Entscheidungsdatum
22.02.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L510 2233364-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.11.2020, wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.06.2020, Zahl: XXXX , beschlossen:
A)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.06.2020, Zahl XXXX , wird bewilligt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 27.11.2020 beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrages und er stellte gleichzeitig den Vorlageantrag hinsichtlich des Spruchpunktes III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.06.2020, Zahl XXXX (OZ 4).
2. Mit jener Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2020 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 30.01.2020, Zahl: XXXX , gemäß § 14 VwGVG als verspätet zurückgewiesen (AS 301ff).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Das BFA erstellte am 22.06.2020 einen Bescheid mit drei Spruchpunkten. Mit Spruchpunkt I wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.05.2020 gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen. Mit Spruchpunkt II wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Spruchpunkt III wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2020 gemäß § 14 VwGVG als verspätet zurückgewiesen (AS 301ff).
1.2. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet wie folgt (AS 316, 317):
„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.
Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen.
Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Beschwerde kann in jeder technischen Form […]“
1.3. Der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass hinsichtlich Spruchpunkt III der Beschwerdevorentscheidung, die Stellung eines Vorlageantrages möglich wäre.
1.4. Nach Verspätungsvorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht vom 17.11.2020 (OZ 2), mit welchem auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2006, 2006/05/0038, hingewiesen wurde und an die Vertreterin am 17.11.2020 zugesandt sowie angenommen wurde, wurde mit Schreiben vom 27.11.2020 der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (OZ 3).
1.5. Der Vorlageantrag wurde zunächst durch Zitierung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2006, 2006/05/0038, begründet, sowie ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung bezüglich des Vorlageantrages gänzlich gefehlt habe und deshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben sei. Beim Antragsteller liege bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden vor. Hinsichtlich der Vertreterin liege auf Grund der Annahme, § 61 Abs 3 AVG sei anwendbar und die Rechtsmittelbelehrung gelte für die gesamte Entscheidung, ebenso kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich direkt und ohne weitere Interpretation aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie den gegenständlichen Gerichtsakten. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der Feststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. […]
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) […] In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen.
Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
3.2. Rechtsprechung
VwGH 19.09.2006, 2006/05/0038:
„Im vorliegenden Fall fehlt dem Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 19. Juli 2005 der von § 61 Abs. 1 2. Satz NÖ GdO geforderte Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Er enthielt vielmehr die Belehrung, dass "gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig" sei, und den unrichtigen Hinweis, dass innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungs-/Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Bedingt dadurch, dass eine Beschwerde an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG bzw. nach Art. 144 Abs. 1 2. Satz leg. cit. erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann und nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges auch die Erhebung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bzw. des § 61 NÖ GdO gehört (vgl. dazu u.a. das hg Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0212, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1987, VfSlG. 11.269/1987), schließt die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung das Rechtsmittel der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bzw § 61 NÖ GdO aus. Der Hinweis, es könne Beschwerde an den Verfassungs- /Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, beinhaltet somit die unrichtige Erklärung, es sei keine Vorstellung zulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1987, Zl. 83/08/0043, ergangen zu § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950).
Versäumt ein Vorstellungswerber infolge eines solchen unrichtigen Hinweises die vierzehntägige Vorstellungsfrist, so steht ihm die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG offen.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Maßstab einer allfälligen Irreführung durch eine Rechtsmittelbelehrung entscheidend, ob sie sich für einen juristischen Laien bzw. eine mit den Verfahrensvorschriften nicht so vertraute Person als irreführend darstellt, und zwar unabhängig davon, ob die Partei von einem Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (vgl. u.a. das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/06/0009). Dass der Beschwerdeführervertreter "viele Jahre mit Angelegenheiten im Gemeindeverfahren" befasst gewesen sei, ist unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung daher nicht entscheidend.“
VwGH 05.09.1995, 95/08/0213:
„Der Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß die Möglichkeit bestehe, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung eine begründete, mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Beschwerde beim Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof einzubringen. Diese Rechtsmittelbelehrung ist - bezogen auf die Möglichkeit, gegen den Abspruch über die Versicherungspflicht Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erheben - einerseits unrichtig, gleichzeitig aber auch unvollständig, weil sie eben diesen Hinweis auf die Berufungsmöglichkeit - entgegen § 61 AVG - nicht enthält.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält jedoch diese Rechtsmittelbelehrung nicht etwa eine längere als die gesetzliche Berufungsfrist, da - wie die belangte Behörde mit Recht ausführt - zwischen dem Rechtsbehelf der Beschwerde an den Verwaltungs- bzw. an den Verfassungsgerichtshof einerseits und dem aufsteigenden Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 66 AVG andererseits zu unterscheiden ist. Die Bestimmung des § 61 Abs. 3 AVG, wonach das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, kann sich (in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AVG) schon nach ihrem Wortlaut immer nur auf die Frist jenes Rechtsmittels beziehen, welches in der Rechtsmittelbelehrung genannt ist. Für den Fall, daß ein Bescheid fälschlich die Erklärung enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig ist, sieht § 61 Abs. 2 AVG hingegen vor, daß ein Rechtsmittel (nur dann) als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde, für den Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen UNRICHTIGER Rechtsmittelbelehrung (nämlich: daß keine Berufung zulässig sei) räumt § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Die belangte Behörde hat daher auch die mit keinem Wiedereinsetzungsantrag verbundene, verspätete Berufung des Beschwerdeführers in der Angelegenheit der Versicherungspflicht zu Recht zurückgewiesen.“
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Der Bescheid, der in seinem Spruchpunkt III die Beschwerdevorentscheidung enthält, enthält eine nur auf die Möglichkeit einer Beschwerde (binnen 4 Wochen) abzielende Rechtsmittelbelehrung. Dass ein Vorlageantrag hinsichtlich Spruchpunkt III möglich wäre, sagt die Rechtsmittelbelehrung nicht, sondern wird die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrages damit implizit ausgeschlossen. Die Rechtsmittelbelehrung ist somit einerseits unrichtig, gleichzeitig aber auch unvollständig, weil sie eben nicht auf die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrages hinweist. Die für Spruchpunkt III nicht existierende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung kann, nach der oben zitierten Rechtsprechung, nicht dazu führen, dass ein Vorlageantrag – wie eine Beschwerde – binnen 4 Wochen gestellt werden könnte, bezieht sich die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Frist von 4 Wochen doch nur auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde (vgl. „Die Bestimmung des § 61 Abs. 3 AVG, wonach das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, kann sich (in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AVG) schon nach ihrem Wortlaut immer nur auf die Frist jenes Rechtsmittels beziehen, welches in der Rechtsmittelbelehrung genannt ist.“).
Die Auffassung der Vertreterin des Antragstellers, wonach ein Fall des § 61 Abs. 3 AVG vorliege, der Sachverhalt der Entscheidung 2006/05/0038 mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sei, da hier der Rechtszug bei Beschwerde und Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gehen würde und es sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittel einerseits und um ein außerordentliches Rechtsmittel an die Höchstgerichte handle und dass § 61 AVG nicht auf die korrekte Bezeichnung des Rechtsmittels abstelle, wird nicht geteilt. Richtig ist, dass eine Beschwerde sowie auch ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet ist, jedoch kommt dem Umstand, welches Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung genannt wird, nach der Rechtsprechung, wesentliche Bedeutung zu (vgl. „immer nur auf die Frist jenes Rechtsmittels […] welches in der Rechtsmittelbelehrung genannt ist“) und ist die angegebene Rechtsmittelfrist nicht lediglich als zu lang zu betrachten, sondern ist sie vielmehr unrichtig ob der Bezeichnung bzw. unvollständig, da auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages nicht hingewiesen wurde.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung sowie gemäß § 33 Abs 2 VwGVG ist in einem Fall, in dem die Beschwerdevorentscheidung über ein anderes (falsches) Rechtsmittel belehrt hat oder keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages enthalten hat, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand zu bewilligen.
3.3.3. Ein solcher Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, zu stellen (§ 33 Abs. 3 Z 2 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag des Antragstellers, der aufgrund der unrichtigen und unvollständigen Rechtsmittelbelehrung zu spät gestellt wurde, nicht als unzulässig zurückgewiesen (Z 1), sondern wurde einer solchen Zurückweisung ein Verspätungsvorhalt von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes vorgeschaltet. Mit diesem Verspätungsvorhalt, der am 17.11.2020 der Vertreterin des Antragstellers zukam, erhielt der Antragsteller Kenntnis über die Verspätung seines Vorlageantrages. Der am 27.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Vorlageantrag ist daher binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Verspätung eingebracht und somit fristgerecht.
3.3.4. Eine Rechtsmittelbelehrung stellt schon dann einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn sie nicht eindeutig falsch, aber irreführend ist. Nach der Rsp des VwGH ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien bzw. eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht so vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (VwGH 18.10.2001, 2000/06/0009; 19.09.2006, 2006/05/0038; so nunmehr auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). […] Zur aktuellen Rechtslage hat der Gerichtshof nunmehr ausgeführt, dass der Hinweis in einem Mandatsbescheid auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht anstelle der Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann (Hengstschläger /Leeb, AVG § 72 (Stand 01.01.2020, rdb.at), Rz 93).
Hinsichtlich des möglichen Verschuldens des Antragstellers ist somit festzuhalten, dass es weder ihm noch seiner Vertretung anzulasten ist, dass die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Vorlageantrages nicht eingehalten wurde.
3.4. Aus den dargestellten Gründen wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 22.06.2020, Zahl XXXX , (Beschwerdevorentscheidung) bewilligt.
Das Verfahren über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 22.06.2020, Zahl: XXXX , (Spruchpunkt III), ist damit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (L510 2233364-1) und wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
3.5. Auch das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.06.2020, Zahl: XXXX , (Spruchpunkt I), ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (L510 2233364-2) und wird ebenso zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
3.6. Mit der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag zu bewilligen war.
Zu B)
Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Rechtsmittelbelehrung Vorlageantrag WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2233364.3.00Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021