TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/25 W202 2238530-1

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5

Spruch


W202 2238530-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, 820791901/200747907, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit hg. Erkenntnis vom 15.10.2015, W128 1439351-1/14E, wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten erteilt.

Am 03.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA ein bis zum 02.12.2020 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 13.12.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass im Sommer 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er Marihuana mit einem Reinhaltsgehalt von 11,3 % THCA und 0,89 % Delta-9-THC für eine Person an eine andere Person zumindest 200g, an eine weitere Person zumindest 250g, an zwei weitere Personen zumindest je 100g sowie weitere 3kg an unbekannte Personen verkaufte, wodurch er das Verbrechen des Suchtgifthandels beging.

Am 20.08.2020 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Mit Schreiben vom 22.09.2020 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA zur Stellungnahme aufgefordert, wobei ihm soweit wesentlich Folgendes vorgehalten wurde (Zeichensetzung und Sprache im Original):

„Sie haben eine Verurteilung wegen § 28a SMG. Eine solche Verurteilung ist dezidiert als Passversagungsgrund angeführt. Sie werden aufgefordert, zu diesem Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen.

Begründen Sie für welche Zwecke Sie den Konventionsreisepass benötigen?

Verfügen Sie über ein regelmäßiges Einkommen in Österreich? Haben Sie familäre Verpflichtungen ?“

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 04.10.2020 eine Stellungnahme, in der er – soweit wesentlich – vorbrachte, im Jahr 2016, direkt im Anschluss an seine Gerichtsverhandlung, bei der er nach § 28a SMG verurteilt worden sei, aus der Untersuchungshaft entlassen worden zu sein. Die dabei gesetzte Bewährungsfrist habe 2019 geendet und der Beschwerdeführer habe alle Bewährungsauflagen eingehalten und sei seither straflos.

Den Konventionsreisepass benötige der Beschwerdeführer, weil sein alter Konventionsreisepass in weniger als zwei Monaten ablaufe und der Beschwerdeführer für seinen Arbeitgeber gelegentlich Montagearbeiten im Ausland zu verrichten habe.

Das BFA wies in der Folge mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 FPG ab.

„Zu den Gründen für die Versagung eines Konventionsreisepasses“ traf das BFA folgende „Feststellungen“:

„Es ist allgemein bekannt, dass aus dem illegalen Suchtgifthandel enorm hohe Gewinne zu erzielen sind, was ebenfalls die Annahme rechtfertigt, dass hier die Wiederholungsgefahr sehr groß ist.

Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen führt. Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. Nicht zuletzt deshalb bezeichnet auch der

EuGH Suchtgifte als ‚Geißel der Menschheit‘.

In die gleiche Kerbe schlägt auch der OGH (vgl. u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/958), wenn er ausführt, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufert, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen.

Schon im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige, sicherlich in Ihr Privat- und Familienleben eingreifende, Maßnahme dringend erforderlich.

Zudem erkennt der VwGH in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.

Es wird noch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bedürfen, Tat am 18.09.2016, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagensgründe ausgehen zu können.“

Rechtlich führte das BFA erkennbar aus, es gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer iSd § 92 Abs. 1 Z 3 iVm § 94 Abs. 5 FPG den beantragten Konventionsreisepass dazu nutzen wolle, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Verurteilung über 4 Jahre zurückliege, er seitdem unbescholten sei. Er habe einen Konventionsreisepass, der bis 2020 gültig gewesen sei, gehabt, der von der Behörde nicht entzogen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit hg. Erkenntnis vom 15.10.2015, W128 1439351-1/14E, wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten erteilt.

Am 03.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA ein bis zum 02.12.2020 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 13.12.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer ist seit dieser Verurteilung nicht wieder straffällig geworden. Er geht derzeit einer Erwerbstätigkeit nach, er hat keinerlei familiäre Verpflichtungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus einer Abschrift des zum Akt genommenen hg. Erkenntnisses. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers lässt sich dem Akteninhalt entnehmen.

Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahre 2016 wohlverhalten hat, ergibt sich aus einer Strafregisterauskunft bzw. aus dem Akteninhalt. Die Erwerbstätigkeit sowie die Feststellungen zu familiären Verpflichtungen ergeben sich aus den Aussagen des BF, die insoferne unzweifelhaft sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A:

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in unter anderem § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen.

§ 92 Abs. 3 FPG wurde mit dem FrÄG 2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des § 92 FPG an jene des § 14 Passgesetz 1992, wobei mit § 92 Abs. 3 FPG „die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe“ übernommen werden soll (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 25). § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 wiederum – der dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG im Wesentlichen entspricht – wurde im Zuge der Novellierung des Passgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 44/2006, zur Einführung biometrischer Reisepässe im Jahr 2006 eingeführt und gibt dazu, „wie lange nach einer Tat, die […] als Versagungsgrund zu werten ist, diese weiterhin der Ausstellung eines Reisepasses entgegensteht“ in Orientierung an der höchstgerichtlichen Judikatur eine bestimmte Untergrenze vor (ErläutRV 1229 BlgNR 22. GP, 9).

Auch wenn die Materialien zum FrÄG 2015 von einer „Beweisregel“ sprechen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung in Zusammenschau mit der eben angesprochenen Intention zur Festsetzung einer Untergrenze klar, dass die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremdenpass zu versagen hat. Hinsichtlich § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458).

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es, wie vom BFA zutreffend ausgeführt, zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“.

Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Bei der Suchtgiftkriminalität geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einer besonders hohen Wiederholungsgefahr, sowie davon aus, dass es notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist und ein Reisedokument einen Handel mit Suchtgiften jedenfalls erleichtert. Dass bei der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet wurde, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).

Im Rahmen der Zukunftsprognose ist zwar in der Folge gezeigtes Wohlverhalten sowie eine geänderte Lebenssituation zu berücksichtigen (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031), doch ist im gegenständlichen Fall angesichts der Schwere des begangenen Deliktes, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels, der inzwischen verstrichene Zeitraum sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht ausreichend, um eine günstige Zukunftsprognose treffen zu können, da, wie ausgeführt, bei Suchtmitteldelikten der vorliegenden Art generell eine große Wiederholungsgefahr besteht. Zudem ist festzuhalten, dass der BF als Konventionsflüchtling einen Anspruch auf Sozialleistungen, die er auch bereits in Anspruch nahm, hat, sodass es durchaus krimineller Energie bedarf, um sich trotz sozialer Absicherung "in der Suchtgiftszene" zu betätigen. Es ist daher der seit Begehung der Straftat und Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von vier Jahren zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl VwGH vom 24. Jänner 2012, Zl. 2008/18/0504).

Im Übrigen ist bei der Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24. Jänner 2012, Zl. 2008/18/0504, mit weiteren Hinweisen). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Der Umstand, dass das BFA seinerzeit den Konventionsreisepass trotz zwingender Gründe nicht entzogen hat, ändert nichts an der Tatsache, dass gegenständlich ein Passversagungsgrund vorliegt.

Es ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht entgegen zu treten. Es liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017)

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet und kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu B – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Konventionsreisepass öffentliche Ordnung Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W202.2238530.1.00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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