TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/24 W259 2228697-1

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Entscheidungsdatum

24.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
GehG §169f
GehG §175

Spruch


W259 2228697-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , betreffend den am XXXX 2019 gestellten Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs.2 GehG 1956 zu Recht:

A)       Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht seit XXXX .2019 als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben datiert mit 30.10.2019, eingelangt am XXXX 2019 (daher in weiterer Folge: „Antrag vom XXXX 2019“) beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG 1956 und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Dabei führte er ergänzend aus, dass Vordienstzeiten, die dienstlich von Bedeutung seien, in der Vergangenheit nicht angerechnet worden seien. Dazu würden sein erlernter Beruf Bürokaufmann ( XXXX 1995 bis XXXX 1998), seine Berufsreifeprüfung ( XXXX 2002 bis XXXX 2004) und 5 Semester „Umweltsystemwissenschaften/Geographie“ ( XXXX 2004 bis XXXX 2007) zählen.

3. Mit Parteiengehör vom 18.11.2019 teilte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.

4. Mit Bescheid vom XXXX 2019 wurden gemäß § 12 iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 die auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers im Ausmaß von zwei Jahren und acht Monaten festgestellt.

5. Mit Urgenzschreiben vom 28.01.2020 ersuchte der Beschwerdeführer gemäß seinem Antrag vom XXXX 2019 um nächträgliche Anrechnung von seiner nach Ende der Schulpflicht und vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten sowie um die Nachzahlung daraus entstehender Bezugsdifferenzen.

6. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass seine berufliche Laufbahn vor dem Eintritt in den Polizeidienst sehr wohl von großer Bedeutung und somit zum Anrechnen sei. Er habe im Zeitraum zwischen seinem 15. und 18. Lebensjahr den Lehrberuf „Bürokaufmann“ erlernt und erfolgreich abgeschlossen. Diese Ausbildung habe er nicht nur für die Aufnahmeprüfung in den Polizeidienst nutzen können, sondern täglich bei seinem Dienst.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht seit XXXX .2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit XXXX .2017 im Exekutivdienst tätig.

Während seines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund beantragte er am XXXX 2019 gemäß § 169f Abs. 2 GehG 1956 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. Dabei führte er ergänzend aus, dass Vordienstzeiten, die dienstlich von Bedeutung seien, in der Vergangenheit nicht angerechnet worden seien. Dazu würden sein erlernter Beruf Bürokaufmann ( XXXX 1995 bis XXXX 1998), seine Berufsreifeprüfung ( XXXX 2002 bis XXXX 2004) und 5 Semester „Umweltsystemwissenschaften/Geographie“ ( XXXX 2004 bis XXXX 2007) zählen.

Bezugnehmend auf diesen Antrag des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2019 gemäß § 12 iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 die Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter zur Gänze angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gemäß § 12 iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 gestellt.

Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2019 nicht abgesprochen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2019 in Zusammenschau mit seinem Urgenzschreiben vom 28.01.2020, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag gemäß § 12 iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 gestellt hat, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Antrages des Beschwerdeführers vom XXXX 2019. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Ausführungen allfällige Zeiten des Präsenzdienstes nicht an. Auch in seinem Urgenzschreiben vom 28.01.2020 und seiner Beschwerde vom 04.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die nachträgliche Anrechnung von seiner nach Ende der Schulpflicht und vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten sowie um die Nachzahlung daraus entstehender Bezugsdifferenzen. Daher waren insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu Spruchpunkt A) Behebung des Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt:

„Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

[…]

4. der Leistung

a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

[…]

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

[…]

Inkrafttreten

§ 175. (98) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten in Kraft:

1. die §§ 169f bis 169h samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;

2. § 12 Abs. 2 Z 4 und der Entfall von § 169c Abs. 2a bis 2c mit 12. Februar 2015; bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 auf Antrag anrechenbar, wobei bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen § 13b Abs. 1 nicht anzuwenden ist;“

3.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes:

Zum Teil sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf (= antragsbedürftiger
[antragsgebundener] Bescheid). In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materiell rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ iSd §§ 8, 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014], Rz 3 mwN).

Gemäß § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 sind bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 GehG 1956 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, zusätzliche Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 auf Antrag anrechenbar.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG 1956 und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Dabei führte er ergänzend aus, dass Vordienstzeiten, die dienstlich von Bedeutung seien, seien in der Vergangenheit nicht angerechnet worden seien. Dazu würden sein erlernter Beruf Bürokaufmann ( XXXX 1995 bis XXXX 1998), seine Berufsreifeprüfung ( XXXX 2002 bis XXXX 2004) und 5 Semester „Umweltsystemwissenschaften/Geographie“ ( XXXX 2004 bis XXXX 2007) zählen.

Die belangte Behörde hat hingegen mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 die Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.

Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Anrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 war somit nicht Gegenstand des Antrages vom XXXX 2019, denn der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers war zweifellos auf eine bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG 1956 und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen gerichtet. Dies ergibt sich einerseits aus dem ausdrücklichen und klaren Wortlaut des Antrages sowie aus den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführten Vordienstzeiten, die für ihn von dienstlicher Bedeutung seien. Weder in seinem Antrag vom XXXX 2019 noch in seinem Urgenzschreiben vom 28.01.2020 wurde die Anrechnung von Zeiten des Präsenzdienstes beantragt oder gar angeführt. Es liegt somit kein Zweifel am Erklärungswillen des Beschwerdeführers vor.

Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt – wie im gegenständlichen Fall – ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig (vgl. VwGH 25.09.1985, 84/09/0127). Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 25.02.2004, 2003/12/0105).

Des Weiteren sind nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014], Rz 38 mwN).

Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheids gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG, weil sie auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014], Rz 3 mwN).

Mangels Stellung eines Antrags auf Anrechnung von zusätzlichen Präsenzdienstzeiten gem. § 12 Abs. 2 Z 4 iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 nahm die belangte Behörde mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr im vorliegenden Fall nicht zukam.

Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129; 10.06.2015, Ra 2015/11/0005).

Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde nach § 27 VwGVG auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie – wie im gegenständlichen Fall – in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides führt im vorliegenden Fall dazu, dass der zugrundeliegende Antrag unerledigt und über ihn von der belangten Behörde abzusprechen ist.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt Auftrag an die belangte Behörde Beamter Behebung der Entscheidung besoldungsrechtliche Stellung ersatzlose Behebung Rechtswidrigkeit unzuständige Behörde Unzuständigkeit Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2228697.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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