TE Bvwg Beschluss 2021/2/22 L510 2233364-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch


L510 2233364-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2020, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. Am 10.11.2019 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13ff), welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 30.01.2020 abgewiesen wurde und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (AS 111ff).

2. Mit Schriftsatz vom 06.05.2020 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich gegen den Bescheid vom 31.01.2020 vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 245ff).

3. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II) und mit Spruchpunkt III im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2020 als verspätet zurückgewiesen (AS 301ff).

4. Mit Schreiben vom 20.07.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 22.06.2020 und stellte zugleich einen Vorlageantrag bezüglich Spruchpunkt III des Bescheides vom 22.06.2020. Spruchpunkt II des Bescheides vom 22.06.2020 blieb unangefochten (AS 339ff).

5. Mit Beschluss des BVwG vom 22.02.2021, Zahl: L510 2233364-3, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.11.2020 wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.06.2020, Zahl: XXXX , bewilligt. Der Vorlageantrag vom 20.07.2020 erweist sich somit als rechtzeitig und zulässig.

6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2021, Zahl: L510 2233364-2, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 22.06.2020 gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich direkt und ohne weitere Interpretation aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie den gegenständlichen Gerichtsakten. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der Feststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerden als verspätet

3.1. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG […] vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1).

3.2. Diese vierwöchige Frist wurde nicht eingehalten. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist wurde im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2021, Zahl: L510 2233364-2, abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher endgültig als verspätet.

3.3. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, RS 15).

3.4. Somit sind gegenständlich, ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung des BFA, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 22.06.2020 (wiederum) als verspätet zurückzuweisen.

3.5. Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BFA hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz als verspätet zurückzuweisen war, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde abzuweisen war, obwohl das dazwischengeschaltete Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages für den Asylwerber positiv zu erledigen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2233364.1.00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten