Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
AVG §68Spruch
W108 2237018-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des Rechtsanwaltes XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.10.2020, Zl Jv 52900-33a/20 Ziv 400757/19-5, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Gewährung der Stundung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Im Grundverfahren brachte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, am 12.09.2014 gegen drei Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren zu 6 Cg 97/10a das Rechtsmittel der Revision (samt Revisionsrekurs) gegen das in diesem Verfahren ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 23.07.2014, 5 R 23/13 m, ein.
Im Einbringungsverfahren schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX mit Bescheid vom 15.06.2016 dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) samt 15% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von insgesamt EUR 52.061,60 zur Zahlung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 14.06.2018, W101 2016569-2/2E, diese Vorschreibung und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25.02.2019, E 2983/2018-7, ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/2018-9, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/16/0124, zurückgewiesen.
2. Nach Erhalt einer Mahnung vom 03.06.2019 zur Zahlung des Betrages von EUR 52.061,60 begehrte der Beschwerdeführer mit an die „Einbringungsstelle beim OLG Wien“ gerichtetem Antrag vom 25.06.2019 die Stundung des vorgeschriebenen Betrages im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG.
Sein Begehren begründete der Beschwerdeführer in seinem Antrag, in welchem er keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen tätigte, zusammengefasst dahingehend, dass das Verfahren über seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof noch (dort) anhängig sei. Die in der Mahnung ausgewiesene Forderung sei daher nicht rechtskräftig, zumal eine rechtzeitig und zulässige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes führen könne. Er habe in seiner Beschwerde vorgebracht, die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches wäre als versuchte „Geldwäsche“ im Sinne des § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig, zumindest würde aber der Tatbestand des § 286 Abs. 1 StGB iVm § 165 Abs. 2 StGB erfüllt. Er stelle daher einen Antrag auf Stundung der Gebühr, zu dessen Begründung er auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde und den damit verbundenen Aufschiebungsantrag verweise.
3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien erließ am 12.08.2019 nach Einholung einer Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2019, wonach abgesehen vom Verfahren Ra 2018/16/0124 kein weiteres Verfahren in diesem Zusammenhang (etwa im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/2018-9) beim Verwaltungsgerichtshof registriert sei - einen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren des Landesgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 52.061,60 gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden, zurückgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Darstellung der Rechtslage aus, da beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde mehr offen sei, sei der Beschwerdeführer faktisch in den Genuss der Zahlungserleichterung gekommen. Das Stundungsansuchen des Beschwerdeführers sei daher mangels eines Rechtsschutzbedürfnissses zurückzuweisen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, die Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur das Revisionsverfahren anhängig gewesen wäre, könne nicht zutreffen, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019 über die Abtretung der Beschwerde mit der Aktenzahl E 2983/18 an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Wenn ein diesbezügliches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (vorgeblich) nicht aufscheine, so bestehe hier ein Widerspruch zwischen einzelnen Beweisen, der entweder von der Behörde selbst aufzuklären gewesen wäre oder zumindest dem Beschwerdeführer zur Aufklärung bekanntzugeben gewesen wäre. In der Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers demgemäß zumindest ein zweites (weiteres) Verfahren aufscheinen müssen, da dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2018, E 2983/18, bereits mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, abgetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom Verwaltungsgerichtshof bis dato keine Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erhalten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei von der belangten Behörde somit nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dass ein diesbezügliches Verfahren nach schriftlicher Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Datenbank anscheinend nicht aufscheine, ändere nichts daran, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wirksam sei und die Entscheidung über die gemäß Art. 144 B-VG erhobene Beschwerde nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof obliege. Wenn dem Verwaltungsgerichtshof der Akt des Verfassungsgerichtshofes nicht übermittelt worden sei oder dieser Akt allenfalls beim Verwaltungsgerichtshof in Verstoß geraten wäre, ändere dies nichts daran, dass die Entscheidung über die Beschwerde nach wie vor offen sei. Unter diesen Voraussetzungen erweise sich der rechtliche Schluss der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer liege kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor, als höchst verfehlt. Vielmehr sei dieses Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben. Als weitere materielle Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides werde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen habe, dass die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche im Sinne des § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig wäre, zumindest aber den Tatbestand des § 286 Abs. 1 StGB iVm § 165 Abs. 2 StGB erfüllen würde. Unter dieser Voraussetzung hätte die belangte Behörde jedoch von einer Einbringung des gegenständlichen Gebührenbetrages zur Gänze absehen müssen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14.01.2020, W108 2223894-1/2E, die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Rechtlich wurde Folgendes ausgeführt:
„3.3. In der Sache:
3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
3.3.2. Der Beschwerdeführer begehrte die Stundung ausschließlich mit der Begründung, die hier in Rede stehende Forderung sei noch nicht rechtskräftig (vorgeschrieben) und das Verfahren über seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei nach Abtretung dieser Beschwerde noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
3.3.3. Aus dieser Begründung ergibt sich im vorliegenden Fall schon deshalb kein Sachverhalt, der zur Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung (Stundung) führen kann, da entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Vorschreibung von Gerichtsgebühren vorliegt, zumal in diesem Zusammenhang auch keine Beschwerde und/oder Revision beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof mehr anhängig ist.
Dies ergibt sich unschwer aus den oben unter Punkt I.1. dargestellten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus der sich aus den Artikeln 133 Abs. 1 Z1, 144 Abs. 3 B-VG und aus § 26 Abs. 4 VwGG ergebenden Rechtslage: Dass der Verfassungsgerichtshof auf Antrag Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten hat, ändert nichts am Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof (nicht über abgetretene Beschwerden, sondern) über Revisionen erkennt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018 nicht nur eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingereicht, sondern (vor Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) auch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.02.2019 zurückgewiesen hat. Nach Abtretung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer hingegen, wie sich auch aus seinem eigenen Vorbringen und aus dem Schreiben des Veraltungsgerichtshofes vom 12.07.2019 ergibt, nicht neuerlich eine Revision eingebracht, die Gegenstand einer Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof sein könnte.
Ausgehend davon sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Stundung der Gebühr ausschließlich mit dem (unzutreffenden) Argument begehrt hat, eine rechtskräftige Entscheidung im Gebührenvorschreibungsverfahren liege (aufgrund des mit seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verbundenen Aufschiebungsantrages) nicht vor bzw. es sei noch ein Verfahren über die abgetretene Beschwerde anhängig, begehrt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie kein Rechtschutzinteresse erkannt und dem Beschwerdeführer die beantragte Stundung versagt hat. Denn abgesehen davon, dass ein Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann zu verneinen ist, wenn – wie im vorliegenden Fall - das angestrebte Verfahrensziel (hier: Stundung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Gebührenvorschreibungsverfahren bzw. der bezughabenden Entscheidungen des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes) erreicht ist (bzw. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erreicht war), wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Zahlungserleichterung (Stundung) faktisch gewährt.
3.3.4. Andere Umstände, die nach seiner Ansicht die von ihm beantragte Stundung rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht angegeben. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht initiativ dargelegt, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit besonderer Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll. Jedoch ist es auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers die Voraussetzung der „besonderen Härte“ zu verdeutlichen sowie einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann (vgl. etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011).
Im Übrigen ist aber das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches würde Straftatbestände erfüllen, keinesfalls geeignet, eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 1 GEG aufzuzeigen. Denn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der von § 9 Abs. 1 GEG verwendete Begriff der „besonderen Härte“ nur in den persönlichen Verhältnissen des betroffenen Zahlungspflichtigen gelegen sein, nicht aber darin, dass z.B. die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde (vgl. dazu insbesondere VwGH 09.09.1993, 92/16/0067). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr würde nicht (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) eine „besondere Härte“ für den Zahlungspflichtigen bedeuten (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039; VwGH 29.01.1996, 95/16/0306). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011).
Da der Stundungsantrag des Beschwerdeführers auch keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthielt bzw. der Stundungsantrag mit keinem einzigen in seinen persönlichen Verhältnissen gelegenen Argument begründet war, war die belangte Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, zu § 9 GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte zur Gänze von der Einbringung des Gebührenbetrages absehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nur über den Stundungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 GEG abgesprochen hat und ein (allfälliger) Antrag auf Nachlass (gänzliches Absehen) der Gebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG des Beschwerdeführers daher nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist.
3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.“
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2020, Ra 2020/16/0034-4, zurückgewiesen wurde.
7. Mit Schriftsatz vom 11.08.2020 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr und brachte vor, dass er gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018, W101 2016569-2/2E, nicht nur Revision sondern auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe. Diese Beschwerde sei vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.03.2019, E 2983/2018-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden, das Verfahren sei noch anhängig. Die Forderung sei daher nicht rechtskräftig. Die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich sei als versuchte Geldwäsche iSd § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig, erfülle daher zumindest den Tatbestand des § 286 Abs. 1 StGB iVm § 165 Abs. 2 StGB. In dem Verfahren betreffend seinen Stundungsantrag vom 25.06.2019 sei er vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 24.04.2020, Ra 2020/16/0034-4, neuerlich seinen gesetzlichen Richtern entzogen worden, da dieser Beschluss ohne Vorliegen der Voraussetzungen von einem Dreiersenat des Verwaltungsgerichtshofes erlassen worden sei und die Revision trotz des Vorliegens mehrerer erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen worden sei.
8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien - als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) - den Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren des Landesgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 52.061,60 gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden, zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren bereits am 12.08.2019 zu Jv 53851-33a/19 ein Zurückweisungsbescheid ergangen sei, da beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde mehr offen und der Antragsteller faktisch in den Genuss der Zahlungserleichterung gekommen sei, womit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020, W108 2223894-1/2E, als unbegründet abgewiesen worden. Die Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2020, Ra 2020/16/0034-4, zurückgewiesen worden. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall sei bereits zu Jv 53851-33a/19 der Stundungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 12.08.2019 zurückgewiesen worden. Die Rechtsmittel des Antragsstellers gegen die vorgenannte Entscheidung seien erfolglos geblieben. Im nunmehrigen Antrag auf Stundung argumentiere der Antragsteller neuerlich damit, dass noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege. Dieses Vorbringen sei aber bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes widerlegt worden, weshalb das vorliegende Stundungsgesuch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und brachte vor, dass im gegenständlichen Fall eine Überprüfung, ob der in Rede stehende Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt worden sei, offensichtlich nicht durchgeführt worden sei. Er habe bis dato vom Verwaltungsgerichtshof keine Entscheidung über die abgetretene Beschwerde erhalten, die Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur das Revisionsverfahren anhängig gewesen wäre, könne nicht zutreffen, da er der belangten Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, vorgelegt habe. Unter diesen Voraussetzungen erweise sich der rechtliche Schluss der belangten Behörde, sein Vorbringen sei widerlegt als höchst verfehlt, vielmehr sei sein Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben. Als weitere Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides werde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen über das Vorbringen getroffen habe, dass die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche iSd § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig sei, zumindest aber den Tatbestand des § 286 Abs. 1 StGB iVm § 165 Abs. 2 StGB erfülle.
10. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2019, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018, W101 2016569-2/2E, den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019, E 2983/2018-7, und vom 25.03.2019, E 2983/2018-9, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/16/0124, dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2019, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020, W108 2223894-1/2E, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2020, Ra 2020/16/0034-4, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt weder eine widersprüchliche Beweislage noch ein aufklärungsbedürftiger Sachverhalt vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf Stundung gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Vorheriger Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).
3.3.2. Der Beschwerdeführer begehrt die Stundung abermals ausschließlich mit der Begründung, die hier in Rede stehende Forderung sei noch nicht rechtskräftig (vorgeschrieben) und das Verfahren über seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei nach Abtretung dieser Beschwerde noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Dazu ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020, W108 2223894-1/2E, und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2020, Ra 2020/16/0034-4, mitgeteilt wurde, dass allein mit der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof kein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wird (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Punkt I.5.). Auch über das Vorbringen des Beschwerdeführers die „exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche iSd § 165 Abs. 2 StGB sei rechtswidrig, erfülle aber zumindest aber den Tatbestand des § 286 Abs. 1 StGB iVm § 165 Abs. 2 StGB“ hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem oben genannten Erkenntnis vom 14.01.2020 entschieden und ausgesprochen, dass dieses Vorbringen keinesfalls geeignet ist, eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 1 GEG aufzuzeigen. (vgl. dazu abermals die Ausführungen unter Punkt I.5.).
Über den Stundungsantrag des Beschwerdeführers wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2019 entschieden, die Beschwerde gegen diesen Bescheid der belangten Behörde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020, W108 2223894-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Schließlich wurde auch die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2020, Ra 2020/16/0034-4, zurückgewiesen.
Aus dem Gesagten folgt, dass entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, da sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Die belangte Behörde hat den neuerlichen Stundungsantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht zurückgewiesen. Eine neuerliche inhaltliche Entscheidung kommt nach der zitierten Judikatur auch für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der rechtskräftigen Vorentscheidungen nicht in Betracht.
3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
besondere Härte entschiedene Sache Gerichtsgebühren Identität der Sache Rechtskraft Rechtskraft der Entscheidung Rechtsschutzinteresse Stundung StundungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2237018.1.00Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021