TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/25 L507 2179114-1

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch



L507 2179114-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Brehm und Sahinol Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 02.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ergeht, da auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG sowie auf eine Revision beim VwGH und eine Beschwerde an den VfGH vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 24.02.2021 (OZ 11) verzichtet wurde.

Schlagworte

Einreiseverbot aufgehoben gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L507.2179114.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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