Entscheidungsdatum
19.02.2021Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L515 2235860-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens - Sozialministeriumsservice, XXXX , vom 16.09.2020, OB: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei: „bP“) ist im Besitz eines bis 29.02.2020 befristeten Behindertenpasses (GdB 50 v.H.) mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“. Er beantragte am 08.11.2019 (eingelangt am 11.11.2019) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses samt der neuerlichen Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“.
I.2. In der Folge wurde am 11.02.2020 ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt (Begutachtung am 09.01.2020). Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H; die "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" erachtete die medizinische Sachverständige als vorliegend.
I.3. Mit Schreiben vom 17.02.2020 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 06.03.2020 langte eine entsprechende Stellungnahme der bP ein, welche sich mit dem Grad der Behinderung als auch der Ablehnung der begehrten Zusatzeintragung nicht einverstanden erklärte.
I.4. Das darauf von derselben Sachverständigen erstellte weitere ärztliche Gutachten – ohne Durchführung einer klinischen Untersuchung - vom 01.04.2020 ergab wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H; die "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erachtete die medizinische Sachverständige neuerlich als vorliegend.
I.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2020 wurde der am 11.11.2019 bei der bB eingelangte Antrag der bP abgewiesen; die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
I.5.1. Mit Schreiben der bB vom 27.05.2020 wurde der Behindertenpass im Scheckkartenformat der bP übermittelt.
I.6. Gegen diese Bescheide erhob die bP mit Schreiben vom 04.06.2020 Beschwerde sowohl gegen die Einstufung des Grades der Behinderung als auch gegen die festgestellte Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
I.7. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die bP am 30.07.2020 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA f. Chirurgie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung vom 50 v.H. Die "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erachtete der medizinische Sachverständige wiederum als vorliegend.
I.8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.09.2020 wurde die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 18.05.2020 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
I.8.1. Mit Schreiben der bB vom 16.09.2020 wurde der bP mitgeteilt, dass auf Grund der Beschwerde vom 08.06.2020 das Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben habe und im Zuge der Beschwerdeentscheidung der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt werde.
I.9. Mit Schreiben vom 01.10.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher ihr die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ abgewiesen wurde und wiederholte darin im Wesentlichen ihr bisheriges Beschwerdevorbringen.
I.10. Mit Schreiben vom 08.10.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage, welche am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
I.11. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 25.1.2021.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft.
1.2. Die bP war seit 27.09.2017 im Besitz eines bis 29.02.2020 befristeten Behindertenpasses (GdB 50 v.H.) mit der Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung “.
1.3. Am 09.01.2020 erfolgte im Auftrag der bB eine Erstbegutachtung durch eine medizinische Sachverständigen (Ärztin für Allgemeinmedizin). Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.; die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurden als nicht zutreffend erachtet.
1.4. In ihrer Stellungnahme vom 05.03.2020 monierte die bP die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung der Gehbehinderung (Pos. Nr. 1), da sie ununterbrochen starke Schmerzen habe. Da sie nur mehr auf der Ferse gehen könne, beeinträchtige dies ihre Beinmuskulatur, was wiederum ihre Schmerzen im Wirbelsäulenbereich verstärke. Die diagnostizierte Hypertonie sei nicht einstellbar und sei somit mit einem höheren GdB zu bewerten. Sie leide unter Schwindelanfällen und sei dadurch öfters gestürzt. Die damit im hinteren Kopfbereich zusammenhängenden starken Schmerzen seien unberücksichtigt geblieben. Es sei anzunehmen, dass ihr Bluthochdruck negative Auswirkungen auf ihre Schmerzen im linken Bein habe. Die chronischen Wirbelsäulenbeschwerden seien mit 10 % unterbewertet, da sie nur in einer gewissen Sitzposition sitzen könne, ansonsten die Schmerzen so stark seien, dass sie aufstehen müsse. Beim Gehen seien die Schmerzen im LWS-Bereich besonders stark, sodass sie nach 50 m eine Pause machen müsse. Die bei der ärztlichen Untersuchung angegebenen und mit einem Arztbrief vom 04.12.2019 unterlegten Schmerzen im rechten Schulterbereich wurden im Gutachten nicht erwähnt. Wenn im Gutachten festgehalten wurde, dass sie ohne Begleitperson und ohne Gehhilfen zur Untersuchung gekommen sei, sei dies nicht richtig. Die Gattin sei sogar bei der Untersuchung anwesend gewesen. Er hätte sich bei seiner Gattin eingehängt, was als „Gehhilfe“ zu werten sei. Ansonsten benütze er einen Gehstock, welche ihm die Fortbewegung etwas erleichtere. Hinsichtlich der Nichteintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sei auf die mehr als 500 m entfernte Bushaltestelle und die mehr als 1,5 km entfernte Zughaltestelle zu verweisen. Durch die Schulterschmerzen sei ein Festhalten im Bus nur bedingt möglich. Ein sicheres Stehen sei nicht garantiert, da er, wenn die Schwindelfälle auftreten würden, unkontrolliert stürzen könne. Die hohen Stufen beim Aussteigen könne er nur unter Schmerzen bewältigen. Er ersuche um eine neuerliche Prüfung.
1.5. Die bereits bei der ersten Begutachtung tätige Sachverständige erstellte am 01.04.2020 - ohne neuerliche klinische Untersuchung - auf Grund der Einwendungen ein neuerliches Gutachten, in welchem sie wiederum zu einem GdB von 50 % kam. Ebenfalls bejaht wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Ein Parteiengehör wurde nicht gewährt, aber dem Schreiben vom 27.05.2020, mit welchem der Behindertenpass übermittelt wurde, beigefügt.
1.6. Mit Schreiben vom 04.06.2020 erhob die bP Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung und gegen die Nichteintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Seit Ausstellung seines befristeten Behindertenpasses habe sich sein Allgemeinzustand verschlechtert. Er wiederholte die bereits in der Stellungnahme getätigten Äußerungen.
1.7. Das am 03.08.2020 - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - von einem ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin, FA f. Chirurgie) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„…
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Beschwerdevorentscheidung. Gleichzeitig wurde auch um die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises eingereicht. Gegen das Vorgutachten vom 09.01.2020 hat der Patient Einspruch erhoben. Die Untersuchung findet am 30.07.2020 in der Zeit von 14:00-14:30 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt.
Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:
1.) Einseitiger Teilverlust Fußbereich links.
2.) Arterielle Hypertonie.
3.) Chronische Wirbelsäulenbeschwerden.
4.) Neuropathisches Schmerzsyndrom.
5.) Schmerzen rechte Schulter.
6.) Schlafprobleme.
Vorgutachten (EVO), 09.01.2020, Ärztin für Allgemeinmedizin, GdB: 50 %, DZ, ZE: Keine.
Die im Vorgutachten (EVO) angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:
1.) Teilverlust im Fußbereich bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes-50 %.
2.) Arterielle Hypertonie mit Chor hypertonicum-30 %.
3.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS)-10 %.
Operationen: 3x Vorfuß-OP (2016),
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient kommt mit seiner Tochter und mit einem Stützstock zur Untersuchung. Er habe permanente Schmerzen im linken Vorfuß nach Amputation der Zehen. Gehen könne er nur auf der Ferse. Er berichtet auch über Schmerzen in der Wirbelsäule (HWS/LWS) und in der rechten Schulter. Die meiste Zeit verbringt er Zuhause. Die Gehstrecke wird mit maximal 15 min angegeben-1 Stockwerk kann schwer überwinden (Zuhause habe er einen Lift). Auch der Blutdruck sei schwierig einzustellen. Weitere Erkrankungen bzw. Diagnosen werden auch auf Nachfrage nicht angegeben.
[….]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Chronisches Schmerzsyndrom.
Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Analgetische Polytherapie ohne ausreichende vollständige Schmerzkupierung.
Pos. Nr. 04.11.02, GdB 40 %
2) Cor hypertonicum-Arterielle Hypertonie.
Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30 %-Antihypertensive Einstellung ist schwierig.
Pos. Nr. 05.02.01, GdB 30 %
3) Verlust aller 5 Zehen im linken Fuß.
Einstufung der Erkrankung mit den Fixsatz laut EVO von 20 %-Wunde bland verheilt-Kein Berührungsschmerz vorhanden.
Pos. Nr. 02.05.49, GdB 20 %
4) Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates-Funktionsseinschränkungen der Wirbelsäule (HWS/LWS)-Endlagige Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk.
Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %-Geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und des Schultergelenks.
Pos. Nr. 02.02.01, GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Position 1 als Hauptdiagnose-Chronisches Schmerzsyndrom-wird durch die Positionen 2 und 3 um insgesamt 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Durch beide Erkrankungen kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Position 4 hat keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Diagnosen und steigert daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Einstufung vor.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich im Gesamtgrad der Behinderung keine wesentliche Veränderung ergeben. Der Verlust aller 5 Zehen am linken Fuß wird nunmehr nach den Bestimmungen der EVO mit 20 % eingestuft, da die Wunde bland verheilt ist und keinerlei Stumpfprobleme ersichtlich sind. Im Vordergrund steht nunmehr des neuropathische Schmerzsyndrom.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Weiterhin Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 50 % wie im Vorgutachten.
Dauerzustand
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bei der klinischen Untersuchung zeigt sich eine bland verheilte Amputationsnarbe nach Verlust aller 5 Zehen am linken Fuß. Ein Berührungsschmerz liegt nicht vor. Der Patient trägt einen orthopädischen Schuh mit Einlage (Zehenersatz). Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises kann medizinisch nicht begründet werden. Auch bei einer Unterschenkel-oder Oberschenkelamputation mit blanden Stumpfverhältnissen ist die Indikation zur Ausstellung eines Parkausweises laut EVO nicht gegeben. Bzgl. des neuropathischen Schmerzsyndroms ist die analgetische Therapie noch nicht ausgereizt (Opioide). Die Gehstrecke von 15 min, wie in der Anamnese angegeben, ist medizinisch nachvollziehbar (500 m). Schwindelanfälle, wie in der Beschwerde angegeben werden anamnestisch nicht thematisiert. Ebenso ist das Anhalten, sowie das Ein und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich eingeschränkt. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises medizinisch nicht indiziert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt. Auch eine laufende Chemo-und Radiotherapie ist keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.
[…]
Begründung:
Orthesenträger: Orthopädischer Schuh links mit Einlage (Zehenersatz).
Derzeit bestehen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten.
…“
1.8. Im Vorlageantrag vom 01.10.2020 betreffend die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ verwies die bP auf die Begleitung durch seine Gattin und bei der 2. Untersuchung durch seine Tochter, da er ohne diese Unterstützung die Wegstrecke nicht alleine hätte bewältigen können. Durch die starken Schmerzen könne er nur mehr auf der Ferse gehen, was seine Beinmuskulatur beeinträchtigt und die Schmerzen im Wirbelsäulenbereich verstärkt. Seine Blutdruckmessungen (9.9.2020: 204/144; 20.09.2020: 227/152; 28.09.2020: 220/141) würden eine nicht einstellbare Hypertonie bestätigen. Er leide deshalb immer wieder unter Schwindelanfällen und sei dadurch schon öfters gestürzt. Durch die Schwindelanfälle sei ein sicheres Stehen nicht garantiert, da Sturzgefahr bestehe. Der Bluthochdruck habe negative Auswirkungen auf die Schmerzen im linken Bein und würden auch die Kopfschmerzen im hinteren Kopfbereich damit zusammenhängen. Die chronischen Wirbelsäulenbeschwerden würden nur eine eingeschränkte Sitzposition erlauben, ansonsten seien die Schmerzen zu stark, dass er aufstehen müsse. Auch beim Gehen seien die Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich besonders stark, was das Zurücklegen einer längeren Wegstrecke verunmögliche, sodass er nach 50 m eine Pause machen müsse, weshalb für ihn der Weg zur Bushaltestelle nicht bewältigbar sei. Die Zughaltestelle sei mehr als 1,5 km entfernt. Durch die Schulterschmerzen sei das Festhalten im Bus nur bedingt möglich. Da er nur sehr langsam und unter Schmerzen höhere Stufen bewältigen könne, stelle die Ausstiegssituation in den öffentlichen Verkehrsmitteln ein unüberwindbares Hindernis dar.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellter Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Ausführungen der bB stellten sich als tragfähig dar und stellen die nachfolgenden Überlegungen lediglich Konkretisierungen bzw. Abrundungen der behördlichen Ausführungen dar.
Einleitend ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall als besonders auffällig darstellt, dass sich die Ausführungen der bP zu den Erkrankungen im Verfahren sukzessive steigerten; so schilderte sie bei gleicher Befundlage ihren Leidenszustand im fortgeschrittenen Verfahren wesentlich schlimmer und reduzierte sich ihr Vorbringen zur bewältigbaren Wegstrecke auf ein Zehntel im Vergleich zu ihren ursprünglichen Angaben. Dieser Umstand lässt die von der Befundlage abweichenden Angaben der bB im Lichte eines untergeordneten Beweiswertes erscheinen. Hier wird auch auf die später folgenden Ausführungen verwiesen.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.08.2020 (FA f. Chirurgie und Allgemeinmedizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt.
Gemäß der Rechtsprechung ist der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist die bP nicht nachgekommen.
Auch bedarf es mehr als bloß pauschaler Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen.
Der bP zu Folge sind beim Gehen die Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich besonders stark, weshalb sie nach 50m eine Pause machen muss. Diese Ausführungen sind anamnestisch nicht bestätigt und widersprechen auch den eigenen Angaben der bP bei der klinischen Untersuchung am 30.07.2020, wonach sie eine Gehstrecke mit maximal 15 Minuten angibt. Dies wird auch durch den Gutachter bestätigt, wonach eine Gehstrecke mit 500m medizinisch nachvollziehbar ist.
Die in der Beschwerde beschriebene massive Gehbeeinträchtigung als Folge des Teilverlustes im linken Fußbereich (Amputation der Zehen) und der starken Schmerzen im linken Vorfuß konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht verifiziert werden; so präsentierte sich bei der bP eine bland verheilte Amputationsnarbe ohne Berührungs-schmerz.
Dem diesbezüglich konträren Beschwerdevorbringen ist nach Ansicht des erkennenden Senats sohin nicht zu folgen, zumal die Erstangaben spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt wurden, während die hiervon abweichenden Ausführungen erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens und somit unter Suggestion durch das vorgehende Administrativverfahren erstattet wurden.
Wenn die bP moniert, dass ihr durch ihre Schulterschmerzen das Festhalten im Bus nur bedingt möglich sei, verneint sie damit nicht die gänzliche Unmöglichkeit, sich mit dem rechten Arm festzuhalten. Die Schmerzen in der rechten Schulter konnten jedoch durch die klinische Untersuchung nicht erhoben werden. Der klinische Status ergab eine endlagige nichtschmerzhafte Einschränkung nach allen Richtungen, alle übrigen großen Gelenke im Bereich der oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei. Eine grobe Kraft ist altersgemäß vorhanden. Im Übrigen ist die bP auf ihre linke Schulter zu verweisen, welche keiner Einschränkung unterliegt.
Den Angaben der bP zu Folge, erlauben ihr die chronischen Wirbelsäulenbeschwerden nur eine eingeschränkte Sitzposition. Das Sitzen ist aber grundsätzlich möglich, wenn auch in gewissen Positionen.
Sofern für die bP das Aussteigen aus den öffentlichen Verkehrsmitteln ein unüberwindbares Hindernis darstellt, fehlen diesbezüglich weitergehende Ausführungen und können dem im Zuge der Untersuchung erhobenen Befund des Sachverständigen diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnommen werden. Insbesondere wurden von der bP keine funktionellen Beeinträchtigungen vorgebracht, die die Behauptung stützen. Vielmehr wird im Gutachten die Bewältigung eines ganzen Stockwerkes angegeben. Auch in der Beschwerde gibt die bP selbst an, dass sie nur sehr langsam und unter Schmerzen höhere Stufen bewältigen kann.
Mit ihren Beschwerdeausführungen ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Zusammenfassend ist dem Gutachter zu folgen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Amputationsnarbe nach Verlust aller 5 Zehen am linken Fuß zeigt sich bland verheilt. Ein Berührungsschmerz liegt nicht vor. Die fehlenden Zehen werden durch einen orthopädischen Schuh mit Einlage (Zehenersatz) kompensiert. Es zeigt sich ein links hinkendes aber sicheres Gangbild. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises kann medizinisch nicht begründet werden. Auch bei einer Unterschenkel-oder Oberschenkelamputation mit blanden Stumpfverhältnissen ist die Indikation zur Ausstellung eines Parkausweises laut EVO nicht gegeben. Bzgl. des neuropathischen Schmerzsyndroms ist die analgetische Therapie noch nicht ausgereizt (Opioide). Die Gehstrecke von 15 min, wie in der Anamnese angegeben, ist medizinisch nachvollziehbar (500 m). Schwindelanfälle, wie in der Beschwerde angegeben werden anamnestisch nicht thematisiert. Ebenso ist das Anhalten, sowie das Ein und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich eingeschränkt. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises medizinisch nicht indiziert. Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt. Auch eine laufende Chemo-und Radiotherapie ist keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.
Somit wurden vom Sachverständigen die im Vorlageantrag angeführten Leiden bereits ausführlich und einer entsprechenden medizinischen Beurteilung in Zusammenhang mit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel unterzogen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Überdies wird die bP auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Wenn die bP im fortgeschrittenen Verfahrensstadium behauptet, unter Bluthochdruck zu leiden ist festzuhalten, dass sich basierend auf das Vorbringen der bP ergibt, dass diesbezüglich keine medizinische bzw. medikamentöse Intervention erfolgte.
Abschließend ist zusammenfassend festzuhalten, dass die bP den Ausführungen der bB weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegentrat, noch Ungereimtheiten in diesen Ausführungen aufzeigte, weshalb letztlich den Ausführungen der bB zu folgen war.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).
Die Sachverständigengutachten vom 03.08.2020 wurden der bP als Beilage mit dem Bescheid vom 16.09.2020 übermittelt. Die bP hatte somit die Möglichkeit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Vorlageantrag Stellung zu nehmen und hat davon auch Gebrauch gemacht. Allfällige Verletzung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde saniert.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Der von der bP eingebrachte Vorlageantrag vom 01.10.2020 erweist sich angesichts des Datums der Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2020 als fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). In der Rechtsprechung finden sich einerseits Aussagen allgemeiner Art, andererseits werden aber auch konkrete Werte genannt: 150 m als nicht ausreichend (Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207), 500 m als jedenfalls ausreichend (Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121), mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen ausreichend (Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136), um eine starke Gehbehinderung auszuschließen. Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207).
Die bP wies in ihrem Vorlageantrag vom 01.10.2020 auf den Umstand hin, dass die nächste Zughaltestelle 1,5 km entfernt sei. Hierzu verweist das erkennende Gericht auf die oben zitierte Entscheidung des VwGH, wonach die oben genannten Schwierigkeiten nicht in der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen liegen, auf die es aber entscheidend ankommt. Diese Einwendung berechtigt daher nicht zur begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Hinsichtlich der nicht einstellbaren Hypertonie, welche zu Schwindelanfällen und daraus resultierenden Stürzen führt, ist zunächst auf die gutachterlichen Ausführungen zu verweisen, wonach die Schwindelanfälle anamnestisch nicht thematisiert wurden. Auch bei der klinischen Untersuchung am 09.01.2020 wurden die Schwindelanfälle nicht thematisiert. Darüber hinaus ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich die bP diesbezüglich bis dato keiner Behandlung unterzog, weshalb sie an dieser Stelle rechtlich nicht relevant sind.
Die bP weist auch keine Schmerzzustände auf, die gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen würden. Vielmehr ist die Schmerztherapie bei der bP nicht ausgereizt. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten (§ 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Insbesondere wurde von der bP aber nicht dargetan, inwiefern die Schmerzen Auswirkungen auf die Zurücklegung einer Wegstrecke hat.
Gemäß dem angeführten Gutachten vom 03.08.2020 liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.
Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Gemäß dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Beschwerdeangaben sind durch die Aussagen des medizinischen Sachverständigen entkräftet.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Das Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2235860.1.00Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021