Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
ASVG §123 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der R in Z, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1995, Zl. 304.297/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2. Mai 1994 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Der in § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG verankerte Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung setze voraus, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG vorliege. Die Beschwerdeführerin habe entgegen ihrer aus § 6 Abs. 1 AufG abgeleiteten Obliegenheit, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund vorliege, nicht dargetan, daß sie über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge. Sie habe lediglich eine Urlaubskrankenversicherung abgeschlossen, welche schon im Zeitpunkt des Einlangens ihres Antrages bei der erstinstanzlichen Behörde abgelaufen sei. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Durch die Anwesenheit ihres Ehegatten im Bundesgebiet bestünden unabsprechbare Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich. Im Hinblick auf das Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes und der damit drohenden finanziellen Belastung der "öffentlichen Hand" überwögen jedoch die öffentlichen Interessen am Ausschluß der Beschwerdeführerin vom Aufenthalt in Österreich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautet:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 2 FrG lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
2. der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;"
§ 123 ASVG lautet auszugsweise:
"§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
(2) Als Angehöriger gelten:
1. der Ehegatte;"
Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, im Verwaltungsverfahren dargetan zu haben, daß ihr österreichischer Ehegatte bei einem inländischen Unternehmen als Lagerarbeiter beschäftigt ist. Bei Zutreffen der diesbezüglichen Behauptung der Beschwerdeführerin wäre ihr Gatte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Krankenversicherung aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert. Im Falle ihrer Aufenthaltsnahme im Inland bestünde nach § 123 Abs. 1 ASVG auch für die Beschwerdeführerin ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Auf den Umfang der abgeschlossenen privaten Urlaubskrankenversicherung käme es dann nicht an.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, zu diesem entscheidungswesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin Feststellungen zu treffen, ohne daß sie in diesem Zusammenhang eine bestimmte Rechtsansicht geäußert hätte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des insgesamt gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190196.X00Im RIS seit
02.05.2001