TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/25 W154 2239690-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W154 2239690-1/12E

W154 2239690-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2021 zur Zl. 122985500/210170810, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2021 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2021 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Die Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (BF), ein 1989 in Österreich geborener und aufgewachsener serbischer Staatsangehöriger, wurde nach zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt, BFA) im Jänner 2019 nach seiner insgesamt fünften Verurteilung wegen Unerlaubtem Umgang mit bzw. Überlassen von Suchtgift (§ 27 Abs. 2a SMG) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Möglich wurde dieses Verfahren durch die Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 zum 31.08.2018. Diese Bestimmung hatte bis dahin Rückkehrentscheidungen gegen in Österreich geborene, aufgewachsene und langjährig rechtmäßig aufhältige Fremde für unzulässig erklärt. Der BF hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sein unbefristetes Niederlassungsrecht wurde dem BF aber bereits 2010 aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen von der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) aberkannt.

2. Am 25.03.2019 wurde dem BF vom Bundesamt ein Parteiengehör in jene Justizanstalt übermittelt, in der der BF gerade in Strafhaft angehalten wurde. In seiner Stellungnahme hierzu brachte der BF vor, er habe ein unbefristetes Visum gehabt, dies sei ihm mittlerweile aber entzogen worden. Er habe von 2004 bis 2006 eine Lehre als Installateur in einer Betreuungseinrichtung der Stadt Wien in Eggenburg gemacht, aber nicht abgeschlossen, da er verhaftet wurde. Nach seiner Entlassung habe er manchmal als Tagelöhner gearbeitet, sonst habe er Sozialleistungen bezogen. Er habe immer bei seinen Großeltern gelebt, da seine Eltern schon früh in seiner Kindheit zurück nach Serbien gegangen sein. Er habe zu seinem Vater keinen Kontakt. Er wisse, dass sich seine Mutter auch in Serbien aufhalte, habe aber ebenfalls keinen Kontakt mehr zu ihr. In Österreich habe er an Verwandten noch eine Tante, die ebenfalls eine Familie habe. Er wolle unbedingt seine Lehre abschließen und ein straffreies Leben führen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.05.2019 wurde gegen den BF eine Rückerentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen, seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, und dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht durch seinen von Amts wegen beigegeben Rechtsberater Beschwerde.

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde der BF am 28.09.2019 in Wien von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen, sowie zur Abklärung seines aufenthaltsrechtlichen Status in ein Polizeianhaltezentrum gebracht, wo er vom Bundesamt einvernommen wurde und anschließend wieder freigelassen wurde.

Am 27.07.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der BF einvernommen wurde. Der BF nahm an der Verhandlung via Videokonferenz aus der Justizanstalt Sonnberg teil. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der BF an, nun „staatenlos“ zu sein, da ihm die serbische Botschaft die Ausstellung eines neuen Reisepasses verweigert habe. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.

Aufgrund des Vorbringens zur Staatenlosigkeit des BF wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF aufgefordert. Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 28.07.2020 gab dieses bekannt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einer serbischen Staatangehörigkeit des BF auszugehen sei; auch die MA 35 gehe auf Nachfrage von einer serbischen Staatsbürgerschaft aus. Es gebe keine Hinweise, dass der BF nicht serbischer Staatsbürger sei. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsberater des BF zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 19.08.2020 gab dieser an, der BF habe bereits mehrmals versucht, sich einen neuen Reisepass bei der serbischen Botschaft in Wien ausstellen zu lassen. Obwohl der BF über einen serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis verfüge, sei ihm die Ausstellung eines Reisepasses in den Jahren 2015 und 2017 mit der Angabe verweigert worden, er „scheine im System nicht auf“.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020, W282 2220197-1/23E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 6 Wochen ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung betragen solle. Das Erkenntnis wurde dem Rechtsberater des BF am 15.09.2020 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.

In seinem Erkenntnis traf das Bundesverwaltungsgericht unter anderem folgende Feststellungen:

„1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger. Er ist ledig und erwerbsfähig, er hat keine Kinder. Der BF ist langjährig suchtmittelabhängig und absolviert diesbezüglich in seiner derzeitigen Strafhaft eine Therapie, weiters leidet er an paranoider Schizophrenie, die mit einer Depotmedikation behandelt wird.

Der BF wurde XXXX in Österreich in Wien geboren und hat sich Zeit seines Lebens überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten, wo er auch seine Schulpflicht (Volksschule und Sonderpädagogische Schule) und eine (nicht abgeschlossene) Lehre als Installateur absolviert hat. Der BF spricht Deutsch auf Muttersprachen-Niveau, weiters spricht er Rumänisch. Der BF ist bei seinen Großeltern aufgewachsen, weil seine Eltern früh in seiner Kindheit wieder nach Serbien zurückgingen und ihn bei seinen Großeltern beließen.

Der BF hat sich zu Urlaubszwecken in seiner Kindheit in seinem Heimatland aufgehalten und hat nur noch geringen Kontakt zu seinen in Serbien lebenden Verwandten. Der BF verfügte bis zum Jahr 2010 über ein unbefristetes Niederlassungsrecht, dass jedoch mit Bescheid der MA 35 vom 16.07.2010 aufgrund seiner erheblichen Straffälligkeit für beendet erklärt wurde. Hiernach verfügte der BF über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“ der ihm letztmalig im Jahr 2018 mit Gültigkeitsdatum bis 25.06.2019 verlängert wurde. Der BF hat am 05.09.2019 hierzu einen erneuten Verlängerungsantrag nach dem NAG gestellt. Dieser Antrag wurde trotz verspäteter Einbringung als rechtzeitiger Verlängerungsantrag gewertet. Der BF war seit seiner Geburt bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und war hier auch langjährig niedergelassen.

Der führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Seine Großeltern, bei denen er aufgewachsen ist, sind bereits verstorben. Der BF hatte nur zeitweise einen festen Wohnsitz. Er war über einen längeren Zeitraum (1992 bis 2004) in Wien 7, Wimbergergasse mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Von 2004 bis 2006 war er in einem Ausbildungszentrum der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien (Jugendamt) in Eggenburg gemeldet. Bereits 2006 wurde diese Meldung durch die Strafhaft in der Justizanstalt Krems und danach in der Justizanstalt Gerasdorf unterbrochen. Fest Wohnsitze hatte der BF hiernach im November 2008, von März bis April 2009, von Mai bis Dezember 2010 und von Juli 2013 bis Februar 2014 erneut in Wien 7. Hierzwischen verfügte der BF von April 2009 bis April 2010 über einen Wohnsitz in Wien 17 und von Februar 2016 bis Juli 2017 in Wien 3. Zwischen diesen Zeiten war der BF vorwiegend in Justizanstalten sowie in Suchtmitteltherapieeinrichtungen gemeldet. Im Jahr 2011, sowie im August 2017, im Sommer 2018 und von Mai bis Oktober 2019 war der BF als obdachlos gemeldet. Ab dem Jahr 2011 war der BF – soweit er nicht als obdachlos gemeldet war oder zu obig angegeben Zeiten einen Wohnsitz hatte – überwiegend in Justizanstalten, Suchtgifttherapieeinrichtungen oder Notunterkünften („Schweizerhaus Hadersdorf“, „Vinzi Rast“) gemeldet. Seit 2017 wechseln sich die vorgenannten Meldungen durchgehend ab. Seit 07.01.2020 hält sich der BF in Strafhaft auf, die zuerst in der Justizanstalt St. Pölten, derzeit in der Justizanstalt Sonnberg vollzogen wird.

Der BF verfügt in Bezug auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer über eine nur geringe soziale und gesellschaftliche Integration, was ua. auch auf die langen Aufenthalte in Strafhaft und die seit langem bestehende Suchtmittelabhängigkeit zurückzuführen ist. Der BF wurde in Haft nicht besucht. Er war nicht und ist nicht in Vereinen, einer Kirche oder sonst ehrenamtlich tätig gewesen oder derzeit tätig. Der BF führt im Inland auch nur ein wenig intensiv geprägtes Privatleben, da er nur wenige Freunde hat und nun auch zu diesen keinen Kontakt mehr hat.

Die wirtschaftliche Integration den BF ist als sehr gering festzustellen. Der BF bezog seit dem Jahr 2008 fast ausschließlich Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld. Von 2004 bis 2006 war der BF als Arbeiterlehrling (Installateur) erwerbstätig. Danach war er im Jänner 2010 für ca. eine Woche in einem Lager der Caritas beschäftigt. Im Jahr 2016 war der BF in den Monaten Mai und Juni für kürzerer Zeiträume als Arbeiter bei der Suchthilfe Wien geringfügig beschäftigt.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine in ihrem Ausmaß schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Begehung von weiteren einschlägigen Straftaten durch den BF nach seiner Haftentlassung ist als sehr wahrscheinlich festzustellen.

2. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen:

Der Strafregisterauszug des BF weist elf Vorstrafen auf. Er wurde erstmals 2004 von einem Landesgericht wegen Raubes und Urkundenunterdrückung (§§ 142, 229 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (Jugendstraftat) verurteilt, wobei die Probezeit im Jahr 2006 auf fünf Jahre verlängert wurde und letztlich die bedingte Strafnachsicht zu dieser Verurteilung im Jahr 2007 gänzlich widerrufen wurde. Auslöser der Verurteilung war, dass der BF gemeinsam mit anderen gleichaltrigen Personen durch Schläge und Tritte sowie Gewaltdrohungen seinen Opfern Mobiltelefone und Bankomatkarten weggenommen hat.

Es folgte im Jänner 2007 eine erneute Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Raub und versuchter Nötigung (§§ 142 und 15 iVm 105 Abs. 1 StGB). Der BF hat hierbei mit Anderen seinem Opfer einen MP3-Player weggenommen sowie das Opfer damit bedroht, ihn im Falle einer Anzeigenlegung „werde man ihn finden“. Zuvor war das Opfer von den Mittätern des BF unter Gewaltandrohung bereits sein Mobiltelefon weggenommen worden. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet, als mildernd die schwierigen Familienverhältnisse des BF sowie dass es teilweise beim Versuch blieb. Der BF wurde zu einer einjährigen Freiheitstrafe verurteilt, die er verbüßte.

Schon im Mai 2007 wurde der BF wegen leichter Körperverletzung (§ 83 StGB) von einem Bezirksgericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, da er einen Mithäftling in der Justizanstalt Krems geschlagen und ein Hämatom zugefügt hatte.

Im Dezember 2007 erfolgt eine erneute Verurteilung als Jugendlicher durch ein Landesgericht wegen Raub, Betrug und unbefugtem Gebrauch von Fahrzeugen (§§ 142, 15 iVm 144 Abs. 1, 136 Abs. 1 StGB). Der BF wurde schuldig erkannt gemeinsam mit einem Komplizen im Jahr 2006 seinem Opfer durch Gewalt seine Bankomatkarte weggenommen zu haben und das Opfer durch Gewaltandrohung zur Nennung des PIN-Code gebracht zu haben. Weiters nahm der BF ohne Erlaubnis ein fremdes Kraftfahrzeug in Betrieb und stellte es nach Benutzung wieder ab. Zusätzlich täuschte der BF gemeinsam mit einem Mittäter einem weiteren Opfer vor, seine (nicht existente) Schwester liege im Sterben, weshalb er dringend Geld benötige, worauf ihm dieses vom Opfer ausgehändigt wurde. Der BF erhielt hierfür eine Zusatzfreiheitsstrafe (§§ 31, 40 StGB) von zwei Monaten zu seinen Verurteilungen im Jänner und Mai 2007.

Der BF wurde erstmals im Dezember 2009 als junger Erwachsener von einem Landesgericht wegen Unerlaubtem Umgang mit Suchtgift verurteilt (§§ 27 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 SMG), weil er einem verdeckten Ermittler der Polizei entgeltlich Suchtgift (1,8g Marihuana) überlassen hat. Der BF erhielt hierfür eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Probezeit anlässlich einer erneuter Verurteilungen 2011 auf fünf Jahre verlängert und 2012 widerrufen und in Vollzug gesetzt wurde. Unter einem wurde auch die Bewährungshilfe angeordnet.

Im August 2011 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Betrugs (§ 146 StGB) verurteilt, wobei diese auch in Zusammenhang mit Suchtgift stand. Der BF täuschte - um sich Geld für andere Drogen zu beschaffen - einem verdeckten Ermittler der Polizei ein Drogengeschäft (10g Marihuana) vor und nahm das Geld für das zu verkaufende Suchtgift an sich, ohne tatsächlich im Besitz von Suchtgift gewesen zu sein, dass er hätte verkaufen können. Der BF erhielt hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die im Oktober 2011 vollzogen wurde. Erschwerend wirkten hierbei vor allem die zahlreichen Vorstrafen und das Vorliegen der Anwendbarkeit der Strafschärfung bei Rückfall, mildernd das Geständnis des BF und eine teilweise Schadenswiedergutmachung.

Schon im Jänner 2012 wurde der BF von einem Landesgericht erneut wegen Unerlaubtem (gewerbsmäßigem) Umgang mit Suchtgift verurteilt (§§ 27 Abs. 1, 2 und 3 SMG), weil er einem verdeckten Ermittler der Polizei - um sich Geld für andere Drogen zu beschaffen – entgeltlich Suchtgift (1,3g Marihuana) gewerbsmäßig überlassen hat. Weiters erwarb und besaß der BF zum Eigengebrauch wiederholt Heroin. Der BF erhielt hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten die bis Dezember 2012 vollzogen wurde. Erschwerend wirkten hierbei vor allem die zahlreichen Vorstrafen, mildernd das Geständnis des BF und die Sicherstellung des Suchtgifts.

Im August 2012 erfolgte die nächste Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (§§ 27 Abs. 1, 2 SMG sowie § 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 SMG). Erneut hatte der BF um sich Geld für andere Drogen zu beschaffen einem verdeckten Ermittler der Polizei 1g Cannabis verkauft sowie Heroin zum Eigenkonsum besessen. Der BF erhielt hierfür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die bis September 2014 vollzogen wurde, wobei ein Teil der Strafe 2014 nachträglich bedingt und 2018 endgültig nachgesehen wurde. Erschwerend wirkten hierbei wieder die zahlreichen Vorstrafen und der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während offenem Vollzug, mildernd wiederum das Geständnis des BF.

Im Juni 2015 erfolgte die nächste Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (§§ 27 Abs. 1, 2 SMG SMG). Der BF hatte zwei Personen 1,36g bzw. 1,06g Marihuana verschafft bzw. 1,5g Marihuana besessen. Mildernd wirkte das Geständnis des BF, erschwerend seine zahlreichen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der BF erhielt hierfür eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die 2018 zum Teil bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren nachgesehen wurde. Diese Strafnachsicht wurde anlässlich der Verurteilung im Februar 2019 (vgl. unten) wiederrufen und die Strafe in Vollzug gesetzt.

Im Februar 2019 wurde der BF erneut durch ein Landesgericht wegen versuchtem unerlaubtem Umgang mit Suchtgift durch Überlassen an einem allgemein zugänglichen öffentlichen Ort (§15 StGB iVm §27 Abs. 2a SMG) verurteilt. Der BF hatte mit einem Mittäter versucht, einem verdeckten Ermittler der Polizei im Gebäude der Station der U-Bahnlinie U6 in Wien 3,1g Cannabiskraut gegen Entgelt zu überlassen, wobei dies für ca. 35 Personen wahrnehmbar war. Der BF wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mildernd wirkte erneut sein Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der Rückfall innerhalb der Probezeit.

Letztmalig wurde der BF während des ggst. Verfahrens, nachdem ihm bereits die angefochtene Rückkehrentscheidung zugestellt wurde, Ende Oktober 2019 von einem Landesgericht wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift durch Überlassen an einem allgemein zugänglichen öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2a SMG) verurteilt. Erneut hatte der BF vor der Station der U-Bahnlinie U6 in Wien 0,8g Cannabiskraut einer anderen Person gegen Entgelt angeboten. Der BF wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt. Mildernd wirkte erneut sein Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der sehr rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung.

Alle festgestellten Strafurteile sind rechtskräftig.

Im Hinblick auf seine zahlreichen Vorstrafen wurde der BF bereits im November 2009 und nochmals im Juni 2011 vom Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien in Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einvernommen. Beide Verfahren sind aufgrund der Bestimmung des § 61 Abs. 4 FPG in der damalig anwendbaren Fassung aufgrund Aufenthaltsverfestigung eingestellt worden.“

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus:

„Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes samt der Niederschrift der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen sowie durch Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.07.2020. Weiters wurden Auszüge aus dem Strafregister (SA), zentralen Fremdenregister und zentralen Melderegister (ZMR) eingeholt.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen, dem Kontakt zum Heimatstaat der sozialen und gesellschaftlichen Integrationsstufe und den Deutschkenntnissen basiert maßgeblich auf dem im Rahmen der Einvernahme des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck (Niederschrift OZ 15). Da der BF im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsen ist, war auch von Deutschkenntnissen auf Muttersprachen-Niveau auszugehen. Der BF gab bei seiner Einvernahme selbst an kaum nennenswerte Sozialkontakte zu haben, da jene Personen bzw. Freunde, mit denen er diese Kontakte bisher hatte, weitgehend aus der „Drogenszene“ stammen würden, von der er sich lossagen wolle. Somit wiederlegte der BF insoweit auch selbst das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, er sei sozial integriert und führe im Bundesgebiet ein intensives Privatleben. Soweit der BF angab, keinen Kontakt zu seinen in Serbien lebenden Verwandten zu haben bzw. von diesen „nichts zu wissen“, ist dies insoweit nicht glaubwürdig, da der BF sehr wohl angeben konnte, dass seine Mutter und sein Bruder in Serbien leben würden, wobei Letzterer vor einem Jahr verstorben sei und sich dieser bis zu seinem Tod bei der Mutter des BF aufgehalten habe. Da die Großeltern des BF nach seiner Angabe bereits vor vielen Jahren verstorben waren, weswegen der BF in ein Internat kam (gemeint wohl die Einrichtung der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien), muss er entweder direkt über seine Verwandten in Serbien oder über seine in Wien aufhältigen Verwandten (indirekt) Kontakt zu seinen Verwandten in Serbien gehabt haben, um davon Kenntnis zu erlangen. Eine gewisse Form des Kontakts zu seinen Verwandten muss daher noch bestehen.

Die Feststellung, dass es sich bei dem BF um einen serbischen Staatsangehörigen handelt, basiert auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, auch wenn er angibt, ihm sei die Ausstellung eines neuen Reisepasses von der serbischen Botschaft verweigert worden. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses (AS 9) sowie der Angabe des BF selbst, er verfüge über einen serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis geht zweifelsfrei seine serbische Staatsangehörigkeit hervor. Es mag durchaus sein, dass die Angestellten der serbischen Botschaft dem BF wenig freundlich gegenübertraten, zumal er seinen abgelaufenen Pass verloren hatte und ihm möglicherweise auch aufgrund administrativer Fehler zu verstehen gegeben worden ist, man könne (oder wolle) ihn nicht als serbischen Staatsbürger identifizieren. Nichts desto trotz wurde der bis Oktober 2014 gültige Reisepasse des BF von der serbischen Botschaft in Wien ausgestellt, weshalb es keinen Zweifel an der Staatsbürgerschaft des BF geben kann. Es ist bei vorweisen dieser Passkopie jedenfalls davon auszugehen, dass die serbische Botschaft dem BF einen neuen Reisepass ausstellen wird.

Die Feststellungen zu den dem BF erteilten Aufenthaltstiteln basiert maßgeblich auf dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes auszugsweise einliegenden Abschriften des Aktes der Niederlassungsbehörde (MA 35) sowie auf dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Der Widerruf seines unbefristeten Niederlassungsrechts im Jahr 2010 ergibt sich aus dem diesbezüglichen (rk.) Bescheid der MA 35 (AS 84). Weiters ergibt sich aus dem zentralen Fremdenregister, dass der BF im Besitz einer „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“, gültig bis 25.06.2019 war. Sein am 05.09.2019 gestellter Verlängerungsantrag wurde von der MA 35 aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 NAG wegen glaubwürdiger Verhinderung als rechtzeitig gewertet, wie aus dem eigetragenen Anlass „Verlängerungsantrag“ im zentralen Fremdenregister und der diesbezüglichen Bestätigung der MA 35 (OZ 18) hervorgeht. Nicht nachvollziehbar ist daher die Festnahme des BF durch die LPD Wien über Veranlassung des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG wegen eines angeblich unrechtmäßigen Aufenthalts am 28.09.2019. Der BF war am 28.09.2019 durch seinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag und der Tatsache, dass die ggst. Rückkehrentscheidung durch Beschwerdeerhebung nicht rechtskräftig war, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Die Feststellungen zur de-facto nicht vorhandenen wirtschaftlichen Integration des BF, durch den fast ausschließlichen Bezug von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug, mit Ausnahme der Zeit seiner Lehre von 2004 bis 2006 basiert auf den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie dem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (AS 161f).

Die Feststellungen zu den zahlreichen Verurteilungen des BF gründen sich auf den Strafregisterauszug des BF und auf die im Akt des Bundesamtes einliegenden Abschriften der diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteile (Konvolut ab AS 308 bis AS 326 und AS 336 bis 368, AS45f, AS 99f, AS113f, AS 131f, AS 137f, AS 150f, AS 173f, AS 193f, OZ6). Festzuhalten ist jedoch, dass die im Strafregister gespeicherten Verurteilungen mit den Folgenummern 2) (LG Krems 29 HV 62/06a) und Folgenummer 4) (LG Strafsachen Wien, 163 HV 08/06a) dort nicht korrekt protokolliert wurden, da diese mit den jeweiligen Schuldsprüchen in den Urteilabschriften der jeweiligen Urteile teilweise nicht übereinstimmen. Die Feststellungen zu diesen Urteilen stützen sich daher nur auf die jeweiligen Urteilabschriften; das Strafregisteramt der LPD Wien wurde über diese Tatsache zwecks Berichtigung in Kenntnis gesetzt.

Aus diesen Verurteilungen, insbesondere den näheren Tatumständen ergibt sich auch die Feststellung, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet derzeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor allem die zahlreichen einschlägigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten und der diesbezüglichen Umfeldtaten zur Beschaffungskriminalität, sowie die Tatsache, dass der BF seit 2004 im regelmäßigen Rhythmus immer wieder verurteilt wurde, machen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. So wurde der BF in den Jahren 2012 und 2019 sogar zwei Mal binnen des jeweiligen Kalenderjahres wegen teils gewerbsmäßigen Suchtgiftdelikten verurteilt, wobei auch das vom BF schon bei seinen Jugendstraftaten verspürte Haftübel keine Verhaltensänderung bewirkte. Auch die erfolglose Anordnung von Bewährungshilfe und der oftmalige erfolglose Aufenthalt in Einrichtungen zur Suchtgiftentwöhnung zeigen, dass es beim Beschwerdeführer keine Aussicht auf ein Ende einer Suchtmittelkriminalität gibt. Vielmehr gab der BF sogar selbst an, dass in den Einrichtungen zur Suchtgiftentwöhnung erst recht eine Vielzahl von Drogen gehandelt und angeboten wurden, was einen nachhaltigen Therapieerfolg von Anfang an torpedierte. Trotz der Beteuerungen des BF in der mündlichen Verhandlung, zukünftig ein drogenfreies und straffreies Leben führen zu wollen, zeigt sich aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung, des immer wieder sehr raschen Rückfalls in die Straffälligkeit, der Tatbegehung während offenen Vollzugs und auch während des ggst. Beschwerdeverfahrens sowie aufgrund der Erfolglosigkeit der Bewährungshilfe und aller bisherigen Suchtmitteltherapien eine denkbar negative Zukunftsprognose. Es ist daher mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer Straftaten durch den BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auszugehen, zumal er nach seiner Entlassung erneut auf Sozialleistungen angewiesen sein wird und es aufgrund seiner Vorstrafen und der nicht abgeschlossenen Ausbildung kaum Aussicht darauf gibt, den BF in eine geregelte Erwerbstätigkeit zu bringen. Weiters hatten auch die bereits 2009 und 2011 erfolgten Einvernahmen des BF durch das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien in Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, in deren Rahmen dem BF bereits eine Außerlandesbringung in Aussicht gestellt wurde, keine sichtbare Wirkung auf den BF.“

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 07.02.2021 zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG.

6. Am 18.02.2021 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde die Kosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen. In Hinblick auf die zu erstattende Eingabengebühr zur Erhebung der Beschwerde stellte der BF einen Verfahrenshilfeantrag.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aufgrund erheblicher Begründungsmängel sowie mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr und der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels begründet.

7. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet.

Darin führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Der Verfahrensgang zum Beschwerdeführer (Bf.) ist unbestritten und hält er sich rechtswidrig

im Bundesgebiet auf. Der letzte dem Bf. durch dem Magistrat der Stadt WIEN,

Magistratsabteilung 35, am 25.06.2016 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist

mit 25.06.2019 abgelaufen, seither ist keine weitere Erteilung ersichtlich. Der Bf. ist serbischer

Staatsangehöriger, in Österreich geboren und seitdem im Bundesgebiet aufhältig.

Der Bf. wurde im Bundesgebiet insgesamt elf Mal rechtskräftig verurteilt, unter anderem

wegen zahlreicher Delikte nach dem Suchtmittelgesetz.

Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2019 wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung mit

einem Einreiseverbot für eine Dauer von 10 Jahren verhängt. Es wurde festgestellt, dass seine

Abschiebung nach Serbien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen

nach Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.

Nach eingebrachter Beschwerde wurde die erstinstanzliche Entscheidung mit Erkenntnis des

BVwG vom 14.09.2020, GZ.: W232 2220197-1/23E (rechtskräftig mit selbem Tag) bestätigt; die

Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit sechs Wochen nach Durchsetzbarkeit festgelegt.

Dem Bf. wurde durch den VfGH mit 19.10.2020 Verfahrenshilfe genehmigt. Am 07.01.2021

wurde Beschwerde an den VfGH gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG erhoben, verbunden mit dem

Antrag auf aufschiebende Wirkung. BVwG erstatte mit GZ.: W282 2220197-1/32Z vom

15.01.2021 Gegenschrift, welche am 19.01.2021 beim VfGH einlangte. Die Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung ist für die Behörde nicht ersichtlich.

Der Bf. verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Von 14.01.2021 bis 07.02.2021 war er obdachlos

bei der „Suchthilfe Wien“ gemeldet. Auch bis dahin war er größtenteils in Suchthilfe-(Therapie)-

Zentren, Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet.

Am 07.02.2021 wurde über den Bf. (gegenständliche) Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm

§ 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Gegen den Bf. besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Die Anordnung von Schubhaft erweist sich daher als im Grunde zulässig. Eine behördliche

Meldung des Bf. bei seiner Tante konnte nicht festgestellt werden. Auch hat er sich bis dato

nicht aus eigenem um die Erlangung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates bemüht.

Die Verpflichtung zur Ausreise wurde dem Bf. am 27.11.2020 nachweislich zugestellt. Am

09.02.2021 wurde ein Antrag um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die serbische

Botschaft übermittelt, die dazu erforderlichen Formblätter wurden am 10.02.2021

nachgereicht.

Am 12.02.2021 erfolgte eine Ablehnung Serbiens, da der Bf. von do. nicht identifiziert werden

konnte. Die serbische Botschaft forderte am 17.02.2021 eine Reisepasskopie an. Da ho. keine

solche vorliegt, wurde am 19.02.2021 per E-Mail Verbindung mit der BH HORN/NÖ und der PI

EGGENBURG/NÖ, wo der Bf. bereits in der Vergangenheit beamtshandelt wurde, Verbindung

aufgenommen. Noch am selben Tag wurde das ho. Amt über den negativen Ausgang informiert.

Ebenso wurde noch am 19.01.2021 diesbezüglich mit dem Landesgericht für Strafsachen per EMail

Verbindung aufgenommen, um eine Reisepasskopie zu erlangen. Das Ergebnis ist noch

ausständig. Mit dem Magistrat der Stadt WIEN, Magistratsabteilung 35, wurde bezüglich einer

allfällig do. aufliegenden Reisepasskopie noch am heutigen Vormittag per E-Mail nachgefragt

(Beilage). Seitens der ho. Behörde wird in Bälde mit einem Vorliegen einer Reisepasskopie

gerechnet, sodass die Abschiebung des Bf. innerhalb der zulässigen Anhaltung in Schubhaft

möglich sein sollte.

Dass sich der Bf. bis jetzt aus Eigenem um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bemüht

hätte, ist für die Behörde nicht ersichtlich. Er war bis dato großteils in Suchthilfe-(Therapie)-

Zentren, Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet. Der Bf. ist nicht berechtigt, einer

rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen, und als mittellos anzusehen.

Die ha. Behörde hat bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu

halten. So sind bisher alle inländischen Dienststellen/Behörden, bei denen eine Reisepasskopie

des Bf. aufliegen könnte, kontaktiert worden. Der Bf. ist bisher seiner Ausreiseverpflichtung

nicht nachgekommen und hat somit am Verfahren nicht mitgewirkt. Ein Antrag auf

(unterstützte) freiwillige Ausreise wurde am 08.02.2021 gestellt, dieser wurde am 09.02.2021

zugestimmt bzw. diese am selben Tag genehmigt. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sich der Bf.

bei seiner im Inland aufhaltenden Tante behördlich gemeldet hätte. Auch wurde er im

Bundesgebiet elfmal straffällig und wurde zuletzt am 04.11.2019 rechtskräftig zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Nach heutigem Stand ist nicht damit zu rechnen, dass der Abschiebung der Partei aufgrund

Unterbrechung des Flugverkehrs bzw. Behinderungen im Landwege Hindernisse

entgegenstehen. Es wird selbstverständlich auf die zeitliche Verhältnismäßigkeit der weiteren

Anhaltung in Schubhaft Bedacht genommen werden. Die weitere Anhaltung erscheint im Lichte

der Straffälligkeit der Partei verhältnismäßig und eine Abschiebung innerhalb der maximal

zulässigen Anhaltedauer möglich.

In der ggst. Schubhaftbeschwerde wird – sinngemäß zusammengefasst - moniert, dass keine

Gründe für die Verhängung der Schubhaft vorliegen bzw. die Verhängung des gelinderen

Mittels ausreichend sei, weil der Bf. über eine Tante im Bundesgebiet verfüge, an Schizophrenie

leide und sich einer Drogenersatztherapie unterziehe.

Dazu merkt die Behörde an, dass der Aufenthalt des Bf. im Bundesgebiet spätestens seit in

zweiter Instanz rechtskräftig negativer Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung

einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung, Abschiebung nach Serbien

zulässig, Frist für die freiwillige Ausreise von sechs Wochen) unrechtmäßig ist. Dass sich der Bf.

bis zu seiner Inschubhaftnahme am 07.02.2021 aus eigenem um Erlangung eines

Reisedokumentes für seinen Herkunftsstaat bemüht hätte, ist für die Behörde nicht ersichtlich.

Sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet konnte bloß im Rahmen einer Zufallskontrolle

festgestellt werden. Er war bis großteils in Suchthilfe-(Therapie)-Zentren, Justizanstalten und

Polizeianhaltezentren gemeldet. Wenn in der ggst. Schubhaftbeschwerde die – sinngemäß –

enge Bindung zu seiner im Bundesgebiet lebenden Tante moniert wird, muss betont werden,

dass diesbezüglich keine behördliche Meldung vorliegt. Auch ist es nach ho. Amtswissen

(Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) möglich,

sich in Serbien einer Drogenersatztherapie zu unterziehen. Die Behandlung von Schizophrenie

ist dort ebenso möglich.

Die Behörde hält weiters fest, dass das zur Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendige

Verfahren zügig geführt wird. Dass bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ist nicht

im Verschulden der Behörde gelegen. Der Zeitrahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates

entspricht nach ho. Amtswissen dem sonst üblichen Maßstab.

Festgestellt wird weiters, dass der Bf. im Bundesgebiet bereits elfmal rechtskräftig

strafrechtlich verurteilt wurde, darunter mehrere Male wegen Delikten nach dem

Suchtmittelgesetz. Mit Verweis auf das erhöhte Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte

(vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) lässt der einzig auf Gewinn ausgerichtete, die Interessen

der Öffentlichkeit und Dritter missachtende, zu Delinquenz neigende Charakter, jedenfalls auf

eine Rückfallgefährlichkeit schließen (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).

Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem

erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist (vgl. VwGH 20.08.2013,

2013/22/0082). Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung

strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten

(vgl. VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Im Übrigen wertet auch der Oberste Gerichtshof die

Suchtgiftkriminalität u.a. als „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ (vgl. OGH 27.04.1995,

12 Os 31, 32/95).

Es sind für die Behörde derzeit keine Gründe ersichtlich, die einer Abschiebung des Bf. in seinen

Herkunftsstaat innerhalb der zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft entgegenstünden.

Für die Behörde steht daher fest, dass der Bf. seinen Aufenthalt zumindest teilweise im

Verborgenen gestaltete und für die Behörde nicht greifbar war. Seiner ihm bekannten

Ausreiseverpflichtung kam er bis dato nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Bemühungen des Bf. zur Erlangung eines Reisedokumentes aus eigenem vor seiner

Inschubhaftnahme sind für die Behörde nicht ersichtlich. Die Bereitschaft zur unterstützten

freiwilligen Ausreise artikulierte er erst in Stande der Schubhaft. Der Bf. verfügt darüber hinaus

über unzureichende bzw. keine Barmittel für seinen Lebensunterhalt. Legale

Einkommensquellen sind nicht hervorgekommen. Der Bf. ist nicht berechtigt, einer

rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 2 und 3:

- Der unrechtmäßige Aufenthalt des Bf. wurde im Rahmen einer Zufallskontrolle

festgestellt.

- Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

- Der Bf. hat sich bis zu seiner Inschubhaftnahme am 07.02.2021 nicht aus eigenem um

die Erlangung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates bemüht.

- Der Bf. kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

- Der Bf. war bis jetzt großteils in Suchthilfe-(Therapie)-Zentren, Justizanstalten und

Polizeianhaltezentren gemeldet.

- Der Bf. ist als mittellos anzusehen. Einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit darf er im

Bundesgebiet nicht nachgehen.

- Aus dem bisherigen Verhalten muss geschlossen werden, dass der Bf. sich auch

weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen wird.

- Abs. 3 Z. 9 trifft zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz bzw. kein

Rechtsanspruch darauf, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden

Existenzmittel).

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund

des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme

von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf. ist im Falle einer Entlassung aus der Haft nach ho.

Beurteilung die Gefahr des Untertauchens gegeben, wodurch sich die Abschiebung verzögern

würde.

Eine Entlassung des Bf. aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit Anordnung einer

Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung mangels gesicherten Aufenthaltes an

einer Meldeadresse (es lag bloß eine Obdachlosenmeldung auf) erschien aus diesen Aspekten

und aufgrund des bloß im Rahmen einer Zufallskontrolle festgestellten unrechtmäßigen

Aufenthaltes des Bf. als nicht verfahrenssichernd.

Aufgrund seines bisherigen Verhaltens musste geschlossen werden, dass bezüglich des Bf. ein

beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt und es kann nicht angenommen werden, dass

der Bf. sich dem weiteren Verfahren zur Verfügung stellen werde.

Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit

vorliegen. Diese liegt aufgrund des zumindest teilweise unsteten Aufenthaltes vor. Nach

Ansicht der ho. Behörde ist Sicherungsbedarf gegeben, weil der Bf. bisher aus eigenem keine

Handlungen zur Erlangung eines Reisedokumentes setzte. Vielmehr kam er seiner

Ausreiseverpflichtung nicht nach, war weiterhin für die Behörde nicht greifbar und wurde erst

im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Seitens der Behörde wurden alle notwendigen

Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt und ist mit Ausstellung in Bälde zu

rechnen.

Der Bf. verfügt über keine ausreichenden Barmittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes

und ist ihm die rechtmäßige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Auf die Unterstützung durch

Bekannte und Freunde hat er keinen Rechtsanspruch.

Der Bf. ist in Österreich beruflich und sozial nicht verankert. Er hat keinen ordentlichen

Wohnsitz begründet, er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bf., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in

Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass

bezüglich des Bf. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Darüber hinaus ist durch

den Bf. nach ho. Ansicht aufgrund seines bisherigen Verhaltens (elf rechtskräftige

Verurteilungen, unter anderem wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz) eine massive

Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben.

Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf.

für die Behörde zumindest zeitweise nicht greifbar war und mehrere Punkte eines

Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 2 bzw. 3 vorliegen. Somit liegt eindeutig Fluchtgefahr vor

und es ist die Schubhaft zur Sicherung des weiteren fremdenrechtlichen Verfahrens als

erforderlich und verhältnismäßig anzusehen. Der Bf. ist nicht bereit, behördliche Anordnungen

zu befolgen, und hat bisher in mehreren Punkten nicht mit der Behörde kooperiert.

Es kam die Anwendung eines gelinderen Mittels mangels Erreichbarkeit für die Behörde nicht in

Betracht, sodass mit einer angeordneten Unterkunftnahme der Sicherungszweck nicht erreicht

werden kann. Von diesem Aspekt betrachtet erscheint die Anhaltung des Bf. jedenfalls als

verhältnismäßig.

Der Bf. ist haftfähig und wird die Haftfähigkeit laufend ärztlich überprüft.

Auch angesichts der derzeitigen Pandemie in Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus

erscheint der Behörde die Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat als durchführbar:

Die Rechtsprechung des BVwG lässt klar erkennen, dass die aktuelle COVID-19 Pandemie alleine

derzeit kein tragfähiges Argument gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Schubhaft

darstellt. Zwar seien Reisebewegungen derzeit stark eingeschränkt, dabei handle es sich jedoch

um bloß vorübergehend verfügte Maßnahmen, deren zeitliche Begrenzung stets betont wird.

Das zeige sich auch daran, dass bereits wieder Lockerungen solcher Maßnahmen verfügt

wurden.

Die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung,

da gegenwärtig mit einer Aufhebung der derzeitigen Flugeinschränkungen binnen weniger

Wochen zu rechnen ist und von einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers nach

Abschluss des Verfahrens zur (nochmaligen) Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen

ist (s. dazu VwGH vom 1.4.2020, Ra 2020/21/0116).

Die COVID-19-Krise kann nach derzeit als notorisch anzusehendem Wissensstand nicht als

„massiver Anhaltspunkt“ für eine Unmöglichkeit einer Abschiebung angesehen werden,

vielmehr verzögern sich dadurch allenfalls Abschiebungen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und

Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen

europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und

anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Es steht für die Behörde fest, dass die

Außerlandesbringung des Bf. tatsächlich durchgesetzt werden kann.“

In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

8. Im Zuge des Parteiengehörs wurde dem bevollmächtigten Vertreter des BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt. In der dem erkennenden Gericht am 23.02.2021 übersendeten Replik verwies der BF zum einen auf die in Östereich lebende Tante, die hinsichtlich des Bestehens eines sozialen Netzes seiner Person und seiner allgemeinen Situation in Österreich zu einer zeugenschaftlichen Aussage bereit wäre, zum anderen auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand und die notwendige Unterstützung durch die Suchthilfe Wien, weshalb ein Untertauchen seiner Person schon aus diesem Grund unmöglich sei, und er deshalb nicht in Schubhaft angehalten sondern über ihn ein gelinderes Mittel angeordnet werden solle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020, W282 2220197-1/23E, werden zu Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben.

Der BF verfügt über kein Reisedokument.

Die belangte Behörde hat zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF lediglich unzureichende Schritte gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden oben genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes den BF betreffend.

Hinsichtlich der Identität und der Staatsangehörigkeit des BF haben sich seit dem og. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020 laut vorgelegter Verwaltungsakten keine Änderungen ergeben, solche sind auch nicht aus der gegenständlichen Beschwerde erkennbar geworden. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020 verwiesen.

Hinsichtlich strafgerichtlicher Verurteilungen des BF haben sich seit dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Änderungen ergeben, dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden rezenten Auszug aus dem Strafregister.

Hinsichtlich der Feststellung eines festen Wohnsitzes sowie familiärer, beruflicher und sozialer Anknüpfungspunkte für den BF in Österreich haben sich laut Aktenlage ebenfalls keine Änderungen seit 14.09.2020 ergeben, weshalb diesbezüglich ebenfalls auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020 verwiesen wird.

Die Feststellung, dass der BF (nach wie vor) über kein Reisedokument verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

Dass die belangte Behörde lediglich unzureichende Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF gesetzt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt bzw. dem dazugehörenden Verwaltungsakt zu W282 2220197-1. Wie daraus hervorgeht, war der Behörde das Problem um die Staatsangehörigkeit des BF bzw. das Problem hinsichtlich der Erlangung eines Reisepasses respektive die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF spätestens seit dem Beschwerdeverfahren zu W282 2220197-1 bekannt (siehe dazu die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2020, sowie die schriftliche Stellungnahme des damaligen bevollmächtigten Vertreters des BF vom 19.08.2020 und die schriftliche Stellungnahme des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 28.07.2020). Das BFA hätte sich schon damals um die Beischaffung einer Kopie des alten Reisepasses, der seinerzeit von der serbischen Botschaft in Wien ausgestellt worden sein soll, bemühen können, um die serbische Staatsangehörigkeit des BF sicherstellen zu können, um der serbischen Botschaft gegenüber nunmehr diese untermauern zu können, die jene offensichtlich bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nunmehr in Zweifel zu ziehen scheint. Die belangte Behörde hat diesbezüglich die Zeit bis zur verfahrensgegenständlichen Inschubhaftnahme des BF verstreichen lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinng

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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