TE Bvwg Beschluss 2021/2/17 W278 2214139-1

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Veröffentlicht am 17.02.2021
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Entscheidungsdatum

17.02.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §47
BFA-VG §7 Abs1
BFA-VG §7 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §2
FPG §3
FPG §41
FPG §42
FPG §9
SPG §2 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W278 2214139-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , wegen Hinderung an der Einreise nach Österreich, Anhaltung im Transitraum des Flughafens Wien-Schwechat sowie Zurückweisung in die Türkei, den Beschluss:

A)       Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

1.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 erhob der Beschwerdeführer (infolge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 und §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung seiner gesetzlich gewährleisteten Rechte auf Einreise nach Österreich und Aufenthalt im Bundesgebiet, Nichtanhaltung im Transitraum des Flughafens Wien-Schwechat sowie Nichtverbringung in die Türkei. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er türkischer Staatsangehöriger sei, in Österreich geboren sei und ihm zuletzt am XXXX 2018 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis XXXX .2023, erteilt worden sei. Am XXXX .2019 sei er von Istanbul über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich gereist. Bei der Grenzkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion Flughafen Wien-Schwechat sei ihm die Einreise verweigert und ihm ein Informationsblatt in türkischer Sprache ausgehändigt worden, aus dem hervorgegangen sei, dass sein Aufenthaltstitel ungültig geworden und er daher nicht berechtigt sei, sich in Österreich aufzuhalten. Er habe im Transitraum des Flughafens übernachten müssen und sei gezwungen gewesen, am XXXX .2019 in die Türkei auszureisen. Die Organe der Polizeiinspektion seien in Vollziehung des § 20 Abs. 4 NAG und damit im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig geworden, woraus sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (infolge: LVwG NÖ) ergebe.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) dem BF eine zweiwöchige Frist zur Klarstellung, ob er die Beschwerde an das BVwG oder das in der Beschwerde genannte LVwG richte.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 teilte der BF mit, dass die gegenständliche Beschwerde beim BVwG aus Gründen der prozessualen Vorsicht eingebracht werde. Zwar sei mit demselben Postlauf auch beim LVwG eine Maßnahmenbeschwerde wegen desselben Sachverhalts eingebracht worden, wenn es jedoch der Rechtslage entsprechen sollte, dass die Organe in Vollziehung sicherheitspolizeilicher Aufgaben (Grenzschutz) tätig geworden seien, wären sie im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung eingeschritten, woraus sich die Zuständigkeit des BVwG ergebe.

2.       Feststellungen:

Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, dem zuletzt am XXXX 2018 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis XXXX .2023, ausgestellt wurde, reiste am XXXX 2019 von Istanbul mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat.

Im Zuge der Grenzkontrolle teilten die Organe der Polizeiinspektion Flughafen Wien-Schwechat dem BF mit, dass sein Aufenthaltstitel ungültig sei und hinderten ihn an der Einreise nach Österreich. Der BF verbrachte die Nacht im Transitraum des Flughafens und wurde am XXXX 2019 in die Türkei zurückgewiesen.

3.       Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere der Beschwerde vom XXXX .2019, dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019, der schriftlichen Stellungnahme des BF vom XXXX 2019 und einem amtswegig eingeholten Fremdenregisterauszug.

4.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden und nicht dem Bundesfinanzgericht obliegen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen in allen anderen Fällen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG.

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 7 BFA-VG lautet:

„(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1.       Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2.       Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3.       Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4.       Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5.       Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

§ 9 FPG lautet:

„(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“

§ 41 FPG lautet:

"(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

1.       deren Einreise nicht rechtmäßig ist;

2.       gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;

3.       ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;

4.       sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a)       ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;

b)       sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

c)       sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;

5.       sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;

6.       bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.

(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist."

§ 42 FPG lautet:

„(1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.

(3) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 VStG.“

Judikatur:

Die sich aus § 7 BFA-VG 2014 ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG 2005 steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der VwG des Bundes und der Länder: Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die VwG der Länder, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der VwG der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das VwG des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 7).

Hinsichtlich der Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG und des 7. und 8. Hauptstücks des FPG ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa der Abschiebungen, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - obliegt gemäß § 5 BFA-VG den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 8).

Die von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Art. 78a ff B-VG besorgte Sicherheitsverwaltung ist zwar nach der herrschenden Meinung, auf die sich auch die Erläuterungen (vgl. ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) beziehen, keine mittelbare, aber auch keine unmittelbare Bundesverwaltung, sodass sie unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG fällt (vgl. VfGH E 24. Juni 2015, G 193/2014 ua). Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und des 7. und 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 9).

Die Sicherheitsverwaltung ist kein Verfassungsbegriff, sondern einfachgesetzlich in § 2 Abs. 2 SPG 1991 definiert; danach gehört zur Sicherheitsverwaltung unter anderem die Fremdenpolizei. Dieser Begriff ist mit dem in Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG enthaltenen Kompetenztatbestand "Fremdenpolizei" nicht deckungsgleich: So zählten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SPG 1991 insbesondere auch die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung etwa durch Schubhaft und deren Durchsetzung durch Abschiebung zur Fremdenpolizei iSd § 2 Abs. 2 SPG 1991, obwohl diese Angelegenheiten kompetenzrechtlich Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG zuzuordnen sind. Nunmehr wurden in § 2 Abs. 2 FrPolG 2005 mit dem FNG 2014 und dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch eine abschließende Aufzählung neu definiert; aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" sind nicht mehr Fremdenpolizei iSd FrPolG 2005. Der Begriff der Fremdenpolizei nach § 2 Abs. 2 SPG 1991 ist vor dem Hintergrund dieser geänderten einfachgesetzlichen Rechtslage zu verstehen; demnach gehören ua aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung iSd SPG 1991. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten auch nicht § 88 Abs. 1 SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das LVwG zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 10).

Für den gegenständlichen Fall ist Folgendes festzuhalten:

Der BF begründete seine Beschwerde damit, dass er durch die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat zu Unrecht an der Einreise gehindert worden sei, im Transitraum des Flughafens angehalten worden und gegen seinen Willen gezwungen gewesen sei, in die Türkei auszureisen.

Aus der oben zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entscheidet. Rechtsgrundlage für die Erlassung von Maßnahmen zur Hinderung an der Einreise und Zurückweisung, gegen die sich die Beschwerde des BF richten, sind jedoch die im 6. Hauptstück des FPG geregelten §§ 41 bis 45c FPG.

Während die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Angelegenheiten des FPG nur nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG für das BFA einschreiten und laut der zitierten Rechtsprechung damit in Vollziehung der unmittelbaren Bundesverwaltung und nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig werden, obliegt der Vollzug des u.a. 6. Hauptstückes des FPG den Landespolizeidirektionen als Sicherheits- und Fremdenpolizeibehörden, wobei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Angelegenheiten auch für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig werden (§§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 1 FPG).

Aus dieser taxativen Aufzählung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst nur einen Teil der Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als dem BFA zuordenbar regeln wollte. § 47 BFA-VG stellt klar, in welchem Rahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbare Zwangsgewalt ausüben dürfen und impliziert damit auch, in welchem Rahmen diese für das BFA tätig werden. Daraus folgt, dass in all jenen Angelegenheiten, die nicht als dem BFA zuordenbar geregelt werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion tätig werden.

Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Z 1 FPG, dass die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden, die der BF in seiner Beschwerde beanstandet, ausdrücklich unter den Begriff der Fremdenpolizei fällt und damit im Sinne des § 2 Abs. 2 SPG zur Sicherheitsverwaltung zählt, sodass als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde § 88 Abs. 1 SPG 1991 in Betracht kommt, für die das LVwG zuständig ist, bei dem der BF seinen Angaben zufolge ohnehin bereits eine gleichlautende Beschwerde eingebracht hat.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0287 bis 0288-8, über eine Beschwerde betreffend die Zurückweisung an einer Grenzkontrollstelle gegen ein Erkenntnis eines LVwG inhaltlich entschieden hat, ohne dessen Unzuständigkeit wahrzunehmen. Da der VwGH gemäß § 41 VwGG zur amtswegigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verpflichtet ist, wenn sich die Revision (wie in der zitierten Entscheidung) als zulässig erweist (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004, mwN), ist im gegenständlichen Fall ebenfalls von einer Zuständigkeit des LVwG auszugehen.

Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist, der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt erscheint und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Vielmehr ging der BF selbst offenbar von einer Zuständigkeit des LVwG aus, weil er dort eine gleichlautende Beschwerde einbrachte und ausdrücklich darauf hinwies, dass die handelnden Organe in Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes tätig geworden seien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Amtshandlung Befehls- und Zwangsgewalt Einreiseverweigerung Maßnahmenbeschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2214139.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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