TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/23 L517 2239221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2021
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Entscheidungsdatum

23.02.2021

Norm

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §44
AlVG §46
AlVG §58
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L517 2239221-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Mag. Eva-Maria MEINDL über die Beschwerde von Frau XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.11.2020, Geschäftszahl: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38, 17 Abs 1 und § 58 iVm §§ 44,46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

28.10.2019 – Zuerkennung der Notstandshilfe durch des AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet) bis zum bis 01.11.2020

09.12.2019 – schriftliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an Notstandshilfe bis zum 01.11.2020

23.10.2020 – Mitteilung des AMS XXXX an die beschwerdeführende Partei (in Folge mit „bP“ bezeichnet) über die Erforderlichkeit einer neuen Antragstellung wegen Auslaufen der Notstandshilfe mit 01.11.2020

09.11.2020 – Bericht der „ XXXX “; Information über Antrag der bP auf Invaliditätspension bei der PVA

10.11.2020 – Meldung der bP bei der Serviceline der belangten Behörde, sie bitte um postalische Zusendung eines Antragsformulars; Frist zur Rücksendung vereinbart.

17.11.2020 – Einlangen des Antrags der bP auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde

20.11.2020 – Bescheid der belangten Behörde auf Zuerkennung der Notstandshilfe beginnend mit 10.11.2020

30.11.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2020

18.01.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 30.11.2020

26.01.2021 – Vorlageantrag der bP

02.02.2021 – Beschwerdevorlage an das BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist Langzeitbezieherin der Notstandshilfe. Zuletzt wurde ihr die Notstandshilfe von 28.10.2019 bis 01.11.2020 zuerkannt.

Am 23.10.2020 wurde der bP durch die belangte Behörde postalisch eine schriftliche Information übermittelt, in welcher die bP darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Anspruch auf Notstandshilfe am 01.11.2020 enden würde. Weiter wurde darin ausgeführt, dass eine Weitergewährung einer Leistung – bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen- erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung sei eine Antragstellung bis spätestens 02.11.2020 erforderlich.

Ferner befindet sich im Schreiben folgender Hinweis:

WICHTIG:

Stellen Sie Ihren neuen Antrag bitte vorwiegend über Ihr eAMS-Konto. Wenn Sie kein eAMS-Konto haben können Sie uns auch ein E-Mail schreiben oder uns telefonisch kontaktieren. In diesem Fall schicken wir Ihnen das Antragsformular mit der Post zu. Senden Sie uns dieses ausgefüllt und unterschrieben zurück. Bitte kommen Sie nur im Ausnahmefall persönlich zur Antragstellung. Falls eine persönliche Vorsprache zur Antragsbearbeitung notwendig ist, werden wir Sie darüber informieren.

Am 09.11.2020 langte ein Bericht der „ XXXX “ bei der belangten Behörde ein, wo die bP seit dem Jahr 2020 im Rahmen des Projekts „selbstaktiv“ vom Psychotherapeuten Herrn XXXX , betreut wird. Dieser setzte die belangte Behörde mit dem Schreiben davon in Kenntnis, dass die bP am 09.11.2020 bei der PVA einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat.

Am 10.11.2020 meldete sich die bP in der Serviceline der belangten Behörde und ersuchte um die postalische Zusendung eines Antragsformulars zur Verlängerung des Notstandshilfebezugs. Ferner geht aus der Gesprächsnotiz der belangten Behörde hervor, dass die bP mitteilte, dass das Schreiben über das Höchstausmaß des Bezugs der Notstandshilfe erst gestern in ihren Postkasten gewesen sei. Sie bitte dies zu berücksichtigen, weil sie noch nie eine Frist versäumt habe. Daraufhin wurde das Antragsformular am selben Tag per Post an die bP übermittelt.

Am 17.11.2020 langte sodann der ausgefüllte Antrag der bP auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2020 wurde in Folge ausgesprochen, dass der bP die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17, 44, 46 AlVG beginnend ab 10.11.2020 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre. Da der Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.11.2020 gestellt wurde, gebühre der Anspruch erst ab diesem Tag.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 30.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend brachte die bP vor, dass sie am 09.11.2020 eine Information zur Weitergewährung ihrer Notstandshilfe zugestellt bekommen habe. Darin sei ihr mitgeteilt worden, dass der Abgabetermin der 02.11.2020 sei. Das Schreiben sei am 23.10.2020 von der belangten Behörde erstellt worden. Am 09.11.2020 habe sie sodann mit Frau XXXX vom AMS telefoniert und habe sie sodann erneut einen Antrag zugeschickt bekommen. Diesen Antrag habe sie sodann vollständig ausgefüllt und am 14.11.2020 per Post (innerhalb der 14 Tage Frist) zurückgeschickt.

Nun habe sie am 27.11.2020 einen neuen Bescheid erhalten mit der Information, dass sie erst ab 10.11.2020 die Notstandshilfe erhalten werde und sie somit 9 Tage weniger die Notstandshilfe ausbezahlt bekomme. Sie bitte daher um Berichtigung der Umstände. Per Anlage würde sie die Unterschrift des Briefträgers übermitteln, der den verspäteten Erhalt der Information vom 23.10.2020 bestätigen würde. Mit der Beschwerde übermittelte sie eine Kopie eines Briefumschlags des AMS auf welchem handschriftlich ein Datum und eine Unterschrift beigefügt wurden.

Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2021 wies die bB die Beschwerde vom 30.11.2020 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der bP am 09.12.2019 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt wurde, woraus erkennbar sei, dass die Notstandshilfe bis 01.11.2020 gewährt wurde. Am 29.05.2020, am 17.07.2020 sowie am 16.10.2020 seien der bP Mitteilungen über die Anpassung des Leistungsbezugs zugeschickt worden, aus welchen ebenfalls hervorgehe, dass die Notstandshilfe bis 01.11.2020 gewährt wurde. Am 23.10.2020 sei der bP sodann eine Mitteilung per Post zugeschickt worden, dass mit 01.11.2020 die Höchstdauer des Bezugs an Notstandshilfe erreicht sei. Erst am 10.11.2020 habe sich die bP sodann bei der belangten Behörde gemeldet. Daraufhin sei der bP ein Antrag per Post zugeschickt worden, welcher in der vorgeschriebenen Rückgabefrist bei der Behörde eingelangt sei.

Die bP begehre nun ihr die Notstandshilfe auch für den Zeitraum vom 02.11.2020 bis 09.11.2020 zu gewähren. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gebühre die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Antragstellung. Hinderungsgründe (Krankheit, unaufschiebbare Behördengänge) an einer rechtzeitigen Abgabe des Antrags hätten im Anlassfall nicht festgestellt werden können und habe die bP solche auch nicht vorgebracht. Die bP habe eingewendet, dass ihr die Mitteilung über das Erreichen des Höchstausmaßes erst verspätet zugestellt worden sei; die bP sei jedoch ausreichend über das Ende des Notstandshilfebezugs informiert gewesen, da ihr schon zuvor laufend Mitteilungen zugekommen sind in welchen das Ende des Bezugs hervorgehe. Ein Behördenfehler liege ebenfalls nicht vor. Eine rückwirkende Zuerkennung sei folglich nicht möglich. Die Notstandshilfe gebühre daher erst ab dem Tag der Meldung der bP bei der belangten Behörde und zwar dem 10.11.2020.

Am 26.01.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Die bP verwies darin auf ihre Beschwerde und brachte ergänzend dazu vor, dass es für sie aufgrund der Vielzahl an Schreiben des AMS nicht mehr erkennbar gewesen sei, wann ihr Anspruch enden würde.

Am 02.02.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit der Vorlage brachte die belangte Behörde ergänzend vor, dass sich die Kundin bei Unklarheiten bzgl. des Leistungsanspruchs aufgrund zu vieler Mitteilungen jederzeit an das AMS hätte wenden können, was die Kundin jedoch nicht gemacht habe.

2.0.    Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Das BVwG kommt zu dem Schluss, dass eine rückwirkende Gewährung der Notstandshilfe für die bP im begehrten Zeitraum von 02.11.2020 bis 09.11.2020 nicht möglich ist. Das Gericht gelangt aufgrund folgender Erwägungen zu seiner Entscheidung:

Die bP ist Langzeitbezieherin der Notstandshilfe. Die letzte Zuerkennung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde erfolgte für den Zeitraum von 28.10.2019 bis 01.11.2020.

Am 09.12.2019 ist der bP von der belangten Behörde eine Mitteilung über die Dauer ihres Leistungsanspruchs übermittelt worden.

Am 29.05.2020, am 17.07.2020 sowie am 16.10.2020 wurden der bP Mitteilungen über die Anpassung des Leistungsbezugs übermittelt. Aus einer Berechnungsübersicht in den Schreiben geht hervor, dass der Leistungsbezug jeweils nur bis zum 01.11.2020 berechnet ist.

Am 23.10.2020 wurde die bP von der belangten Behörde mittels postalisch übermittelten Schreiben darüber informiert, dass ihr Leistungsbezug am 01.11.2020 endet und für eine lückenlose Gewährung der Notstandshilfe bis spätestens 02.11.2020 ein neuerlicher Antrag bei der belangten Behörde einzubringen sei.

Die bP hat sich in weiterer Folge erst am 10.11.2020 in der Serviceline der belangten Behörde gemeldet und das ihr daraufhin übermittelte Antragsformular in der im Gespräch vereinbarten Frist zurückgeschickt, weshalb der Antrag mit 10.11.2020 als eingebracht gilt.

Im AlVG gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung, liegt das regelmäßig in der Risikosphäre der arbeitslosen Person. Ausnahmen werden im AlVG taxativ aufgezählt.

Die bP hat vorgebracht, dass ihr das Schreiben der belangten Behörde mit welchen sie über das Ende des Leistungsbezugs informiert worden sei erst verspätet zugestellt worden ist. Vom BVwG konnten jedoch keine Zustellungsmängel festgestellt werden.

Ferner ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass die bP ausreichend über das Ende ihres Leistungsbezugs informiert gewesen ist. Auch aufgrund der Eigenschaft der bP als Langzeitbezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätte ihr bekannt sein müssen, dass der Anspruch auf eine Leistung von der belangten Behörde immer nur für einen gewissen Zeitraum in der Zukunft geprüft und genehmigt wird. Der bP ist es dementsprechend durchaus zumutbar gewesen, auf die Angaben in den ihr übermittelten Schreiben, in welchen die Berechnung der Notstandshilfe immer nur bis zum 01.11.2020 erfolgte, zu vertrauen und fristgerecht einen neuerlichen Antrag zu stellen. Das Vorbringen der bP ihr sei das Ende des Leistungsbezugs nicht bekannt gewesen, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Eine Verwirrung der bP aufgrund der Vielzahl an Schreiben, wie es die bP im Vorlageantrag vorbringt, kann nicht zu Lasten der belangten Behörde ausgelegt werden. Diese Ausführungen sind außerdem nicht glaubhaft, da die Informationsschreiben einen eindeutigen Inhalt aufweisen. Bei Unklarheiten hätte die bP auch die Behörde kontaktieren können, was sie nicht gemacht hat.

Die Wiedermeldung der bP bei der belangten Behörde erfolgte erst am 10.11.2020 durch die telefonische Kontaktaufnahme und gebührt der Anspruch gemäß dem Antragsprinzip erst ab diesem Zeitpunkt.

Die bP hat keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht, weshalb eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich ist und die Notstandshilfe gemäß den §§ 17, 46 erst ab der Antragstellung gebührt.

3.0.    Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen:

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF

- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 33. AlVG (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)

§ 38. AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 17.AlVG (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46. AlVG (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …

3.5. § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

3.6. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht vor. Die bP hat im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr das Informationsschreiben der belangten Behörde mit welchem sie über das Bezugsende in Kenntnis gesetzt wurde, erst verspätet zugestellt worden sei, weshalb die neuerliche Antragstellung auf Notstandshilfe erst verspätet erfolgt ist.

Im AlVG gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung, liegt das regelmäßig in der Risikosphäre der arbeitslosen Person. Ausnahmen werden im AlVG taxativ aufgezählt.

Ein Verschulden der belangten Behörde gemäß § 17 Abs. 4 AlVG liegt jedenfalls nicht vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284).

Eine Wiedermeldung bei der belangten Behörde durch die bP nach dem Auslaufen des Anspruchs auf Notstandshilfe erfolgte erst am 10.11.2020.

Da die bP keine gesetzlich anerkannten Gründe für die verspätete Antragstellung vorgebracht hat, ist eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe nicht möglich und gebührt die Notstandshilfe gemäß §§ 17, 46 daher erst ab der Antragstellung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.

Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist gemäß § 2 Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die gängige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 17 und § 46 AlVG.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsprinzip Antragstellung Geltendmachung Notstandshilfe Pandemie verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239221.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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