TE Bvwg Beschluss 2021/2/22 L515 2174250-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2021
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Entscheidungsdatum

22.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L515 2174249-1/29E

L515 2174248-1/25E

L515 2174250-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wegen Wegfalles der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ - „bP3“ bezeichnet; ab dem Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise der bP3 aus dem Bundesgebiet werden die bP1 und bP2 gemeinsam als „bP“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 10.7.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. bP3 ist laut der von der bB vorgelegten Akte betreffend die bP2 die Schwägerin der bP2 und die Großmutter der bP1. Der Akte betreffend die bP1 folgend handelt es sich um die Schwiegermutter, auch Mutter bzw. Großmutter der bP1 und Schwägerin der bP2.

bP1 bezeichnete die bP3 in der Einvernahme vor der bB als ihre Großmutter.

bP1 brachte vor, an den Nieren erkrankt zu sein und in Georgien eine mangelhafte medizinische Versorgung erhalten zu haben, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätte, um sich in Österreich einer besseren Behandlung zu unterziehen. Ebenso wäre die Behandlung in Georgien mit erheblichen Kosten verbunden gewesen.

Die bP2 und bP3 beriefen sich auf den Familienverband mit bP1.

Die bP gingen in Georgien verschiedenen Beschäftigungen nach. Die Familien der bP leben nach wie vor in Georgien und sind dort in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen bzw. ihr Leben zu meistern.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die bB davon aus, dass von einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung bzw. der Existenz einer sonstigen Gefährdung als nicht ausgegangen werden kann und ging sie weiters davon aus, dass die Grundversorgung der bP im Allgemeinen ebenso wie die medizinische Versorgung im Besonderen in Georgien gesichert ist.

Die bB ging davon aus, dass die Grundversorgung –auch die medizinische Grundversorgung- der Bevölkerung gesichert ist und die bP nach wie vor über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Georgien verfügen.

Die bB ging –ohne die konkrete Erkrankung der bP1 und deren konkreten Behandlungsbedarf festzustellen- davon aus, dass sie an keiner Erkrankung leide, welche in Georgien nicht behandelbar wäre und wäre sie bereits in der Vergangenheit in Georgien behandelt worden.

In Bezug auf die bP1 ging die bB davon aus, dass in Bezug auf die bP2 und bP3 familiäre Bindungen bestehen, in Bezug auf die bP3 bejahte sie familiäre Bindungen in Bezug auf die bP1 und bP2, in Bezug auf die bP3 wurden lediglich in Bezug auf die bP1 familiäre Bindungen bejaht.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig entschieden hätte. Der maßgebliche Sachverhalt sei mangelhaft erhoben worden.

Die Vertretung der bP wiederholte, dass die bP2 in Georgien für einen Provinzgouverneur gearbeitet hätte. Neu brachte sie vor, dass sie diese Anstellung anlässlich einer Regierungsumbildung verloren hätte. Die bP wären somit wegen ihrer „Nahebeziehung zu früheren Machthabern politisch verfolgt“.

Zum Gesundheitszustand der bP1 hätte die bP mangelhafte bzw. falsche Feststellungen getroffen. So ging sie nicht auf den Umstand ein, dass diese an hypoproteinämischen Ödemen, kom. Hyperlipidämie, sowie Hypercholesterinämie leide. Beim Fehlen einer adäquaten Behandlung wäre die bP1 bedingt durch den Krankheitsverlauf auf Dialyse angewiesen, bzw. bestünde die Gefahr eines tödlichen Nierenversagens.

Die bB hätte es unterlassen, die konkreten privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP in Österreich zu erheben.

Der Beschwerde sind verschiedene medizinische Befunde angeschlossen.

I.4.1. bP3 reiste am 22.11.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus. Aus dem Inhalt der Akte –etwa einem ergänzenden Vorbringen der bP1 und bP2 bzw. deren sonstigen Vorbringen im Laufe des Beschwerdeverfahrens- ergeben sich keine Hinweise, dass sie nach ihrer Ankunft in Georgien Repressalien, etwa wegen der von der bP2 in der Beschwerdeschrift genannten beruflichen Tätigkeit für einen Provinz-gouverneur ausgesetzt oder ihre Existenzgrundlage nicht gesichert sei.

I.4.2. Mit Schreiben vom 28.9.20219 legten die bP Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs, sowie eine Präkariatsvereinbarung in Bezug auf eine den bP zur Verfügung stehenden Wohnung vor.

I.4.3.1. Die bP1 wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 26.5.2020 wegen eines am 18.10.2019 begangenen Ladendiebstahles zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 4,-- (im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt.

I.4.3.2. Die bP2 wurde ebenfalls mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 26.5.2020 wegen eines am 18.10.2019 begangenen Ladendiebstahles zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 4,-- (im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt.

I.5.1.1. Das ho. Gericht ordnete vorerst für den 17.3.2020 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (den bP wurde hierzu ein Fragenkatalog übermittelt) und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

I.5.1.2. Die bP brachten mit Schriftsatz vom 2.3.2020 Folgendes vor:

Die bP3 sei aus Österreich ausgereist und hätte kein weiteres Interesse an einer Entscheidung. An den Gründen der Antragstellung hätte sich nichts geändert. Die bP hätten einen Deutschkurs A1 (bP1) bzw. A1, A1+ und A2 (bP2) besucht und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung. Die bP wären bereit, einen Beruf im Rahmen ihrer Qualifikation anzunehmen.

Sie legten medizinische Befunde in Bezug auf die bP1, sowie neuerlich die bereits die Nachweise über die besuchten Kurse und die bereits genannte Präkariatsvereinbarung vor.

I.5.1.3. Die bB äußerste sich nicht.

I.5.1.4. Die für den 17.3.2020 anberaumte Verhandlung musste bedingt durch das Auftreten des Virus COVID-19 auf unbestimmte Zeit vertagt werden.

I.5.2.1. In weiterer Folge ordnete das ho. Gericht für den 19.7.2020 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP wiederum Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien (neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der bB angefügt die „Model List of Essential Drugs of Georgia des georgischen Gesundheitsministeriums (basierend auf Empfehlungen der WHO) aus dem Jahr 2007, sowie das Themenpapier des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments, Staatssekretariat für Migration, Sektion Asylwesen vom 21.3.2016 zur Reform des georgischen Gesundheitswesens, staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung) übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien neuerlich eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (den bP wurde hierzu ein Fragenkatalog übermittelt) und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

I.5.2.2. Die bP legten im Anschluss Einstellungszusagen in Bezug auf die bP1 und bP2, Empfehlungsschreiben und einen medizinischen Befund vom 16.6.2020, wonach die bP wegen eines nephrotischen Syndroms in Behandlung war, vor. Nach der Beschreibung der Behandlung trifft der behandelnde Arzt die Feststellung, dass die Gefahr eines Rückfalls als relativ hoch zu bewerten ist.

I.5.2.3. Die bB äußerte sich nicht.

I.5.2.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung vom 19.7.2020 wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P1: Es ist das gleiche, der gleiche Grund. Meine Gesundheit.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P1: Weil, nachdem wir die negativen Bescheide bekommen haben, am nächsten Tag hatte ich einen Rückfall und ich wurde wieder ins Krankenhaus gebracht.

RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift bzw. dem Schriftsatz vom 02.03.2020 ergänzen?

P1: Ja.

RV legt vor: Arztbrief vom 16.06.2020. Wird in Kopie zum Akt genommen.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt, bzw. äußerten Sie sich hierzu im Rahmen der aufgetragenen Stellungnahme vom 02.03.2020 Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?

P1: Familiär hat sich nicht viel geändert. Wir haben nur in zwei verschiedenen Unterkünften gewohnt.

RV legt vor: drei weitere Empfehlungsschreiben vor sowie zwei Einstellungszusagen (eine für P1 und eine für P2). Wird in Kopie zum Akt genommen.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P2: Ich kann nicht sehr gut sprechen.

P1 auf Georgisch: Ich kann verstehen, aber nicht sprechen.

RI an P1: (ohne Dolmetscher) Welches Wetter haben wir heute?

P1 schaut fragend zur P2 und gibt auf Georgisch an, dass er die Frage des RI nicht versteht.

RI an P2: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?

P2: Von XXXX . Wir haben eine neue Adresse, seit 01.07.

Auf Georgisch weiter:

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P1: Wir haben in der Kirche Einwohner der Gemeinde kennengelernt. Ich betreibe viel Sport, weil mir der Arzt das empfohlen hat. Wir haben uns Österreich angeschaut. Wir versuchen gesund zu leben. Uns gefällt es sehr gut hier, haben viele Freundschaften geschlossen.

Einzelne Befragung der P

Befragung der P1

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Im Allgemeinen habe ich gesehen, wie die Behandlung in Georgien war, und hier in Österreich. Hier geht es mir gesundheitlich viel besser, es ist ein riesen Unterschied. Ich möchte gerne die Behandlung in Österreich fortsetzen.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Mit meinen Eltern.

RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Das einzige was ich befürchte ist, dass ich in den gesundheitlichen Zustand zurückfalle, wie ich schon war. Das kann ich mir nicht vorstellen, das wäre das Schlimmste für mich (Nach Rückübersetzung, sollte der Satz weggelassen werden).

RI an P: Laut den vorgelegten Befunden nehmen bzw. nahmen Sie gegenwärtig ein blutdrucksenkendes Medikament, ein Immunsupperessivum und Cortison ein.

P: Ja, das stimmt.

RI: Laut der ho. Kenntnislage sind Cortison, Bultdrucksenker und Immunsuppressiva (zu Immunsuppessiva vgl. insbes. ho. Erk. vom 28.11.2018, W192 2199392-1) in Georgien erhältlich (vgl. auch die im Akt ersichtliche georgische Essential Drug List).

P: Ich war in Georgien zwei Jahre lang in Behandlung. Ich habe nur Cortison bekommen. Das hat nur kurzfristige Wirkung gehabt. Sonst habe ich keine gute Behandlung bekommen, kein Vergleich mit Österreich. Die Ärzte hier in Österreich geben mir Hoffnung, dass es mir bald besser geht.

RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat, zumal jetzt die Diagnose vorliegt?

P: Auch mit der richtigen Diagnose glaube ich nicht, was ich dort alles gesehen habe, dass ich dort die richtige Behandlung bekomme. Laut den Ärzten in Österreich bin ich fast genesen, die Behandlung hat fast ein Ende. Jetzt wieder alles in Georgien neu anzufangen, würde alles durcheinanderbringen.

RI: Wie lange dauert Ihre Behandlung in Österreich noch?

P: Die Ärzte sagen es nicht genau, wie viele Monate. Sie versprechen, dass bald ein gutes Ergebnis zu erwarten ist.

RI: Sie werden aufgefordert, ehestmöglich einen Therapieplan vorzulegen, wie die Behandlung weitergeht.

P: Ja, das werde ich machen.

RV: Es wird ein ärztliches Gutachten beantragt zur Klärung des gesundheitlichen Zustandes der P1, inklusive der Frage nach der Dauer der Behandlung und ob eine Genesung möglich ist bzw. welche weiteren Behandlungen erforderlich ist. In weiterer Folge die Klärung der Frage, ob und wie die Krankheit der P1 in Georgien behandelbar ist.

RV: Im Falle eines Aufenthaltstitels in Österreich, wären Sie mit der zugesagten Arbeit selbsterhaltungsfähig?

P: Ja, das werde ich.

Nach Rückübersetzung: Wir könnten nicht nur dort, sondern auch anderswo arbeiten, weil wir viele Freunde und Bekannte haben.

RV: Wäre dies eine Vollzeitbeschäftigung?

P: Ja.

Befragung der P2

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Sein allgemeiner Gesundheitszustand, mit dem bin ich nicht einverstanden. Auch die Referenten waren bei der Befragung erstaunt, wie schlecht er beieinander war. Sein Gesundheitszustand ist jetzt gerade zwar stabil, aber er kann jederzeit rückfällig werden. Zwei Mal im Monat wird er deswegen kontrolliert, dass die Ärzte nichts übersehen. Aber die Ärzte haben schon zwei Mal etwas übersehen und er wurde zwei Mal rückfällig.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Familie, Verwandtschaft, Freunde, mit allen.

RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Persönlich mich nichts, ich bin gesund. Für mich passt alles, ich habe alles in Georgien (nach Rückübersetzung sollte dieser Satz weggelassen werden).

RV: Sie haben eine Einstellungszusage. Was wäre dies für eine Arbeit, wäre diese Vollzeitz und wären sie selbsterhaltungsfähig?

P: Ja, selbstverständlich.

RV: Was wäre dies für eine Arbeit?

P: Bei der Kassa, oder als Bedienung könnte ich dort arbeiten, in einer Bar.

RV hat keine weiteren Fragen.

Beschwerdeverfahren betreffend P3

RI stellt fest, dass die P3 zwischenzeitig freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und fragt der RI die RV, ob sie in Bezug auf die bP3 noch etwas vorbringen will.

RV: Die freiwillige Ausreise wird zur Kenntnis genommen.

Weitere gemeinsame Befragung der P

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

Die Republik Österreich betrachtet die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat (der Begriff wird erklärt).

Hinsichtlich der Lage in Georgien aufgrund der Präsenz des Virus Covid 19 zieht das ho. Gericht nachfolgende Quellen heran

(Inhalt der Quellen wird kurz erörtert):

https://www.google.com/covid19-map;

https://stopcov.ge/en, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, ebenso das aktuelle Themenpapier des BFA in Bezug auf diesen Themenbereich hinsichtlich der Russischen Föderation, des Südkaukaukasus und Iran.

Wollen Sie sich dazu äußern?

P2: Schön und gut, die Länderinformation, dass es bezüglich Corona gut bekämpft wird, wissen wir. Wir gehen aber von der Situation aus, wie es war, als wir dort behandelt wurden. Nachdem wir hier in Österreich angekommen sind, in XXXX , war ein Arzt sehr überrascht über den Gesundheitszustand der P1. Sie haben ca. 2,3 Liter Wasser aus ihm rausnehmen müssen. Beim zweiten Mal waren es 12 Liter. In Georgien wurde die P1 nur mit Cortison behandelt. Das hat seine Organe ruiniert, die Nieren, die Lunge, Leber und den Magen. In Georgien im Krankenhaus konnten sie nicht einmal eine Biopsie machen. In Österreich haben die Ärzte immer verschiedene Sachen probiert. Die ersten zwei Mal haben sie auch keine Biopsie gemacht, beim dritten Mal schon. Aus den Gründen glauben wir nicht, dass sich am Georgien Gesundheitssystem etwas Grundlegendes geändert hat.

…“

I.5.2.5. Die bB nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

I.6.1. Mit Schreiben vom 22.7.2020 legten die bP eine zusammenfassende Befundung in Bezug auf die Behandlung der bP1 vor, deren Inhalt wie folgt wiedergegeben wird:

„…

Aktueller Besuch: 14.07.2020

Diagnosen

Nephrotisches Syndrom vermutlich im Rahmen einer Minimal Change Glomerulonephritis ED 7-17 im LKH XXXX , Start Cortisontherapie ohne NBx 1, Relaps nach Beendigung der Cortisontherapie

-        neuerliches nephrot. Syndrom mit Nierenbiopsie am 18.10.2017: glom.

Minimalveränderung

Elml: nur glomeruläre Schwiele, keine Beurteilung möglich

-        2. Repleps 09/201S nach Cortison Tapering

-        Tacrolimus seit 09/2018

Komb. Hyperlipidämie

Z.n. Sinus pilonldalis-OP 09/2017

Anamnestisch ist die erste Episode mit einer dtl. Gewichtszunahme und Wassereinlagerung 2016 in Georgien zu erheben.

2017 wurde Hr. Aptsiaurf dann wg einer Gewichtszunahme und einer Proteinruie im LKH XXXX aufgenommen und es wurde bei einem nephrotischen Syndrom ohne weitere Abklärung mittels Nierenbiopsie eine IS-Therapie mit Cortison etabliert.

IR des ersten Ausschleichversuchs kam es rasch zu einem Rezidiv.

Es wurde nach einer Nierenblopsie am 18.10.17., in der eine giom. Erkrankung im Sinne einer minimal Change Glomerulonephritis bei jedoch eingeschränkter Beurteilbarkeit vermutet wurde, eine neuerliche IS-Therapie mit Cortison ab 10-17 etabliert.

Nach einem neuerlichen Cortisonausschleichverusch kam es im Herbst 201S wieder zu einem Relpas der renalen Grunderkrankung.

Klinisch auffällig waren zunehmende Ödeme, ein steigendes Körpergewicht sowie eine zunehmende Belastunedyspnoe, Hr. […] wurde dann im Oktober 2018 auf unserer Abteilung stationär zur weiteren Abklärung und Therapie aufgenommen.

Es wurde eine diuretische Therapie mit Initial einem Lasixperfusor gestartet, worunter es zu einem deutlichen Rückgang des Körpergewichts sowie einem Rückgang der Beinödeme kam.

Daraufhin wurde die immunsuppressive Therapie mit Prograf (Tacrolimus) initiiert, eine INH Prophylaxe bei pos, antiferontest wurde begonnen. Die Sputumkulturen und der T-Spot waren dann negativ.

Nach der Rekompensation konnte die diuret. Therapie oralisiert werden.

Es konnte unter engmaschigen ambulanten Kontrollen das Cortison langsam ausgeschlichen und mit 11.11.19 beendet werden.

In den weiteren Kontrollen seither besteht erfreulicherweise eine stabile Nierenfunktion, das Kreatinin liegt bei ca. 0,9-1 mg/dl. Die Proteinurie ist dzt stabil unter laufender IS-Therapie mit Tacrolimus.

Weiters ist natürlich die etablierte RAAS Blockade mit Losareten ein wichtiger Therapiepfeiler. Der Blutdruck ist darunter normotensiv.

Bei der letzten Kontrolle am 14.0.720 bestehen keine Bö, Dyspnoe oder AP Beschwerden werden verneint. Es besteht keine Dysurie oder Fieber oder Harnschäumen.

Dzt sind regelm, engmaschige Kontrollen alle 4 - 8 Wochen indiziert.

Die IS-Therapie mittels Tacrolimus ist definitiv eine längerfristige Therapie aufgrund der Relapsneigung das Patienten, ob und in welchem Zeitrahmen ein Ausschleichen der Therapie mit Tacrolimus bei Hr. […] erfolgen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.

Ein Rezidivrisiko kann entsprechend der Vorgeschichte mit Z.n. Relaps als relativ hoch bewertet werden, im Rezidiv kann es zu erneutem nephrotischem Syndrom kommen.

…“

I.6.2.1. Die vorliegende Befundlage wurde dem amtsärztlichen Dienst der PBD Oberösterreich, welcher sich hierzu wie folgt äußerte:

„Herr […] nimmt zur Zeit eine Immunsuppression genannt Tacrolimus, weil er trotz Cortisontherapie immer wieder Rückfälle der Nierenentzündung erlitt. Falls Tacrolimus in Georgien nicht erhältlich wäre, müsste er wieder Cortison einnehmen. Ob es unter Cortisontherapie wieder zu einem Rückfall der Erkrankung kommt, ist zur zeit nicht vorhersehbar, allerdings wahrscheinlich, da es bereits zu 2 Rückfällen in der Vergangenheit gekommen ist. Ohne jegliche Therapie kommt es zu Nierenversagen mit der Notwendigkeit einer lebenslangen Dialyse oder Nierentransplantation.“

I.6.2.2. Im Rahmen einer Stellungnahme gingen die bP davon aus, dass eine Rückverbringung der bP nach Georgien für den Fall, dass die entsprechende Medikation dort nicht möglich ist, nicht zulässig sei und wurde der Beweisantrag gestellt, weitere Recherchen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Tacrolimus in Georgien gestellt.

I.6.2.3. Die bB äußerte sich nicht.

I.6.3.1. Eine Anfragebeantwortung bei der Staatendokumentation der bB vom 16.11.2020 ergab, dass Immunsuppressiva mit den von der bP1 benötigten Wirkstoff in Georgien erhältlich sind. Laut der Internetseite Drugs.com, einer pharmazeutischen Online-Enzyklopädie, die Verbrauchern und Angehörigen der Gesundheitsberufe vor allem in den USA Arzneimittelinformationen zur Verfügung stellt, wird das Medikament in Georgien auch unter der Bezeichnung Advagraf, Prodike, Prograf, Protopic, Regraf bzw. Adport vertreiben (Tacrolimus - Drugs.com).

I.6.3.2. Das oa. Ermittlungsergebnis wurde den bP mit Schreiben vom 8.1.2021 neuerlich zur Kenntnis gebracht. Hierzu brachten die bP keine Stellungnahme ein. Die bB äußerte sich ebenfalls nicht.

I.7. Mit Schreiben vom 5.1.2021 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft mit, dass gegen die bP2 (neuerlich) Anklage gem. §§ 15, 127 StGB erhoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP3 reiste zwischenzeitig von Österreich nach Georgien aus.

Bei den volljährigen bP1 – bP2 handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide, arbeitsfähige und anpassungsfähige Menschen, welche vor ihrer Ausreise aus Georgien –zumindest die überwiegende Dauer- berufstätig waren. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls –auch im Krankheitsfall- für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP1 leidet an der unter Punkt I.6.1. genannten Erkrankung. Sie befand sich deswegen in Georgien in Behandlung, wenngleich sich diese Behandlung nach Dafürhalten der bP1 nicht als zufriedenstellend darstellte und auch die Ärzte in Österreich eine andere, wirksamere Behandlungsmethode mit dem Einsatz eines Immunsuppressivums anstatt von Kortison anwenden. Die von der bP1 genannte Erkrankung ist in Georgien behandelbar, es sind die von ihr benötigten Medikamente erhältlich und hat sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantaragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.

Sollte die bP1 in der Vergangenheit in Georgien mangelhaft behandelt wurden sein, so deutet nichts darauf hin, dass dies im Lichte der nunmehr bekannten Befundlage –es steht ihr frei, die in Österreich erhaltenden Befunde in Georgien vorzulegen- neuerlich der Fall sein würde.

Die volljährigen bP haben Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Es sei hier darauf hingewiesen, dass sie auch vor ihrer Ausreise Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt fanden.

Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und die Familienangehörigen in Georgien sichtlich ihr Leben meistern können. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.

Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die bP halten sich etwas mehr als 3,5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. In der Beschwerdeverhandlung stellte sich heraus, dass sich die aktuellen, in der Beschwerdeverhandlung zur Schau gestellten Deutschkenntnisse der bP als sehr überschau-bar darstellen.

Die bP verfüg(t)en im Frühling 2020 über Einstellungszusagen. Weiters verfügen sie in ihrem Lebensumfeld über soziale Anknüpfungspunkte

Die volljährigen bP sind nicht selbsterhaltungsfähig und haben sichtlich keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit (vgl. hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf).

Die bP waren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.

Die bP1 wurde wegen der bereits beschriebenen Straftat (Ladendiebstahl) gerichtlich verurteilt.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht zusammengefasst davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

II.1.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.

II.1.2.3. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.

II.1.2.4. Die von der bP1 benötigte Medikation ist in Georgien vorhanden und der bP1 zugänglich. Auf die Möglichkeit des unentgeltlichen Erhalts im Falle der Bedürftigkeit wird nachmals verwiesen.

II.1.2.5. Die Opposition kann sich im Wesentlichen unbehelligt betätigen. Mitarbeiter der ehemaligen Regierung sind keinen Repressalien ausgesetzt, wenn sie keiner konkreten Straftat verdächtigt werden. Dies gilt auch auf Provinzebene.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP sind im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt, weil die bP2 für einen ehemaligen Provinzgouverneur arbeitete.

Hinweise auf die Existenz einer weiteren relevanten Gefahr liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht vor.

Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage vor.

Die bP1 leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf das georgische Gesundheitssystem offen.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten und von der bB nicht als unecht qualifizierten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der bereits erwähnten Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.

Der Inhalt der öffentlich zugänglichen Quellen, welche das ho. Gericht zitierte, wird aufgrund der Vielzahl der in ihrem Inhalt übereinstimmenden, der Öffentlichkeit bekannten Quellen als notorisch bekannt angesehen.

Soweit die bP Beweisanträge stellten, wurde diesen entweder entsprochen bzw. wurden diese durch das Ergebnis der amtswegigen Ermittlungen obsolet, weil das in den Anträgen thematisierte Beweisthema als geklärt anzusehen ist.

II.2.5. Soweit die Vertretung der bP in der Beschwerdeschrift erstmals –und auch letztmalig- behauptet, die bP würden aufgrund der bereits mehrere Jahre vor der Ausreise beendeten Arbeit der bP2 für einen nunmehr abgesetzten Provinzgouverneur Repressalien befürchten, so stellt sich diese Behauptung im Lichte des bisherigen Verfahrensherganges bzw. das bisherige Vorbringens der bP, sowie im Blickpunkt der Berichtslage sichtlich als an den Haaren herbeigezogen dar und dient sie offenkundig lediglich zur Konstruktion eines weit hergeholten und nicht nachvollziehbaren Arguments zur Begründung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide und liegt die Erstattung dieses Vorbringens in der hier vorliegenden Konstellation am Rande der in § 35 AVG beschriebenen Umstände. Einerseits ergibt sich der Hinweis auf eine solche Gefahr weder –wie bereits erwähnt- aus der Berichtslage, noch brachten die bP anlässlich ihrer Antragstellung nicht einmal andeutungsweise vor, dass dieser Umstand im Rahmen der Entscheidungsfindung zur Ausreise einen kausalen Umstand dargestellt hätte. Auch brachen die bP1 und bP2 in der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf ihre befürchtete Rückkehrgefährdung nichts dergleichen vor und betonte bP2 sogar, dass sie persönlich nichts befürchte, bzw. monierten sie auf die Aufforderung, Einwände gegen die angefochtenen Bescheide zu formulieren, keine unrichtigen Ausführungen in Bezug auf die verneinte Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass die bP3 zwischenzeitig nach Georgien zurückkehrte und die bP1 und bP2 nie über Repressalien der oben angeführten Art nach ihrer Rückkehr berichteten.

Aufgrund des oben Gesagten geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbeurteilung davon aus, dass die Behauptung, die bP hätten im Falle ihrer Rückkehr mit politisch motivierten Repressalien zu rechnen, von der Vertretung situationselastisch im Hinblick auf den erhofften Ausgang des Verfahrens in Abweichung von der Tatsachenwelt erstattet wurde. Aufgrund des von der Vertretung anzunehmenden Qualifikationsprofiles muss zudem von einem Vorbringen wider besseren Wissens ausgegangen werden.

Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass aus dem Umstand, dass sich die bP bzw. deren Vertretung gemüßigt sah, die im Vorabsatz beschriebene Behauptung zu konstruieren, erkannten, dass sich der Gesundheitszustand der bP1 im Lichte der Behandlungs-möglichkeiten in Georgien nicht als dermaßen schlecht darstellt, dass sich hieraus ein relevanter Status bzw. Abschiebehindernis herleiten lässt, zumal widrigenfalls sich die bP nicht veranlasst gesehen hätten, das im Vorabsatz beschriebene Vorbringen zu konstruieren und auf die rechtliche Relevanz des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts vertraut hätten.

II.2.6. Die Erkrankung der bP wird aufgrund der von ihr vorgelegten Befunde, die in Georgien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang der bP1 zu dieser Behandlung wird aufgrund der Berichtslage und der bP zur Kenntnis gebrachten Quellen (siehe Punkt I.6.3.1.) als erwiesen angenommen. Die bP traten diesen Quellen nicht konkret und substantiiert entgegen.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum in der Beschwerdeschrift behaupteten Ausreisegrund und Rückkehrhindernis in Bezug auf die behauptetermaßen befürchteten Repressalien aufgrund der Arbeit der bP2 beim genannten Provinzgouverneur in der Vergangenheit die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Die naheliegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten zumindest mitveranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem und dessen Ausgestaltung. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP, insbesondere der bP1 zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird. Der Wunsch nach einer allenfalls qualitativ besseren und kostengünstigeren bzw. unentgeltlichen Behandlung stellt im Lichte des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der GPF kein beachtliches Motiv dar.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

…“

Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter ode

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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