Entscheidungsdatum
16.02.2021Norm
FPG §46Spruch
W265 2191187-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2020, Zl. W265 2191187-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 15.02.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Die dem RW bei einer Abschiebung nach XXXX drohenden gravierenden Rechtsnachteile wiegen schwerer, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
Der RW ist aufgrund seiner psychischen und physischen Erkrankungen als besonders vulnerabel zu erachten und hätte er eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten.
Nicht zuletzt ist auf die angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie, die auch XXXX erreicht hat, von einer akuten Verschlechterung der Lage auszugehen, zumal das Gesundheitswesen in XXXX notorisch äußerst prekär ist und der XXXX Staat wohl kaum fähig sein wird, ausreichend Schutz und Versorgung für die XXXX Bevölkerung zu gewährleisten. Als Rückkehrer ohne fixen Wohnsitz und geregeltes Einkommen wäre der RW besonderen Härten ausgesetzt.
Rezente Berichte verdeutlichen die humanitäre Krise in XXXX . Einem aktuellen Bericht von UN OCHA zur Folge verschärft sich die Versorgungskrise der aktuell aufgrund des harten Winters noch weiter.
Der RW verfügt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ist sozial gut integriert und wäre daher für die Behörden jederzeit greifbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allenfalls zu geringen Verzögerungen hinsichtlich des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung führen, weshalb dem Antrag des RW stattzugeben sein wird.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
Abschiebung aufschiebende Wirkung gravierender Nachteil Interessenabwägung öffentliche Interessen Revision Rückkehrentscheidung unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit vulnerable Personengruppe zwingendes öffentliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W265.2191187.1.00Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021