des BF in Kuba (bis 2004 und erneut ab 2011) beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Kuba verbrachte (außer 2004 bis 2011), und darauf, dass in der Beschwerde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zulassen würden.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Umstand, dass auch die in der Beschwerde erstatteten Ausführungen, wonach der BF in Österreich über einen Freundeskreis verfüge und als Freiwilliger ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig sei, nicht ausreichend waren, um einen hohen Grad einer Integration als gegeben anzunehmen.
2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Kuba beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BFA am 23.08.2019 und 25.06.2020 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Kuba verlassen habe, weil sich sein Vater nicht um ihn gekümmert habe und er bei seiner Mutter in Österreich leben wolle. Als konkreten Grund für die Ausreise aus Kuba gab der BF an, dass er die Möglichkeit haben wolle, in dem Bereich zu arbeiten, der ihn interessiere, was in Kuba nicht möglich sei. Außerdem wolle er allfälligen polizeilichen Übergriffen in Kuba nicht ausgesetzt sein, wobei er einräumte, bisher in Kuba keine persönlichen Probleme mit der Polizei oder der Justiz gehabt zu haben. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, dass er dorthin aufgrund der im Allgemeinen vorherrschenden Armut und Kriminalität nicht zurückkehren wolle und sich die Situation in Kuba seit seiner Ausreise von Tag zu Tag verschlimmern würde. Die Menschen seien dort auch aufgrund des Corona-Virus im Hinblick auf die Versorgung mit Lebensmitteln besorgt.
Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Kubas hatte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 23.08.2019 ausdrücklich verneint, ebenso wie andere konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen, welche auch nur ansatzweise dem Herkunftsstaat zurechenbar wären. So verneinte der BF ausdrücklich eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, seiner Religion, aus politischen Gründen sowie generell eine Verfolgung durch den kubanischen Staat. Der BF hatte eigenen Angaben zufolge in der Einvernahme vor dem BFA am 25.06.2020 in Kuba keine Probleme mit der Polizei oder der Justiz. Dass der BF aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend genannten Verfolgungsgründen in Kuba einer Bedrohung ausgesetzt wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
Der BF erstattete weder in der Erstbefragung noch in den nachfolgenden Einvernahmen ein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach er in Kuba vor seiner letztmaligen Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würde.
Aus dem gesamten Vorbringen des BF sind ausschließlich persönliche und wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Kubas ersichtlich, insbesondere seine Absicht, bei seiner Mutter in Österreich zu leben und hier einen Beruf, der ihn interessiere, ausüben zu können. Der BF verfolgt mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz – wie er selbst in der Einvernahme am 23.08.2019 vorbrachte – das Ziel, in Österreich bleiben zu können.
Das Bestehen einer Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen konkret drohenden Gefahr im Fall der Rückkehr wurde nicht dargetan. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass der BF im Allgemeinen die schlechte Lage und vorherrschende Armut in Kuba als „Rückkehrhindernis“ ansehe, ohne jedoch die Relevanz für seine Person darzulegen.
Vielmehr spricht auch der Umstand, dass der BF im Rahmen der staatlichen Rückkehrhilfe freiwillig nach Kuba zurückkehren wollte (siehe Verwaltungsakt, AS 211), nicht für das tatsächliche Vorliegen einer subjektiven Furcht des BF vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Kuba. Der Umstand, dass der BF diesen Antrag später allerdings wieder zurückzog (AS 261), vermag jedenfalls bis dahin nichts zu ändern, zumal der BF auch nicht näher darlegte, was der Anlass oder Grund dieser Zurückziehung am 21.04.2020 gewesen wäre, zumal der erste negative Bescheid des BFA mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020 aufgehoben worden war und das Asylverfahren damit erneut vor der belangten Behörde anhängig wurde.
Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen des BF im angefochtenen Bescheid zwar als glaubhaft, jedoch in rechtlicher Hinsicht als nicht asylrelevant beurteilt. Eine von staatlicher Seite ausgehende Bedrohung gegen den BF sei nicht vorgebracht oder festgestellt worden und würden etwaige wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen.
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an. Aus dem – insoweit glaubhaften – Vorbringen des BF kann nicht einmal ansatzweise eine dem BF drohende Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba – etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründen – erkannt werden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF, sofern die kubanischen Behörden von der Asylantragstellung während seines Auslandsaufenthaltes erfahren würden, ihn bei seiner Rückkehr auf eine schwarze Liste setzen würden und er Schwierigkeiten beim Zugang zu Beschäftigung oder Sozialleistungen bekommen würde. Es bestünde deshalb die konkrete Gefahr, dass die kubanischen Behörden von der Antragstellung auf internationalen Schutz des BF erfahren könnten, da der Vater – wie vom BF auf Seite 11 des bekämpften Bescheides angegeben worden wäre – bei der kubanischen Auswanderungsbehörde tätig gewesen sei.
Dazu ist festzuhalten, dass der BF dieses Vorbringen im gesamten Verfahren nicht erstattete und dies auch nicht auf der angeführten Seite im angefochtenen Bescheid ersichtlich ist. Auf der entsprechenden Seite befinden sich Auszüge aus der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.06.2020 und steht dort wortwörtlich auf die Frage, wie es sich zugetragen habe, dass der BF nicht mit seiner Mutter nach Österreich zurückkehren konnte. Weiters heißt es dort: „Mein Vater war bei der Auswanderungsbehörde und hat gesagt, dass ich nicht mehr ausreisen darf.“ Dass der Vater bei der Auswanderungsbehörde arbeiten würde, lässt sich aus dem Vorbringen nicht annähernd erkennen, sondern vielmehr, dass der Vater persönlich bei der Behörde vorgesprochen hätte und die Ausreise für seinen minderjährigen Sohn dadurch verhindert haben könnte. Unabhängig davon werden die Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden des Heimatlandes weitergeleitet, weshalb dieses Vorbringen als Mutmaßung und die Schwierigkeiten mit seinem Vater allenfalls als innerfamiliärer Konflikt zu beurteilen sind. Womit auch ein dem BF drohender gänzlicher Entzug seiner Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr nach Kuba auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF auch bisher schon in Kuba von der finanziellen Unterstützung seiner Großmutter, seiner Tante und seiner Mutter lebte, nicht erkennbar ist. Außerdem befindet sich der BF nach wie vor im Besitz der Bestätigung seiner Mutter, wonach er ihr Haus in Havanna verkaufen dürfe und wird er – zumindest eine Zeit lang – von dem Verkaufserlös leben können. Schlussendlich ist der BF auch als arbeitsfähig anzusehen, weshalb es ihm auch möglich sein wird einer Beschäftigung nachzugehen um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Kuba dringend oder gar „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Ganz im Gegenteil, lässt sich aus dem Vorbringen des BF eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr nicht annähernd erkennen.
2.3. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF hat jedoch die Frist für die Einbringung der Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen und er ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. In der Beschwerde wurde nicht behauptet, dass Punkte der im Bescheid dargelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).
Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Eine dem BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Der BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint.
Was das Vorbringen des BF anbelangt, dass sich sein leiblicher Vater in Kuba nicht um ihn gekümmert habe und er bei seiner Mutter in Österreich leben und hier arbeiten möchte, ist festzuhalten, dass daraus eine Verfolgungsgefahr, die in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, in keiner Weise erkennbar ist. Konkrete Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung oder Verfolgung des BF bei einer Rückkehr nach Kuba wurden ebenso wenig vorgebracht.
Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen bzw. wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Dies bestätigte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme sogar insoweit, dass er die Frage in der Einvernahme am 23.08.2019, ob er für einen weiteren Aufenthalt in Österreich die „Asylschiene“ wählte, mit „Ja, ich will hier bleiben“, beantwortete.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind:
Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, liegen nicht vor.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Herkunftsstaat leben auch noch seine Großmutter und Tante mütterlicherseits, bei denen er aufgewachsen ist und die er in der niederschriftlichen Einvernahme als seine „Familie“ bezeichnete und daher davon auszugehen ist, dass ihn diese – wie auch vor seiner Ausreise – unterstützen könnten. Zudem wird er auch weiterhin mit Unterstützung durch seine in Österreich lebende Mutter rechnen können. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr durch seinen Familienverband eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF bei seiner Rückkehr nach Kuba aufgrund der Asylantragstellung in Österreich, auf eine „schwarze Liste“ gesetzt werde und er dadurch Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben werde und ihm der gänzliche Entzug seiner Lebensgrundlage drohe, war aufgrund der bereits oben in der Beweiswürdigung getroffenen Erwägungen, nicht zu folgen.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Partei durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.
Daher war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der erwachsene BF verfügt in Österreich über familiäre Bindungen zu seiner Mutter und seiner Halbschwester und lebt auch seit August 2019 bei diesen im gemeinsamen Haushalt, ohne jedoch in Österreich einen Hauptwohnsitz angemeldet zu haben. Diese familiäre Bindung wird jedoch dadurch relativiert, dass der BF bereits zuvor durch seinen Aufenthalt in Kuba jahrelang – von 2011 bis 2019 – getrennt von seiner Mutter und Halbschwester lebte. Daher wird eine Aufrechterhaltung des familiären Kontakts mit seiner Mutter und seiner Halbschwester – wie auch von seiner Ausreise im Jahr 2019 – sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet), als auch durch fallweise wechselseitige Besuche in Kuba oder – das Vorliegen eines Einreisevisums vorausgesetzt – in Österreich aufrechterhalten werden können. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach eine Aufrechterhaltung des Familienlebens bei einer Rückkehr nach Kuba aus finanziellen Gründen unmöglich sei, vermag daran nichts Wesentliches zu ändern, da es sich dabei zum einen um eine Momentaufnahme handelt und es dem BF bereits einmal gelungen ist, sich die Reise nach Österreich zu finanzieren und dies auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.
Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige (umfassende) Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht vorliegen.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF über einen Freundeskreis in Österreich verfüge, bei einem örtlichen Fußballverein spiele sowie ehrenamtlich für das Rote Kreuz tätig sei, ergibt sich schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich, keine umfassende und nachhaltige Integration des BF in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Er ging bislang auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch etwaige Deutschsprachkenntnisse für sich allein genommen, reichen nicht aus um eine hinreichende Integration annehmen zu können.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der BF bereits im Zeitraum von 2005 bis 2011 rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und in dieser Zeit eine wesentliche Sozialisierung des BF in Österreich erfolgt sei, sind die maßgeblichen Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte, entgegenzuhalten. So spricht der BF Spanisch und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, hat dort die Schule besucht und eine Berufsausbildung (Befähigung als Facharbeiter im Bereich Wäschereien) abgeschlossen, verfügt dort auch über ein soziales Netz, in Form seiner Freunde, Bekannter und Verwandter. Auch seine Großmutter und Tante mütterlicherseits leben in Kuba, bei denen er aufgewachsen ist und die er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.06.2020 als „seine Familie“ bezeichnete.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, ist festzuhalten, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kuba unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt weitgehend unstrittig und auch glaubhaft ist und dieser bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint.
3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung wirtschaftliche GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G301.2223677.2.00Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021