Entscheidungsdatum
22.02.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W137 2191131-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Michael Bereis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl 791565600-171057504 (DEF) bzw. 171327951 (HRZ), und die Anhaltung in Haft ab 03.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 VVG iVm § 46 Abs. 2a und 2b FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei. Das Asylverfahren wurde gemäß §§ 3 und 8 AsylG negativ beschieden. Im September 2017 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mangels Beschwerdeerhebung rechtskräftig wurde.
2. Am 09.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ein. Dieser wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, am 21.02.2018 um 15:00 Uhr persönlich beim türkischen Konsulat zu erscheinen, um an den notwenigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Wenn die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin über kein gültiges Reisedokument verfüge und ihrer Verpflichtung zur Ausreise in ihr Heimatland nicht nachgekommen sei. Der Delegationstermin mit Vertretern des Heimatlandes ermögliche es dem Bundesamt, ihre Identität durch autorisierte Vertreter ihres Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei ihr die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz-)Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Da sie mittellos sei und über kein eigenes Einkommen verfüge, sei im Fall der Beschwerdeführerin nur die Androhung einer Haftstrafe sinnvoll.
Dieser Bescheid wurde (gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung bezüglich der Beigabe eines Rechtsberaters) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12.02.2018 wirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen. Er erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 19.02.2018 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurück.
5. Zum Interviewtermin am 21.02.2018 beim türkischen Konsulat ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen.
6. Mit dem „Bescheid über Zwangsmaßnahmen“ des Bundesamtes vom 27.03.2018 wurde auf Grundlage des Bescheides vom 08.02.2018 gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom 08.02.2018 angedrohten Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 03.04.2018 persönlich ausgefolgt und in weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin in Haft genommen.
7. Am 03.04.2018 langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den Bescheid über eine Zwangsstrafe vom 27.03.2018 ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgezogen habe und deswegen nicht zur Vorladung am 21.02.2018 erschienen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag bei der MA 35 gestellt habe, habe sie einen neuen Reisepass beim türkischen Konsulat beantragt, der ab dem 03.04.2018 abholbereit beim türkischen Konsulat liege. Die Beschwerdeführerin sei am 03.04.2018 verhaftet worden. Es sei ihr lediglich ein Bescheid über die Zwangsstrafe vom 27.03.2018 vorgehalten, aber keine Ausfertigung überreicht worden. Sie Voraussetzungen für ihre Verhaftung seien nicht vorgelegen, die Inhaftnahme sohin rechtswidrig. Beantragt werde a) die sofortig Enthaftung; b) die ersatzlose Behebung des Bescheides über die Zwangsstrafe vom 27.03.2018; c) die Feststellung er Unrechtmäßigkeit der Inhaftierung am 03.04.2018; d) eine mündliche Verhandlung sowie e) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu bewilligen.
8. Am 04.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin zum türkischen Konsulat zur Reisepassabholung verbracht. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Annahme des Reisepasses und wurde dieser auch den Beamten nicht ausgehändigt.
9. Am 05.04.2018 erging an den rechtlichen Vertreter ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, der wie folgt lautete:
„I. Sachverhalt
1. Sie haben durch ihren Rechtsanwalt am 03.04.2018 eine Beschwerde gegen „den Bescheid über eine Zwangsstrafe vom 27.03.2018 verbunden mit Antrag auf aufschiebende Wirkung“ eingebracht.
Darin bestätigen Sie ausdrücklich, am 21.02.2018 bewusst nicht das türkische Konsulat aufgesucht zu haben. Sie sind damit dem Auftrag des Bescheides vom 08.02.2018, 791565600 – 171327951 (den Sie im Übrigen bisher nicht angefochten haben) zweifelsfrei nicht nachgekommen. In diesem Bescheid wurde bereits die Zwangsstrafe angekündigt.
2. In diesem Zusammenhang ist in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Argumentation ersichtlich, warum die Anordnung und Vollziehung der Zwangsstrafe rechtswidrig sein sollten. Auch der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebricht es an einer nachvollziehbaren Begründung - insbesondere hinsichtlich des behaupteten „kaum oder nur schwer“ gut zu machenden Schadens – sowie der Benennung einer einschlägigen Rechtsgrundlage.
II. Ersichtliche Mängel der Beschwerde:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ zu enthalten.
2. In der Beschwerde finden sich jedoch – wie dargelegt - keinerlei Ausführungen warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein und (wie die auf ihn gestützte Anhaltung) behoben werden sollte.
3. Da Sie sich zudem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) vertreten lassen, sind die Bestimmungen des § 9 VwGVG entsprechend streng auszulegen.
III. Mängelbehebungsauftrag
Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen 5 Tagen ab Zustellung zu verbessern sind:
1. Fehlende Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der darauf basierenden Anhaltung.
2. Fehlende Begründung der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werden die entsprechenden Beschwerdebegehren beziehungsweise Anträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit der Beschwerde eine „sofortige Enthaftung“ bis auf Weiteres nicht möglich ist.“
10. Im Zuge eines Parteiengehörs vom 05.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere den Bericht über die Ausführung zur Botschaft - verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
11. Dem am 06.04.2018 Fristerstreckungsantrag wurde am selben Tag stattgegeben und die Frist zur Stellungnahme bis zum 11.04.2018 verlängert.
12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2018 wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018 als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung ab 06.04.2018 für rechtmäßig erklärt. Weiters wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VfGH erkannte über eine dagegen erhobene Beschwerde, dass die BF in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden ist, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht binnen einer Woche erging. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
13. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 wurde dem Verbesserungsmangel entsprochen und eine Stellungnahme eingebracht. Dabei wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei. Das Verhalten der Behörde verstoße gegen Art 8 EMRK, da die Interessensabwägung zugunsten der Aufhebung der Haft führe. Dies sei als Grund für die Rechtswidrigkeit heranzuziehen. Ein gelinderes Mittel wäre die Verhängung einer Geldbuße gewesen. Zur Begründung der aufschiebenden Wirkung wurde ebenfalls auf die Interessensabwägung gemäß Art 8 EMRK zu verweisen. Bei der Botschaft sei sie zum bescheidmäßig vorgeschriebenen Termin nicht erschienen, da sie der Ansicht gewesen sei, dass ihr Antrag durch Zurückziehung gegenstandslos gewesen sei.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügte zum relevanten Zeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Gegen die Beschwerdeführerin lag seit 09.09.2017 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich den Herkunftsstaat Türkei vor.
Die Beschwerdeführerin hat am 09.01.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2018 gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben, jedoch zog die BF am 19.02.2018 ihren Antrag vom 09.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG am 21.02.2018 einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation der Türke wahrzunehmen. Wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Zustellung des Bescheides an ihren Rechtsanwalt, der über eine Zustellvollmacht verfügte, am 12.02.2018 zugestellt und war vollstreckbar.
Die Beschwerdeführerin hat die von ihr geforderte Handlung, konkret das Erscheinen zum Interviewtermin am 21.02.2018, nicht erfüllt. Sie hat dies ausschließlich aufgrund einer von ihr getroffenen rechtlichen Einschätzung – nämlich dass dieser Termin für sie nicht (mehr) relevant/bindend sei – getan. Sie war weder durch Krankheit, Betreuungspflichten, vis maior oder sonstige äußere Umstände daran gehindert, dem Auftrag im Bescheid vom 08.02.2018 nachzukommen. Eine Rücksprache mit dem Bundesamt im Vorfeld des Termins oder eine vorherige Information bezüglich des beabsichtigten Nichterscheinens erfolgte nicht.
Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Reisepass oder andere Reisedokumente.
Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des BFA vom 27.03.2018, Zl. 791565600 - 171057504, wurde gemäß § 5 VVG über die Beschwerdeführerin die im Bescheid vom 08.02.2018 für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Am 03.04.2018 wurde der Bescheid über Zwangsstrafe vom 27.03.2018 der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe zugestellt und in Vollzug gesetzt. Der Bescheid vom 08.02.2018 war nie angefochten worden und war zum Zeitpunkt der Inhaftnahme in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin hat beim türkischen Konsulat einen türkischen Reisepass beantragt, welcher spätestens ab 03.04.2018 zur Abholung bereit war. Am 04.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin zur türkischen Botschaft gebracht, um ihren Reisepass abzuholen. Die Beschwerdeführerin verweigerte jedoch dessen Annahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 791565600 – 171057504, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies betrifft insbesondere die Staatsangehörigkeit, die rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
1.2. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27.03.2018 weder über einen gültigen Reisepass noch ein anderes gültiges Reisedokument verfügte, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins IZR sowie der Aktenlage (Beschwerdevorbringen; Ausführung zur Botschaft). Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Reisepass beim türkischen Konsulat beantragt hatte und dieser bereits zur Abholung bereitlag, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage wie die Verweigerung der Annahme ihres Reisepasses im Zuge einer Ausführung zur türkischen Botschaft. Festzuhalten ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführerin der entsprechende Bericht im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt worden ist – es wurde konkret dazu allerdings (trotz Verlängerung der Frist auf Wunsch ihres Vertreters) keine Stellungnahme abgegeben. Die Zustellung des Bescheides vom 27.03.2018 durch persönliche Übergabe ist im Akt ersichtlich (Bericht der LPD Wien vom 03.04.2018 mit Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Zustellschein).
1.3. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheids vom 08.02.2018 (sowie zur nicht erfolgten Anfechtung desselben) ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind zudem nicht strittig.
1.4. Die Feststellungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Schriftsatz des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 10.04.2018 („Zur Botschaft bin ich ursprünglich in gutem Glauben nicht erschienen, weil ich der Ansicht war, dass mein Antrag durch Zurückziehung gegenstandslos gewesen ist“). Die Beschwerdeführerin hat auch nie behauptet, in diesem Zusammenhang im Vorfeld eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt vorgenommen zu haben.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
§ 5 Abs. 3 VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen.
3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
3.1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2017 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da dagegen keine Beschwerde erhoben wurde, lag eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Aufgrund der seit 2017 bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet seither nicht verlassen hatte, war die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2a iVm mit Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig. Dies wurde im gegenständlichen auch nicht nachvollziehbar bestritten.
Das Bundesamt verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG mit dem infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 08.02.2018 unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Türkei am 21.02.2018 wahrzunehmen. Der Bescheid wurde durch die Zustellung an den Anwalt am 12.02.2018 zugestellt (darüber hinaus wurde der Bescheid auch der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 13.02.2018 zugestellt).
Der Beschwerdeführerin wurde ein konkreter Termin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung genannt und war die von der Beschwerdeführerin zu erbringende Handlung auch ausreichend genau bestimmt. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht behauptet.
Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten – insbesondere auch nicht hinsichtlich der bereits darin (im Spruch) festgehaltener Sanktion sowie deren Begründung (Seite 6 des Bescheids).
3.2. Dem im Spruch genannten Bescheid über die Zwangsstrafe vom 27.03.2018 lag daher ein vollstreckbarer Bescheid zugrunde, der zum Zeitpunkt der Festnahme und Umsetzung der Zwangsstrafe zudem bereits in Rechtskraft erwachsen war.
Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1). Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).
3.3. Im Rahmen ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie deshalb der Ladung nicht entsprochen habe, da sie ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgezogen habe. Dieser Umstand hat jedoch keine Auswirkungen auf die durch den Ladungsbescheid auferlegte Verpflichtung, die Leistung im Bescheid (Wahrnehmung des Interviewtermins bei einer Expertendelegation zu einem näher bestimmten Zeitpunkt) zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht alleine die Tatsche des Vorliegens eines angeblichen Hinderungsgrundes behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde. Diese Judikatur ist auf Bescheide gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG übertragbar.
Dass die Beschwerdeführerin ihrer auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist unstrittig. Dass ihr Nichterscheinen unabwendbar oder zwingend gewesen wäre, belegte die Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr brachte sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie diesen aufgetragenen Termin in freier Einschätzung schlichtweg als nicht (länger) erforderlich erachtet habe. Dies im Übrigen ohne Rücksprache, mit jener Behörde, die den Auftrag erteilt hat. Es ist daher kein Grund hervorgekommen, der die Beschwerdeführerin tatsächlich daran gehindert hätte, an dem für den 21.02.2018 anberaumten Interviewtermin teilzunehmen.
3.4. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. GP 59). Das angedrohte Zwangsmittel ist gemäß § 5 Abs. 2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des Bescheides vom 08.02.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass sie diesem Antrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Dieses Zwangsmittel wurde auch vollzogen.
Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass das Verhalten der Behörde insbesondere gegen Art 8 EMRK verstoße, da eine Interessensabwägung im Falle der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Aufhebung der Haft führe, was auch als Grund für die Rechtswidrigkeit heranzuziehen sei, so kann diese Ansicht nicht geteilt werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin durch die Zwangsstrafe zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen angehalten wurde und es sich dabei um ein Beugemittel handelt.
3.5. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Auswahl des Zwangsmittels bereits mit Bescheid vom 08.02.2018 getroffen wurde und dieser Bescheid durch die Beschwerdeführerin und ihren Anwalt nicht bekämpft wurde. Bei der Auswahl der Zwangsmittel bzw bei der Bestimmung ihrer Schärfe auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§2 Abs 1 VVG) Bedacht zu nehmen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323). Gemäß § 2 Abs 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnissen an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Das Bundesamt hat dies im Bescheid vom 08.02.2018 auch getan und seine Entscheidung nachvollziehbar begründet.
In einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (oder zumindest den Ausspruch über die potenzielle Zwangsstrafe) hätte die – durchgehend von einem Rechtsanwalt vertretene – Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt, eine Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels zu thematisieren. Diese wurde jedoch nicht genutzt. Damit kann jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des „Vollstreckungsbescheides“ und der Anordnung der Haft dargelegt werden.
3.6. Hinsichtlich der (fortgesetzten) Anhaltung ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine fehlende Verhältnismäßigkeit der Haft oder einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK vorzusehen. Das Gesetz sieht im hier relevanten Zusammenhang eine Geld- oder eine Haftstrafe als gleichwertige Alternativen vor – und nicht etwa (lediglich) ein System von Ersatzfreiheitsstrafen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber einen Eingriff in Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) offensichtlich als grundsätzlich zulässig erachtet. Die Auswahl ist daher in einer Abwägung zwischen Eingriffsintensität und Effektivität zu treffen.
Die Beschwerde sieht allerdings die Unzulässigkeit der Beugehaft (bereits) allein im Eingriff in das Privat- und Familienleben gegeben. Damit kann sie eine allfällige Unverhältnismäßigkeit jedoch nicht nachvollziehbar dartun. Es gibt weder Hinweise auf eine legale Beschäftigung der Beschwerdeführerin, Betreuungspflichten, substanzielle gesundheitliche Probleme oder sonstige individuelle Umstände, die eine gesetzlich zulässige Haft im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.
Soweit eine Geldbuße als Alternative in den Raum gestellt wird, ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt unter Verweis auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen eine Geldstrafe entschieden hat. Tatsächlich wäre eine (voraussichtlich) uneinbringliche Geldstrafe ein nicht einmal ansatzweise effektives Beugemittel. Auch darauf wird in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde (samt nachgereichter Begründung) in keiner Form Bezug genommen. Insbesondere wird nie die vom Bundesamt zu Grunde gelegte Mittellosigkeit bestritten oder gar widerlegt.
3.7. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid über die Zwangsstrafe vom 27.03.2018 lediglich vorgehalten, jedoch keine Ausfertigung ausgehändigt wurde, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Übernahme des Bescheides am 03.04.2018 bestätigte.
3.8. Damit erweist sich die gegenständliche Beschwerde als insgesamt nicht begründet.
Der Vollständigkeit halber sei nochmals festgehalten, dass durch Anordnung der Schubhaft am 06.04.2018 die hier relevante Haft bereits wieder beendet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vertreter der Beschwerdeführerin gerade um Verlängerung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde ersucht.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Die Durchführung einer Verhandlung ist auch nicht erforderlich, um einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) die Möglichkeit einzuräumen eine nur oberflächlich oder im Wesentlichen durch Schlagworte begründete Beschwerde weiter verbessern zu können. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich über die Begründungsmängel seiner zunächst faktisch unbegründeten Beschwerde informiert. Als Reaktion wurde dem Gericht ein Schriftsatz im Umfang von einer knappen halben DIN-A4-Seite (15 Zeilen Begründungstext) übermittelt. Aus diesem lässt sich jedenfalls grundsätzlich eine Beschwerdebegründung nachvollziehen – womit dem Verbesserungsauftrag genüge getan wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Reisedokument Vollstreckbarkeit ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W137.2191131.1.00Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021