TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/17 W137 2161590-1

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Veröffentlicht am 17.02.2021
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Entscheidungsdatum

17.02.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch


W137 2161590-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 495028704/170490471 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.       Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste spätestens im April 2014 nach Österreich ein.

2.       Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 105 Abs 1, 127, 129 Z 3, 83 Abs 1 StGB und § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

3.       Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.05.2014 wurde der Beschwerdeführer nach § 107 StGB sowie § 146, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

4.       Mit Bescheid vom 10.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteil. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung im Akt.

5.       Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 23.04.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

6.       Am 24.04.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erlassen und der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs über die Ergebnisse des Beweisverfahrens verständigt. Dabei wurde ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme binnen fünf Tagen einzubringen.

7.       Mit Bescheid vom 08.05.2017 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG angeordnet. Ausdrücklich wurde dabei festgehalten, dass die Rechtsfolgen erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer der seit 2015 bestehenden rechtkräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot nicht nachgekommen und stattdessen untergetaucht sei. Er sei bereits drei Mal von einem inländischen Gericht verurteilt worden und befinde sich aktuell erneut in Untersuchungshaft. Darüber hinaus wurde die Schubhaft mit der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründet. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne aufgrund der finanziellen Lage und der mangelnden polizeilichen Meldung nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden „ultima-ratio-Situation“ auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2017 (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) nachweislich zugestellt.

8.       Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.05.2017 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

9.       Am 11.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines HRZ-Verfahrens niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, einen Reisepass zu haben. Dieser befinde sich jedoch bei seiner Freundin und befinde sich darin ein Stempel, aus dem ersichtlich sei, dass er seit dem 25.03.2015 zwischenzeitlich in Serbien gewesen sei.

10.      Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 01.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub über die wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 2a SMG verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen. Die schubhaft wurde nie vollzogen.

11.      Am 16.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG (samt Vollmachtsbekanntgabe) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr vorliege und sich die Anordnung der Schubhaft weder als erforderlich noch als verhältnismäßig erweise. Darüber hinaus sei auch das Parteiengehör verletzt worden, da dem Beschwerdeführer lediglich eine fünftägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt und er persönlich nicht angehört worden sei. Beantragt werde daher, dass a) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt werde; b) der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erklärt werde; c) der belangten Behörde die Kosten auferlegt werden.

12.      Am 19.06.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschwerdevorlage verwies das Bundesamt auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Der Schubhaftbescheid sei mangels Kenntnis über den in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungshaft beziehungsweise (allfälligen) Strafhaft erlassen worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines bewilligten Antrages nach § 39 SMG aus der Untersuchungshaft entlassen und aufgrund der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung der Schubhaftbescheid nicht vollzogen worden sei. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befinden würde, sei aktenwidrig. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

13.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer bzw dessen rechtsfreundliche Vertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und die Möglichkeit eingeräumt, bis zu einem näher genannten Datum eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Insbesondere erging die Aufforderung, Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Familienangehörigen vorzulegen. Eine solche wurde nicht eingebracht.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er verfügt über keine Reise- oder Identitätsdokumente. Er war nie Asylwerber.

Mit Bescheid vom 10.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteil. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, weshalb eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Auch liegen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Entsprechende Behauptungen in der Beschwerde erweisen sich als tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer ging keiner legalen Beschäftigung nach, stattdessen befand er sich ab 20.04.2017 in Untersuchungshaft und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung in Therapie. Der Beschwerdeführer verfügte über keinerlei Vermögen und keine gesicherte Unterkunft.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung grundsätzlich gesund und haftfähig.

Der Schubhaftbescheid vom 08.05.2017 wurde nie vollzogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 495028704/170490471. Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Fremdenrechtsverfahren.

Der Bescheid hinsichtlich der ergangenen Rückkehrentscheidung und der zulässigen Abschiebung befindet sich im Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, über einen serbischen Reisepass zu verfügen, jedoch konnte er diesen im gesamten Verfahren nicht vorlegen und kam ein solcher auch nicht hervor, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

1.2. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister ersichtlich und im Übrigen auch unstrittig. Aufgrund seines Verhaltens in den letzten Jahren, insbesondere der regelmäßigen Begehung von Straftaten seit 2010, kann dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.

1.3. Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit dieser auch zwei Kinder hat, jedoch wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist Personaldokumente und Meldezettel der Familienmitglieder sowie Dokumente zum Beweise des Bestehens der Ehe sowie der Vaterschaft zu zwei Minderjährigen zu übermitteln. Dabei wurde der (zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung und des Parteiengehörs noch vom amtlich beigegebenen Rechtsberater – Diakonie Flüchtlingsdienst / ARGE Rechtsberatung – vertretene) Beschwerdeführer ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei einer mangelnden Übermittlung festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder verheiratet noch Vater zweier Kinder ist und es sich bei der Namhaftmachung dieser Personen um eine bewusst tatsachenwidrige Behauptung im Beschwerdeverfahren handelt.

Bei den hier relevanten Unterlagen/Beweismitteln handelt es sich um persönliche Dokumente, die vom Betroffenen selbst vorzulegen sind – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht hier eine Mitwirkungspflicht. Eine Übermittlung etwaiger Dokumente erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Da der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist eine Unterkunftnahme bei Familienangehörigen tatsächlich nicht möglich. Der Beschwerdeführer brachte keine legalen Beschäftigungsverhältnisse im vor und sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass er sich seit 20.04.2017 in Untersuchungshaft befand, ergibt sich aus dem im Akt einliegendem gekürzt ausgefertigtem Urteil eines Landesgerichts.

1.4. Der Beschwerdeführer brachte keine substanziellen gesundheitlichen Probleme vor und kamen solche auch im Verfahren nicht hervor. Darüber hinaus befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft, womit die grundsätzliche Haftfähigkeit im relevanten Zeitraum offenkundig ist.

Eine grundsätzliche Haftunfähigkeit wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Dass der Schubhaftbescheid nie vollzogen wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei und dem zentralen Melderegister.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

㤠22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einer seit 2015 rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, eines unter Verletzung des Meldegesetzes, unangemeldeten Aufenthalts in Österreich, der wiederholten Straffälligkeit sowie dem Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG.

Das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme blieb ebenso wie die Lücken hinsichtlich amtlicher Meldungen faktisch unbestritten, womit das Kriterium der Ziffer 3 und jenes der Ziffer 1 erfüllt ist.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Kern auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über familiäre oder substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.

Hinsichtlich der in der Beschwerde unbelegt behaupteten familiären Anknüpfungspunkte und der vorgebrachten Möglichkeit der Unterkunftnahme ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Der Beschwerdeführer und sein damals bevollmächtigter Vertreter haben in diesem Zusammenhang ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren gröblich (und wissentlich) verletzt.

Sonstige substantielle soziale Integrationsschritte kamen im Verfahren nicht hervor.

Die Behörde geht auch richtigerweise aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit aus.

3.4. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.5. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch sein vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes kriminelles Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der (wenn auch vergleichsweise gering ausgeprägten) Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.6. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach es der Behörde möglich gewesen wäre, ein Heimreisezertifikat zeitgerecht für den Zeitpunkt nach der Entlassung aus der Strafhaft zu besorgen, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung nicht davon ausgehen konnte, dass über den Beschwerdeführer eine Strafhaft von acht Monaten verhängt wird, sondern musste auch den Fall eines Freispruches oder einer Haftentlassung unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung in seine Erwägungen einbeziehen.

Dazu kommt, dass für die Behörde ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Daraus kann sich ergeben, dass nach einer längeren Strafhaft eine Anhaltung in Schubhaft auf Basis eines zuvor erlassenen (aufschiebend bedingten) Schubhaft-Bescheides nicht mehr oder nur noch für wenige Tage zulässig ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers und seines Vertreters, wonach die Behörde auf den Ausgang des Strafverfahrens abwarten hätte müssen, um (allenfalls danach) einen Schubhaftbescheid zu erlassen, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.

3.7. Bei der in der Beschwerde behaupteten Inschubhaftnahme handelt es sich um eine tatsachenwidrige Behauptung. Wie sich aus der Anhaltedatei und dem Vorbringen der Behörde ergibt, wurde der Beschwerdeführer nie in Schubhaft genommen. Auch nicht nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 39 SMG.

3.8. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass (nach Beendigung der gerichtlichen Haft) die Überstellung des Beschwerdeführers nach Serbien nicht nur in zumutbarer, sondern sogar binnen relativ kurzer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war daher nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen, ja sogar binnen weniger Wochen zu rechnen. Abschiebungen nach Serbien fanden statt. Die absehbare Anhaltedauer für Schubhaften bezüglich Serbien betrug üblicherweise auch nur einige Tage bis wenige Wochen. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

Gesundheitliche Probleme, mit denen sich die Behörde auseinandersetzen hätte müssen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor in Untersuchungshaft angehalten worden ist.

3.9. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dazu wurden die vorgelegten Bestätigungen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Durch Einträge in öffentlichen Registern (ZMR, Strafregister, etc.) belegte oder widerlegte Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltselemente bedürfen ebenfalls keiner mündlichen Erörterung.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Möglichkeit einer Unterkunftnahme und seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer wissentlich tatsachenwidrige Angaben gemacht (und ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch nicht konkret dargelegt, welche entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente einer Abklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürften.

Für die Existenz von (in der Beschwerde behaupteten) Familienangehörigen in Österreich hat der Beschwerdeführer – unter wissentlicher Missachtung seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren und trotz ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts – keinerlei Belege oder auch nur überprüfbare Angaben übermittelt. Es bestand daher auch in diesem Zusammenhang kein Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens einer Verfahrenspartei.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Kostenersatz Mittellosigkeit Obsiegen öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubabkommen Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W137.2161590.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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