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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft mangels LegitimationSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
In seiner selbstverfaßten Eingabe vom 20. April 1995 behauptet der Einschreiter "Unregelmäßigkeiten bei Behandlung der Anzeige in Strafsachen GZ 141 BAZ 40276/95, vom 3. März 1995". Der Einschreiter wendet sich dagegen, daß - wie man ihm seinem Vorbringen zufolge am 14. April 1995 von seiten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mitgeteilt habe - die Anzeige deshalb "hinterlegt" worden sei, "weil der Täter nicht erforscht werden konnte".
Es ist offensichtlich, daß sich die Eingabe gegen die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft richtet.
Die Eingabe ist unzulässig.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht. Dem Einschreiter fehlt somit die Legitimation, die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 StPO beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen (vgl. zB VfSlg. 11679/1988, 12405/1990).
Die Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Strafanzeige, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1211.1995Dokumentnummer
JFT_10049381_95B01211_00