TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/15 W152 2109277-3

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Entscheidungsdatum

15.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W152 2109277-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1068271201-200149473, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte unter dem Nationale XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, am 13.05.2015 im Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Daraufhin wurde sie am 14.05.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, PI Untermarkersdorf, erstbefragt. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen an, sie habe in der Volksrepublik China Hanfpflanzen angebaut und sei ausgereist, um einer eventuellen Festnahme zu entgehen.

1.3. Am 26.05.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen aufrecht hielt und dazu, sowie zu ihren Lebensumständen in der Volksrepublik China weitere Angaben machte.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.06.2015, Zl. 1068271201-150499083, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).

1.5. Das Bundesamt stellte hiebei unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China, Angehörige der Volksgruppe der Han und ohne Bekenntnis sei. Sie sei verwitwet, habe einen erwachsenen Sohn, sei arbeitsfähig und gesund. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Im Herkunftsstaat verfüge sie über familiäre Anknüpfungspunkte und sei ihre Grundversorgung gewährleistet. Das Bundesamt traf auch umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China. Zur Situation in Österreich stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin über keine Verwandten oder sozialen Kontakte verfüge, nicht berufstätig sei und nicht Deutsch spreche.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit beim Bundesamt am 18.06.2015 eingebrachtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 30.05.2016 sowie am 28.06.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2016, GZ: W171 2109277-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurden hiebei umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China vorgenommen, wobei ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde.

Das Erkenntnis wurde dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin am 06.09.2016 mittels ERV nachweislich und rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

1.7. Am 05.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

1.8. Mit Ladungsbescheiden vom 26.01.2017, 14.06.2017, 31.07.2017 und 31.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert zur Sicherung der Ausreise aus Österreich aufgrund einer bestehenden Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin kam diesen Ladungsbescheiden jeweils mit Verweis auf gesundheitliche Gründe nicht nach.

1.9. Am 30.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

1.10. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab sie zu ihrem Fluchtgrund an, sie sei Opfer von Menschenhandel und hätte im Falle ihrer Rückkehr Probleme mit diversen Gläubigern, weil sie in China sehr hohe Schulden habe.

1.11. Am 19.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Folgeantrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Dabei führte sie aus, XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, sei ihr richtiges Nationale, wobei in weiterer Folge eine diesbezügliche Kopie eines chinesischen Reisepasses vorgelegt wurde, und die Fluchtgründe im Vorverfahren erfunden zu haben. Zu ihren neuen Fluchtgründen gab sie zusammengefasst an, ihr „Exmann“, welcher vor vier Jahren verstorben sei, sei gewalttätig gewesen und habe sie geschlagen. Sie sei außerdem in Haft gewesen, weil ihr vorgeworfen worden sei, dass sie jemanden ausgeraubt habe. In China habe sie nichts, nicht einmal ein Haus.

Auf Vorhalt, sie habe angegeben, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von Schleppern nach Europa gebracht worden, habe mit diesen aber seither keinen Kontakt und auch keine Probleme. Sie sei nie zu etwas gezwungen worden, auch nicht zur Prostitution.

Zu ihrer Situation in Österreich gab sie an, als Prostituierte zu arbeiten. Sie lebe seit einem Jahr mit einem Mann namens XXXX zusammen, könne diesen aber nicht heiraten, weil dieser keine Arbeit und kein Einkommen habe.

Die Beschwerdeführerin gab außerdem Auskunft zu ihrer Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zur Situation ihrer Angehörigen.

1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost, vom 23.11.2018, Zl. 1068271201-181034552, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ebenso wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG „nach China“ zulässig ist (Spruchpunkt V). Festgestellt wurde, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 30.10.2018 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: „ XXXX “ (Spruchpunkt VII).

Das Bundesamt führte dabei im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren oder ansteckenden Krankheit oder schweren psychischen Störung leide. Im ersten Asylverfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Ihr Vorbringen weise keinen asylrelevanten bzw. glaubhaften Kern auf.

In Österreich verfüge sie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Mit einem Herrn namens „ XXXX “ stehe sie in einer Beziehung und lebe mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin spreche muttersprachlich Chinesisch und ein paar Sätze Deutsch und Englisch. Sie sei in Österreich nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen und arbeite als Prostituierte. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden.

Die maßgebliche und die Beschwerdeführerin betreffende Lage im Herkunftsstaat habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.

Das Bundesamt traf in weiterer Folge umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China.

1.12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.11.2018 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis V des gegenständlichen Bescheides wegen mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2018, GZ: W152 2109277-2/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2019,
GZ: W152 2109277-2/11E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF und § 57,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 und
§ 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich – wie sie selbst angegeben habe – die Fluchtgründe im ersten Verfahren nur ausgedacht. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt gewesen. Sie habe außerdem Schulden und sei zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe daher im Grunde unterschiedliche Fluchtgeschichten vorgebracht, wobei diese allesamt als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen seien. Die relevierten Fluchtgründe in der Einvernahme des zweiten Verfahrens bezögen sich ausschließlich auf Ereignisse, die vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2016 stattgefunden haben sollen, wodurch keine allenfalls relevanten „nova producta“ releviert worden seien. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung zu einem unzulässigen Eingriff führe und sie bei einer Rückkehr in eine Situation gerate, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte, oder dass ihr im Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehle. Nach den Länderberichten liege auch kein Rückkehrhindernis vor. Zudem sei nach wie vor davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften könne. Es liege somit entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch habe entschieden werden können.

Das Erkenntnis wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Zustellung am 27.08.2019 und der gewillkürten Vertreterin der Beschwerdeführerin am 30.08.2019 mittels RSa nachweislich und rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

1.15. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

1.16. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der am 01.07.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vorgenommenen Einvernahme – im Rahmen der am 07.02.2020 vorgenommenen Erstbefragung gab sie zu Protokoll, dass ihre vormaligen Gründe gelogen gewesen seien – im Wesentlichen vor, sie möchte nicht nach „China“ zurückkehren, weil sie dort keine wirtschaftliche Existenz habe; sie habe auch noch viele Schulden. Weiters habe sie Angst vor Corona. Sie selbst sei aber gesund. Sie habe in Österreich einen Freund – XXXX – und sei mit ihm seit zwei bis drei Jahren zusammen und wohne auch bei ihm.

1.17. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestellte Ost, wies mit Bescheid vom 02.09.2020, Zl. 1068271201-200149473, diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „China“ zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Es wurden hiebei umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China vorgenommen, wobei auch eine Auseinandersetzung mit der Covid-19-Pandemie erfolgte.

1.18. Gegen alle Spruchpunkte des zuletzt genannten Bescheides erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde.

1.19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2020,
GZ: W152 2109277-3/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China.

2.2. Ihre weitere Identität kann mangels vorgelegter originaler Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

2.3. Die Beschwerdeführerin stellte erstmalig am 13.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und ist spätestens seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2015, Zl. 1068271201-150499083, auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin vollinhaltlich abgewiesen.

2.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2016, GZ: W171 2109277-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Es wurden hiebei umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China vorgenommen, wobei ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde.

2.5. Das Erkenntnis wurde dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin am 06.09.2016 mittels ERV nachweislich und rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

2.6. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 30.10.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost, vom 23.11.2018, Zl. 1068271201-181034552, wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2019, GZ: W152 2109277-2/11E, als unbegründet abgewiesen.

2.8. Das Erkenntnis wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Zustellung am 27.08.2019 und der gewillkürten Vertreterin der Beschwerdeführerin am 30.08.2019 mittels RSa nachweislich und rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

2.9. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 07.02.2020 den gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren vor, sie habe hohe Schulden in ihrem Herkunftsstaat und somit keine wirtschaftliche Existenz. Sie würde gerne in Österreich bleiben. Außerdem habe die Beschwerdeführerin Angst vor dem Corona-Virus. Die medizinische Versorgung sei in China nicht so gut ausgebaut wie in Österreich.

2.10. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch sonstige in ihrer Person gelegenen Umstände. Zum Entscheidungszeitpunkt kann auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.

2.11. Die Beschwerdeführerin ist zwar strafgerichtlich unbescholten war jedoch zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erst- und Zweitverfahrens und der dritten Antragstellung – und somit etwas mehr als zwei Jahre – illegal im Bundesgebiet aufhältig. In Österreich leben keine Familienangehörige der Beschwerdeführerin. Sie verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation.

Die Beschwerdeführerin, die keine Grundversorgung bezieht, ist in Österreich als Prostituierte tätig. Sie lebt mit Herrn XXXX in einem gemeinsamen Haushalt, wobei ein Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht. Eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.

Wie bereits im Vorverfahren festgestellt, lebt der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.

3.2. Mangels Vorlage eines unbedenklichen staatlichen Lichtbildausweises im Original kann die weitere Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.

3.3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.4. Die Feststellungen zum Fluchtgrund der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 07.02.2020 (vgl. AS 27ff) und dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.07.2020 (vgl. AS 91ff). Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll:

„LA: Sie haben bereits am 13.05.2015, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig am 21.09.2015 in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Danach stellten Sie einen Folgeantrag, auch dieser wurde abgelehnt und am 29.08.2019 in zweiter Instanz rechtskräftig. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Ich möchte nicht nach China zurückkehren ich hätte dort keine wirtschaftliche Existenz, ich würde gerne hier in Österreich leben.

LA: Im Polizeiprotokoll steht, dass Sie vor Corona Angst haben, ist das richtig?

VP: Ja, davor habe ich Angst. Ich möchte wirklich gerne hierbleiben, es würde mir schon reichen die weiße Karte zu bekommen um hier arbeiten zu können. Ich kann auch XXXX nicht heiraten, weil er sonst seine Witwenpension verlieren würde.

LA: Haben Sie somit alle ihre Gründe für die Asylantragstellung in Vorlage gebracht?

VP: Ja, ich habe sonst keine neuen Gründe.“

Die seitens des Bundesamtes im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik China werden in Bezug auf die Beschwerdeführerin als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, welches sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist aus den gegenständlichen länderkundlichen Feststellungen im Vergleich zu den im Erstverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen nicht abzuleiten.

3.5. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich werden aufgrund ihrer Angaben im Verfahren getroffen. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (SA). Der Nichtbezug von Grundversorgung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS).

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden
(BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

4.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen („novae causae supervenientes“; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen „nova reperta“; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 – kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls sie festgestellt werden kann – zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100).

Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen „glaubhaften Kern“ zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. „Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit“ (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).

4.3.1. Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei, das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung verfahrensrelevant zu begründen (vgl. VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0783). Das Vorbringen, aus wirtschaftlichen Gründen den Heimatstaat verlassen zu haben, begründet keine asylrelevante Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 08.06.2000,
Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605). Im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine relevanten Vorerkrankungen aufweist und auch nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen fällt. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Erreger SARS-CoV-2 in China infiziere – was aber auch für den Fall des Verbleibs in Österreich gelte – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK droht der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung bereits klargestellt wurde, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens der Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (vgl. z.B. VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373).

4.3.2. Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung zu einem unzulässigen Eingriff führe und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation gerate, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte, oder dass ihr im Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehle. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Volksrepublik China keine Gründe, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Zudem ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften kann.

4.3.3. Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

4.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Zwar sehen weder § 10 AsylG 2005 idgF noch der mit Rückkehrentscheidung betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich aus den Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher, mangels anderer gesetzlicher Anordnung, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466 und 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Sie hat nicht substantiiert vorgebracht, Zeugin oder Opfer einer strafbaren Handlung oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China keine begünstigte Drittstaatsangehörige und kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 (1996) Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über Familienangehörige verfügt und somit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Nach Vornahme einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung aus folgenden Überlegungen jedenfalls geboten:

Das Erstverfahren der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2016 rechtskräftig abgeschlossen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführerin wäre nach Abschluss dieses Verfahrens jedenfalls gehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen. Sie musste sich spätestens seit diesem Zeitpunkt ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.

Die Beschwerdeführerin verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Das Vorliegen einer sozialen Integration konnte nicht festgestellt werden. Die behauptete Beziehung zu Herrn XXXX ging die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben vor einem Jahr (zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 19.11.2018) – und somit lange nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens – ein. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich jedenfalls nicht, dass diese etwa ein besonderes Engagement aufgewiesen habe oder mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet in sonstiger Weise, insbesondere in kultureller oder sozialer Hinsicht, besonders verbunden wäre.

Es ist an dieser Stelle erneut zu betonen, dass die Beschwerdeführerin ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung bereits zweimal nicht nachgekommen ist und mehr als zwei Jahre im Bundesgebiet illegal aufhältig war. Dagegen hat die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert, weswegen nicht angenommen werden kann, dass sie im Bundesgebiet derart verwurzelt und in der Volksrepublik China entwurzelt wäre, dass ihr eine Rückkehr dorthin nicht mehr zugemutet werden könnte.

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China ist gegeben, weil nach den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, nicht.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:

„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuweisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018, Ra 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht, wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in
§ 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016,
Ra 2016/21/0109).

Hinsichtlich der Frage, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, Mittellosigkeit geradezu bestätigt (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit Verweis auf E 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Im Sinne eines Größenschlusses muss daher Mittellosigkeit auch vorliegen, wenn einem Fremden Grundversorgung nicht mehr gewährt wird und die Möglichkeit besteht, diesen von der Grundversorgung auszuschließen. Im Übrigen ist die Tätigkeit als Prostituierte während der COVID-19-Pandemie jedenfalls stark beeinträchtigt, wodurch auch kein ausreichendes Einkommen erzielt werden kann.

Das Bundesamt ist daher zutreffend von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und dies indiziert, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349: „Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).“). Die Beschwerdeführerin ist damit nicht nur, wie eben ausgeführt, als mittellos iSd Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG zu beurteilen, sondern es ist auch zu berücksichtigen, dass sie bereits zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Das Fluchtvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet. Das Fluchtvorbringen war außerdem nach eigenen Angaben bloß erfunden. Im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Verfahrensvorbringen („wirtschaftlich schwierige Situation)“ schon Gegenstand der Vorverfahren war und die COVID-19-Problematik nur abstrakt und allgemein geschildert wurde, drängt sich der Eindruck auf, dass der Folgeantrag lediglich deswegen gestellt wurde, um eine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet zu verhindern

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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