TE Vfgh Beschluss 1995/6/19 B100/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat einen vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. August 1994 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. August 1994 mit Beschluß vom 7. Dezember 1994, B1919/94-5, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Bescheides kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

2. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 2. Jänner 1995 erhob der Einschreiter "rekursbedingten Einspruch" und ersuchte nochmals um Stattgabe seines abgewiesenen Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese Eingabe wurde als unzulässig zurückgewiesen, da gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes kein Rechtsmittel zulässig ist.

3. In der nunmehr vorliegenden, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten, Eingabe vom 22. März 1995 ersucht der Einschreiter "um geschätzte Abänderung ihres Beschlusses laut 27.2.1995, ... mit der nunmehrigen Bitte um ihre we(h)rte Stattgabe zur Verfahrensangelegenheit". Der Verfassungsgerichtshof wertet die Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

4. Dieser ist jedoch unzulässig.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß §34 VerfGG unter anderem in den Fällen des Art144 B-VG stattfinden. Für die Wiederaufnahme gelten, da §34 VerfGG eine nähere Regelung nicht enthält, nach §35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO.

§530 Abs1 ZPO sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Da jedoch ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender Beschluß" solcher Art ist, ist die als Antrag auf Wiederaufnahme gewertete Eingabe unzulässig (vgl. VfSlg. 8972/1980, 13358/1993).

Sie war daher zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B100.1995

Dokumentnummer

JFT_10049381_95B00100_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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